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VwGH vom 23.10.2014, 2011/07/0202

VwGH vom 23.10.2014, 2011/07/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des H N in A, vertreten durch Dr. Hannes K. Müller, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 18/II, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 303.6-3/2007-24, betreffend Übertretung des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 (weitere Partei:

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0158, verwiesen.

Der damalige Mitbeteiligte und nunmehrige Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (in weiterer Folge: BH) vom wurde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

"Sie haben am als Geschäftsführer und demnach gemäß § 9 VStG Verantwortlicher des Betriebes S GmbH in A, ein Pflanzenschutzmittel, nämlich 1200 Kartons, 15.600 kg, Wirkstoff D durch Import aus einem Drittland (von der Firma S-LTD) in Verkehr gebracht, obwohl es nicht in Österreich zugelassen gewesen war.

Dadurch haben Sie eine Verwaltungsübertretung nach § 34 Abs. 1 Z 1 lit a Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. Nr. I/60/1997 i.d.g.F. begangen.

Gegen Sie wird daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 i.d.g.F. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tage verhängt."

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Die belangte Behörde führte eine mündliche Verhandlung durch, gab der Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom Folge, behob das Straferkenntnis der BH und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG ein.

Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Amtsbeschwerde des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) mit dem zitierten Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0158, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof begründete die Aufhebung des Bescheides im Wesentlichen damit, dass die Umschreibung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat - sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom als auch im Straferkenntnis vom - in genügend eindeutiger Weise erfolgt war, sodass entgegen der Auffassung der belangten Behörde keine Verfolgungsverjährung eingetreten war und sich die auf § 45 Abs. 1 Z 3 VStG gegründete Verfahrenseinstellung als rechtswidrig erwies.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung gegen das Straferkenntnis des BH vom dem Grunde nach abgewiesen. Hinsichtlich der verhängten Strafe wurde der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Beschwerdeführer gemäß § 19 VStG eine Strafe von EUR 1.800,--, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dahingehend präzisiert, als der Beschwerdeführer "in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer verantwortlich zeichnet. Der Wirkstoff D wird mit SL ergänzt." Bei der vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschrift handle es sich um § 3 Abs. 1 PMG 1997 iVm § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a PMG 1997. Die Geldstrafe wurde gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a PMG 1997 verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, entsprechend der Anzeige des BAES vom sei anlässlich einer am im Betrieb der S GmbH, durchgeführten Kontrolle eine Rechnung vom , ausgefertigt von der Firma E-GmbH, H, vorgefunden worden. Die Rechnung sei auf die Firma S GmbH, mit der vormaligen Adresse M, ausgestellt. Auf der Rechnung sei ausgewiesen, dass ein Pflanzenschutzmittel (1200 Kartons, 15.600 kg, Wirkstoff D) von der Firma S LTD bezogen worden sei.

Über Aufforderung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom die Einfuhrdokumente (Lieferscheine, Rechnungen) sowie die Dokumente der Verbringung nach Belgien vorgelegt (Rechnung (Invoice) vom ; S LTD Transportauftrag "K" Line Rechnung ; Rechnung der Fa. "K" GmbH vom ; Rechnung der Firma E GmbH vom ; Steuerbescheid Hauptzollamt Hamburg-Hafen vom ; Rechnung der Firma E GmbH vom ; Transportauftrag an die Firma G für Termin ; C vom ; C vom ; C vom ; Rechnung der S GmbH vom an Herrn D).

Weiters führte die belangte Behörde aus, das BAES habe in seiner Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers unter anderem ausgeführt, dass aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten, nicht näher bezeichneten Auszug der Zollinformation der Firma E GmbH unter Position 1 klar hervorgehe, dass ein Pflanzenschutzmittel importiert worden sei, weil die Waren-Nummer 38083090000 angeführt sei. Gemäß § 27 Abs. 1 PMG 1997 bezeichne die Zolltarifnummer 3808 der kombinierten Nomenklatur (EWG-Verordnung Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif) Pflanzenschutzmittel und sei darüber eine Bestätigung auszustellen. Als Warenbezeichnung sei auf diesem Auszug "Pflanzenwuchsregulatoren D" vermerkt. D als Chemikalie hätte jedoch die Nummer 2918992000. Diese sei jedoch auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug nicht zu finden gewesen. Daher sei eindeutig ein Pflanzenschutzmittel importiert und auch ein solches verzollt worden.

Weiters ergebe sich aus der vorgelegten Rechnung der Firma S LTD vom , dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel in 1 Liter-Gebinden importiert, also in 12.000 Einzelpackungen geliefert worden sei. Ginge man davon aus, dass nicht ein Pflanzenschutzmittel, sondern ein Wirkstoff für Formulierungszwecke importiert worden sei, wäre diese Art der Abfüllung für die Weiterverarbeitung absolut unüblich und unzweckmäßig. Der Import von 1 Liter-Gebinden zum Zweck des Verkaufs von Pflanzenschutzmitteln sei demgegenüber absolut gängige Praxis.

Die Bezeichnung "D SL", welche unter anderem auf einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnung aufscheine, sei ein klarer Hinweis dafür, dass es sich um ein Pflanzenschutzmittel handle, weil die Bezeichnung "SL" gemäß internationalen Spezifikationen und dem Amtlichen Pflanzenschutzverzeichnis des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft, Seite 225, den Code für "wasserlösliches Konzentrat" zur Bezeichnung eines Pflanzenschutzmittels darstelle.

Aus Sicht des BAES sei auf Grund der vorliegenden Unterlagen erwiesen, dass es sich bei D um ein Pflanzenschutzmittel handle. Im Weiteren sei darauf verwiesen worden, dass das Pflanzenschutzmittel D weder in Österreich noch in der gesamten Europäischen Union zugelassen sei. Weder die S GmbH noch eine andere juristische Person, die dem Beschwerdeführer zuzuordnen sei, scheine als Zulassungsinhaber auf.

Im Rahmen der von der belangten Behörde am durchgeführten mündlichen Verhandlung - so die belangte Behörde weiter - habe der Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt, dass Anfang 2005 oder eventuell Ende 2004 die belgische Firma S an die Firma S GmbH mit der Frage herangetreten sei, ob die Firma S GmbH die Chemikalie D SL organisieren könne. Die Firma S GmbH habe von der Firma S ein entsprechendes Angebot erhalten und sodann ihrerseits dem belgischen Kunden ein Angebot erstellt. Dieser habe das Angebot akzeptiert. Der Beschwerdeführer habe sodann die gegenständlichen 12.000 l des Mittels D SL bei der Firma S bestellt und zwar mit Lieferung frei Haus. Die Einfuhr und die Fracht seien von der Firma S bezahlt worden. An die Firma S GmbH sei lediglich der Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer weiterverrechnet worden. Die Lieferung sei im Lager im Bereich E-Park gelagert und dann im Sommer 2005 an die Firma S in Belgien weiterverkauft worden.

Entsprechend der Ausführung des Beschwerdeführers habe dieser von einer Konsulentin, welche sich im Pflanzenschutzmittelbereich gut auskenne (Frau Mag. P) die Auskunft erhalten, dass D ein Wirkstoff eines Pflanzenschutzmittels sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht erkundigt, ob dieses Mittel zugelassen sei, weil er es an einen Händler in Belgien habe weiter verkaufen wollen. Er habe die Lieferung zuerst an seinen Firmensitz geordert und nicht gleich nach Belgien, weil er verhindern habe wollen, dass der belgische Kunde Kenntnis erlange, woher der Beschwerdeführer das Mittel bezogen habe.

Der Zeuge Dr. K (BAES) habe unter anderem ausgeführt, dass das vorliegende D SL bereits auf Grund des Hinweises "480 g/l", welches auf den Wirkstoffgehalt hinweise, ein Pflanzenschutzmittel sei. Die Bezeichnung "SL" bedeute, dass es sich um ein wasserlösliches Konzentrat handle. Das Mittel D sei ein Herbizid, welches dazu diene, Pflanzen abzutöten.

Beweiswürdigend hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, sie gehe auf Grund des Ermittlungsverfahrens davon aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Produkt D SL um ein Herbizid handle, welches dazu diene, Pflanzen abzutöten (Unkrautbekämpfungsmittel). Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht konkret in Abrede gestellt. So seien in der tatgegenständlich aufgefundenen Rechnung vom als Inhalt 1200 Kartons Pflanzenschutzmittel (Herbizid) genannt. Im Weiteren folgte die belangte Behörde vollinhaltlich den Ausführungen des BAES, wonach die Bezeichnung "D SL" ein klarer Hinweis dafür sei, dass es sich um ein Pflanzenschutzmittel handle, weil die Bezeichnung "SL" gemäß internationalen Spezifikationen und dem amtlichen Pflanzenschutzmittelverzeichnis des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft, den Code für "wasserlösliches Konzentrat" zur Bezeichnung eines Pflanzenschutzmittels darstelle.

Auch aus der auf der Rechnung vom ausgeführten Zolltarifnummer 3808309 ergebe sich, dass es sich gegenständlich um ein Pflanzenschutzmittel handle, weil die Zolltarifnummer 3808 Pflanzenschutzmittel bezeichne. Aus den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom vorgelegten bezughabenden Einfuhrdokumenten gehe ebenfalls hervor, dass ein Pflanzenschutzmittel geliefert worden sei. So scheine in der dem Steuerbescheid des Hauptzollamtes Hamburg-Hafen vom beigelegten Zollinformation der Firma E GmbH die Warenbezeichnung "Pflanzenwuchsregulatoren D" auf. Auch aus der Rechnung der Firma E GmbH vom sei die Lieferung von 600 Kartons Pflanzenschutzmittel ersichtlich.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es für die Ausführungen, wonach es sich bei dem gegenständlichen Produkt D SL um eine Chemikalie handle, keinerlei Beweismittel gebe. Vielmehr habe auch die Konsulentin Mag. P den Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass D ein Wirkstoff von einem Pflanzenschutzmittel sei. Im Weiteren sei auf Grund der Ausführungen des BAES davon auszugehen, dass das gegenständliche Pflanzenschutzmittel weder in Österreich noch in der Europäischen Union zugelassen gewesen sei. Gegenteiliges sei vom Beschwerdeführer auch nicht konkret behauptet worden.

In ihren rechtlichen Erwägungen führte die belangte Behörde - zusammengefasst - aus, dass es sich bei dem gegenständlichen Produkt D SL um ein Herbizid handle, welches dazu diene, Pflanzen abzutöten. Daher treffe die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 3 PMG auf das gegenständliche Produkt zu.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimme. Nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldige die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt habe, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis einer Verwaltungsvorschrift nicht einsehen habe können. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach dieser auf Grund einer Auskunft von Frau Mag. P davon ausgegangen sei, dass alle gesetzlichen Bestimmungen bei der Einfuhr eingehalten worden seien, sei entgegen zu halten, dass von dem Geschäftsführer einer Firma, welche mit Pflanzenschutzmitteln im großen Stil handle, erwartet werden müsse, dass er über die diesbezüglich notwendigen einschlägigen gesetzlichen Kenntnisse verfüge. Wenn beim Beschwerdeführer trotzdem Zweifel bestünden, ob es sich bei einem zu importierenden Produkt um ein Pflanzenschutzmittel handle oder nicht, hätte er bei der Behörde entsprechende Erhebungen tätigen müssen und sich nicht auf die Auskunft einer nicht näher umschriebenen Konsulentin verlassen dürfen. Auch hätte dem Beschwerdeführer aufgrund seines umfangreichen Handels mit Pflanzenschutzmitteln bekannt sein müssen, dass es sich bei dem Mittel D um ein Herbizid handle, welches ein Bestandteil von Pflanzenschutzmitteln sei.

Hinsichtlich der Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses verwies die belangte Behörde nochmals auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0158, wonach im vorliegenden Fall für den Verwaltungsgerichtshof kein Zweifel bestanden habe, dass die im erstinstanzlichen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat so ausreichend konkret umschrieben gewesen sei, dass er in die Lage versetzt gewesen sei, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und dass er davor geschützt sei, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden.

So ergebe sich aus dem Spruch in eindeutiger Weise, dass das dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der S GmbH im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zur Last gelegte, dem § 3 Abs. 1 PMG widersprechende Inverkehrbringen von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln gemeint sei, das durch den Import (die Einfuhr) der genannten Menge des Mittels "D" von China nach Österreich verwirklich worden sei. Die Tat sei auch durch die nähere Bezeichnung des als Absender fungierenden chinesischen Unternehmens und der Empfängerin weiter individualisiert und es sei eine zeitliche Einordnung im Frühjahr 2005 ermöglicht worden.

Dass als Tatzeit der Tag der Verschiffung angeführt worden sei, vermöge an der ausreichenden Tatumschreibung nichts zu ändern. Gleiches gelte für die Nennung des Sitzes der S GmbH. Es sei nicht dargetan worden, dass die inkriminierte Einfuhr mit einer gleichartigen Tathandlung verwechselbar gewesen sei, oder dass die Gefahr bestünde, wegen derselben Tat noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des PMG 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 83/2004, lauten auszugsweise:

"§ 2. (1) "Pflanzenschutzmittel" sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,

1. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen,

2. in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (zB Wachstumsregler),

3. unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen.

(...)

(10) "Inverkehrbringen" ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern.

(...)

§ 3. (1) Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

(...)"

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die belangte Behörde nach Zustellung des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2007/07/0158, ohne jegliche weitere Verhandlung die nunmehr bekämpfte Entscheidung getroffen habe. Anlässlich der Verhandlung am seien seitens des Beschwerdeführers die Zeugen Mag. G P und O H geführt worden. Dieser Beweisantrag habe sich einerseits auf die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen und andererseits auf den Umstand bezogen, dass es sich bei der bestellten Ware um eine Chemikalie und nicht um ein Pflanzenschutzmittel gehandelt habe.

Die Behörde habe seinerzeit die Aufnahme der Beweise als nicht notwendig erachtet, dies wohl aufgrund der damaligen Rechtsansicht der Verfolgungsverjährung. Im fortgesetzten Verfahren sei jedoch keine mündliche Verhandlung mehr anberaumt worden, sondern - überraschenderweise - die nunmehr bekämpfte Entscheidung zugestellt worden; dies trotz des Umstandes, dass bei der seinerzeitigen Berufung der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt worden sei und auf Grund einer anderen Rechtsansicht der Behörde die seinerzeit geführten Zeugen nicht vernommen worden seien.

Durch die nicht erfolgte Vernehmung dieser Zeugen sei der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten verletzt worden. Gemäß § 51g VStG habe der unabhängige Verwaltungssenat die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise aufzunehmen. Einer derartigen Beweisaufnahme hätte es in gegenständlicher Angelegenheit bedurft, zumal "die Frage Pflanzenschutzmittel oder Chemikalie ein wesentliches Element im gegenständlichen Verfahren" darstelle. Durch die Vernehmung der Zeugin Mag. P hätte sich ergeben, dass die Behörde nicht "so ohne Weiteres von einem Pflanzenschutzmittel hätte ausgehen dürfen. Dies insbesondere auch im Zusammenhang mit der Unterlassung der Einvernahme des Zeugen O H, der eine Aufklärung darüber hätte leisten können, warum (und über welchen Auftrag) die Zolltarifnummer 3808 anstelle der Zolltarifnummer 2918992000 Verwendung gefunden" habe. Insbesondere wäre "dadurch" hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl eine Chemikalie importiert habe, jedoch - unter Umständen aus einem Versehen - bei der Verzollung die Zolltarifnummer eines Pflanzenschutzmittels verwendet worden sei. Weiters hätte der Zeuge O H auch Aufklärung darüber leisten können, ob eine Bestätigung des BAES vorgelegen sei. Pflanzenschutzmittel mit Herkunft oder Ursprung in Drittländern dürften nämlich nur unter Vorlage der Bestätigung an die Zollstelle eingeführt werden. Eine derartige Bestätigung sei natürlich nicht erforderlich, wenn es sich um eine Chemikalie handle.

Die Beantwortung dieser Fragen sei im gegenständlichen Fall rechtlich erforderlich gewesen, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung des objektiven Sachverhaltes und hinsichtlich der subjektiven Tatseite im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Der bekämpfte Bescheid leide daher an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, zumal in einem der wesentlichen Punkte - nämlich Sachverhaltsermittlung in dem Punkt Chemikalie bzw. Pflanzenschutzmittel - die Beweisaufnahmen unter Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers mangelhaft gewesen seien. Überdies habe sich die belangte Behörde mit der Frage der subjektiven Tatseite nicht ausreichend auseinander gesetzt und die erforderlichen und beantragten Beweise nicht aufgenommen.

Es lägen daher relevante Verfahrensfehler vor, zumal die Behörde nach Aufnahme der beantragen Beweise zu einer anderen Entscheidung - insbesondere hinsichtlich § 5 Abs. 1 VStG - gelangt wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe die Aufnahme eines Beweises von vornherein nur dann abgelehnt werden, wenn dieser objektiv gesehen nicht geeignet wäre, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern. Eine Würdigung des Beweises hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit sei nur nach Aufnahme eines Beweises möglich.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zum einen hat eine öffentliche mündliche Verhandlung bereits im ersten Rechtsgang stattgefunden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0054), zum anderen ist die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels der Unterlassung der Vernehmung eines Zeugen davon abhängig, ob der Zeuge zu einem "(entscheidungs-)wesentlichen Thema" namhaft gemacht worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/17/0109). Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn das Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 99/17/0008, und vom , Zl. 2001/01/0455, jeweils mwN).

Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde das Beweisthema für die Befragung der zwei namhaft gemachten Personen nicht in der Weise konkretisiert angegeben, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Die Vernehmung der Zeugen Mag. P und H wurde lediglich im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom als Beweis für folgendes Vorbringen beantragt:

"Die S GmbH hat von der Fa. S insgesamt 15.000 l D SL gekauft, wobei die Lieferung frei Haus vereinbart war, was bedeutet, dass der Lieferant für alle mit der Einfuhr zusammenhängenden Umstände verantwortlich ist. Der Beschuldigte ist daher davon ausgegangen, dass sämtliche gesetzlichen Bestimmungen durch den Lieferanten erfüllt worden sind."

Damit zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Vernehmung der beantragten Zeugen eine erhebliche Tatsache ergeben hätte, zumal der Beweisantrag nicht - wie in der Beschwerde ausgeführt - zum Thema hatte, dass es sich bei D SL um eine Chemikalie und nicht um ein Pflanzenschutzmittel handle. Mangels Darlegung eines tauglichen Beweisantrages (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0105) wurde somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan. Abgesehen davon war, wie noch zu zeigen sein wird, die Zeugenvernehmung auch aus anderen Gründen nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer bringt zur Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides vor, die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom , Zl. 2007/07/0158, "die Tathandlung und den Tatort so ausreichend konkret im erstinstanzlichen Straferkenntnis als beschrieben angesehen hat, dass der damalige Berufungswerber in die Lage versetzt war, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und der damalige Berufungswerber davor geschützt war, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden." Die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei jedoch lediglich aufgrund des Umstandes ergangen, dass - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - keine Verfolgungsverjährung eingetreten sei und daher die auf § 45 Abs. 1 Z 3 VStG gegründete Verfahrenseinstellung als rechtswidrig anzusehen gewesen sei. Im Bescheid der belangten Behörde vom sei damit argumentiert worden, dass eine Sanierung des Mangels durch die seinerzeit erkennende Behörde aufgrund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht mehr möglich gewesen sei, und es sei daher zufolge des damals angenommenen Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausgeschlossen hätten, gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG zur Einstellung gekommen. Die belangte Behörde hätte im nunmehr angefochtenen Bescheid richtigerweise - aufgrund der Ausführung des Verwaltungsgerichtshofes, dass keine Verfolgungsverjährung eingetreten sei - eine entsprechende Änderung des Spruches des Straferkenntnisses durchführen müssen, weil fraglos am eine Tathandlung nicht gesetzt worden sei.

Auch mit diesem Einwand zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Vielmehr ist aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis ersichtlich, dass die im erstinstanzlichen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat so ausreichend konkret umschrieben wurde, dass er in die Lage versetzt war, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und dass er davor geschützt war, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Aus dem Spruch ergibt sich nämlich in eindeutiger Weise, dass das dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der S GmbH iSd § 9 Abs. 1 VStG zur Last gelegte, dem § 3 Abs. 1 PMG 1997 widersprechende Inverkehrbringen von nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln gemeint ist. Durch den Import (die Einfuhr) der genannten Menge des Mittels "D" von China nach Österreich wurde das "Inverkehrbringen" verwirklicht, wobei die Tat auch durch die nähere Bezeichnung des als Absender fungierenden chinesischen Unternehmens und der Empfängerin weiter individualisiert und eine zeitliche Einordnung im Frühjahr 2005 ermöglicht wurde. Dass als Tatzeit der Tag der Verschiffung der Ladung in Shanghai, nämlich der , angeführt wurde, vermag an der ausreichenden Tatumschreibung nichts zu ändern. Sohin hätte die belangte Behörde eine Änderung des Spruches im Hinblick auf den Zeitpunkt der Tathandlung nicht vornehmen müssen.

In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, dass im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort angesehen werde und die Adresse A als Tatort angeführt sei. Aus dem Akt ergebe sich jedoch, dass sowohl die Lieferung als auch die Rechnung an die Adresse M erfolgt sei, sodass der Tatort nicht A sein habe können. Einen Tatort A habe es niemals gegeben und es erscheine auch ein Tatort M in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom ebenso wenig auf wie im Straferkenntnis vom . Auf diesen Umstand sei weder im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2007/07/0158, noch in der nunmehr bekämpften Entscheidung der belangten Behörde eingegangen worden. Eine diesbezügliche Verbesserung könne wegen eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 34 Abs. 2 PMG nicht vorgenommen werden. Weder habe es am einen Sitz des Unternehmens S GmbH in A gegeben, noch habe es im Mai 2005 einen derartigen Sitz des Unternehmens an dieser Adresse gegeben. Im gegenständlichen Fall gehe es - bezugnehmend auf das vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0158 zitierte Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0215 - nicht um einen allenfalls nicht feststellbaren Tatort, sondern um die effektive Anführung eines unrichtigen Tatortes, weil weder am noch im Mai 2005 der Sitz des Unternehmens der S GmbH in A gelegen habe.

Auch dieser Einwand verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift nämlich darauf, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um ein Unterlassungs-, sondern um ein Begehungsdelikt handelt. In einem solchen Fall ist der Tatort dort, wo die jeweilige als "Inverkehrbringen" zu qualifizierende Handlung gesetzt wurde (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0067, mwN). Das gegenständliche Mittel wurde, wie der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, im Mai 2005 durch Import geliefert und in das Lager E-Park gebracht. Somit ist die als "Inverkehrbringen" zu qualifizierende Handlung im Lager E-Park gesetzt worden.

In der Beschwerde wird ferner ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsstrafverfahren von Anbeginn vorgebracht, dass er vom Import einer Chemikalie und nicht eines Pflanzenschutzmittels ausgegangen sei, was nicht zuletzt durch die nicht vernommene Zeugin Mag. P bestätigt hätte werden können. Außerdem hätte es für die Lieferung einer Chemikalie keiner Bestätigung des BAES gegenüber der Zollstelle bedurft. Wäre der Beschwerdeführer von einem Pflanzenschutzmittel ausgegangen, hätte er sich um eine derartige Bestätigung des BAES aufgrund der "Lieferung frei Haus" zwar nicht selbst bemühen müssen, jedoch hätte er diesbezüglich den Lieferanten auf diesen Umstand hingewiesen und "wäre sicherlich nicht ein Weiterverkauf nach Belgien aufgrund dieses Umstands, ohne die entsprechenden einzuhaltenden Formalitäten vorgenommen worden." Insbesondere wäre es dadurch zu einem (früheren) Kontakt mit dem BAES gekommen und hätte eine Aufklärung noch vor Import (Verzollung) stattgefunden, wodurch die Erfüllung eines strafbaren Tatbestandes jedenfalls unterblieben wäre.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass derjenige nicht sorgfaltswidrig handle, der sich auf die Richtigkeit der Anweisungen eines erfahrenen Fachmannes, dessen Dienst er bedungen habe, verlasse. Er habe sich einerseits auf die geführte Zeugin Mag. P verlassen, andererseits handle es sich bei der Firma S um einen Weltkonzern, der unter anderem auch für Konzerne wie BASF und B W (Chemikalien) zur Weiterverarbeitung zur Verfügung stelle. Gerade aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer - da er sich mit dem Import von Chemikalien nicht auskenne - die Lieferung der Chemikalie frei Haus nach Österreich begehrt. Dies sei auch so durchgeführt worden und der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis gehabt, unter welchen Voraussetzungen - diese habe die Firma S einzuhalten gehabt - die Lieferung dieser Chemikalie nach Österreich hätte erfolgen sollen. Insbesondere sei festzuhalten, dass sich aus dem Akt nirgendwo ergebe, dass der Beschwerdeführer auf den Umstand verwiesen worden sei, dass ein Import nicht als Chemikalie durchgeführt worden sei. Ausdrücklich sei schon im "seinerzeit bekämpften Straferkenntnis" lediglich der Import aus einem Drittland dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, nicht jedoch der im Sommer 2005 erfolgte Verkauf an das belgische Unternehmen.

Zu den Beschwerdeausführungen betreffend die nicht erfolgte Vernehmung der in der vor der belangten Behörde stattgefundenen Verhandlung beantragten Zeugen ist auf die diesbezüglich bereits getroffenen Ausführungen zu verweisen. Dem Vorbringen, dass sich der Beschwerdeführer auf die Auskunft von Frau Mag. P bzw. auf die Vorgehensweise der Firma S verlassen habe, ist zunächst zu entgegnen, dass insbesondere von einem Gewerbetreibenden verlangt werden muss, dass er über die Rechtsvorschriften, die er bei Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften zu unterrichten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/03/0141).

Die Rechtsauskunft eines Behördenorganes kann aber auf die Beurteilung der Schuldfrage Einfluss ausüben und eine unrichtige Auskunft eines Organs der zuständigen Behörde vermag Straflosigkeit nach § 5 Abs. 2 VStG zu bewirken.

Dies trifft jedoch in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Fall nicht zu: Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, hätte für den Beschwerdeführer bereits vor Lieferung des Mittels D SL der Verdacht bestehen müssen, es könnte sich um ein Pflanzenschutzmittel handeln. So hat der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, dass er von der Konsulentin Mag. P die Auskunft erhalten habe, dass D ein Wirkstoff eines Pflanzenschutzmittels sei. Abgesehen davon wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und es wird auch in der vorliegenden Beschwerde nicht eingewendet, dass die Konsulentin Mag. P ein Organ der zuständigen Behörde sei. Daher ist die Auskunft von Mag. P nicht geeignet, eine Straflosigkeit nach § 5 Abs. 2 VStG zu bewirken.

In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, dass Chemikalien Bestandteile von Pflanzenschutzmitteln seien. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien richtig. Der Beschwerdeführer sei jeweils davon ausgegangen, dass es sich um eine Chemikalie handle. Widersprüchlich führe die Behörde im bekämpften Bescheid aber aus, dass D ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 PMG sei. Diese beiden Feststellungen seien insoweit widersprüchlich, als es sich entweder um ein Pflanzenschutzmittel oder um einen Bestandteil eines Pflanzenschutzmittels handeln könne. Der Beschwerdeführer sei jeweils davon ausgegangen, dass es sich um eine Chemikalie, die auch ein Bestandteil eines Pflanzenschutzmittels sein könne, handle, nicht jedoch selbst um ein Pflanzenschutzmittel.

Aus dem Kontext des Bescheides ergibt sich eindeutig die Beurteilung der belangten Behörde, dass es sich bei D SL um ein Pflanzenschutzmittel iSd § 2 Abs. 1 PMG handelt. So stützte sich die belangte Behörde auf eine Stellungnahme des BAES, wonach die Zolltarifnummer 3808, die Lieferung in 1 Liter-Gebinden sowie der Zusatz "SL" für die Eigenschaft von D SL als Pflanzenschutzmittel sprächen. Der behauptete Widerspruch liegt daher nicht vor.

Der Beschwerdeführer bringt darüber hinaus vor, dass die Vernehmung der beantragten Zeugen zur Abklärung der subjektiven Tatseite notwendig gewesen wäre. Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer einer Firma sei, welche mit Pflanzenschutzmitteln im großen Stil handle, vermöge nichts darüber auszusagen, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich von einer Chemikalie (die auch Bestandteil eines Pflanzenschutzmittels sein könne) ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Warenbezeichnung mit der Zolltarifnummer 3808 anstelle der Zolltarifnummer 2918992000 verwendet worden sei, wofür auch der Zeuge H geführt worden sei. Für den Import sei der Beschwerdeführer nicht zuständig gewesen, sondern es habe die Lieferung "frei Haus" erfolgen sollen.

Zum Vorbringen hinsichtlich des fälschlichen Ausgehens von einer Chemikalie durch den Beschwerdeführer wird auf die bereits getätigten Ausführungen hinsichtlich der Notwendigkeit des Einholens der entsprechenden Information verwiesen.

Dem Vorbringen zur unterbliebenen Vernehmung des Zeugen Oliver Hoffmann ist zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde auf die Stellungnahme des BAES stützte, wonach D SL ein Pflanzenschutzmittel sei. Diese Stellungnahme hatte sich zum Beweis der Eigenschaft von D SL als Pflanzenschutzmittel auf alternative Argumente gestützt, nämlich die Verwendung der Zolltarifnummer 38083090000 mit der Warenbezeichnung "Pflanzenwuchsregulatoren D" auf dem Auszug der Zollinformation der Firma E GmbH, die Lieferung von D SL in 1 Liter-Gebinden sowie den Zusatz "SL", welcher den Code für "wasserlösliches Konzentrat" zur Bezeichnung eines Pflanzenschutzmittels bezeichne. Jedes dieser Argumente reicht für sich allein aus, um die Eigenschaft als Pflanzenschutzmittel zu beweisen. Der Hinweis auf die verwendete Zolltarifnummer war daher ein zusätzliches Argument, dessen Wegfall jedoch nicht dazu führen würde, die Qualifikation von D SL als Pflanzenschutzmittel iSd § 2 Abs. 1 PMG 1997 zu erschüttern. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, eine in der Unterlassung der Vernehmung des Zeugen H liegende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

In der Beschwerde wird schließlich vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis der BH vom eine Verwaltungsübertretung nach § 34 Abs. 1 Z 1 lit. a PMG 1997 vorgeworfen worden sei. Eine nähere Konkretisierung dieses Vorwurfs sei hierbei unterblieben, jedoch habe die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid eine Verletzung der Rechtsvorschrift im Sinne des § 3 Abs. 1 PMG angeführt. Diese Bestimmung finde sich im bekämpften Straferkenntnis nicht. Eine derartige Sanierung des Mangels sei aufgrund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht möglich.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift durch die Berufungsbehörde auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist möglich ist, wenn dem Beschwerdeführer kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2003/07/0056, 0057, mwN).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
TAAAE-85715