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VwGH vom 24.03.2011, 2008/23/0069

VwGH vom 24.03.2011, 2008/23/0069

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des C K, geboren 1980, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 234.176/4/11E-IV/44/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers in die Türkei) bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, beantragte am die Gewährung von Asyl. Er habe aufgrund näher bezeichneter Aktivitäten für die HADEP sowie wegen des Besitzes verbotener "kurdischer Kassetten" während seines Militärdienstes - wofür er eine Disziplinarstrafe in Form einer einwöchigen Haft verbüßt habe - Verfolgung zu befürchten. Zu mehreren Anlässen sei er von Militäroffizieren bedroht worden.

Mit im zweiten Rechtsgang ergangenem Bescheid vom wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.), und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus (Spruchpunkt III.).

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung - gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG ab.

Sie führte dazu begründend aus, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, in der Vergangenheit erlittenen Verfolgungshandlungen seien nicht von asylrelevanter Eingriffsintensität. Aus näher dargelegten Gründen sei auch für die Zukunft keine asylrelevante Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.

Die Ausweisung greife in das Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen Lebensgefährtin ein, sei aber nach einer Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig. Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Juli 2002 sei nicht als sehr lange zu bezeichnen und werde dadurch relativiert, dass dieser bloß auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber beruht habe. Die Dauer der Lebensgemeinschaft von einigen Monaten - diese bestehe zumindest seit der Anmeldung an der gemeinsamen Adresse am - erweise sich als kurz. Der Beschwerdeführer sei in Österreich zwar mehrere Jahre legal berufstätig gewesen, Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration in Österreich hätten sich jedoch nicht ergeben. Dass der Beschwerdeführer über einen gesicherten Unterhalt verfüge und nicht straffällig geworden sei, bewirke keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich. Nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Asylantrag habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus vorzunehmen. Aufgrund des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen sei die Ausweisung daher dringend geboten und auch nicht unverhältnismäßig, zumal der Beschwerdeführer in weiterer Folge die Möglichkeit habe, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu I.:

Der vorliegende Fall gleicht insoweit, als der angefochtene Bescheid keine Prüfung der näheren Umstände der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers enthält, demjenigen, der mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/01/0537, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Zudem ist aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich, welche Bedeutung die belangte Behörde der mehrjährigen legalen Berufstätigkeit des Beschwerdeführers bei der Beurteilung seiner Integration beimisst, wenn sie diese zwar einerseits anführt, andererseits jedoch im selben Satz Anhaltspunkte für eine "tiefer gehende" Integration des Beschwerdeführers in Österreich vermisst.

Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Bestätigung der erstinstanzlichen Ausweisung in die Türkei gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers sowie die Refoulemententscheidung bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde in diesem Umfang abzulehnen.

Wien, am

Fundstelle(n):
ZAAAE-85713