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VwGH vom 19.03.2015, 2013/16/0139

VwGH vom 19.03.2015, 2013/16/0139

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der D GmbH in S, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom , Zl. ZRV/0101-Z2L/12 u.a., betreffend Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung einer ausländischen Rückstandsanzeige, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom erkannte das Zollamt Wien die Rückstandsanzeige des Hauptzollamtes Landshut, Deutschland, vom über Abgabenschuldigkeiten (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer samt Nebenansprüchen) der beschwerdeführenden GesmbH (Beschwerdeführerin) mit einem näher angeführten Gesamtbetrag an.

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen mit Schriftsatz vom eine Berufung ein, welche das Zollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abwies.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom eine (Administrativ )Beschwerde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die (Administrativ )Beschwerde als unbegründet ab. Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde aus, warum entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht die Bestimmungen des AVG sondern der §§ 85a bis 85e ZollR-DG anzuwenden seien.

In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, dass "ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung, insbesondere auf Grund bereits eingetretener Verjährung" keine Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung einer ausländischen Rückstandsanzeige erfolge.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerdeführerin replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Die Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen, ABlEG Nr. L 73 vom , zuletzt in der Fassung der Richtlinie 2001/44/EG des Rates vom , ABlEG Nr. L 175 vom und der Beitrittsaktes ABlEU Nr. L 236 vom , (im Folgenden: RL 76/308/EWG) enthielt nähere Bestimmungen, unter denen die Mitgliedstaaten einander Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen leisten, für die ein Vollstreckungstitel besteht.

Mit Art. 25 der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (im Folgenden: RL 2008/55/EG), ABlEU Nr. L 150 vom , wurde die RL 76/308/EWG aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene RL 76/308/EWG gelten demnach als Bezugnahmen auf die RL 2008/55/EG und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang II der RL 2008/55/EG zu lesen.

Art. 8 Abs. 1 der RL 2008/55/EG lautet:

"Artikel 8

Der Vollstreckungstitel wird unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Vollstreckungstitel des Mitgliedstaats behandelt, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat.

Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Vollstreckungstitel gegebenenfalls nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, als solcher bestätigt und anerkannt oder durch einen Titel ergänzt oder ersetzt werden, der die Vollstreckung im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ermöglicht.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Beitreibungsersuchens eine derartige Bestätigung, Anerkennung, Ergänzung oder Ersetzung des Vollstreckungstitels abzuschließen, außer in den in Absatz 4 genannten Fällen. Die Vornahme dieser Formalitäten kann nicht verweigert werden, wenn der Titel ordnungsgemäß abgefasst ist. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die Gründe für eine Überschreitung der Dreimonatsfrist.

Hat die Durchführung einer dieser Formalitäten eine Anfechtung der Forderung oder des im Land der ersuchenden Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels zur Folge, so findet Artikel 12 Anwendung."

Mit Art. 29 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen (im Folgenden: RL 2010/24/EU), ABlEU Nr. L 84 vom , wurde die RL 2008/55/EG mit Wirkung vom aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene RL 2008/55/EG gelten demnach als Verweisungen auf die RL 2010/24/EU.

Eine dem Art. 8 Abs. 2 der RL 2008/55/EG entsprechende Bestimmung über die Anerkennung des Vollstreckungstitels durch die ersuchte Behörde oder eine Behörde dieses Mitgliedstaats enthält die RL 2010/24/EU nicht.

Der achte Erwägungsgrund der RL 2010/24/EU lautet:

"(8) Mit der Annahme eines einheitlichen Titels für Vollstreckungsmaßnahmen in dem ersuchten Mitgliedstaat und der Annahme eines einheitlichen Standardformulars für die Zustellung von Rechtstiteln und Entscheidungen im Zusammenhang mit der Forderung dürften die Probleme der Anerkennung und Übersetzung von Rechtstiteln eines anderen Mitgliedstaats, die Hauptursache der mangelnden Wirksamkeit der derzeitigen Amtshilfemodalitäten sind, ausgeräumt werden."

Art. 12 Abs. 1 der RL 2010/24/EU lautet:

"(1) Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher Vollstreckungstitel beizufügen, der zur Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat ermächtigt.

Dieser einheitliche Vollstreckungstitel, dessen Inhalt im Wesentlichen dem des ursprünglichen Vollstreckungstitels entspricht, ist die alleinige Grundlage für die im ersuchten Mitgliedstaat zu ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmaßnahmen. Er muss im ersuchten Mitgliedstaat weder durch einen besonderen Akt anerkannt, noch ergänzt oder ersetzt werden.

Der einheitliche Vollstreckungstitel enthält mindestens die nachstehenden Angaben: ....."

Gemäß Art. 26 Abs. 2 Buchstabe c der RL 2010/24/EU legt die Kommission die Durchführungsbestimmungen u.a. zu Art. 12 Abs. 1 dieser RL fest, wobei die Bestimmungen mindestens das Format und andere Einzelheiten der Standardformblätter für die Zwecke von u. a. Art. 12 Abs. 1 der RL betreffen.

Solche Bestimmungen enthalten Art. 16 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission vom , ABlEU Nr. L 302 vom .

Art. 18 der RL 2010/24/EU lautet samt Überschrift:

"Art. 18

Grenzen der Verpflichtungen der ersuchten Behörde

(1) Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in den Art. 10 bis 16 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, falls .....

(2) Die ersuchte Behörde ist nicht verpflichtet, die in Artikel 5 und in den Artikeln 7 bis 16 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn sich das ursprüngliche Ersuchen um Amtshilfe gemäß den Artikeln 5, 7, 8, 10 oder 16 auf Forderungen bezieht, die - gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in den ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurden - zum Datum des ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre waren.

Im Falle der Anfechtung der Forderung oder des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedsstaat läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem im ersuchenden Staat festgestellt wird, dass eine Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist.

Gewähren die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats einen Zahlungsaufschub oder einen Aufschub des Ratenzahlungsplans, so läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt des Endes der gesamten Zahlungsfrist.

In diesen Fällen ist die ersuchte Behörde allerdings nicht verpflichtet, Amtshilfe bei Forderungen zu leisten, die - gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung in dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurde - älter als zehn Jahre sind.

(3) Ein Mitgliedstaat ist nicht zur Amtshilfe verpflichtet, wenn die unter dieser Richtlinie fallenden Forderungen, für diese um Amtshilfe ersucht wird, insgesamt weniger als 1500 EUR betragen.

(4) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde die Gründe für die Ablehnung eines Amtshilfeersuchens mit."

Gemäß Art. 28 Abs. 1 der RL 2010/24/EU wenden die Mitgliedstaaten ab dem die Rechtsvorschriften an, die sie erlassen, um der RL 2010/24/EU nachzukommen.

Nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) gelten u.a. der Zollkodex, das ZollR-DG und dazu ergangene Durchführungsverordnungen auch für die Einfuhrumsatzsteuer.

Gemäß dem im Unterabschnitt 3 (Vollstreckungshilfe) des Abschnittes G (zwischenstaatliche Amtshilfe) des ZollR-DG enthaltenen § 117 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 71, wird Amtshilfe zur Einhebung einer zwangsweisen Einbringung (Vollstreckung) von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nur nach Maßgabe der Richtlinie 76/308/EWG (Beitreibungsrichtlinie) geleistet.

§ 118 Abs. 2 ZollR-DG lautet:

"(2) Das Verfahren richtet sich nach den für die Vollstreckung österreichischer Abgabenansprüche maßgeblichen Vorschriften, soweit in diesem Unterabschnitt nicht anderes bestimmt ist. Im übrigen sind die in der Beitreibungsrichtlinie getroffenen Bestimmungen unmittelbar anzuwenden."

Gemäß § 119 Abs. 1 ZollR-DG in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 ist der ausländische Vollstreckungstitel mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des ZollR-DG für die Vollstreckung gegeben sind.

Durch Art. 10 des Budgetbegleitgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 112/2011, wurden § 117 Abs. 1 lit. b und § 119 ZollR-DG geändert und ist seither Amtshilfe nach Maßgabe der RL 2010/24/EU (Beitreibungsrichtlinie), zu leisten. Eine Bestimmung über die Anerkennung des ausländischen Vollstreckungstitels ist im ZollR-DG seither nicht mehr enthalten (vgl. auch ErläutRV 1494 BlgNR 24. GP 22).

Gemäß § 120 Abs. 1r ZollR-DG traten § 117 Abs. 1 lit. b und § 119 jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2012 mit in Kraft, ist jedoch für Amtshilfeersuchen, die vor dem gestellt wurden, § 119 Abs. 1 ZollR-DG in der zuvor geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Gemäß § 85b Abs. 2 ZollR-DG in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung des 1. Euro-Finanzbegleitgesetzes, BGBl. I Nr. 126/1998, hatten die Zollbehörden als Berufungsbehörden der ersten Stufe binnen sechs Monaten nach Einlangen der Berufung mit Berufungsvorentscheidung zu entscheiden.

Gemäß § 85c Abs. 1 ZollR-DG in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, war wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Berufungsbehörde der ersten Stufe als Rechtsbehelf der zweiten Stufe die Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat zulässig.

Die Beschwerdeführerin führt zunächst eine Unzuständigkeit der belangten Behörde ins Treffen, welche sich daraus ergäbe, dass "im Bescheid des Zollamtes Wien die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen" sei, "sodass das Rechtsmittel der Berufung den Eintritt der Rechtskraft hindert". Zwar habe wegen der Säumigkeit des Zollamtes Wien keine Devolution ex lege stattzufinden gehabt, allerdings könne "durch die Untätigkeit der Behörde die Rechtskraft und damit einhergehen auch die Vollstreckbarkeit nicht eintreten". Die Berufung "richtete sich gegen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, was durch den Fristablauf zwangsläufig die Folge ist". Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ergebe sich eine Unzuständigkeit der belangten Behörde, weil das Zollamt Wien durch Zeitablauf nicht mehr befugt gewesen sei, in der Sache selbst zu entscheiden und die belangte Behörde die Beschwerde als unzulässig hätte zurückweisen müssen.

Damit verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage, die klar dem Zollamt Wien eine Entscheidungspflicht mit einer Frist von sechs Monaten auferlegt und der Beschwerdeführerin selbst nach Ablauf dieser Frist gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht des Zollamtes den Rechtsbehelf der (Administrativ )Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat eingeräumt hatte. Die Verletzung der Pflicht des Zollamtes, die Berufungsvorentscheidung binnen sechs Monaten zu erlassen, allein bewirkte jedoch noch keinen Verlust der Zuständigkeit des Zollamtes Wien, eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , 2013/16/0041).

Der oben wiedergegebene Beschwerdepunkt ist so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ausdruck "Verjährung" auf den Ablauf der in Art. 18 Abs. 2 vierter Unterabsatz der RL 2010/24/EU genannten Frist abstellt.

Aus § 120 Abs. 1r ZollR-DG ergibt sich, dass der für Vollstreckungsamtshilfe ab dem erforderliche einheitliche Vollstreckungstitel (§ 118 Abs. 2 ZollR-DG iVm Art. 12 Abs. 1 der RL 2010/24/EU) für noch vor dem gestellte Amtshilfeersuchen durch den Bescheid nach § 119 Abs. 1 ZollR-DG ersetzt wird. Allerdings ist auch bei Vorliegen eines solchen Bescheides für Vollstreckungsamtshilfehandlungen ab dem gem. § 117 Abs. 1 lit. b und § 118 Abs. 2 ZollR-DG die Bestimmung des Art. 18 Abs. 2 vierter Unterabsatz der RL 2010/24/EU anzuwenden.

Wenngleich Art. 18 der RL 2010/24/EU für das Zollamt Wien bei Erlassung seines Bescheides vom noch nicht maßgeblich war, war diese als verfahrensrechtliche Vorschrift auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbare Bestimmung (vgl. das und 362/02 (Nikolaos Tsapalos und Konstantinos Diamantakis), Rn 19 und 20) durch das Zollamt bei seiner Berufungsvorentscheidung vom und durch die belangte Behörde bei Erlassen des angefochtenen Bescheides zu beachten.

Indes verbietet Art. 18 Abs. 2 vierter Unterabsatz der RL 2010/24/EU den Mitgliedstaaten und damit § 118 Abs. 2 ZollR-DG der belangten Behörde nicht, über die dort genannte Frist hinausgehend Vollstreckungsamtshilfe zu leisten. Die Bestimmung hebt lediglich die Verpflichtung zur Vollstreckungshilfe nach Ablauf dieser Frist auf, ohne jedoch die Vollstreckungsamtshilfe nach Ablauf der Frist zu verbieten (vgl. auch § 15 Abs. 2 des EU-Vollstreckungsamtshilfegesetzes (EU-VAHG), wonach Vollstreckungsamtshilfe nach der RL 2010/24/EU bei anderen als Eingangsabgaben in bestimmten Fällen nicht geleistet wird, dh nicht geleistet werden darf, in dem den Art. 18 Abs. 2 vierter Unterabsatz der RL 2010/24/EU entsprechenden Fall des § 15 Abs. 2 letzter Satz EU-VAHG die ersuchte Behörde aber lediglich nicht verpflichtet ist, Amtshilfe zu leisten).

§ 117 Abs. 1 lit. b und § 118 Abs. 2 ZollR-DG iVm Art. 18 Abs. 2 vierter Unterabsatz der RL 2010/24/EU begründen somit kein subjektives Recht des Betroffenen auf Ablehnung des Amtshilfeersuchens oder auf Unterlassen der Amtshilfeleistung (vgl. auch Mairinger, Internationale Amtshilfe - Fragen der Grundfreiheiten und des Rechtsschutzes in der Amtshilfe gegenüber Drittstaaten, in ÖStZ 2012, 29 ff (38), insbesondere Fn 109), sondern stellen die Amthilfeleistung in das Ermessen der ersuchten Behörde.

Soweit die Beschwerdeführerin ein Fehlen von Gegenseitigkeit mit der Begründung releviert, dass eine einzutreibende österreichische Forderung gemäß § 74 Abs. 2 ZollR-DG nach zehn Jahren nicht mehr zu vollstrecken wäre, übersieht sie, dass in der genannten Gesetzesstelle die Frist für die buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben geregelt ist, nicht jedoch eine allfällige Einhebungsverjährung.

Die Beschwerdeführerin zeigt somit nicht auf, dass sie durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten subjektiven Recht verletzt worden wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am