VwGH vom 24.05.2007, 2006/15/0365
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde der F GmbH in O, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidengasse 13/1/5/15, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/4074- W/02, RV/4076-W/02 und RV/1593-W/06, betreffend Umsatzsteuer 1995, Körperschaftsteuer 1994 und 1995 sowie Kapitalertragsteuer 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Bei der beschwerdeführenden GmbH wurde in den Jahren 1999 bis 2001 eine abgabenbehördliche Prüfung für den Zeitraum 1994 bis 1999 durchgeführt. Dabei stellte der Prüfer in seinem Betriebsprüfungsbericht u.a. Mängel im Anlageverzeichnis fest, die eine Minderung der geltend gemachten Investitionsfreibeträge für 1994 und 1995 bewirken sollten (Tz 17, 35 bis 37 des BP-Berichts). Er stellte auch das Vorliegen von Buchführungsmängeln fest, die für die Jahre 1995 bis 1999 zu Sicherheitszuschlägen von je 200.000 S und damit einer Erhöhung der Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für 1995 bis 1999 führen sollten (Tz 27 des BP-Berichts). Weiters stellte er fest, dass im Jahr 1994 ein Kassabestand von ca 160.000 S von den Gesellschafter-Geschäftsführern entnommen worden sei, ohne dass dies in der Buchhaltung einen Niederschlag gefunden habe; dies führe zu einer kapitalertragsteuerpflichtigen verdeckten Gewinnausschüttung für 1994. Der Prüfer stellte auch andere, für das gegenständliche Verfahren nicht relevante Vorgänge fest, die u.a. zu verdeckten Gewinnausschüttungen für 1995 bis 1999 führen sollten (Tz 51 des BP-Berichts).
Das Finanzamt erließ (zu Beginn des Jahres 2002) Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1995 bis 1999, Körperschaftsteuer 1994 bis 1999 und Kapitalertragsteuer 1994 bis 1999 und schloss sich dabei der Ansicht des Betriebsprüfers an.
In der Berufung vom gegen die Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer 1994 bis 1999 brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich Kapitalertragsteuer für 1994 vor, die für das Jahr 1994 angesetzte verdeckte Gewinnausschüttung von ca 160.000 S liege nicht vor. Hinsichtlich Kapitalertragsteuer 1995 bis 1999 wurde beantragt, das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufungen betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994 bis 1999 auszusetzen.
In der Berufung vom gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1994 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe die AfA der von ihr verwendeten Spielapparate auf der Grundlage einer Nutzungsdauer von fünf Jahren berechnet. Sie beantragte nunmehr, die AfA auf der Grundlage einer Nutzungsdauer von zwei Jahren zu berechnen. Unter Hinweis auf die gleichzeitig eingebrachte Berufung betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1995 werde hinsichtlich der Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1996 bis 1999 beantragt, die Berufungsfrist gemäß § 245 Abs 3 BAO bis ein Monat nach Zustellung der Berufungsentscheidung (gemeint: betreffend Körperschaftsteuer 1994 und 1995 sowie Umsatzsteuer 1995) zu erstrecken.
In der Berufung vom gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1995 wird einerseits hinsichtlich AfA auf das Vorbringen in der Berufung betreffend Körperschaftsteuer 1994 verwiesen und andererseits hinsichtlich des Sicherheitszuschlages eingewendet, dass keine Buchführungsmängel vorlägen und sohin die Voraussetzungen für Sicherheitszuschläge nicht gegeben seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen betreffend Körperschaftsteuer 1994 und 1995, Umsatzsteuer 1995 und Kapitalertragsteuer 1994 abgewiesen. Mit näherer Begründung kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Ansatz der Sicherheitszuschläge gerechtfertigt sei. Das Finanzamt sei - in Bezug auf die AfA - auch zu Recht von einer fünfjährigen Nutzungsdauer ausgegangen. Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich selbst für die von ihr verwendeten Spielautomaten eine fünfjährige Nutzungsdauer angesetzt. Im Betriebsprüfungsverfahren sei schlüssig nachgewiesen worden, dass diese Nutzungsdauer den tatsächlichen Verhältnissen im Betrieb der Beschwerdeführerin entspreche. Die Sachverhaltsfeststellung betreffend die Entnahme des Kassabestandes von ca 160.000 S habe das Finanzamt auf die Aussage des JP stützen können; im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit dieser Aussage könne von einer kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinnausschüttung ausgegangen werden.
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , B 1658/06, ab. Die Beschwerde rüge die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art 6 EMRK). Diese Vorbringen lasse vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Nichtanwendbarkeit des Art 6 EMRK auf Abgabenverfahren (EGMR vom , Ferrazzini gegen Italien) die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Der Verfassungsgerichtshof trat unter einem die Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe alle im Jahr 2002 nach der abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Bescheide mit Berufung bekämpft, aber die "Sistierung" der Berufungsverfahren für Bescheide ab 1995 beantragt. Im angefochtenen Bescheid werde der Aussetzungsantrag zitiert. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätten zunächst für das Jahr 1994 die steuerlichen Ansätze (hinsichtlich der AfA) geklärt werden sollen. Diese Klärung wäre dann für die Folgejahre richtungsweisend gewesen. Schon aus Gründen der Verfahrensökonomie hätte damit für die Folgejahre ein aufwendiges Rechtsmittelverfahren erspart bleiben können. Der Antrag (auf Aussetzung der Berufungen) sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin implizit als bewilligt anzusehen, da die Abgabenbehörden darauf vier Jahre lang nicht reagiert hätten. Die belangte Behörde verletze mit dem angefochtenen Bescheid den Grundsatz von Treu und Glauben, weil sie mit ihr über die Zeiträume nach 1994 abspreche, sodass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen sei, auf die Folgejahre entsprechend zu reagieren, womit die richtige Festsetzung der Abgaben verhindert werde. Darüber hinaus werde durch den angefochtenen Bescheid die Bilanzkontinuität beeinträchtigt, da weder die "Abschreibungsrichtlinien" noch die Frage der Zuordnung der Umsätze zum rechtsrichtigen Steuersatz "ungelöst" blieben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird zunächst angesprochen, die belangte Behörde zitiere den Aussetzungsantrag der Beschwerdeführerin. Hiezu ist darauf zu verweisen, dass dieser, von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zitierte Aussetzungsantrag ausschließlich die Berufung gegen die Bescheide betreffend Kapitalertragsteuer 1995 bis 1999 zum Gegenstand hat, nicht hingegen die Berufungen betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer. In Bezug auf Umsatz- und Körperschaftsteuer 1996 bis 1999 ergibt sich jedoch aus dem angefochtenen Bescheid, dass Berufungen gar nicht eingebracht worden sind und lediglich ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist gestellt worden ist.
Dazu kommt, dass der die Aussetzung der Entscheidung über die Berufung regelnde § 281 BAO weder in seiner Stammfassung noch in der durch das AbgRmRefG, BGBl I 2002/97, geänderten Fassung einen Antrag der Partei auf Aussetzung vorsieht. Ein subjektivöffentliches Recht auf Unterbleiben einer Entscheidung über die Berufung besteht nicht (vgl das hg Erkenntnis vom , 99/15/0238). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde selbst im Falle einer - hier nicht gegebenen - bescheidmäßigen Aussetzung des Berufungsverfahrens eine darauf folgende allenfalls rechtswidrige Fortsetzung des Berufungsverfahrens den Berufungswerber nicht in subjektivöffentlichen Rechten verletzen (vgl nochmals das hg Erkenntnis vom ).
Dadurch, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über tatsächlich eingebrachte Berufungen abgesprochen hat, hat sie auch nicht den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt.
Die in der Beschwerde angesprochene Konstellation, dass Berufungsentscheidungen für unterschiedliche Berufungsjahre dieselbe Rechtsfrage behandeln, kann im Beschwerdefall nur den Abspruch über Körperschaftsteuer 1994 und 1995 und damit die Bemessung der AfA iSd § 7 EStG betreffen, nicht hingegen den Abspruch über Umsatzsteuer 1995 oder Kapitalertragsteuer 1994. Dass aber durch den angefochtenen Bescheid, soweit er Körperschaftsteuer 1994 und 1995 betrifft, eine unrichtige Abgabenfestsetzung (oder eine Beeinträchtigung der Bilanzkontinuität) erfolgt wäre, zeigt die Beschwerde in keiner Weise auf.
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am