VwGH vom 09.07.2009, 2008/22/0932

VwGH vom 09.07.2009, 2008/22/0932

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des J, vertreten durch Winkler - Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom , Zl. Fr-4250a-66/08, betreffend ein befristetes Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 63 und § 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf sieben Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Die Behörde erster Instanz hatte ein solches mit einer Befristung von zehn Jahren erlassen.

Zur Begründung dieser Maßnahme verwies sie auf die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers vom wegen Suchtgifterwerbs und -besitzes, Ein- und Ausfuhr und Überlassung von Suchtgift an Minderjährige gemäß § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 SMG sowie den §§ 37 und 43a Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen.

Mit Urteil des Amtsgerichtes Montabaur (Deutschland) vom sei der Beschwerdeführer zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden, da er gemeinsam mit Mitangeklagten nach Holland gefahren sei und dort insgesamt 5,4 kg Marihuana erworben habe. Auf der Rückfahrt nach Österreich seien die Angeklagten im Rahmen einer Zollkontrolle festgenommen worden.

Einer weiteren Verurteilung vom durch das Landesgericht Feldkirch sei zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer mit Drogen gehandelt, diese übergeben und zumindest dreimal von Holland über Deutschland aus- und nach Vorarlberg eingeführt sowie selbst Suchtgift konsumiert habe. Zusätzlich habe er in Bereicherungsabsicht durch wahrheitswidrige Behauptungen Dritte geschädigt. Dafür sei der Beschwerdeführer nach § 28 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Fall SMG, § 12 zweiter Fall StGB und § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG sowie § 146 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden.

Die belangte Behörde legte das diesen Verurteilungen zugrunde liegende Fehlverhalten dar, insbesondere die Vielzahl der einzelnen Delikte und die raschen Rückfälle, die kriminelle Energie und die sich daraus ergebende zukünftige Gefahr.

In rechtlicher Hinsicht schloss die belangte Behörde auf die Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG und auf eine negative Zukunftsprognose nach § 60 Abs. 1 FPG. Von Suchtgiftdelikten gehe eine besonders hohe Rückfallsquote aus und diese Delikte seien wegen ihrer hohen sozialen Schädlichkeit als äußerst gefährlich einzustufen. Wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität könne kein Zweifel bestehen, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre.

Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dass dieser 1977 in Österreich geboren und gleich nach seiner Geburt in das ehemalige Jugoslawien gebracht worden sei, wo er sich zwei Jahre bis zum aufgehalten habe. Vom bis habe er sich wieder in Österreich aufgehalten, vom bis im ehemaligen Jugoslawien und vom bis wiederum in Österreich. Vom bis sei er im ehemaligen Jugoslawien gewesen und im Alter von vier Jahren und 28 Tagen nach Österreich zurückgekehrt, wo er sich seither aufhalte. In Österreich habe er die Schule besucht und diverse Beschäftigungen ausgeübt.

Der Beschwerdeführer habe mit seiner Lebensgefährtin, einer serbischen Staatsangehörigen, die über einen deutschen Aufenthaltstitel verfüge und mit der er (zeitweise) in Vorarlberg wohne, vier gemeinsame Kinder im Alter von 14, zehn, acht und sechs Jahren. Die Eltern des Beschwerdeführers lebten ebenfalls in Österreich. Da sich der Beschwerdeführer erst dauernd "seit seinem vierten Lebensjahr" in Österreich aufhalte, sei er nicht als "von klein auf im Inland aufgewachsen" anzusehen und der Tatbestand des § 61 Z 4 FPG komme auf ihn nicht zur Anwendung. Er sei mit seiner Heimatsprache "serbokroatisch" gut vertraut, was sich aus einem Besuch des muttersprachlichen Zusatzunterrichts in serbokroatischer Sprache ergebe.

§ 61 Z 4 FPG komme auch deshalb nicht zur Anwendung, da der Beschwerdeführer zu einer gerichtlich strafbaren Handlung von mehr als zwei Jahren verurteilt worden sei. Das ausländische Gerichtsurteil erfülle die Voraussetzungen des § 73 StGB und entspreche daher einem inländischen Gerichtsurteil. Die vom Amtsgericht Montabaur verhängte Freiheitsstrafe sei unbedingt ausgesprochen worden (der Fremde habe zwar bislang lediglich acht Monate verbüßt, werde aber wegen der restlichen Strafe zur Strafvollstreckung von der Staatsanwaltschaft Koblenz gesucht).

Auf Grund der persönlichen und familiären Umstände sei von einem schweren Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch das Aufenthaltsverbot auszugehen. Es bestehe jedoch ein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität. Auf Grund des schweren Gesamtfehlverhaltens (u.a. Suchtgiftschmuggel in einer großen Menge und Überlassung von Suchtgift an Minderjährige) sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht nur wegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, sondern auch im Interesse der Gesundheit anderer sowie zur Verhinderung strafbarer Handlungen, dringend geboten. Bei Suchtgiftdelikten sei von einer hohen Rückfallsquote auszugehen und diese Delikte seien wegen ihrer hohen sozialen Schädlichkeit als äußerst gefährlich einzustufen. Das Fehlverhalten des Fremden stelle daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Der langjährige rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und seine Lebensgemeinschaft, der vier Kinder entstammten, seien zu berücksichtigen gewesen. Bei Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz stünden jedoch weder ein mehrjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine vollkommene soziale Integration im Inland der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes entgegen. Das in hohem Maß bestehende Interesse, einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu untersagen, dränge sein persönliches und familiäres Interesse an einem Verbleib in den Hintergrund. Die Lebensgemeinschaft bzw. die Betreuung der Kinder könnten auch im Ausland weitergeführt werden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers in Deutschland lange Zeit aufhältig gewesen sei bzw. gegen eine gemeinsame Ausreise kein Hinderungsgrund vorgebracht worden sei, allfällige Unterhaltsleistungen auch aus dem Ausland wahrgenommen werden könnten und die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, der als Mutter das Obsorgerecht zukomme, anlässlich der mehrmaligen Unterbringung des Beschwerdeführers in Haft die alleinige Kindererziehung wahrgenommen habe.

Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wögen somit schwerer als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes von 10 auf sieben Jahre sei auf Grund der besonderen familiären Bindungen des Beschwerdeführers erfolgt.

Ein Recht, persönlich von der Behörde gehört zu werden, bestehe nicht. Auf Grund des bisherigen Lebenswandels des Beschwerdeführers (immer wieder Rückfälle trotz Betreuung, sogar Steigerung des deliktischen Verhaltens) müsse erst einmal eine gewisse Zeit des Wohlverhaltens verstreichen, damit nur annähernd von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten seitens der belangten Behörde erwogen:

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (beispielsweise die öffentliche Ruhe und Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen oder den Schutz der Gesundheit) zuwiderläuft (Z 2).

In § 60 Abs. 2 FPG sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinn des § 60 Abs. 1 leg. cit. gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann.

Nach Z 1 dieser Bestimmung ist dies der Fall, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als ein Mal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die festgestellten gerichtlichen Verurteilungen und das diesen Verurteilungen zugrunde liegende strafbare Verhalten. Davon ausgehend bestehen keine Zweifel am Zutreffen der behördlichen Beurteilung, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt und die Prognose nach § 60 Abs. 1 FPG gerechtfertigt sei.

Weder dem Verfahrensakt noch der Beschwerde ist zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder "Daueraufenthalt-Familienangehöriger" verfügt, und demgemäß bei der Gefährdungsprognose der - gegenüber § 60 Abs. 1 FPG erhöhte - Maßstab des § 56 FPG (vgl. zum System der abgestuften Gefährdungsprognosen das hg. Erkenntnis vom , 2008/21/0603) zur Anwendung zu bringen ist. Aber selbst in diesem Fall wäre die Annahme, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 56 Abs. 1 FPG dar, gerechtfertigt. Einerseits sind die Tatbestände des § 56 Abs. 2 FPG, bei deren Erfüllung das Vorliegen einer schweren Gefahr im Sinne des Abs. 1 indiziert ist, gegeben. Andererseits hegt der Verwaltungsgerichtshof keinen Zweifel, dass auf Grund des den Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers sein weiterer Aufenthalt auch eine (gegenwärtige, hinreichend) schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 56 Abs. 1 FPG darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2009/22/0092). In diesem Sinne führte die belangte Behörde aus, das Verhalten des Beschwerdeführers stelle sogar eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (und bejahte damit auch die Erfüllung des gegenüber § 56 Abs. 1 FPG einen noch strengeren Maßstab festlegenden, hier aber gar nicht zur Anwendung gelangenden § 86 Abs. 1 FPG).

Der Beschwerdeführer versucht aus § 61 Z 4 FPG die Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes abzuleiten, da ein ausländisches Urteil mangels einer dem § 60 Abs. 3 FPG vergleichbaren Bestimmung in § 61 Z 4 leg. cit. nicht einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht vergleichbar sei. Dabei übersieht er aber, dass nach den Vorschriften des Fremdenpolizeigesetzes (§§ 60 Abs. 3, 55 Abs. 5, 62 Abs. 3) ausländische Verurteilungen unter den dort genannten Voraussetzungen inländischen Verurteilungen gleichzusetzen sind. Der belangten Behörde ist somit zuzustimmen, dass § 61 Z 4 FPG der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer - unabhängig davon, ob er als "von klein auf im Inland aufgewachsen" anzusehen ist - auf Grund seiner Verurteilung zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe nicht entgegensteht.

Gemäß § 66 Abs. 1 iVm § 60 Abs. 6 FPG ist, würde ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreifen, diese Maßnahme nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach § 66 Abs. 2 (idF vor BGBl. I Nr. 29/2009) iVm § 60 Abs. 6 FPG ist das Aufenthaltsverbot unzulässig, wenn dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung.

Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor, er sei in Österreich geboren worden und sei seit ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich niedergelassen. In "Jugoslawien" sei er weder in den Kindergarten noch in die Schule gegangen und mit den Gegebenheiten in seinem Herkunftsland nicht vertraut. Zur Finanzierung seiner Sucht habe er Marihuana - aber nie "harte" Drogen - an Drogenkonsumenten verkauft. Nach seiner Verurteilung im Jahr 2006 habe er sich einer stationären sowie ambulanten Therapie unterzogen und sei nunmehr "clean". Seine Eltern sowie seine Schwester lebten ebenfalls in Österreich. Nur noch seine 70-jährige Großmutter lebe als einzige Verwandte in "Jugoslawien". Der Beschwerdeführer sei Vater von vier Kindern im Alter von 14, zehn, acht und sechs Jahren, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebe. Ein weiteres Kind (Totgeburt) sei in Österreich begraben. Seine Lebensgefährtin und Mutter der Kinder halte sich zeitweise in Deutschland auf. Seit seiner Haftentlassung im September 2008 arbeite der Beschwerdeführer bei einer näher genannten Firma in Lustenau und bestreite dadurch den Lebensunterhalt für sich und seine Familie.

Entgegen der Beschwerdemeinung ist auch die Beurteilung der belangten Behörde unter den Gesichtspunkten des § 66 FPG nicht zu beanstanden. So hat die belangte Behörde ohnehin auf den langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, aber auch auf die intensiven Beziehungen zu seiner Familie (Lebensgefährtin und vier minderjährige Kinder, Eltern sowie Schwester) ausreichend Bedacht genommen. Der belangten Behörde kann aber auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie den daraus abzuleitenden privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner wiederholten Delinquenz - wovon ihn auch seine Familie bisher nicht abhalten hat können - kein höheres Gewicht beigemessen hat als dem entgegenstehenden, besonders großen öffentlichen Interesse an der Unterbindung des Suchtgifthandels (vgl. dazu unter vielen etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/21/0616). Zu Recht hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch die Vielzahl der einzelnen Delikte, die kriminelle Energie und - unbeeindruckt von den ersten beiden Verurteilungen und vom Vollzug eines Teiles der vom Amtsgericht Montabaur verhängten Freiheitsstrafe - den raschen, einschlägigen Rückfall in den Vordergrund gerückt und betont, dass gerade bei Suchtgiftdelikten von einer hohen Rückfallsquote - die im vorliegenden Fall durch die mehrfache Tatwiederholung durch den Beschwerdeführer eindrucksvoll bestätigt wurde - auszugehen ist und diese Delikte auf Grund ihrer hohen sozialen Schädlichkeit als äußerst gefährlich einzustufen sind. Zutreffend hat sie überdies bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers auch dessen Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Gesundheitszustand Minderjähriger einbezogen.

Eine erfolgreiche Suchtmitteltherapie - der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, seit zwei Jahren "clean" zu sein - kann erst nach einer längeren Dauer des Wohlverhaltens bewirken, dass das Aufenthaltsverbot nicht mehr als dringend geboten und zulässig gewertet werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0537). Vorliegend ist der Zeitraum zwischen der Entlassung aus der Strafhaft Ende September 2008 und dem maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides Ende Oktober 2008 viel zu kurz, um eine maßgebliche Verringerung der öffentlichen Interessen an der getroffenen Maßnahme annehmen zu können.

Die Beschwerde meint, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin zu erkennen, dass die belangte Behörde die von ihm namhaft gemachten Zeugen, nämlich seine Eltern und seine Lebensgefährtin, nicht einvernommen habe.

In der Berufung wurde die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschwerdeführer "von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig in Österreich niedergelassen" sei, der Unrechtsgehalt der Verurteilungen die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht zulasse und der Beschwerdeführer mit seinem Einkommen seine Familie erhalte. Abgesehen davon, dass es sich bei den ersten beiden "Beweisthemen" um Rechtsfragen - die behördlich festgestellten Zeiträume, in denen sich der Beschwerdeführer jeweils in Österreich bzw. Serbien aufgehalten hat, blieben unbekämpft - handelt, ist die belangte Behörde aufgrund der persönlichen und privaten Umstände des Beschwerdeführers ohnedies von einem schweren Eingriff in sein Privat- und Familienleben ausgegangen. Dass es der Lebensgefährtin - ebenfalls einer serbischen Staatsangehörigen - und den Kindern nicht zumutbar sei, den Beschwerdeführer zu begleiten, wurde in der Berufung - entgegen der Beschwerdeansicht - nicht vorgebracht. Die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels wurde somit nicht dargetan. Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe zwar in der Schule am Zusatzunterricht "Serbokroatisch" teilgenommen, seine Muttersprache sei aber ein "rumänischer Dialekt", mit dem er nicht vertraut sei, nichts zu ändern. Angesichts der gravierenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seiner sich daraus ergebenden besonderen Gefährlichkeit, die das öffentliche Interesse am gegenständlichen Aufenthaltsverbot rechtfertigt, hätte der Beschwerdeführer eine allfällige Trennung von seinen Angehörigen ebenso in Kauf zu nehmen wie auch die mit der Wiedereingliederung in seinem Heimatland verbundenen sprachlichen Schwierigkeiten. Auf die Frage der Zumutbarkeit der Führung eines gemeinsamen Familienlebens in Serbien kommt es daher bei der vorliegenden Konstellation nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2007/21/0084).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.

Eine Kostenentscheidung zu Gunsten der belangten Behörde hatte zu unterbleiben, weil im gegenständlichen Fall keine Kosten verzeichnet wurden.

Wien, am