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VwGH vom 18.10.2012, 2008/22/0909

VwGH vom 18.10.2012, 2008/22/0909

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/21, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 317.381/8-III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Erstantrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung die - durch den Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Feststellungen zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hatte. Am habe er dann einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta.-Ö, § 49 Abs 1 FrG" gestellt, der mit Bescheid vom gemäß § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid der belangten Behörde vom ebenfalls gemäß § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am via Österreichische Botschaft Belgrad einen (Erst )Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gestellt. Am - somit nach Einbringung des gegenständlichen Antrages - sei die Ehefrau des Beschwerdeführers verstorben. Die erstinstanzliche Behörde habe daraufhin seinen Antrag mit Bescheid vom gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 47 Abs. 2 NAG abgewiesen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei wegen des Todes seiner Ehefrau nicht mehr Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG, sodass ihm ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG nicht erteilt werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Im vorliegenden Fall kommt das NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, zur Anwendung.

Gemäß § 47 Abs. 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 (jene Bestimmung nennt u.a. Österreicher, die in Österreich dauerhaft wohnhaft sind und denen das Recht auf Freizügigkeit nicht zukommt) sind, ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist Familienangehöriger u.a., wer Ehegatte ist, wobei die Ehegatten, ausgenommen Ehegatten von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 1 und 2 NAG nur dann erteilt werden darf, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag Familienangehöriger des Zusammenführenden im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist (vgl. das auch in der Beschwerde angeführte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0209).

In Hinblick auf den Beschwerdeführer war dies nach dem Tod seiner Ehefrau am nicht der Fall.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers im Instanzenzug abgewiesen.

Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, dass zur Lösung des vorliegenden Falles von einer "durch Analogie zu schließenden Gesetzeslücke auszugehen" sei, kann sich der Gerichtshof schon im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 47 Abs. 2 NAG nicht anschließen. Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang argumentativ auf die Bestimmung des § 27 NAG stützt, ist ihr zu erwidern, dass jene Bestimmung auf die Aufrechterhaltung eines bestehenden Aufenthaltstitels abstellt und daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom ).

Der schließlich sinngemäß erhobene Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe nicht ausreichend auf die privaten, emotionalen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet Bedacht genommen, geht ins Leere, zumal bei Fehlen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 47 Abs. 2 NAG eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG nicht vorzunehmen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/22/0123, mwH).

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet und der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer nicht in Rechten verletzt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am