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VwGH vom 28.11.2013, 2011/07/0163

VwGH vom 28.11.2013, 2011/07/0163

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der Marktgemeinde B, vertreten durch Rechtsanwälte Lang Schulze-Bauer in 8280 Fürstenfeld, Realschulstraße 2a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW.2.2.1/0048- VI/1/2011-Wa, betreffend Feststellung nach § 10 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz, 8010 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

I.

Mit Eingabe vom stellte die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: MP) bei der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld (im Folgenden: BH) den Antrag, gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 und 2 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) festzustellen, dass die durch die beschwerdeführende Partei auf näher genannten Liegenschaften im Zeitraum bis abgelagerten Baurestmassen Abfälle im Sinne dieses Gesetzes seien und dem Altlastenbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. unterlägen. In der von der BH durchgeführten Verhandlung am brachte die MP vor, ihren Feststellungsantrag insofern auszudehnen, als auch der Zeitraum vom bis miteinbezogen werden möge.

Mit dem beim Landeshauptmann von Steiermark (im Folgenden: LH) am eingelangten Schreiben stellte die MP an diesen den Antrag, über ihren Feststellungsantrag im Devolutionsweg zu entscheiden.

Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid vom stellte der LH fest, dass die auf näher bezeichneten Grundstücken (Spruchpunkt 1.) im Zeitpunkt vom bis abgelagerten Materialien der Kategorie Baurestmassen und (Spruchpunkt 2.) die im Zeitraum vom bis abgelagerten Materialien der Kategorie Baurestmassen jeweils (lit. a) Abfall seien und (lit. b) dieser Abfall dem Altlastenbeitrag unterliege.

Nach Hinweis auf die maßgeblichen Bestimmungen des AlSAG und weitere abfallwirtschaftsrechtliche Bestimmungen führte der LH aus, dass Gemeindebürger Materialien, die sie nicht mehr benötigt hätten, in Entledigungsabsicht auf die betroffenen Grundstücke verbracht hätten und die in den genannten Zeiträumen abgelagerten Baurestmassen Abfälle im Sinne des AlSAG seien. Wenn die beschwerdeführende Partei unter dem Blickwinkel des § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG ins Treffen führe, dass die Geländeverfüllungen im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion, nämlich die Funktion der Hochwasserverhinderung, erfüllten und der LH mit Bescheid vom dem Wasserverband "M" die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen an der L, u.a. betreffend die im Jahr 2004 als Industriegebiet gewidmete Fläche "Gewerbezone B", genehmigt habe, so sei dazu auszuführen, dass laut der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom die Schüttung lagemäßig vom bewilligten dammartigen Bauwerk abweiche. Für die Verlegung des R-Baches liege zwar ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid der BH vom vor. Aus diesem Bescheid gehe jedoch hervor, dass das der Bewilligung zugrunde liegende Projekt die Geländeanhebung nicht umfasse. Vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen sei vielmehr festgehalten worden, dass laut Auskunft der Gemeinde bzw. des Projektanten für die Geländeanhebung des Gewerbeparks die wasserrechtliche Bewilligung aus dem Jahr 1994 bestehe. Als übergeordnete Baumaßnahme sei die Anhebung des Geländes zur Hochwasserverhinderung anzusehen, was sich zweifelsfrei bereits aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ergebe. Die zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen setze jedoch nicht nur voraus, dass die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden könnten, sondern auch, dass die für diese Verwendung oder Verwertung allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. im Zeitpunkt einer möglichen Beitragsschuldentstehung vorlägen, was auch für die übergeordnete Baumaßnahme im Sinn des § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. gelte. Wenn die wasserrechtlichen Bescheide vom und vorgelegt worden seien, so weiche die tatsächliche Schüttung vom bewilligten dammartigen Bauwerk ab, wofür keine "Änderung beantragt" worden sei. Schon auf Grund des Abweichens vom erteilten Konsens liege keine zulässige Baumaßnahme vor, welche in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung stünde. Auch sei das Material nicht untersucht worden. Weiters sei den Aufzeichnungs- und Nachweispflichten gemäß § 8 AlSAG nicht entsprochen worden. Es liege daher keine beitragsfreie Geländeverfüllung, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfülle, und somit keine Befreiung von der Altlastenbeitragspflicht vor.

Was die Frage der Altlastenbeitragspflicht in Bezug auf den Zeitraum vom bis anlange, so seien bereits nach der bis geltenden Rechtslage die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nicht erfüllt worden. Hinzu komme nunmehr, dass die Schüttungen das unbedingt erforderliche Ausmaß nicht übersteigen dürften und die verwendeten Abfälle einem Qualitätssicherungssystem unterliegen müssten. Mangels eines Konsenses und mangels Untersuchungen habe die Feststellung, ob das unbedingt erforderliche Ausmaß überschritten worden sei, unterbleiben können. Der beschwerdeführenden Partei sei es nicht gelungen, den Nachweis, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Altlastenbeitragspflicht vorlägen (§ 3 Abs. 1a letzter Satz AlSAG), zu erbringen. Dass ab mengenmäßige Aufzeichnungen geführt worden seien, vermöge an dieser Feststellung nichts zu ändern. Vielmehr sei aus der Mengenaufstellung ersichtlich, dass weiterhin Ziegelschutt und Bauschutt abgelagert worden seien. Eine mengenmäßige Beschreibung des Abfalls in Gewichtstonnen sei nicht erforderlich gewesen und nicht beantragt worden. Auf Grund der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch des von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten bodenmechanischen Gutachtens, und der vorgenommenen Erhebungen sei die Durchführung eines Ortsaugenscheines bzw. einer mündlichen Verhandlung oder die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen zur Beurteilung nicht erforderlich gewesen.

Die von der beschwerdeführenden Partei gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen.

Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, weder aus dem Verwaltungsakt noch aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den eingesetzten Baurestmassen um qualitätsgesichert aufbereitete Baurestmassen im Sinne des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG handle. Schon deshalb könne von einer Beitragsfreiheit für den Zeitraum bis keine Rede sein.

Was den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1994 anlange, so ergebe sich aus dem vom Amtssachverständigen Ing. U. im Rahmen des am durchgeführten Ortsaugenscheines erstellten Gutachten, dass nicht die in dem einen Bescheidbestandteil bildenden Plan dargestellte Dammanlage errichtet, sondern eine flächenhafte Anschüttung des Geländes vorgenommen worden sei. Aus dem von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor der BH vorgelegten bodenmechanischen Gutachten vom ergebe sich weiters, dass die Anschüttungen auch nicht, wie im Wasserrechtsbescheid aus dem Jahr 1994 vorgeschrieben, lagenweise vorgenommen und verdichtet worden seien. Den Ausführungen dieses Amtssachverständigen sei die beschwerdeführende Partei nur insofern entgegengetreten, als sie vorgebracht habe, dass die tatsächlich vorgenommene Art und Weise der Aufschüttung gegenüber dem bewilligten Projekt, das die Errichtung eines Dammes vorgesehen habe, als nur geringfügige Abweichung vom wasserrechtlichen Bescheid aus dem Jahr 1994 anzusehen sei, die nachträglich genehmigungsfähig sei. Selbst wenn man mit der beschwerdeführenden Partei davon ausgehen wollte, dass die Aufschüttungen als nur geringfügige Abweichungen von diesem Bescheid zu qualifizieren seien, die genehmigungsfähig seien, wäre für sie nichts gewonnen, weil durch die Einholung einer fehlenden Bewilligung die einmal entstandene Abgabenschuld nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Zum einen sei in diesem Bescheid aus dem Jahr 1994 nicht ausdrücklich bestimmt worden, dass nur die "mehr als geringfügigen Abänderungen" vor ihrer Ausführung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürften, zum anderen sei von der beschwerdeführenden Partei nicht einmal behauptet worden, dass die von ihr als geringfügig bezeichneten Abweichungen im Rahmen eines Überprüfungsbescheides der Wasserrechtsbehörde mittlerweile (nachträglich) genehmigt worden seien. Die Beurteilung der BH, dass die Aufschüttungen im wasserrechtlichen Bescheid aus dem Jahr 1994 keine Deckung fänden, sei daher zutreffend.

Was den wasserrechtlichen Bescheid aus dem Jahr 2002 anlange, so sei mit der BH festzustellen, dass mit diesem Bescheid keine Genehmigung zur Durchführung einer flächenhaften Geländeaufschüttung, sondern lediglich eine wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung des R-Baches erteilt worden sei. Anordnungen betreffend die Durchführung einer Geländeaufschüttung enthalte der Bescheid nicht. Auch lasse sich den dem Bescheid zugrunde liegenden Einreichunterlagen nicht entnehmen, dass die Bewilligung einer flächendeckenden Geländeanschüttung beantragt worden sei.

Die vorgenommenen Aufschüttungen fänden daher in den wasserrechtlichen Bescheiden aus dem Jahr 1994 und dem Jahr 2002 keine Deckung, weshalb von einer über eine bloße Geländeaufschüttungsmaßnahme hinausgehenden Maßnahme keine Rede sein könne und die zur Aufschüttung eingesetzten Baurestmassen der Altlastenbeitragspflicht unterlägen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Auch die MP hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde abzuweisen sowie der beschwerdeführenden Partei den pauschalen Aufwandersatz vorzuschreiben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 des AlSAG, BGBl. Nr. 299/1989, in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 40/2008 hat die Behörde (§ 21 leg. cit.) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid (u.a.) festzustellen, (Z 1) ob eine Sache Abfall ist und (Z 2) ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt.

In einem Verfahren nach dieser Gesetzesbestimmung trifft die Behörde Obliegenheit, materiellrechtlich jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0218, mwN), sodass im Beschwerdefall auf den Zeitraum bis , der Gegenstand des Feststellungsantrages der MP nach § 10 Abs. 1 leg. cit. ist, abzustellen ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG in der im Zeitraum bis geltenden Fassung des BGBl. Nr. 201/1996 unterlagen dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder - anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (z.B. Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen).

Durch die insoweit mit in Kraft getretene Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 wurde die bis dahin geltende Regelung des § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG geändert und in der neu geschaffenen Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG normiert, dass das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (u.a. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen dem Altlastenbeitrag unterliegen.

Gemäß der (mit der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 am in Kraft getretenen) weiteren Bestimmungen des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG, die nicht auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich im Zeitraum vom bis ereigneten (vgl. die mit dem BGBl. I Nr. 136/2004 getroffene Regelung des Art. VII Abs. 14 des AlSAG), sind von der Beitragspflicht mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c leg. cit. verwendet werden, ausgenommen.

Nach ständiger hg. Judikatur kommt der in § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG (in der bis geltenden Fassung) normierte Ausnahmetatbestand (Erfüllen einer konkreten bautechnischen Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme) nur dann zum Tragen, wenn es sich dabei um eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen handelt, und liegt eine Unzulässigkeit der Verwendung oder Verwertung der Materialien jedenfalls dann vor, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstößt. Eine zulässige Verwendung oder Verwertung von Abfällen setzt daher u.a. voraus, dass die allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Anzeigen, Nichtuntersagungen etc. im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld - das ist gemäß § 7 Abs. 1 AlSAG mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde - vorliegen. Die einmal entstandene Abgabenschuld kann sodann durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung (Anzeige, Nichtuntersagung) nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0224, mwN).

Die seit geltende Regelung des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG ordnet nunmehr ausdrücklich an, dass die darin genannten Abfälle (wie etwa Baurestmassen) u.a. nur dann von der Altlastenbeitragspflicht ausgenommen sind, wenn sie zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG verwendet werden. Demzufolge müssen auch für die Erfüllung der Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung alle erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen gegenüber der oder Nichtuntersagungen durch die Behörde) für die Verwendung oder Behandlung des Abfalls vorliegen (vgl. dazu nochmals das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2010/07/0218).

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht Übereinstimmung darüber, dass die in Rede stehenden Baurestmassen Abfall im Sinn des AlSAG darstellen.

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Beschwerdefall die Altlastenbeitragspflicht der beschwerdeführenden Partei u.a. mit der Begründung angenommen, dass die vorgenommenen Aufschüttungen in den von der beschwerdeführenden Partei für deren Standpunkt ins Treffen geführten wasserrechtlichen Bescheiden vom und keine Deckung fänden, somit für die Aufschüttungen nicht alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen (Anzeigen, Nichtuntersagungen) vorgelegen seien, und darüber hinaus - bezogen auf den Zeitraum ab - keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen seien, dass es sich bei den eingesetzten Baurestmassen um qualitätsgesichert aufbereitete Baurestmassen im Sinn des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG handle.

Die Beschwerde bringt vor, dass im vorliegenden Fall die Anhebung des Geländes als übergeordnete Baumaßnahme zur Hochwasserverhinderung anzusehen sei und hiefür alle erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen vorlägen, wobei eine teilweise Abweichung des Projektes an der grundsätzlichen Konsensfähigkeit nichts ändere. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG sei daher erfüllt.

Mit diesem Vorbringen, dass eine "teilweise Abweichung des Projektes" vorliege, stützt die Beschwerde die im angefochtenen Bescheid getroffene Beurteilung der belangten Behörde, dass die Geländeanschüttungen nicht wie vorgeschrieben durchgeführt worden seien und im Hinblick darauf von den genannten wasserrechtlichen Bescheiden nicht gedeckt seien. Diese Beurteilung der belangten Behörde erscheint daher als unbedenklich.

Ob für die Projektsabweichung eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden könnte, kann dahingestellt bleiben. Denn die einmal entstandene Abgabenschuld kann, wie bereits erwähnt, durch die nachträgliche Einholung einer fehlenden Bewilligung nicht rückgängig gemacht werden.

Schon mangels Vorliegens der hierfür erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung können die genannten Ausnahmetatbestände daher nicht zum Tragen kommen.

Darüber hinaus legt die Beschwerde auch keine Umstände dar, die Anhaltspunkte dafür böten, dass durch ein Qualitätssicherungssystem im Sinn des § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG in Bezug auf die ab verwendeten Baurestmassen gewährleistet worden sei, dass eine gleichbleibende Qualität der Materialien gegeben sei. Im Hinblick darauf ist auch das weitere Beschwerdevorbringen, dass der LH die Entnahme von Proben hätte veranlassen müssen, zumal von neuen Grundeigentümern zwischenzeitig Schüttungen unbestimmten Ausmaßes vorgenommen worden seien, nicht zielführend.

Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 AlSAG (idF des BGBl. Nr. 201/1996) bzw. § 3 Abs. 1a Z 6 AlSAG nicht erfüllt seien, begegnet somit keinem Einwand.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Da die MP ihre Gegenschrift nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht hat, war ihr ein Ersatz des Schriftsatzaufwandes hiefür nicht zuzuerkennen (vgl. etwa das oben bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2010/07/0218, mwN).

Wien, am