VwGH vom 24.09.2008, 2006/15/0359
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des A B in Z, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, vom , GZ. FSRV/0021-S/04, betreffend Finanzvergehen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Spruchsenates der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der V. GmbH der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen) verurteilt.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer bei der V. GmbH vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung gravierende formelle und materielle Buchführungsmängel festgestellt worden seien. So seien die Tageslosungen der Kellnerabrechnungen nicht täglich, sondern vierzehntägig in einer Summe eingetragen worden, weshalb eine tagesbezogene Kassenkontrolle nicht durchführbar gewesen sei. Die Tagesausdrucke aus der Computerkasse für "alle Kellner" seien nicht lückenlos vorhanden. Bezüglich der fehlenden Tage seien zwar einzelne Kellnerabrechnungen vorhanden gewesen, ob aber alle Abrechnungsstellen tatsächlich erfasst seien, habe nicht überprüft werden können. Weiters habe der Haus- bzw. Chefschlüssel für die Schankanlage nur für sieben Monate des Jahres 1998 vorgelegt werden können. Zum Stichtag sei der tatsächliche Bestand an diversen Getränken höher gewesen als der Anfangsbestand am Beginn des Wirtschaftsjahres samt Zukäufen. Aus den Aufzeichnungen der Tageslosungen habe sich zudem ergeben, dass Kellner für Zeiträume abgerechnet hätten, in welchen sie offiziell gar nicht beschäftigt gewesen seien. Auf Grund der ausbezahlten "Schwarzlöhne" habe der Prüfer eine jährliche Umsatzzurechnung von S 150.000,-- netto vorgenommen. Anhand einer Mengenrechnung für das Wirtschaftsjahr 1998 und einer Nachkalkulation für 1998 bis 2000 seien Rohaufschlagsdifferenzen in Höhe von jährlich S 300.000,-- festgestellt worden, die zu einer jährlichen Umsatzzurechnung in eben dieser Höhe geführt hätten.
Der Beschwerdeführer habe die Auszahlung von "Schwarzlöhnen" eingestanden und sich damit verantwortet, dass sich das Unternehmen damals in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befunden habe. Das Vorbringen, die "Schwarzlöhne" seien aus schon versteuerten Einkünften bezahlt worden, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Es widerspräche nämlich jeglicher Erfahrung und Vernunft, "Schwarzlöhne" aus schon versteuerten Einkünften zu bezahlen, weil es geradezu zu einer Erhöhung der Lohnkosten führe, wenn Einnahmen zwar versteuert, die Betriebsausgaben aber nicht gewinnmindernd geltend gemacht würden. Dazu kämen die bei den Getränken festgestellten Mengendifferenzen.
Bei der Strafbemessung sei das teilweise Geständnis, die überwiegende Schadensgutmachung, die Unbescholtenheit und die wirtschaftlich schwierige Lage des Beschwerdeführers als mildernd und der lange Tatzeitraum als erschwerend zu berücksichtigen.
Gegen das Erkenntnis des Spruchsenates mit Ausnahme des Schuldspruches wegen der aus der Bezahlung von "Schwarzlöhnen" in Höhe von jährlich S 150.000,-- resultierenden Hinterziehung von Umsatzsteuer in Höhe von S 30.000,-- jährlich wandte sich die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung. Der Beschwerdeführer vertrat die Ansicht, dass eine tägliche Kassenkontrolle nicht durchführbar gewesen sei. Der Umstand, dass die Tagesausdrucke aus der Computerkasse für "alle Kellner" nicht lückenlos vorhanden gewesen sei, stelle keine verschleiernde Maßnahme dar. Die elektronische Funktion "für alle Kellner" sei eine bloße Summenrechnung gewesen. Habe jeder Kellner für sich einen eigenen Abrechnungsschlüssel, sei es irrelevant, ob die Position "alle Kellner" im Kassensystem auch tatsächlich Verwendung finde. Es sei im Übrigen rechtlich irrelevant, ob alle Kellner-Abrechnungsstellen erfasst worden seien. Der Feststellung hinsichtlich der Vorlage des Hausschlüssels fehle die Erläuterung, inwieweit sich dieser Nachteil auf eine "allfällige" Kontrolle bei der Prüfung negativ ausgewirkt habe.
Die festgestellten Negativdifferenzen bei der Mengenrechnung für 1998 hätten nur das Ausmaß von einigen wenigen Flaschen erreicht, welche auch durch einen Tausch oder Entlehnung von Getränkeflaschen bei anderen Barbetreibern während der Nachtstunden, wenn die Einkaufsmärkte geschlossen seien, entstehen könnten. Auch sei es eine notorische Tatsache, dass es gerade im Gastronomiebereich gehäuft zu Bestandmengendifferenzen durch Entwendungen zugriffsberechtigter Mitarbeiter kommen könne. Gegenständlich habe man sich von einem "ersten Kellner", der den Schlüssel zum Getränkelager gehabt habe, wegen aufgetretener Ungereimtheiten getrennt.
Zum Beweis dafür, dass die gegenständlichen Unschärfen und Kalkulationsdifferenzen im Gastronomiebereich noch durchaus üblich seien und diese glaubhafter Weise auf Bruch, Tausch und Leihe von Getränken und auch auf üblicherweise vorkommende Entwendungen durch Mitarbeiter rückführbar wären, werde die Einholung eines Buchsachverständigengutachtens beantragt. Die Schwarzlöhne habe der Beschwerdeführer aus versteuerten Umsätzen bezahlt. Bei "einigermaßen scharfer" Kenntnis von Wirtschaftsbetrieben sei es nämlich nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer in betrieblichen Stoßzeiten Aushilfen bedient habe, welche er, auch um sich Verwaltungsaufwand zu sparen, zumeist auf deren Wunsch hin nicht angemeldet und deren Arbeit er unversteuert gehalten habe. Der Ansatz der Löhne als Betriebsausgaben sei einzig für Betriebe maßgeblich, welche sich in entsprechend hohen Steuerklassen bewegten. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer anlasten könnte, jährlich Umsätze im Ausmaß von S 450.000,-- nicht versteuert zu haben, läge dieser Betrag "unterhalb der im Sinne § 184 BAO liegenden Schätzungsgrenze" von 10 %. Zumindest im Zweifel könnten dem Beschuldigten daher die Differenzen bei der Kassenbuchführung, der Tageslosungsermittlung, den Getränken bzw. den Mengenrechnungen und Kalkulationen nicht angelastet werden, weshalb das gegenständliche Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Hinterziehung von Körperschafts-, Kapitalertrag- und Umsatzsteuer (mit Ausnahme der eingestandenen S 90.000,-- in Zusammenhang mit den bezahlten Schwarzlöhnen) - allenfalls nach ergänzender Beweisaufnahme - einzustellen, in eventu die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung an den Erstsenat zurückzuverweisen wäre. Bei der Strafbemessung wären allenfalls zusätzlich als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und die zu zwei Dritteln erfolgte Schadensgutmachung zu berücksichtigen. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer nicht selbst bereichert, weshalb die Geldstrafe maximal EUR 6.000,-- betragen dürfe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzliches Bescheides wie folgt abgeändert:
Der Beschwerdeführer sei schuldig, als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der V. GmbH, nämlich als deren Geschäftsführer, vorsätzlich
1. betreffend die Veranlagungsjahre 1998 bis 2000 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 150.000,--, nämlich pro Jahr jeweils S 50.000,-- und betreffend die genannten Zeiträume ebenfalls eine Verkürzung an Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt S 135.000,--, nämlich jeweils pro Jahr S 45.000,--, bewirkt zu haben, indem er im steuerlichen Rechenwerk der genannten GmbH entsprechende Schwarzerlöse nicht zum Ansatz gebracht und den daraus sich ergebenden Gewinn aus der GmbH verdeckt ausgeschüttet habe, weshalb entsprechende Kapitalertragsteuern angefallen seien und bescheidmäßig festzustellende Umsatzsteuer in genannter Höhe zu Unrecht zu niedrig festgesetzt worden sei; sowie
2. betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai 2000 bis April 2002 nicht spätestens bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet bzw. ungerechtfertigt entsprechende Gutschriften geltend gemacht zu haben, und zwar betreffend Mai 2000 bis Dezember 2001 in Höhe von jeweils S 4.166,66, insgesamt S 83.333,-- sowie betreffend Jänner 2002 bis April 2002 in Höhe von EUR 302,80, insgesamt EUR 1.211,21.
Der Beschwerdeführer habe hiedurch die Finanzvergehen einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (zu Faktum 1) und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a bzw. b FinStrG (zu Faktum 2) begangen, weshalb über ihn gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe von EUR 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Tagen) verhängt werde. Das Verfahren wegen des Verdachtes, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer der genannten GmbH auch Körperschaftsteuer 2002 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG hinterzogen, werde gemäß §§ 136, 157 FinStrG im Zweifel eingestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung Kontrollmaterial von Zulieferern der V. GmbH ausgewertet worden sei. Dabei habe sich gezeigt, dass die V. GmbH im Wirtschaftsjahr 1997/1998 - wie im angefochtenen Bescheid näher dargestellt - einen Bierumsatz von netto S 1,028.606,22 hätte erzielen müssen, tatsächlich jedoch nur ein diesbezüglicher Umsatz von netto S 852.149,09 im Rechenwerk erfasst worden sei. Einem kalkulierten Weinumsatz von netto S 395.863,82, sei ein offen gelegter Umsatz von lediglich S 310.661,67 gegenübergestanden. Beim Verkauf von Spirituosen sei ein Umsatz von S 99.000,-- im Rechenwerk der V. GmbH nicht offen gelegt worden. Die solcherart vom Prüfer festgestellten Erlösdifferenzen hätten für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 - auf Basis der festgestellten tatsächlichen Warenlieferungen - beim Bier gerundet S 176.000,-- netto, beim Wein S 85.000,-- netto und bei den Spirituosen S 99.000,-- betragen. Weiters seien diverse, im Einzelnen angeführte Getränkeflaschen zum inventarisiert worden, für welche ein Zukauf niemals verbucht worden sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Überbestand habe sich dadurch ergeben, dass diese von anderen Barbetreibern während der Nachtstunden entliehen oder getauscht worden wären, sei unglaubwürdig, weil davon auszugehen sei, dass sich allfällige derartige Geschäfte im Laufe des Jahres durch Rückgaben in etwa wieder ausgeglichen hätten. Viel realistischer sei, dass der Beschwerdeführer von unbekannt gebliebenen Lieferanten zusätzlich Getränke eingekauft habe oder Lieferanten zusätzlich zu den Lieferungen laut Kontrollmaterial weitere Getränke "schwarz" geliefert hätten. Im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers werde nur ein einmaliger Warenumsatz in Höhe der zusätzlichen Warenbestände zum Ansatz gebracht, womit noch ausreichender Spielraum bestünde, sollten tatsächlich von Bediensteten überproportional Diebstähle begangen worden sein. Unter Berücksichtigung eines massiven Abschlages für Gratisbewirtung und einen branchenüblichen Schwund ergebe sich für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 eine Kalkulationsdifferenz von netto S 300.000,--. Für die Folgejahre könne mangels konkreter diesbezüglicher Einwände von ähnlichen Erlösverkürzungen ausgegangen werden.
Die in der Berufung angesprochene 10%-Grenze komme im Beschwerdefall nicht zur Anwendung, weil dieser nur im Falle einer - gegenständlich nicht gegebenen - formal ordnungsmäßigen Buchführung Bedeutung zukomme.
Der Behauptung des Beschwerdeführers, die "Schwarzarbeiter" unmittelbar nach Dienstschluss - offenbar aus der Tageslosung - entlohnt zu haben, sei entgegen zu halten, dass im Falle einer vollständigen Erfassung der Erlöse bis zum ein (fiktiver) Kassastand von S 540.000,-- hätte entstehen müssen und bei den Jahresabschlüssen eine "Soll- und Haben-Gleichheit" nicht darstellbar gewesen wäre. Auch seien andere Geldquellen, aus welchen die Schwarzlöhne hätten finanziert werden können, nicht bekannt und nach den Ausführungen des Beschwerdeführers auch dezidiert auszuschließen. Nahe liegend sei daher vielmehr, dass die vom Beschwerdeführer als Aushilfen bezeichneten Kellner in der Diskothek jeweils zu Dienstschluss aus Erlösen bezahlt worden seien, welche in dem für die Erstellung der Steuererklärungen verwendeten Rechenwerk nicht erfasst worden seien. Dazu passten auch jene Feststellungen des Prüfers, wonach die Losungen nicht täglich, sondern zusammengefasst für Zeiträume bis zu 14 Tagen in einer Summe im elektronischen Kassenbericht eingetragen worden seien, die Tagesausdrucke aus der Computerkasse für "alle Kellner" nicht täglich vorhanden gewesen seien und nur für sieben Monate des Wirtschaftsjahres 1997/1998 entsprechende Monatszusammenfassungen (das ist der angesprochene "Haus-" bzw. "Chefschlüssel") dem Prüfer zur Einsicht zur Verfügung gestellt worden seien.
Anders als der Prüfer gehe die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers allerdings davon aus, dass die "Schwarzgeldentlohnungen" der Aushilfskräfte auch aus jenen Erlösen bestritten worden sein könnten, die der Prüfer als Ergebnis seiner Ermittlungen ("Schwarzerlöse im Ausmaß von netto S 300.000,--") festgestellt habe. Da der Beschwerdeführer nicht nur Schwarzumsätze getätigt, sondern auch Schwarzeinkäufe veranlasst habe, sei nicht auszuschließen, dass der V. GmbH in diesem Zusammenhang mehrwertsteuergerechte Rechnungen gelegt worden seien, sodass diesbezügliche Vorsteuern von jährlich S 10.000,-- zum Ansatz gebracht werden könnten.
Als strafrelevant verbleibe somit pro Wirtschaftsjahr lediglich eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von jeweils S 50.000,-- bzw. S 33.333,-- zuzüglich EUR 1.211,21.
Gehe man im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers davon aus, dass in den Wirtschaftsjahren 1997/1998 bis 1999/2000 den Schwarzumsätzen der V. GmbH als Betriebsausgaben zu wertende Schwarzgeldzahlungen in Höhe von jeweils S 180.000,-- gegenüber stehen, könne nur ein Betrag von jährlich S 180.000,-- als verdeckter Gewinn an den Beschwerdeführer ausgeschüttet worden sein, sodass sich die verkürzte Kapitalertragsteuer auf S 45.000,--
reduziere. Eine Hinterziehung von Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 liege nicht vor, weil aus den Wirtschaftsjahren 1994/1995 bis 1996/1997 näher dargestellte Verlustvorträge vorhanden seien, welche den strafrelevanten Gewinn des Wirtschaftsjahres 1999/2000 egalisieren würden, sodass das diesbezügliche Strafverfahren einzustellen sei.
In subjektiver Hinsicht ergebe sich aus dem objektiv festzustellenden, eine Fülle einzelner Steuervermeidungshandlungen des Beschwerdeführers umfassenden Tatgeschehen eine - offenbar veranlasst durch die schwierige Finanzlage des Unternehmens - zielgerichtete absichtliche Vorgangsweise des Beschwerdeführers, am steuerlichen Rechenwerk der V. GmbH vorbei Schwarzerlöse zu erzielen und diese zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes zu verwenden. Auf Grund der bereits im Rahmen der Betriebsprüfung erfolgten Tatentdeckung sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich gewesen, seinen Tatentschluss zur Herbeiführung dauerhafter Abgabenvermeidung mittels Einreichung unrichtiger Steuererklärungen aufrechtzuerhalten. In den am und am eingereichten Steuererklärungen 2001 und 2002 seien die vom Prüfer festgestellten Verkürzungsbeträge bereits "eingebucht" worden. Doch seien die Umsatzsteuervorauszahlungen der Wirtschaftsjahre 2000/2001 und 2001/2002 entsprechend verkürzt worden. Mangels anderer Anhaltspunkte zur konkreten Verteilung der Gesamtverkürzung gehe die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung von einer gleichmäßigen Verkürzung verteilt auf alle Voranmeldungszeiträume aus. Auf Grund des Verböserungsverbotes im Sinne des § 161 Abs. 3 FinStrG verbleibe es beim Vorwurf der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a und b FinStrG, wiewohl dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sogar der Vorwurf der Wissentlichkeit und damit der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu machen gewesen wäre.
Zum Strafausmaß sei anzumerken, dass der angedrohte Strafrahmen - wie näher dargestellt - EUR 45.057,13 betrage und für den Fall, dass sich Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage hielten, etwa eine Geldstrafe von EUR 22.000,-- zu verhängen wäre. Wie vom Erstgericht zutreffend festgestellt, sprächen für den Beschwerdeführer bedeutende Milderungsgründe. Zu bedenken sei aber auch, dass der festgestellte Sachverhalt in den deliktischen Kernbereich (Erzielung von Schwarzerlösen) falle, den der Gesetzgeber mit einer Sanktionierung als Abgabenverkürzung bekämpfen wolle. In Abwägung sämtlicher Argumente sei eine Geldstrafe von EUR 10.000,-- angemessen, wobei im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer dargelegte persönliche Finanzlage ein weiterer Abschlag auf die spruchgemäße Höhe der Geldstrafe von EUR 8.000,-- zulässig sei. In Anbetracht der vom Erstsenat bei einer Geldstrafe von ursprünglich EUR 15.000,-- ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafe von nur drei Wochen sei - um eine Verböserung zu vermeiden - auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf lediglich 15 Tage zu reduzieren.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Auch Schätzungen der Abgabenbemessungsgrundlagen können die Grundlage für die Feststellung einer Abgabenhinterziehung bilden. Doch kann eine Abgabenhinterziehung nur dann angenommen werden, wenn sich auf Grund entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem Ermessen nicht richtig sein kann (vgl. die Judikatur des VwGH und des OGH zusammenfassend Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 33, Tz. 24).
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer schon in seiner Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz eingeräumt, "Schwarzlöhne" im Ausmaß von S 150.000,-- jährlich ausbezahlt zu haben. In der Berufung gegen das Straferkenntnis erster Instanz wurde sogar ausdrücklich das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung im Ausmaß der zur Erwirtschaftung der Schwarzlöhne erforderlichen Umsätze (hinterzogene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 90.000,--) eingestanden. Vor diesem Hintergrund ist das nunmehrige Beschwerdevorbringen, die "Schwarzlöhne" seien aus dem "versteuerten Umsatz" bezahlt worden, unverständlich. Im Übrigen hat die belangte Behörde diesem Vorbringen zu Recht entgegen gehalten, dass bei Bezahlung der "Schwarzlöhne" unter Verwendung der erklärten Erlöse Probleme bei der buchhalterischen Darstellung aufgetreten wären. Wie der Beschwerdeführer diese Schwierigkeiten bewältigt haben will, zu denken wäre etwa an die Verbuchung tatsächlich nicht getätigter Privatentnahmen, hat er im gesamten Finanzstrafverfahren nicht aufgezeigt. Auch der Beschwerde ist ein diesbezügliches Vorbringen nicht zu entnehmen. Die hingegen breiten Raum einnehmenden Ausführungen des Beschwerdeführers, aus welchen Gründen die Beschäftigung nicht angemeldeter Personen im Gastronomiebereich weit verbreitet sei, sind im gegenständlichen Zusammenhang unerheblich.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, die belangte Behörde hätte seinem Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen entsprechen müssen. Dies zum Beweis dafür, dass "die Unschärfen und Kalkulationsdifferenzen, aber auch Mengenberechnung im Gastronomiebereich in diesem Ausmaß noch durchaus üblich sind und dieses glaubhafter Weise auf Bruch, Tausch und Leihe von Getränken, aber auch üblicherweise vorkommenden Entwendungen durch Mitarbeiter rückführbar sind".
Gemäß § 109 Abs. 1 und 2 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde dem Verfahren Sachverständige beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch einen solchen notwendig ist.
Die Beiziehung eines Sachverständigen ist erforderlich, wenn die eigenen Kenntnisse und Erfahrungen der Behörde nicht ausreichen, einen Sachverhalt festzustellen und zu beurteilen (vgl. Dorazil/Harbich, FinStrG, § 109, 365). Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn es zur Feststellung eines Sachverhaltes besonderer Fachkunde bedarf (vgl. Leitner/Toifl/Brandl, Finanzstrafrecht3, 1854).
Zur Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung ist gemäß § 184 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde berufen. Der Beiziehung eines Sachverständigen bedarf es hiezu grundsätzlich nicht. Zweifel daran, dass die Abgaben- und Finanzstrafbehörden im Beschwerdefall über das zur Feststellung des gegenständlichen Sachverhaltes erforderliche Fachwissen verfügt haben, vermögen die Beschwerdeausführungen nicht zu wecken.
Die belangte Behörde hat sich ausgehend von den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung und entsprechenden Abgabenbescheiden mit allen im Finanzstrafverfahren vorgebrachten konkreten Einwendungen des Beschwerdeführers ausreichend auseinandergesetzt. Soweit der Beschwerdeführer wie schon im Finanzstrafverfahren die vom Prüfer aufgezeigten formellen Aufzeichnungsmängel als nicht geeignet erachtet, dem Beschwerdeführer ein vorsätzliches steuerhinterziehendes Verhalten anzulasten, verkennt er, dass die belangte Behörde den Tatvorsatz des Beschwerdeführers nicht auf das Vorliegen von Buchführungsmängeln, sondern auf die materiellen Unrichtigkeiten seiner Bücher (etwa in der Buchhaltung nicht erfasste Lohnzahlungen und Warenlieferungen) gestützt hat.
Nach § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Es obliegt dem Verwaltungsgerichtshof in den Fällen, in denen die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung zu ihrer Erledigung gelangte, zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen auf aktenwidrigen Annahmen oder auf logisch unhaltbaren Schlüssen beruhen oder in einem mangelhaften Verfahren zustande gekommen sind (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 2001/15/0224).
Unter diesen Gesichtpunkten vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Der im Finanzstrafverfahren erhobene und vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederholte Einwand, der vom Prüfer festgestellte Überbestand an Waren ("Negativdifferenz") müsse nicht notwendiger Weise auf das Vorliegen nicht deklarierter Wareneinkäufe zurückgehen, sondern könne auch auf Leih- und Tauschgeschäfte mit anderen Barbetreibern zurückzuführen sein, blieb in seiner völligen Unbestimmtheit - es wurden nicht einmal jene Barbetreiber namhaft gemacht, mit denen der Beschwerdeführer entsprechende Geschäfte geschlossen haben will - weit hinter dem zurück, was die belangte Behörde zu weiteren Erhebungen hätte veranlassen müssen.
Soweit der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof die festgestellten Bestandmengendifferenzen in einen Zusammenhang mit möglichen Diebstählen von Mitarbeitern (im speziellen den "ehemaligen ersten Kellner") bringt, trifft der Vorwurf der Unschlüssigkeit den Beschwerdeführer selbst, ging es bei den angesprochenen Mengendifferenzen doch nicht um (möglicherweise durch Diebstahl zu Stande gekommene) Fehlbestände, sondern darum, dass in der Inventur zum Getränke aufscheinen, die nach den aufgezeichneten Einkäufen der V. GmbH gar nicht vorhanden sein dürften.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien,