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VwGH vom 24.10.2013, 2013/16/0163

VwGH vom 24.10.2013, 2013/16/0163

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der G in G, vertreten durch Dr. Martina Withoff, Rechtsanwältin in 3910 Zwettl, Hauptplatz 5, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom , Zl. ABK - 184/2012, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit der Haftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom sowie dem der Beschwerde in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgendes zu entnehmen:

Mit Bescheid vom zog der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerdeführerin zur Haftung für einen in näher angeführter Höhe bestehenden Rückstand der L. GmbH an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen für einen näher bezeichneten Zeitraum heran.

Eine dagegen erhobene Berufung wies der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom zurück, weil die Berufung vom gegen den erwähnten Bescheid vom nicht fristgerecht, sondern verspätet erhoben worden sei.

Die gegen den Zurückweisungsbescheid vom erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte die Beschwerde der Beschwerdeführerin zur Behebung der Beschwerde anhaftender Mängel zurück und forderte die Beschwerdeführerin auf, das Recht bestimmt zu bezeichnen, in welchem sich die Beschwerdeführerin verletzt erachtet.

In dem die Beschwerde ergänzenden, beim Verwaltungsgerichtshof am eingelangten Schriftsatz erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht "auf Behandlung ihrer fristgerecht eingebrachten Berufung gegen den Bescheid … vom " und im Recht "auf Feststellung, dass sie nicht gemäß § 6a KommStG für den Rückstand an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgaben samt Nebenansprüchen der L. GmbH in der Höhe von …. haftet" verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 6a des Kommunalsteuergesetzes (KommStG) haften dort näher bezeichnete Personen unter näher umschriebenen Voraussetzungen für die Abgabenschulden anderer Abgabepflichtiger.

Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden gemäß § 224 Abs. 1 BAO durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, Berufungen zulässig, wobei die Berufungsfrist gemäß § 245 Abs. 1 leg. cit. einen Monat beträgt.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b. BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2013/16/0162, mwN) kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich.

In dem von der Beschwerdeführerin ausdrücklich geltend gemachten Recht auf Behandlung ihrer Berufung gegen den Bescheid vom wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt. Der Magistrat der Stadt Wien hat die erwähnte Berufung nämlich tatsächlich behandelt und gemäß § 273 Abs. 1 lit. b. BAO zurückgewiesen. Eine Ablehnung der Behandlung dieser Berufung (eine dem § 33a VwGG betreffend die Ablehnung der Behandlung bestimmter Beschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof vergleichbare Bestimmung ist in der BAO nicht vorgesehen) ist nicht erfolgt.

In dem von der Beschwerdeführerin weiters geltend gemachten Recht auf "Feststellung, dass sie nicht gemäß § 6a KommStG für den Rückstand an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgaben samt Nebenansprüchen der L. GmbH in der Höhe von ….. haftet" wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht verletzt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nämlich im Instanzenzug die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erwähnten Haftungsbescheid vom zurückgewiesen und keine meritorische Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid vom getroffen, wodurch sie das behauptete Recht auf Feststellung hätte verletzten können.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-85664