VwGH vom 24.10.2013, 2013/16/0149
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in 1013 Wien, Rudolfsplatz 12, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , Zl. 100 Jv 136/12 k - 33a, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde, dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid und dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom ist Folgendes zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer brachte beim Bezirksgericht Fünfhaus am eine Mietzins- und Räumungsklage ein.
Am schlossen die Prozessparteien einen gerichtlichen Vergleich folgenden Inhalts:
"1) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei die Wohnung Top Nr. 14 in ..... bis längstens geräumt von eigenen Fahrnissen und unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub zu übergeben.
2) Die beklagte Partei verpflichtet sich weiters, der klagenden Partei zusätzlich zu den laufenden Mietzinsen EUR 1.968,93 an rückständigem Mietzins für den Zeitraum bis 10/2011 und die mit EUR 725,48 berechneten Prozesskosten, insgesamt daher EUR 2.694,41 zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen;
die Bezahlung hat in einer Rate zu EUR 1.968,93 bis längstens und drei Raten a EUR 241,83, beginnend mit , die weiteren Raten am 15. der Folgemonate zu erfolgen. Bei Verzug mit zwei Raten wird der dann noch aushaftende Gesamtbetrag sofort fällig.
3) Bei rechtzeitiger und vollständiger Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gemäß Punkt 2. dieses Vergleiches verpflichtet sich die klagende Partei, vom Räumungstitel gemäß Punkt 1. dieses Vergleiches keinen Gebrauch zu machen, sodass die entsprechende Räumungsverpflichtung entfällt.
4) Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von der klagenden Partei bis längstens (Einlangen bei Gericht) schriftlich widerrufen wird."
Mit Zahlungsauftrag vom wurde dem Beschwerdeführer eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG vorgeschrieben, wobei der Berechnung der gesamten Pauschalgebühr das Zehnfache des Jahresbetrages des im zugrunde liegenden Mietvertrag genannten monatlichen Mietzinses von EUR 517,37 zugrunde gelegt wurde.
Den dagegen erhobenen Berichtigungsantrag wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 403/2012-8, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.
In dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz vom erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht "auf richtige Bemessung der Gerichtsgebühr im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes" und im Recht auf "Unterbleiben der Vorschreibung von im Gerichtsgebührengesetz nicht vorgesehenen Gebühren" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Gemäß § 14 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Nach § 58 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung.
Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. § 18 Abs. 2 leg. cit. in der im Beschwerdefall auf den nach dem geschlossenen Vergleich - Art. VI Z 39 GGG - bereits anzuwendenden Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, lautet auszugsweise:
"(2) Hievon treten folgende Ausnahmen ein:
...
2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
2a. Ist Gegenstand des Vergleichs eine Räumungsverpflichtung, die auch der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient (etwa wenn auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird), so ist in die Bemessungsgrundlage des Vergleiches neben dem Streitwert für die Räumung auch der Streitwert für die wiederkehrenden Leistungen einzurechnen. ...
..."
Der Beschwerdeführer trägt vor, in Punkt 2 des Vergleiches sei kein Titel geschaffen worden, um auch die laufenden Mietzinse zu bezahlen, zumal dies ein Titel über Künftiges wäre, welcher gar nicht exekutierbar wäre. Die dort gewählte Formulierung diene nur dazu, den rückständigen Mietzins für den Zeitraum bis Oktober 2011 entsprechend zu konkretisieren. Es sei daraus jedoch keine Verpflichtung zu erblicken, auch den laufenden Mietzins zu bezahlen, sodass auch die Vereinbarung laut Punkt 3 des gegenständlichen Vergleiches nicht auf den laufenden Mietzins abzielen könne, weil ein derartiger Zahlungstitel in Punkt 2 gar nicht geschaffen worden sei.
Dem ist der Vergleichstext entgegenzuhalten, wonach sich die beklagte Partei verpflichtete, die im Vergleich genannten Beträge "zusätzlich zu den laufenden Mietzinsen" zu bezahlen. Damit erfasste der in Rede stehende Vergleich abgesehen von der Räumung des Bestandobjektes zum vereinbarten Termin und der Bezahlung der ziffernmäßig bestimmten aufgelaufenen Mietzinse auch die Bezahlung der laufenden Mietzinse, wobei eine Befristung dieser Verpflichtung insbesondere bis zum Räumungstermin dem Vergleich nicht zu entnehmen ist (vgl. etwa das einen insoweit wortgleichen Räumungsvergleich betreffende hg. Erkenntnis vom , 2010/16/0046).
Zu Recht hat die belangte Behörde bei der in Rede stehenden Formulierung den Vergleich als werterhöhend im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 2 und 2a GGG beurteilt.
Da somit der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am