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VwGH vom 19.06.2013, 2013/16/0122

VwGH vom 19.06.2013, 2013/16/0122

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der R GmbH in W, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6-8/47, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , Zl. 100 Jv8123/12v-33a, betreffend Antrag auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Döbling zog auf Grund eines im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Rekurses der beschwerdeführenden Gesellschaft m.b.H. (Beschwerdeführerin) als Gläubigerin in einem Insolvenzverfahren Gerichtsgebühren nach TP 12a lit. a GGG ohne Erlassung eines Zahlungsauftrages mit einem Betrag von 806 EUR ein.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung dieser Gerichtsgebühren.

Die belangte Behörde wies diesen Antrag auf Rückzahlung mit dem angefochtenen Bescheid ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführerin im Recht verletzt erachtet, "nur bei Vorliegen eines gesetzlichen Gebührentatbestandes und einer uns auferlegten Zahlungspflicht zur Zahlung einer Gerichtsgebühr herangezogen zu werden."

Der Verwaltungsgerichtshof hat - durch einen in § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Der gemäß § 1 Abs. 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) einen Bestandteil des GGG bildende Tarif sieht in Abschnitt III. Pauschalgebühren für Insolvenz- und Reorganisationsverfahren und in Abschnitt IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter II. bis IV. angeführten Verfahren vor.

In diesem Abschnitt IVa. sieht TP 12a lit. a GGG Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) in Höhe des doppelten der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren vor.

Gemäß § 4 Abs. 4 GGG können sämtliche Gebühren auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die kontoführende Stelle (Kreditinstitut, Postsparkasse) zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind die Gebühren durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) wird dann, wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuss berichtigt werden können, die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlasst (Zahlungsauftrag).

Wenn sich der Zahlungspflichtige durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, kann er gemäß § 7 Abs. 1 GEG binnen 14 Tagen dessen Berichtigung verlangen. Über den Berichtigungsantrag entscheidet gemäß § 7 Abs. 3 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofs im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

Gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 GGG sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Die Rückzahlung hat gemäß § 30 Abs. 3 leg. cit. der Kostenbeamte von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Hält der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet, dann entscheidet über den Rückzahlungsantrag der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz mit Bescheid.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , 2013/16/0043, mwN).

Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren nach § 30 Abs. 2 Z 1 GGG abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin jedoch nicht (durch Zahlungsauftrag und Abweisung eines dagegen gerichteten Berichtigungsantrages) zur Zahlung einer Gerichtsgebühr herangezogen.

In dem in Ausführung des Beschwerdepunktes ausdrücklich und unmissverständlich geltend gemachten Recht wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid daher nicht verletzt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am