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VwGH vom 26.02.2015, 2011/07/0156

VwGH vom 26.02.2015, 2011/07/0156

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Beschwerde der A-Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Währinger Straße 18, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. RU4-B-146/001-2006, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG in einer Angelegenheit des AWG 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W (im Folgenden: BH) vom wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, sämtliche Lagerungen von Kunststoffabfällen in der näher bezeichneten Lagerhalle in S. direkt nördlich der durch die Halle führenden Gleise im Ausmaß von ca. 1.500 m3 (ca. 300 t) Feinfraktionen aus Kunststoffen bis längstens zu entfernen und die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung der BH einen Nachweis vorzulegen.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid jedoch dahingehend abgeändert, dass die Fristen für die Entsorgung und den Nachweis bis verlängert wurden.

In der an die Beschwerdeführerin gerichteten Erledigung der BH vom wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den genannten Verpflichtungen bis insofern nicht nachgekommen sei, als anlässlich einer Überprüfung durch das technische Gewässeraufsichtsorgan festgestellt worden sei, dass in der näher bezeichneten Lagerhalle nach wie vor Feinfraktionen aus Kunststoffen gelagert seien. Die Lagerung erfolge in ca. 32 Stück Großgebinden wie Kartonagen und sogenannten "Big Packs" mit ca. je 1 m3 Volumen, wobei sich ein Gesamtvolumen von ca. 32 m3 ergebe. Ferner habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich der bereits entfernten Kunststoffabfälle in der Lagerhalle keinen Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung vorgelegt.

Es wurde der Beschwerdeführerin daher einerseits mittels Androhung der Ersatzvornahme bezüglich der noch zu entfernenden Abfälle (vgl. diesbezüglich zur Vorauszahlung der Kosten einer Ersatzvornahme das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/07/0155) sowie andererseits in Androhung einer Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 700,00 für die Vorlage des Nachweises der ordnungsgemäßen Entsorgung der bereits entfernten Kunststoffabfälle nochmals eine Frist bis jeweils gesetzt.

Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist (für die Vorlage eines Nachweises über die ordnungsgemäße Entsorgung der entfernten Kunststoffabfälle) wurde über die Beschwerdeführerin mit Bescheid der BH vom eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 700,00 unter gleichzeitiger Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 726,00 für den Fall der Nichterbringung der Leistung bis verhängt.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Angaben über den Zeitpunkt der vorgehaltenen Entsorgung ebenso unbestimmt seien wie jene über die Menge der nach wie vor in der Lagerhalle verbliebenen Feinfraktionen aus Kunststoff. Darüber hinaus sei mit Beschluss des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom , GZ 11 E 2130/05v, die zwangsweise Räumung der verfahrensgegenständlichen Lagerhalle auf der näher bezeichneten Liegenschaft dahingehend bewilligt worden, dass die A M GmbH (im Folgenden: A) infolge Unmöglichkeit einer Entsorgung zur Verwahrerin für diese Hallen und die darin gelagerten Gegenstände bestimmt worden sei. Dieser Beschluss sei vollzogen worden. Auch wenn dieser Beschluss gegen die H GmbH (im Folgenden: H) gerichtet sei, so bestehe dennoch auch für die Beschwerdeführerin seit keine Möglichkeit, die verfahrensgegenständliche Lagerhalle zu betreten. Die Schlüssel für die Lagerhalle befänden sich einerseits beim Gerichtsvollzieher und andererseits bei der A. Es habe daher für die Beschwerdeführerin schon mangels der fehlenden Beweisergebnisse keine Möglichkeit bestanden nachzuprüfen, ob tatsächlich Materialien aus der Halle verbracht worden seien. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein angedrohtes Zwangsmittel nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen worden sei, ferner aber auch dann, wenn die Leistungserbringung unmöglich oder gegenstandslos geworden sei. Die Verhängung der gegenständlichen Zwangsstrafe sei daher unzulässig. Eine exekutive Beseitigung der gelagerten Stoffe sei faktisch unmöglich, weshalb sowohl die Ersatzvornahme als auch die Verhängung einer Zwangsstrafe unzulässig sei. Im Falle der Zulässigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe sei diese jedenfalls unverhältnismäßig hoch und daher in dieser Höhe unzulässig, weil eine sukzessive Erhöhung bei Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens dann nicht mehr möglich sei.

Der Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom keine Folge gegeben.

In ihren Erwägungen hielt die belangte Behörde fest, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfe eine Zwangsstrafe nicht verhängt werden, wenn die Leistung von der Partei aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden könne, wobei es dem Verpflichteten obliege, die tatsächliche Undurchführbarkeit einer Leistung darzutun, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu verhindern. Ein zivilrechtliches Hindernis für die Erfüllung könne bei der Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG durchaus beachtlich sein, weil die Verhängung von Zwangsstrafen voraussetze, dass der Verpflichtete ein ihm mögliches und zumutbares Handeln unterlasse oder einem derartigen Verbot zuwiderhandle. Hierzu reiche jedoch keineswegs die Behauptung, die Leistung könne von der Partei nicht erbracht werden, vielmehr sei der Verpflichtete gehalten darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen habe, um die auferlegte Verpflichtung durchzusetzen bzw. nachzuweisen, warum solche Maßnahmen im konkreten Fall aussichtslos bzw. ihm unzumutbar seien.

Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin auf die gerichtliche Bewilligung der zwangsweisen Räumung näher bezeichneter Lagerhallen verwiesen. Dieser Beschluss nenne als verpflichtete Partei die H, betreibende Partei sei die A. Im Berufungsschriftsatz werde diesbezüglich lediglich darauf verwiesen, dass auch für die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit bestehe, die Hallen zu betreten, weil sich die Schlüssel beim Gerichtsvollzieher sowie bei der betreibenden Partei befänden. Auf ein allfällig bestehendes Rechtsverhältnis zwischen der H und der Beschwerdeführerin sei nicht eingegangen worden, auch nicht darauf, warum es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, den Schlüssel für die Halle zu bekommen, um der auferlegten Verpflichtung der Räumung der Halle nachzukommen. Insbesondere sehe § 14 EO ein Instrument vor, mit dem die Beschwerdeführerin sich zivilrechtlich gegen den Eingriff in ihren Rechtsbereich zur Wehr setzen könne. Allein der Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zur Halle verwehrt sei, reiche jedenfalls nicht aus, um darzulegen, welche Maßnahmen sie ergriffen habe, um die auferlegte Verpflichtung durchzusetzen.

In Bezug auf die mangelnde Feststellung der Menge der entfernten Abfälle bzw. der in der Lagerhalle verbliebenen Kunststofffraktionen - so die belangte Behörde weiter - sei auszuführen, dass es im gegenständlichen Bescheid über eine Zwangsstrafe nicht um die verbliebenen Materialien gehe, sondern vielmehr um den Nachweis der entsorgten Kunststoffabfälle. Auch der genaue Zeitpunkt der Entsorgung spiele insofern keine Rolle, als sich aus dem zugrunde liegenden Titelbescheid die Verpflichtung zur Entsorgung ab dessen Rechtskraft ergebe. Da der Auftrag der BH auch auf ordnungsgemäße, nachweisliche Entsorgung gelautet habe, sei dieser Nachweis vorzulegen bzw. sei diese Handlung im Wege der Zwangsstrafe zu erzwingen gewesen.

Zur Höhe der Zwangsstrafe sei auszuführen, dass als erstmaliges Zwangsmittel EUR 700,00 festgesetzt worden seien. Dies lasse für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein schärferes Zwangsmittel, nämlich im äußersten Fall EUR 726,00, zu, womit die Höhe der Zwangsstrafe als verhältnismäßig erachtet werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

§ 5 VVG idF BGBl I Nr. 3/2008 lautet:

"b) Zwangsstrafen

§ 5. (1) Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig."

Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine Zwangsstrafe dürfe nicht verhängt werden, wenn die von der Behörde geforderte Leistung vom Verpflichteten nicht erbracht werden könne. Das Vorliegen sowohl der rechtlichen als auch der tatsächlichen Unmöglichkeit der Erfüllung der geforderten Verpflichtung zum Nachweis der Entsorgung habe die Beschwerdeführerin schon durch Vorlage der Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts Wiener Neustadt (GZ 11 E 2130/05v) und der nachfolgenden Einweisung der A als Verwahrerin in die dort noch vorhandenen Fahrnisse nachgewiesen.

Wie sich auch aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes zu GZ 3 Ob 176/08s ergebe, sei infolge der Bestellung der A als Verwahrerin der im geräumten Mietgegenstand verbliebenen beweglichen Sachen der verpflichteten Partei (H) die Räumung auch hinsichtlich dieser beweglichen Sachen beendet gewesen. Mit Erlassung und Durchführung der Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt habe die A jedenfalls ab Besitzschutz über noch auf der gegenständlichen Liegenschaft verbliebene Fahrnisse erlangt, weshalb keine Möglichkeit mehr bestanden habe, über diese Fahrnisse rechtlich und faktisch zu verfügen. Dies betreffe die Beschwerdeführerin in gleicher Weise wie die verpflichtete Partei (H), weil amtsbekannt sei, dass die H Untermieterin der A hinsichtlich der gegenständlichen Lagerhalle gewesen sei und auch beabsichtigt gewesen sei, sämtliche dort lagernde Fraktionen aus Kunststoffen durch die H zunächst in einem Probebetrieb und dann im Normalbetrieb zu verarbeiten.

Die verfahrensgegenständlichen Feinfraktionen aus Kunststoff seien von der Beschwerdeführerin der H schon lange vor dem Brandereignis vom zur Verarbeitung überlassen worden, sodass von der Zustimmung der H zur Verwahrung durch die A im Zuge der Räumungsexekution auch die von der Beschwerdeführerin beigestellten Fahrnisse umfasst gewesen seien.

Mangels Möglichkeit, die Liegenschaft zu betreten, sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, zum einen Entsorgungsleistungen zu erbringen und zum anderen darüber Entsorgungsnachweise vorzulegen.

Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, die belangte Behörde habe keinerlei Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens vorgenommen, obwohl dies notwendig gewesen wäre, um die für die Verhängung einer Zwangsstrafe erforderlichen Sachverhalte mit hinreichender Genauigkeit feststellen zu können. Hätte die belangte Behörde die geforderten notwendigen Ermittlungshandlungen durchgeführt, wäre sie zur Feststellung gelangt, dass der Erbringung des Nachweises ein tatsächliches Hindernis entgegenstehe und keine Zwangsstrafe verhängt werden hätte dürfen. Der Vorhalt, dass hinsichtlich der bereits entfernten Kunststoffabfälle in der verfahrensgegenständlichen Lagerhalle kein Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung vorgelegt worden sei, könne nicht nachvollzogen werden, weil einerseits die Angaben über den Zeitpunkt der vorgehaltenen Entsorgung und andererseits auch die Menge der sich nach wie vor in der Halle befindlichen Kunststofffraktionen unbestimmt seien. Die Schlussfolgerung der Behörde, dass eine Entsorgung stattgefunden haben müsse, weil nur noch die Gebinde aufgefunden worden seien und der Rest der Halle von Materialien befreit sei, weshalb die gelagerte Menge weniger aussehe, sei unzulässig, weil die entsprechenden Beweisergebnisse fehlten, die eine solche Schlussfolgerung zuließen. Aufgrund der bereits ausgeführten Unmöglichkeit des Betretens der Lagerhalle durch die Beschwerdeführerin habe es für diese auch keine Möglichkeit gegeben nachzuprüfen, ob tatsächlich Materialien aus der verfahrensgegenständlichen Lagerhalle verbracht worden seien.

Ungeachtet dessen seien keinerlei Ermittlungen zur Frage der Angemessenheit und Höhe der Zwangsstrafe durchgeführt worden, sodass die Höhe von EUR 700,00 nicht nachvollziehbar sei, insbesondere auch deshalb nicht, weil schon mit der ersten Zwangsstrafe fast die Höchststrafe verhängt worden sei.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde im Ergebnis zum Erfolg.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Zwangsstrafe nicht verhängt werden, wenn die Leistung von der Partei aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden kann (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/07/0083, mwN).

Die belangte Behörde stellte in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides unter anderem folgendes fest:

"Dieser Verpflichtung ist (Beschwerdeführerin) bis insoferne nicht nachgekommen (Überprüfung durch das technische Gewässeraufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaf W) als anlässlich der Überprüfung festgestellt wurde, dass in der Lagerhalle an der (B.-straße) direkt nördlich der durch die Halle führenden Gleise nach wie vor Feinfraktionen aus Kunststoffen lagern. Die Lagerung erfolgt in ca. 32 Stück Großgebinden wie Kartonagen und sogenannten "Big Packs" mit ca. je 1 m3 Volumen, wobei sich ein Gesamtvolumen von ca. 32 m3 ergibt. Ein entsprechender Entsorgungsnachweis für die entfernten m3 Feinfraktionen aus Kunststoffen wurde der Behörde nicht fristgerecht vorgelegt."

Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass überhaupt eine Entsorgungsleistung stattgefunden habe und bringt vor, dass sie - mangels Zutritt zur Lagerhalle - auch keine Möglichkeit gehabt habe, Entsorgungsleistungen zu erbringen.

Zum Vorbringen der mangelnden Feststellung der Menge der entfernten Abfälle bzw. der in der Lagerhalle verbliebenen Kunststofffraktionen führte die belangte Behörde in den Erwägungen des angefochtenen Bescheid aus, es sei evident, dass der überwiegende Teil der Kunststofffraktionen aus der Halle entfernt worden sei, weil im zugrunde liegenden Titelbescheid die ordnungsgemäße Entsorgung von Kunststoffabfällen im Ausmaß von

1.500 m3 (300 t) aufgetragen worden sei und nach Überprüfung noch ca. 32 m3 in der Lagerhalle verblieben seien. Es gehe im gegenständlichen Bescheid über eine Zwangsstrafe nicht um die verbliebenen Materialien, sondern um den Nachweis der entsorgten Kunststoffabfälle.

Bei dieser Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts übersieht die belangte Behörde aber, dass der Nachweis über die bereits entsorgten Kunststofffraktionen (1.500 m3 (300 t) befanden sich in der verfahrensgegenständlichen Lagerhalle; nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen seien bei der Überprüfung noch ca. 32 m3 vorgefunden worden) nur dann von der Beschwerdeführerin erbracht werden kann und muss, wenn diese die Entsorgung auch tatsächlich durchgeführt hat oder durchführen hat lassen. Aus den oben zitierten Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde geht dies nicht hervor.

Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die erwähnte Überprüfung am durch die technische Gewässeraufsicht der BH im Beisein von Vertretern der A durchgeführt wurde. Die Beschwerdeführerin war bei dieser Überprüfung nicht anwesend und hatte auch erst im Zuge der Berufung die Möglichkeit, zu diesem Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Auch wenn sich dem mit datierten Überprüfungsbericht wohl entnehmen lässt, dass offensichtlich eine teilweise Entsorgung der Kunststofffraktionen stattgefunden hatte, ist damit noch nicht die Frage beantwortet, von wem diese Entsorgung konkret durchgeführt bzw. veranlasst wurde. Zweifel, dass die Verbringung der Fraktionen aus Kunststoff durch die Beschwerdeführerin erfolgte, ergeben sich aber etwa schon aus einem Aktenvermerk der BH vom , worin festgehalten wurde, dass die A Verwahrerin des Abfalles und daher auch Verfügungsberechtigte sei.

Nur dann, wenn die belangte Behörde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zum Schluss kommt, dass die Entsorgung der Kunststofffraktionen tatsächlich durch die Beschwerdeführerin durchgeführt wurde, ist von der belangten Behörde in einem nächsten Schritt zu beurteilen, ob eine Zwangsstrafe im vorliegenden Fall erlassen werden darf oder ob die mit Bescheid vorgeschriebene Leistung aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden kann.

Da die dafür erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlen, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am