VwGH vom 28.02.2014, 2013/16/0154
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der Dr. B in W, vertreten durch Mag. Dr. Valentina Spatz, Rechtsanwältin in 1180 Wien, Gentzgasse 22-24/IV/1, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , Zl. 100 Jv 9817/11 k - 33a, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin begehrte in ihrer am beim Bezirksgericht Fünfhaus eingebrachten Klage die Räumung eines dort näher beschriebenen Mietobjektes in W, die Zahlung von EUR 2.836,74 samt gestaffelten Zinsen an "restl. Kaution", "Mietvertragsgebühr" und "Miete 06.2011" sowie "Miete 07.2011" sowie die pfandweise Beschreibung der in das Mietobjekt eingebrachten Fahrnisse des Beklagten.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom schlossen die Streitteile folgenden, auszugsweise wiedergegebenen
"Vergleich:
1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei die Wohnung ... bis längstens geräumt von eigenen Fahrnissen und unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub zu übergeben.
2. Die beklagte Partei verpflichtet sich weiters, der klagenden Partei zusätzlich zu den laufenden Mietzinsen EUR 2.151,87 an rückständigem Mietzins für den Zeitraum bis 08/2011 und die mit EUR 1.100,23 berechneten Prozesskosten, insgesamt daher EUR 3.252,10 zu Handen der Hausverwaltung ... auf das Konto Nr... zu bezahlen; die Bezahlung hat in zwölf monatlichen Raten a EUR 271,--, beginnend mit , die weiteren Raten am 01. der Folgemonate zu erfolgen. Bei Verzug mit zwei Raten wird der dann noch aushaftende Gesamtbetrag sofort fällig.
3. Sobald die von der beklagten Partei behauptete Zahlung des Mietzinses von EUR 584,87 für die Juni-Miete auf dem Konto der Hausverwaltung einlangt, reduzieren sich die Raten auf EUR 222,27 pro Monat.
4. Bei rechtzeitiger und vollständiger Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gemäß Punkt 2. dieses Vergleiches verpflichtet die klagende Partei, vom Räumungstitel gemäß Punkt 1. dieses Vergleiches keinen Gebrauch zu machen, sodass die entsprechende Räumungsverpflichtung entfällt. Die Räumungsverpflichtung tritt allerdings nur in Kraft, wenn Terminsverlust im Sinne des letzten Satzes in Punkt 2. eingetreten ist."
Mit Zahlungsauftrag vom schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes der Beschwerdeführerin restliche Pauschalgebühr für den Vergleich nach TP 1 iVm § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG im Betrag von EUR 2.374,-- sowie eine Einhebungsgebühr von EUR 8,-- vor. In ihrem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, der Vergleich vom umfasse nicht auch allfällige zukünftige Forderungen der Beschwerdeführerin (Vermieterin) aus dem Mietverhältnis. Die Formulierung in Punkt 2. des Vergleiches "zusätzlich zu den laufenden Mietzinsen" sei sowohl von den beiden Parteien als auch vom Gericht lediglich zur Klarstellung gedacht gewesen, dass die zwölf monatlichen Raten nicht auch die laufenden Mietzinse (für den Zeitraum Oktober 2011 bis September 2012) umfassten, sondern dass diese Mieten neben den Raten zu begleichen seien. Ein "Räumungstitel auf Vorrat", der die rechtzeitige Zahlung der laufenden Mieten garantieren sollte und bei Zuwiderhandeln zur sofortigen Räumung berechtige, sei definitiv nicht gewollt gewesen und vom Gericht auch nicht so protokolliert worden. Der Vergleich vom stelle objektiv betrachtet auch keinen tauglichen (Räumungs )Exekutionstitel über allfällige zukünftige Mietzinse dar. Gemäß Punkt 3. des Vergleiches "tritt die Räumungsverpflichtung nur dann in Kraft, wenn Terminsverlust im Sinne des Punkt 2. eingetreten ist". Der Terminsverlust nach Punkt 2. trete aber nur bei Verzug mit zwei Raten - und nicht mit Mieten - ein. Von einem "Räumungstitel auf Vorrat", der der Klägerin die rechtzeitige Zahlung der laufenden Mieten garantiere und bei Zuwiderhandeln zur sofortigen Räumung berechtige, könne also keine Rede sein.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht Folge. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges aus:
"Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrende Leistungen einzurechnen (§ 18 Abs. 2 Z 2a GGG). Gemäß § 58 Abs. 1 Jurisdiktionsnorm ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen. Im gegenständlichen Fall ist in Hinblick auf den im Vergleich angeführten Mietvertrag von einer monatlichen Leistung von EUR 584,87 auszugehen.
Mit dem neuen § 18 Abs. 2 Z 2a Gerichtsgebührengesetz (anzuwenden auf Vergleiche, die nach dem geschlossen werden) wurde für die ständige Rechtsprechung des VwGH ... nunmehr auch eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen. Durch solcherart bewirkte Transparenz im Gesetz soll der Justizverwaltung eine Vielzahl von Rechtsmittelverfahren erspart werden und so der Aufwand hiefür gesenkt werden. Nebenbei wird auch Rechtsklarheit für die Vergleichsparteien geschaffen und es ihnen so erleichtert, eine gebührenschonende Gestaltung ihrer Vereinbarung zu wählen, und zB, soweit die Sicherung der wiederkehrenden Leistung nicht bezweckt sein sollte, auf deren Erwähnung im Vergleich zu verzichten. Damit sollen die doch immer wieder aufgetretenen, stereotypen negativen Überraschungseffekte im Gerichtsgebührenbestimmungsverfahren vermieden und Rechtsklarheit auch für alle Rechtsanwender geschaffen werden, denen die Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts in Gebührensachen nicht immer geläufig ist.
Wiederkehrende Leistungen (zB der Mietzins) sind immer dann in die Bemessungsgrundlage eines Vergleichs, der eine Räumungsverpflichtung (egal ob zeitlich fixiert oder nicht) enthält oder darauf Bezug nimmt, einzurechnen, wenn die Räumungsverpflichtung (auch) der Sicherung der wiederkehrenden Leistungen dient (zB weil Monat für Monat die Durchsetzung der Räumungsverpflichtung nur insofern jeweils verzichtet wird, als
die wiederkehrende Leistung erfolgt) ... Entscheidend für die
Gebührenermittlung der Höhe nach ist, dass in Punkt 2 des Vergleiches die Verpflichtung zur Zahlung der laufenden Mietzinse zeitlich nicht begrenzt wurde ...
Zum weiteren Vorbringen der klagenden Partei, der Vergleich stellt keinen tauglichen Exekutionstitel dar, wird auf E 37 Stabentheiner, Gerichtsgebühren9 GGG (Für die Gebührenpflicht eines Vergleichs ist es unbeachtlich, ob ein exekutionsfähiger Titel entstanden ist oder nicht.) verwiesen.
Eine bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen."
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie u.a. Willkür der belangten Behörde, aber auch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, namentlich des § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG, geltend machte.
Mit Beschluss vom , B 404/2012, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof mit folgender Begründung ab:
"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen, insbesondere auch die Frage, ob angesichts des Wortlauts des gebührenrechtlich zu beurteilenden Vergleichs (siehe insbesondere dessen Punkt 3) auch die Sicherung einer wiederkehrenden Leistung vorliegt, aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Verfassungswidrigkeit des § 18 Abs. 2 Z 2a Gerichtsgebührengesetz behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Neuregelung des § 18 Abs. 2 Z 2a Gerichtsgebührengesetz, die auf das Sicherungsinteresse abstellt (siehe RV 981 BlgNR 24. GP, 60 f.), und der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Nutzenäquivalenz im Gerichtsgebührenrecht (VfSlg. 18.070/2007, 19.487/2011) die behaupteten Rechtsverletzungen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, über Auftrag ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin erkennbar in ihrem Recht verletzt, für den in Rede stehenden Vergleich keine weitere (nachträgliche) Pauschalgebühr vorgeschrieben zu erhalten; sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 weiter anzuwenden.
Die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen unter Wiederholung ihres im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens, wonach ein "Räumungstitel auf Vorrat" nicht vorliege. Die Ansprüche auf Zahlung der offenen und fälligen Mietzinse und auf Räumung sei bereits mit der Klage geltend gemacht und dafür die Pauschalgebühr entrichtet worden. Über künftige Mieten sei nicht disponiert worden, diese seien lediglich im Vergleich zur Klarstellung "nebenher" erwähnt, ohne dadurch selbst zum Gegenstand der im Vergleich getroffenen Disposition zu werden. Bis dato liege auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG vor. Die "aktuellsten veröffentlichten Judikate (Zl 2010/16/0066, Zl 2012/16/0190) zu § 18 Abs. 2 GGG 'alt'" hätten grundlegend andere Sachverhalte betroffen. Schließlich stehe die Rechtsauffassung der belangten Behörde zu § 18 Abs. 2 Z. 2a GGG in der geltenden Fassung mit dem Erlass der Bundesministerin für Justiz vom offenkundig in Widerspruch.
Der Beschwerde kommt kein Erfolg zu.
Nach § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das
ganze Verfahren gleich.
§ 18 Abs. 2 GGG in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung durch Art. 23 Z. 8 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, lautet auszugsweise:
"(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:
...
2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
2a. Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen."
Die ErläutRV zum Budgetbegleitgesetz 2011, 981 BlgNR
24. GP 60, führen zu Art. 23 Z. 8 (§ 18 Abs. 2 Z. 2a GGG) aus:
"Mit dem vorgeschlagenen § 18 Abs. 2 Z 2a soll für die ständige Rechtsprechung des VwGH (siehe Stabentheiner , Gerichtsgebühren9 (2010) E 53 ff, vgl. etwa zuletzt Zl. 2010/16/0117) nunmehr auch eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Durch die solcherart bewirkte Transparenz im Gesetz soll der Justizverwaltung eine Vielzahl von Rechtsmittelverfahren erspart und so der Aufwand hiefür gesenkt werden. Nebenbei wird auch Rechtsklarheit für die Vergleichsparteien geschaffen und es ihnen so erleichtert, eine gebührenschonende Gestaltung ihrer Vereinbarung zu wählen, und z. B., soweit die Sicherung der wiederkehrenden Leistung nicht bezweckt sein sollte, auf deren Erwähnung im Vergleich zu verzichten. Damit sollen die doch immer wieder aufgetretenen, stereotypen negativen Überraschungseffekte im Gerichtsgebührenbestimmungsverfahren vermieden und Rechtsklarheit auch für alle Rechtsanwender geschaffen werden, denen die Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts in Gebührensachen nicht immer geläufig ist.
Wiederkehrende Leistungen (z.B. der Mietzins) sind immer dann in die Bemessungsgrundlage eines Vergleichs, der eine Räumungsverpflichtung (egal ob zeitlich fixiert oder nicht) enthält oder darauf Bezug nimmt, einzurechnen, wenn die Räumungsverpflichtung (auch) der Sicherung der wiederkehrenden Leistungen dient (z.B. weil Monat für Monat auf die Durchsetzung der Räumungsverpflichtung nur insofern jeweils verzichtet wird, als die wiederkehrende Leistung erfolgt)."
In Punkt 1. des verfahrensgegenständlichen Vergleiches hatte sich der Beklagte zur Räumung des Mietobjektes bis längstens verpflichtet. In Punkt 2. des Vergleiches verpflichtete er sich "weiters, der klagenden Partei zusätzlich zu den laufenden Mietzinsen EUR 2.151,87 an rückständigen Mietzinsen für den Zeitraum bis 08/2011 und die mit EUR 1.100,23 berechneten
Prozesskosten ... zu bezahlen; die Bezahlung hat in zwölf
monatlichen Raten a EUR 271,--, beginnend mit , die weiteren Raten am 01. der Folgemonate zu erfolgen. Bei Verzug mit zwei Raten wird der dann noch aushaftende Gesamtbetrag sofort fällig".
In Punkt 3. des Vergleiches sagte die Beschwerdeführerin ihrerseits zu, bei "rechtzeitiger und vollständiger Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gemäß Punkt 2. dieses Vergleiches" vom Räumungstitel nach Punkt 1. keinen Gebrauch zu machen.
Strittig ist daher, welchen Umfang die in Punkt 3. des Vergleiches genannte "Zahlungsverpflichtung gemäß Punkt 2. dieses Vergleiches" und damit jene Forderung aufweist, die durch die Räumungsverpflichtung gesichert wurde und gemäß § 18 Abs. 2a GGG als Bemessungsgrundlage maßgeblich ist.
Nach dem eindeutigen Wortlaut übernahm der beklagte Mieter in Punkt 2. des Vergleiches die Verpflichtung, der Beschwerdeführerin "zusätzlich" zu laufenden Mietzinsen den rückständigen Mietzins samt Prozesskosten in monatlichen Raten bei Terminsverlust zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin erzielte durch Punkt 3. des Vergleiches, wonach sie nur bei rechtzeitiger und vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen gemäß Punkt 2. des Vergleiches von der Gebrauchnahme des Räumungstitels Abstand nehmen sollte, die Sicherung all ihrer Forderungen an rückständigen Mieten, Ersatz der Prozesskosten sowie an laufenden Mieten, weshalb die belangte Behörde - unter Einrechnung der bereits entrichteten Pauschalgebühr - in die Bemessungsgrundlage zu Recht auch den Streitwert für die "laufenden Mietzinse" miteinbezog.
Soweit sich die Beschwerde zudem auf einen Durchführungserlass der Bundesministerin für Justiz vom beruft, kommt diesem im Beschwerdefall mangels gehöriger Kundmachung keine Bedeutung zu.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, angefügt durch die Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am