VwGH vom 29.01.2015, 2013/16/0125

VwGH vom 29.01.2015, 2013/16/0125

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des Zollamtes Wien in 1110 Wien, Brehmstraße 14, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom , Zl. ZRV/0321-Z1W/11, betreffend Eingangsabgaben (mitbeteiligte Partei: R Ltd., Isle of Man, vertreten durch die Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit 25 Anmeldungen im Zeitraum vom 28. Februar bis beantragte die P GmbH, eine Spedition, im Informatikverfahren (Art. 222 ZK-DVO) die Überführung der angemeldeten Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (Code 4271 zum Feld 37 (Verfahren) des Einheitspapiers). Dabei erklärte sie jeweils als indirekte Vertreterin der jeweiligen Warenempfänger in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu handeln.

Als Angabe zum Feld 2 (Versender) des Einheitspapiers war mit Ausnahme von drei Fällen die mitbeteiligte Partei (ein Unternehmen auf der Isle of Man) angeführt. Zum Feld 14 (Anmelder/Vertreter) war jeweils die P GmbH mit dem Code 5 (indirekte Vertretung des Empfängers) angeführt.

Mit Bescheid vom teilte das Zollamt Wien der mitbeteiligten Partei die nachträgliche buchmäßige Erfassung eines nachzuerhebenden Betrages an Eingangsabgaben mit, welche für sie gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 des Zollkodex entstanden, aber bisher mit einem geringeren Betrag buchmäßig erfasst gewesen seien. Gleichzeitig wurde eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG festgesetzt. Der Differenzbetrag ergebe sich aus einer unrichtigen Tarifierung der Waren in den Anmeldungen. Die mitbeteiligte Partei werde als Gesamtschuldnerin herangezogen, weil die P GmbH "infolge Eröffnung des Konkursverfahrens mit Gerichtsbeschluss vom aufgelöst" sei.

Die mitbeteiligte Partei berief dagegen mit Schriftsatz vom und bestritt ein Gesamtschuldverhältnis mit der P GmbH. Die P GmbH habe die in Rede stehenden Zollanmeldungen als indirekte Vertreterin der Empfänger abgegeben, nicht als Vertreterin der mitbeteiligten Partei. Außerdem komme in drei Fällen die mitbeteiligte Partei in den Zollanmeldungen überhaupt nicht vor.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt Wien die Berufung als unbegründet ab. Die indirekte Vertretung der mitbeteiligten Partei durch die P GmbH sei durch die schriftlich erteilten Aufträge und die Verrechnung der Besorgungsleistungen einwandfrei belegt. Dies gelte auch für die drei genannten Zollanmeldungen, denen Handelsrechnungen zu Grunde lägen, welche die mitbeteiligte Partei als Versenderin auswiesen.

Die mitbeteiligte Partei erhob dagegen mit Schriftsatz vom eine (Administrativ )Beschwerde, in welcher sie ihre bisherige Begründung wiederholte.

Mit Bescheid vom änderte die belangte Behörde die bekämpfte Berufungsvorentscheidung betreffend Abgabenerhöhung dahin, dass der Bescheid des Zollamtes Wien vom , soweit er die Abgabenerhöhung betraf, aufgehoben wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde Folge und änderte die bekämpfte Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien betreffend Eingangsabgaben dahingehend ab, dass damit der Bescheid des Zollamtes Wien vom aufgehoben wurde. Die in den Anmeldungen genannten Empfänger hätten weder eine Vollmacht noch einen Auftrag zur Zollanmeldung erteilt. Die Aufträge zur Verzollung seien der P GmbH von der Versenderin der Waren, von der mitbeteiligten Partei, erteilt worden. Über das Vermögen der P GmbH sei mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom der Konkurs eröffnet worden. Die P GmbH habe nicht erklärt, für Rechnung der mitbeteiligten Partei zu handeln. Eine Uminterpretation des Vertretungsverhältnisses sei nicht zulässig. Ein Auftrag zur Verzollung berechtige den Spediteur, diese Vertretungsmacht in Anspruch zu nehmen, beinhalte aber nicht zwingend auch die Verpflichtung, den Auftraggeber indirekt zu vertreten. Deshalb bestehe kein Gesamtschuldverhältnis zwischen der mitbeteiligten Partei (der Versenderin) und der P GmbH.

Dagegen richtet sich die vorliegende, auf § 292 BAO in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, gestützte Beschwerde des Zollamtes Wien.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei reichte ebenfalls eine Gegenschrift ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht jenem, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/16/0129, entschieden hat. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG genügt es daher, auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des zitierten Erkenntnisses zu verweisen, die auch im vorliegenden Fall - ebenso bei jenen Zollanmeldungen, in denen die mitbeteiligte Partei als Versenderin gar nicht genannt ist - maßgebend sind.

Die Beschwerde war daher aus diesen Gründen in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am