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VwGH vom 14.12.2010, 2008/22/0892

VwGH vom 14.12.2010, 2008/22/0892

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2008/22/0894

2008/22/0893

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerden der 1. A, 2. R, 3. G, alle vertreten durch Dr. Anton Ehm, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12, gegen die Bescheide der Bundesministerin für Inneres je vom , 1.) Zl. 152.065/2-III/4/08, 2.) Zl. 152.065/3- III/4/08, 3.) Zl. 152.065/4-III/4/08, jeweils betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die im Jahr 1984 geborene Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der beiden weiteren - in den Jahren 2003 und 2004 geborenen - Beschwerdeführerinnen. Alle sind türkische Staatsangehörige. Sie streben (bezogen auf den begehrten Aufenthaltstitel) die Familienzusammenführung mit dem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater der Erstbeschwerdeführerin an.

Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde - auf diese Familienzusammenführung abzielende - Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Die vorliegenden - wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbundenen - Beschwerdefälle gleichen darin, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung des Zusammenführenden einerseits nicht auf die in § 293 Abs. 1 ASVG enthaltenen Richtsätze abgestellt und andererseits das Einkommen der Ehefrau des Zusammenführenden nicht berücksichtigt hat, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0637, zu Grunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Des Weiteren hat sich der Verwaltungsgerichtshof zur hier maßgeblichen Rechtslage im Erkenntnis vom , 2008/22/0711, auf dessen Pkt. 5.4. der Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausführlich zur Frage, ob Mietbelastungen gesondert zu berücksichtigen seien, geäußert.

Schließlich ist, im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde wegen der von ihr konstatierten fehlenden Tragfähigkeit der Haftungserklärung die Durchführung einer Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG ablehnte, insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom , 2008/21/0478, zu verweisen.

Aus den in den genannten Erkenntnissen angeführten Erwägungen entsprechen die angefochtenen Bescheide nicht der Rechtslage, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit - in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - schon deswegen aufzuheben waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
HAAAE-85596