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VwGH vom 13.10.2011, 2008/22/0901

VwGH vom 13.10.2011, 2008/22/0901

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des B in Wien, vertreten durch Maga. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunner Straße 26/3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 139.960/10- III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde (im zweiten Rechtsgang) den Antrag des Beschwerdeführers, eines russischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Schlüsselkraft gemäß §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 4, 26 und 41 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - (NAG) sowie § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab.

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom , 2006/18/0006, womit der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, hingewiesen.

Nach ergänzenden Erhebungen stellte die belangte Behörde - auf das hier Wesentliche zusammengefasst - in ihrer nunmehrigen Entscheidung darauf ab, ein maßgeblicher Transfer von Investitionskapital könne erst ab einem Investitionsvolumen in der Höhe von mindestens EUR 100.000,-- als gegeben angesehen werden. Die vom Beschwerdeführer behauptete Investitionssumme von EUR 58.138,-- unterschreite diesen Orientierungswert erheblich. Der Beschwerdeführer habe ein Kraftfahrzeug angeschafft und dieses als Betriebsmittel für seine Tätigkeit als Taxichauffeur in eine OEG eingebracht. Dadurch sei aber noch kein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten. Die drei Mitgesellschafter hätten den ihnen gewährten Kredit in der Gesamthöhe von ATS 480.000,-- (d.s. EUR 34.882,96) zur Anschaffung von Taxifahrzeugen samt Ausrüstung zu verwenden. Die Fahrzeuge seien der Gesellschaft für den Betrieb überlassen und den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt worden. Es sei durch die Kreditgewährung an die Mitgesellschafter aber dem Investitionsvolumen keine Nachhaltigkeit für das Unternehmen "zuzuordnen". Bei Beendigung der Gesellschaft oder Austritt des Gesellschafters gehe nämlich das jeweilige Fahrzeug in den "Besitz" des jeweiligen Gesellschafters über.

Durch die Darlehen seien keine neuen Arbeitsplätze geschaffen worden. Auch die vorgenommenen Investitionen könnten den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, sodass letztlich der Beschwerdeführer nicht die Anforderungen an eine selbständige Schlüsselkraft erfülle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof trotz der im angefochtenen Bescheid vertretenen - aber nicht näher begründeten - Ansicht keinen Anlass sieht, von der im oben erwähnten Erkenntnis vom , 2006/18/0006, geäußerten Auffassung, der hier relevante Betrag (EUR 58.138,--) sei fallbezogen nicht von vornherein ungeeignet, einen maßgeblichen Transfer von Investitionskapital darzustellen, abzugehen.

Im Ergebnis kann der belangten Behörde allerdings nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels verneint.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis 2006/18/0006 betont, dass der Feststellung eines vom Beschwerdeführer bewirkten Transfers von Investitionskapital in der Höhe von insgesamt mehr als EUR 58.138,-

- aus dem Ausland nach Österreich Relevanz für den Verfahrensausgang zukommen könne. Der Beschwerdeführer hat aber weder im fortgesetzten Verwaltungsverfahren nachgewiesen noch in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde behauptet, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Betrag um von ihm vom Ausland aus nach Österreich transferierte Gelder gehandelt hätte, oder dass das aus den Darlehen resultierende Rückzahlungsaufkommen aus vom Ausland nach Österreich transferierten Geldern stamme. Dass Investitionen in ein Unternehmen erfolgen, ist insoweit für sich noch nicht ausreichend, um einen Transfer von Investitionskapital im Sinn § 24 AuslBG darstellen zu können.

Am Boden des Gesagten kann es letztlich nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausging, es lägen hier eben solche Investitionen, die zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels führen könnten, nicht vor.

Dass aber im fortgesetzten Verfahren noch andere Gründe hervorgekommen wären, die die Annahme gerechtfertigt hätten, der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen des § 24 AuslBG und es lägen die Voraussetzungen zur Erteilung der begehrten Niederlassungsbewilligung vor, ist nicht erkennbar.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm von der belangten Behörde Parteiengehör nicht eingeräumt worden, zeigt er vor dem Hintergrund des oben Gesagten eine Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers betreffend das Fehlen eines Transfers von Investitionskapital nicht auf.

Darüber hinaus kann zu der nunmehr behaupteten Beschäftigung von drei Arbeitnehmern dem Vorwurf des Beschwerdeführers zur Verletzung des Parteiengehörs nicht gefolgt werden, weil im fortgesetzten Verfahren die Frage der aktuell beschäftigten Arbeitnehmer Inhalt des vom Arbeitsmarktservice erstatteten Gutachtens war, das dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. In seiner daraufhin ergangenen Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, im Unternehmen seien insofern Arbeitsplätze geschaffen worden, als die OEG über einen gewerberechtlichen Geschäftsführer, der Angestellter des Unternehmens sei, verfüge. Seit Bestehen der OEG seien bisher insgesamt acht Personen beschäftigt gewesen. Das nunmehrige Vorbringen in der Beschwerde, dem zufolge die OEG über mehr als einen Angestellten verfüge, erweist sich demnach als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG).

Es stellt sich aber auch als unbedenklich dar, wenn die belangte Behörde anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Existenz bloß eines Angestellten die Voraussetzungen des § 24 AuslBG nicht bejaht hat.

Zusammengefasst ist es somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, der Beschwerdeführer erfüllte nicht die an eine selbständige Schlüsselkraft zu stellenden Erfordernisse.

Soweit der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK bekämpft, ist ihm zu entgegnen, dass im Fall des Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen - so wie hier - eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0174, mwN).

Anders als der Beschwerdeführer meint, kann hier dahingestellt bleiben, ob er zusätzlich zum gegenständlichen Antrag auch ein auf Verlängerung seines bisherigen Aufenthaltstitels, der ihm zum Zweck eines Studiums erteilt worden war, gerichtetes Begehren gestellt hat, weil die belangte Behörde mit gegenständlichem Bescheid nur über die begehrte Zweckänderung abgesprochen hat. Infolge des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung ist die belangte Behörde aber zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag - auch wenn er als ein die Zweckänderung anstrebender Verlängerungsantrag anzusehen war - von ihr gemäß § 24 Abs. 4 zweiter Satz NAG (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr. 157/2005) mit gesondertem Bescheid abzuweisen sei (vgl. demgegenüber das sich auf fehlende allgemeine Erteilungsvoraussetzungen in einem Fall der angestrebten Zweckänderung beziehende hg. Erkenntnis vom , 2008/21/0249). Hingegen ist ein Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers zum Zweck eines Studiums nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.

Da sohin die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am