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VwGH vom 25.09.2013, 2013/16/0161

VwGH vom 25.09.2013, 2013/16/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger, Mag. Dr. Köller, Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Mag. H in K, vertreten durch die Rechtsanwälte Grilc Partner in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3- VK 131-194/1-2009, betreffend Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung von Rückstandsausweisen (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K, vertreten durch die Großmann und Wagner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 6/I), zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG wird der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, dass sein Spruch nunmehr lautet:

"Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde K vom , Zl. 674/2/I-2/2007, betreffend einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen."

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der in der mitbeteiligten Gemeinde wohnhafte Beschwerdeführer richtete ein Schreiben vom in slowenischer Sprache an die mitbeteiligte Gemeinde, dessen in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltene deutsche Übersetzung wie folgt lautet:

"Betreff: Die slowenische Sprache als Amtssprache Sehr geehrte Damen und Herren!

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V 91/99, ist die slowenische Sprache auch in Gemeinden, in denen durch einen längeren Zeitraum hindurch ein etwa 10 %-iger Anteil der slowenischsprachigen Bevölkerung vorhanden ist, als Amtssprache zuzulassen. Unsere Gemeinde entspricht dieser Voraussetzung und ist demnach jedem das verfassungsrechtliche Recht garantiert, dass er sich vor dem Amt der slowenischen Sprache bedienen darf und ihm das Amt auch in schriftlicher Form Bescheide, Mitteilungen und anderes auch in slowenischer Sprache übermittelt.

Daher beantrage ich, dass die Gemeinde mir von nun an bis auf Weiteres alle Schreiben auch in slowenischer Sprache übermittelt, sodass es nicht nötig sein wird, für jedes Schreiben einen eigenen Antrag zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen ..."

Einer der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers richtete

einen Schriftsatz vom folgenden Inhalts an die

mitbeteiligte Gemeinde, "Finanzverwaltung":

"Betreff: (Beschwerdeführer)

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich vertrete die Interessen des Herrn (Beschwerdeführer).

Mit dem Schreiben vom haben Sie meinem Mandanten die Fälligkeitsausweise übermittelt, mitgeteilt, dass der Rückstand insgesamt EUR 1.940,20 beträgt und ihm mit der Einbringung einer Klage gedroht.

Ich weise darauf hin, dass mein Mandant bereits mehrmals mitgeteilt hat, die Gemeinde möge ihm künftig Schreiben in slowenischer Sprache übermitteln. Daher beantrage ich zunächst, dass Sie Ihre Schreiben vom nochmals in slowenischer Sprache ausfertigen.

Im Übrigen stelle ich fest, dass die Fälligkeitsausweise nicht gerechtfertigt sind. Wie gesagt, hat mein Mandant im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 7 Abs. 3 Staatsvertrag von Wien verlangt, dass ihm amtliche Schreiben in slowenischer Sprache übermittelt werden, was nicht geschehen ist. Solange mein Mandant die Vorschreibungen nicht in slowenischer Sprache erhält, sind die Vorschreibungen auch nicht fällig. Daher beantrage ich in der Sache selbst, dass die Rückstandsausweise von Amts wegen aufgehoben werden und meinem Mandaten die Vorschreibungen ordnungsgemäß in slowenischer Sprache zugestellt werden, worauf er die geforderten Beträge natürlich einzahlen wird.

Da die (mitbeteiligte Gemeinde) mit ihrem Schreiben vom meine Intervention verursacht hat, erlaube ich mir gleichzeitig die in meiner Kanzlei entstandenen Kosten in der Höhe

von ..... bekanntzugeben und ersuche um Überweisung innerhalb der

gesetzlichen Frist auf eines meiner oben angeführten Konten."

Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer an die mitbeteiligte Gemeinde "wegen EUR 5.133,56" den Antrag auf Aufhebung des Vollstreckungstitels gemäß § 7 Abs. 4 EO auch in slowenischer Sprache. In dieser Angelegenheit habe das Bezirksgericht Völkermarkt am die Vollstreckung auf Immobilien und Geldbezüge genehmigt, und dies auf der Grundlage der Rückstandsausweise der mitbeteiligten Gemeinde vom mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung ebenso vom . Es gehe um insgesamt sieben "in der Vollstreckung angeführte Rückstandsausweise mit den Aktenzeichen 76 (zweimal), 13801 (zweimal) und 14.769 (dreimal)." Dass Rückstandsausweise ausgestellt worden seien, habe der Beschwerdeführer erst mit "der Zustellung der Vollstreckung" erfahren. Offensichtlich bezögen sich die Rückstandsausweise auf verschiedene Gemeindegebühren für Wasser, Kanal, Müllabfuhr u.ä. Die Rückstandsausweise seien rechtswidrig ausgestellt worden und die Vollstreckbarkeit der Rückstandsausweise sei rechtswidrig bestätigt worden. Tatsächlich seien die Gebühren, für deren Zahlung die Rückstandsausweise ausgestellt worden seien, noch nicht fällig. Der Beschwerdeführer habe nämlich bereits mehrmals beantragt, dass ihm Bescheide über Gebührenvorschreibungen in slowenischer Sprache zugestellt würden. Die Gemeinde habe dies bis heute noch nicht getan, sie habe seine Anträge auch nicht abgelehnt, sondern "kurzerhand ignoriert". Jedoch habe dies zur Folge, dass die nur in deutscher Sprache ausgestellten Bescheide nicht rechtswirksam geworden seien, weil sie nicht einmal als ordnungsgemäß zugestellt gälten. Daher seien auch die vorgeschriebenen Gebühren noch nicht fällig, weshalb die mitbeteiligte Gemeinde keine Rückstandsausweise hätte ausstellen und natürlich auch die Vollstreckbarkeit dieser Rückstandsausweise nicht hätte bestätigen dürfen.

Offenbar sei die mitbeteiligte Gemeinde der Meinung, dass die slowenische Sprache in ihr nicht als Amtssprache zugelassen sei. Diese Meinung sei jedoch irrig. Im Falle der mitbeteiligten Gemeinde wiesen alle Volkszählungen seit dem Jahr 1951 bis heute einen weitaus höheren slowenischen Bevölkerungsanteil als 10 % aus, sodass die slowenische Sprache bei der mitbeteiligten Gemeinde als Amtssprache zugelassen sei.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer auch in slowenischer Sprache den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Antrag vom auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Bescheid vom wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde den Antrag des Beschwerdeführers vom "zurück". Die Abgabenbehörde erster Instanz (der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde) habe zu den drei angeführten Rückstandsausweisen näher bezeichnete, zwischen dem und dem datierende Bescheide erlassen. Der Beschwerdeführer habe es verabsäumt, gegen die angeführten Abgabenbescheide ein ordentliches Rechtsmittel (Berufung) zu ergreifen, weshalb diese Abgabenbescheide nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen seien. Daher lägen den Rückstandsausweisen rechtskräftige und somit vollstreckbare Abgabenbescheide zugrunde.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid vom auch in slowenischer Sprache Vorstellung an die belangte Behörde. Die mitbeteiligte Gemeinde weigere sich seit Jahren, Bescheide in slowenischer Sprache auszufertigen, obwohl auch in "diesem Verfahren" bereits die slowenische Sprache verwendet worden sei. Es sei rechtlich irrig, dass der Beschwerdeführer die Berufungsfrist gegen die Abgabenbescheide versäumt habe. Er habe "jedes Mal" mitgeteilt, dass er die Abgabenbescheide beachten werde, wenn sie ihm auch in slowenischer Sprache zugestellt würden, was jedoch nie geschehen sei. Solange diese Bescheide nicht auch in slowenischer Sprache zugestellt worden seien, hätten sie auch nicht in Rechtskraft erwachsen können, weshalb die Abgaben auch nicht fällig geworden seien und folglich der Rückstandsausweis rechtswidrig ausgestellt worden sei. "Nur der Vollständigkeit halber" werde das Schreiben an die mitbeteiligte Gemeinde vom nochmals ausdrücklich vorgelegt, worin begehrt worden sei, man möge dem Beschwerdeführer die Abgabenbescheide künftig in slowenischer Sprache übermitteln.

Der Verwaltungsgerichtshof, vor welchem der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Säumnis des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde erhoben hatte, stellte auf Grund des Bescheides des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom das Säumnisbeschwerdeverfahren mit Beschluss vom , 2009/17/0052-8, ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Die Widersprüchlichkeit zwischen dem Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom und seiner Begründung zwinge die belangte Behörde zur Auslegung, wonach sie zum Ergebnis gelange, dass die mitbeteiligte Gemeinde mit diesem Bescheid in der Sache selbst entschieden und den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen habe.

In der Sache vertrat die belangte Behörde unter Verweis auf den zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom die Ansicht, die mitbeteiligte Gemeinde zähle nicht zu jenen Gemeinden, die nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 16.404 auf Grund des qualifizierten Anteils an slowenisch sprechender Bevölkerung als "Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung" iSd Art. 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien zu qualifizieren seien. Daher gehe die belangte Behörde davon aus, dass den in Rede stehenden Rückstandsausweisen durchwegs ordnungsgemäß zugestellte, unbeeinspruchte, rechtskräftige und vollstreckbare Abgabenbescheide zugrunde lägen. Die Entscheidung des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde, den Antrag auf Aufhebung von Vollstreckbarkeitsbestätigungen abzuweisen, habe den Beschwerdeführer daher nicht in subjektiven Rechten verletzt.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 402/10-20, abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom , B 402/10-23, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom im Recht "auf Verwendung des Slowenischen als Amtssprache" und im Recht "auf Unterbleiben eines Rückstandsausweises und Führung eines Exekutionsverfahrens" verletzt.

Die belangte Behörde legte Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Gemeinde legte ebenfalls eine Gegenschrift vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, wird in den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. Art. 7 Z 3 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, steht gemäß Art. II Z 3 der B-VG-Novelle 1964, BGBl. Nr. 59, im Verfassungsrang. Die Verfassungsbestimmung des Art. 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, gewährleistet ein subjektives öffentliches Recht (vgl. das Erkenntnis des , VfSlg 9.744).

Das in Ausführung dazu ergangene Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976 (VoGrG), ist im Beschwerdefall noch in der Fassung vor der mit Ablauf des in Kraft getretenen Änderung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2011 anzuwenden.

In Abschnitt I "Allgemeine Bestimmungen" lautet § 2 Abs. 1 Z 3 VoGrG:

"§ 2. (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:

3. Die Behörden und Dienststellen, bei denen zusätzlich zur deutschen Amtssprache die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe zugelassen wird, wobei jedoch das Recht der Verwendung dieser Sprache auf bestimmte Personen oder Angelegenheiten beschränkt werden kann."

In Abschnitt V "Amtssprache" lautet § 16 VoGrG:

"§ 16. Entscheidungen und Verfügungen (einschließlich der Ladung), die zuzustellen sind und die in der Sprache einer Volksgruppe eingebrachte Eingaben und Verfahren betreffen, in denen in der Sprache einer Volksgruppe bereits verhandelt worden ist, sind in dieser Sprache und in deutscher Sprache auszufertigen."

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dann, wenn ein Bescheid sowohl in der Staatssprache als auch in der Volksgruppensprache zuzustellen ist, erst mit der Zustellung des Bescheides in beiden Sprachen eine ordnungsgemäße Zustellung gegeben, welche eine Rechtsmittelfrist in Gang setzt und gegenüber dem Berechtigten überhaupt erlassen ist (vgl. etwa den Beschluss vom , B 771/94, VfSlg 13.850, und das Erkenntnis vom , B 2611/96, VfSlg 15.582).

Der Beschwerdeführer trägt vor, der angefochtene Bescheid sei ausschließlich in deutscher Sprache ergangen, obwohl er auch in slowenischer Sprache hätte ergehen müssen.

Gemäß § 26 Abs. 2 VwGG kann eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Dies setzt voraus, dass der Bescheid überhaupt erlassen, dh einer (anderen) Partei zugestellt oder verkündet worden ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 2002/13/0153). Durch die unstrittige Zustellung des angefochtenen Bescheides an die mitbeteiligte Partei, die gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG Partei des Vorstellungsverfahrens war, ist dies im Beschwerdefall erfolgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 93/17/0267).

Gemäß § 175 der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Kärntner Landesabgabenordnung (LAO) sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.

Gemäß § 179 der Kärntner LAO war als Grundlage für die Einbringung über vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hatte u.a. den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis war Exekutionstitel für das finanzbehördliche und das gerichtliche Vollstreckungsverfahren.

Gemäß § 1 Z 13 der Exekutionsordnung - EO in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung vor der Änderung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2008, bilden die über direkte Steuern und Gebühren sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten, nach den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise die Exekutionstitel.

Die in Rede stehende Vollstreckung wurde vom Bezirksgericht Völkermarkt mit Beschluss vom genehmigt.

Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im § 1 Z 13 EO angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind gemäß § 7 Abs. 4 EO Anträge auf Aufhebung der Bestätigung bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

Der Beschwerdeführer hat daher den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit der in Rede stehenden Rückstandsausweise bei der Abgabenbehörde erster Instanz, beim Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gestellt.

Strittig ist im Beschwerdefall zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ob den in Rede stehenden Rückstandsausweisen vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten zugrunde lagen.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die die auf den Rückstandsausweisen bezeichneten Abgaben festsetzenden Abgabenbescheide nicht wirksam erlassen worden seien, weil ihm unstrittig lediglich Ausfertigungen der Bescheide in deutscher Sprache, nicht jedoch auch in slowenischer Sprache zugestellt worden seien. Die Abgaben seien somit nicht wirksam festgesetzt und demnach nicht vollstreckbar, weshalb die Bestätigung der Vollstreckbarkeit der in Rede stehenden Rückstandsausweise gesetzwidrig erteilt worden sei.

Die Abgabenbehörde und die belangte Behörde vertreten demgegenüber die Ansicht, die den in Rede stehenden Rückstandsausweisen zugrunde liegenden Abgabenbescheide seien nicht auch in slowenischer Sprache zuzustellen gewesen, weshalb mit der Zustellung der Ausfertigungen in deutscher Sprache die Bescheide wirksam erlassen worden seien.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 307/1977 in der Fassung der Aufhebung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V 91/99, VSlg 15.970, ist die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen im politischen Bezirk Völkermarkt zugelassen. Der Verfassungsgerichtshof hat im erwähnten Erkenntnis vom ausgesprochen, dass nach der Aufhebung des Wortes "Sittersdorf" in § 2 Abs. 2 Z 3 der Verordnung BGBl. Nr. 307/1977 im Hinblick auf die Formulierung "im politischen Bezirk Völkermarkt" vorgesehen sei, dass in diesem Bezirk vor Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen die Zulassung des Slowenischen zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache in Betracht komme. Die davon betroffenen Gemeinden seien freilich (wenn man von den in Abs. 1 Genannten absieht) nicht explizit festgelegt. Sie ergäben sich vielmehr - implizit - auf Grund des in diesem Umfang (wieder) unmittelbar anwendbaren Art. 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien.

Damit ist aber im Beschwerdefall auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Beurteilung, ob ein Verwaltungsbezirk ein solcher mit gemischter Bevölkerung im Sinn des Art. 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien und in Art. 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages ist, ein einheitliches Verständnis zugrunde zu legen ist (vgl. das Erkenntnis vom , V 64/05, VfSlg. 17.722). Bei der Feststellung, was ein Gebiet mit gemischter Bevölkerung ist, ist auf einschlägige statistische Erhebungen (nämlich betreffend die Zahl österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache oder der slowenisch Sprechenden an der Wohnbevölkerung insgesamt) abzustellen, wie sie sich im Rahmen der Volkszählungen ergeben (vgl. die Erkenntnisse des , VfSlg 18.478, und vom , V 124/10 u.a., VfSlg Nr. 19.313).

Der Verfassungsgerichtshof hat im erwähnten Erkenntnis vom klargestellt, dass der Begriff des Verwaltungsbezirkes nach Art. 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien sich an gemeindebezogenen Siedlungsschwerpunkten orientiert, während demgegenüber der Begriff des Verwaltungsbezirkes im Sinn des Art. 7 Z 3 zweiter Satz des Staatsvertrages ein Verständnis beizulegen ist, dass sich an den ortschaftsbezogenen Siedlungsschwerpunkten der betreffenden Volksgruppe orientiert.

Soweit sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid daher auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/17/0052, über die Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens bezieht, ist im Lichte der erwähnten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom für die belangte Behörde nichts gewonnen.

Die Pflicht der Abgabenbehörde zur Erlassung der in Rede stehenden Abgabenbescheide auch in slowenischer Sprache hängt somit davon ab, ob der Beschwerdeführer in einer Gemeinde iSd Art. 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien wohnhaft war, unabhängig davon, in welcher Ortschaft dieser Gemeinde der Wohnsitz lag.

Die vom Verfassungsgerichtshof als maßgeblich angesehene Anteil österreichischer Staatsbürger mit slowenischer Umgangssprache oder des Anteils der slowenisch Sprechenden an der gesamten Wohnbevölkerung in der betreffenden Gemeinde ist ein Sachverhalt, zu dessen Feststellung der Verfassungsgerichtshof auf die Ergebnisse der Volkszählungen abstellt.

Der Beschwerdeführer behauptet, bei der letzten in Betracht kommenden Volkszählung 2001 habe der Anteil der slowenischsprachigen Bevölkerung in der mitbeteiligten Gemeinde 13,2 % betragen.

Die Statistik Austria veröffentlichte im Jahr 2003 die "Hauptergebnisse I - Kärnten" zur Volkszählung 2001, wonach in der mitbeteiligten Gemeinde K 4.297 Einwohner lebten, wovon 552 slowenisch als Umgangssprache angegeben hätten. Dies wären rund 12,8 % (vgl. auch die demographischen Daten in: Statistik Austria "Großzählung 2001. Erstellt am: "). Die Statistik Austria legte dem Verwaltungsgerichtshof eine Tabelle "Bevölkerung nach Umgangssprache und Staatsangehörigkeit 1971 bis 2001 für K (20813)) vor, wonach bei den Volkszählungen 1981, 1991 und 2001 bei einer Gesamtbevölkerung von 3.796 (1981), 4.103 (1991) und

4.297 (2001) slowenisch als Umgangssprache von 698 (1981), 623 (1991) und 552 (2001) Personen angegeben wurde. Dies ergibt Prozentsätze von 18,39 (1981), 15,18 (1991) und 12,85. Von den

3.757 (1981), 3.933 (1991) und 4.056 (2001) österreichischen Staatsbürgern der mitbeteiligten Gemeinde haben 691 (1981), 572 (1991) und 536 (2001) slowenisch als Umgangssprache angegeben, was Prozentsätze von 18,39 (1981), 14,54 (1991) und 13,21 ergibt.

Nach dem in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa das erwähnte Erkenntnis vom , VfSlg 15.970, die Erkenntnisse vom , G 213/01, VfSlg. 16.404, und vom , V 20/06, VfSlg. 17.895, sowie das erwähnte Erkenntnis vom , VfSlg 19.313) als Kriterium maßgebenden Minderheitenprozentsatz erweist sich die mitbeteiligte Gemeinde im Zeitraum der Erlassung der in Rede stehenden Abgabenbescheide als Gemeinde mit gemischter Bevölkerung iSd Art. 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien. Daraus ergab sich die Pflicht der Abgabenbehörde der mitbeteiligten Gemeinde, § 16 VoGrG anzuwenden.

Die Ausübung des Rechtes nach § 16 VoGrG setzt die Bekanntgabe an die Behörde voraus, dass von der Volksgruppensprache Gebrauch gemacht werde, wobei diese Bekanntgabe für das weitere Verfahren, nicht aber rückwirkend gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 95/10/0211).

Die vom Beschwerdeführer angeführte Eingabe an die mitbeteiligte Gemeinde vom ist derart allgemein gehalten, dass es eine Zuordnung zu bestimmten Abgabenverfahren nicht ermöglichte und nicht einmal die Art der angesprochenen Behörde (Abgabenbehörde, Baubehörde usw.) erkennen lässt.

Der Schriftsatz vom spricht jedoch in Rückstandsausweisen angeführte Abgaben an und ist für die danach geführten Abgabenverfahren maßgeblich, in welchen die im Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom genannten, zwischen dem und dem datierenden Abgabenbescheide ergingen.

Somit ergab sich die Pflicht der Abgabenbehörde der mitbeteiligten Gemeinde, die in Rede stehenden Abgabenbescheide dem Beschwerdeführer gegenüber auch in slowenischer Sprache zu erlassen. Da dies unstrittig nicht erfolgte, die betreffenden Abgaben somit nicht wirksam festgesetzt und vollstreckbar wurden und die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf den in Rede stehenden Rückstandsausweisen demnach gesetzwidrig erfolgte, wäre dem auf § 7 Abs. 4 EO gestützten Antrag des Beschwerdeführers vom Folge zu geben gewesen.

Der angefochtene Bescheid wäre daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im fortzusetzenden Verfahren hätte die belangte Behörde sodann den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom gemäß § 95 Abs. 4 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuweisen.

Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof jedoch in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dies ist hier der Fall.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am