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VwGH vom 24.10.2013, 2011/07/0151

VwGH vom 24.10.2013, 2011/07/0151

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des A W in S, vertreten durch Dr. Joachim Zierler, Rechtsanwalt in 8016 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom , Zl. FA13A- 30.40-246/2010-4, betreffend Vorschreibung der Kosten einer wasserrechtlichen Bauaufsicht gemäß § 120 Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (im Folgenden: BH) vom wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Geländeauffüllung auf näher genannten Grundstücken mit inertem Erdmaterial bzw. mit inerten Baustoffen erteilt. Gemäß § 120 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 wurde DI T. als Bauaufsichtsorgan bestellt und gemäß § 120 Abs. 6 leg. cit. ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die Kosten dieses Bauaufsichtsorganes zu tragen habe.

Für seinen Arbeitsaufwand stellte DI T. mit Honorarnote vom gegenüber der BH (dort eingelangt am ) S 89.194,32, nunmehr EUR 6.482,04, in Rechnung.

Mit Bescheid der BH vom wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 76 bis 78 AVG iVm § 120 Abs. 6 WRG 1959 verpflichtet, den Betrag von EUR 6.482,04 zu entrichten. Dazu führte die BH aus, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige am eine Stellungnahme abgegeben habe, der zufolge die verrechneten Gebühren der jeweils geltenden Honorarordnung für Bauwesen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten entsprächen. Der Aufwand zur wasserrechtlichen Bauaufsicht der Geländeauffüllung sei plausibel und vertretbar.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung wurde dieser Bescheid mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (im Folgenden: LH) vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. Dazu führte der LH (u.a.) aus, dass das Berufungsvorbringen, dem zufolge es erforderlich sei, dass der Betrag von der Behörde bereits tatsächlich bezahlt und überwiesen worden sei, wobei die Rechnungslegung durch das bestellte Bauaufsichtsorgan dafür nicht ausreiche, im erstinstanzlichen Verwaltungsakt Deckung finde. In den Akten finde sich nämlich kein Beleg für die Bezahlung der Gebührennoten. Die BH habe, ohne dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu gewähren, einzig und allein auf Grundlage der vorgelegten Honorarnote des bestellten Bauaufsichtsorgans den Kostenbescheid erlassen.

Mit Bescheid der BH vom wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 76 bis 78 AVG iVm § 120 Abs. 6 WRG 1959 (erneut) verpflichtet, den Betrag von EUR 6.482,04 zu entrichten. Dazu führte die BH (u.a.) aus, dass sich der Entlohnungsanspruch des bestellten Organes nur an die Behörde richte, wobei die aus der Entlohnung erwachsenen Kosten Barauslagen im Sinn des § 76 AVG seien, die gemäß § 120 WRG 1959 den Verpflichteten zum Ersatz vorzuschreiben seien. Mit Eingabe vom habe DI T. für den Arbeitsaufwand im Zeitraum zwischen Arbeitsbeginn und Ende Mai 1998 den genannten Betrag in Rechnung gestellt. Laut der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom entsprächen die verrechneten Gebühren der jeweils geltenden Honorarordnung für Bauwesen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten und sei der Aufwand zur wasserrechtlichen Bauaufsicht der Geländeauffüllung plausibel und vertretbar. Mit Eingabe vom sei die gegenständliche Rechnung von DI T. mit dem darauf befindlichen Auszahlungsvermerk der BH übermittelt worden. Der Rechnungsbetrag von EUR 6.482,04 sei am an DI T. überwiesen worden.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung, in der er u. a. die Verletzung des Parteiengehörs rügte und vorbrachte, dass die Behörde sämtliche für den Bescheid relevanten Unterlagen, wie in diesem Fall die Gebührennote der Bauaufsicht, ihm zur Stellungnahme hätte vorlegen müssen, was jedoch "zum zweiten Mal" nicht erfolgt sei. Bei den Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht handle es sich nicht um Barauslagen der BH, weil diese Kosten erst nach Abschluss des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens entstanden seien, weshalb solche Forderungen zivilrechtlich durchzusetzen und nicht von der BH vorzuschreiben seien. Im Übrigen sei der geforderte Betrag verjährt.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des LH vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Der LH führte zum Berufungsvorbringen aus, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Rechtsmittelerhebung ausreichend Gelegenheit gehabt habe, seinen Standpunkt darzulegen. Eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör könne daher nicht erkannt werden. Die aus der Entlohnung des Wasseraufsichtsorgans der Behörde erwachsenden Kosten seien Barauslagen im Sinne des § 76 AVG, die gemäß § 120 WRG 1959 dem Verpflichteten zum Ersatz vorzuschreiben seien. Das Vorbringen, dass die Forderungen erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden und nur zivilrechtlich durchsetzbar seien, gehe ins Leere, weil die Tätigkeiten des Bauaufsichtsorgans Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens seien. Der Betrag von EUR 6.482,04 sei dem Bauaufsichtsorgan am von der BH überwiesen worden. Da weder das AVG noch sonstige im Zusammenhang anzuwendende Rechtsvorschriften eine Regelung über die Verjährung der in § 76 und § 77 AVG normierten Gebühren enthielten, sei der ausständige Betrag nicht verjährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erklärte in dem als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz nach Darstellung des erstinstanzlichen Bescheides, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die im angefochtenen Bescheid dargelegte Begründung zu verweisen sowie die Abweisung der Beschwerde zu beantragen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 120 WRG 1959 lautet:

" Bestellung einer Bauaufsicht.

§ 120. ( 1) Die Wasserrechtsbehörde kann zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen geeignete Aufsichtsorgane (wasserrechtliche Bauaufsicht) durch Bescheid bestellen.

(2) Die wasserrechtliche Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides.

(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen u. dgl. zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen.

(4) Die Organe der wasserrechtlichen Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.

(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden anderweitige einschlägige Bestimmungen, wie bau- und gewerbepolizeiliche Vorschriften nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Bauführer durch Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt.

(6) Die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht hat der Unternehmer zu tragen; eine einvernehmliche Pauschalierung ist zulässig."

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0097, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der wasserrechtlichen Bauaufsicht nach § 120 WRG 1959 bestimmte Befugnisse nach Abs. 3 dieser Bestimmung zukommen, die einem nichtamtlichen Sachverständigen im Allgemeinen nicht zukämen. Die Bestellung einer Bauaufsicht nach dieser Gesetzesbestimmung durch die Wasserrechtsbehörde unterscheidet sich daher von der Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen. Im Hinblick darauf ist die Heranziehung des § 76 AVG für die Vorschreibung des Ersatzes der Kosten einer Bauaufsicht verfehlt, und es ist eine solche Vorschreibung auf § 120 Abs. 6 WRG 1959 zu stützen.

Nach der hg. Judikatur kann, wenn der Inhalt des Bescheides erkennen lässt, dass sich der Bescheid, abgesehen von der Anführung unzutreffender Bestimmungen, (auch) auf die zutreffende Bestimmung stützt, der Bescheid als in Vollziehung dieser Bestimmung ergangen angesehen werden, auch wenn die Behörde eine andere Bestimmung im Spruch angeführt hat (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2012/05/0187, mwN). Die unrichtige Zitierung der §§ 76 bis 78 AVG in dem von der belangten Behörde gebilligten erstinstanzlichen Bescheid stellt daher keinen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Mangel dar.

Wenn die Beschwerde vorbringt, es sei nicht erkennbar, ob es sich bei DI T. um einen nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 76 Abs. 1 AVG handle, und die Ersatzpflicht des Beschwerdeführers setze voraus, dass die Voraussetzungen für die Beiziehung des DI T. als nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 Abs. 2 und 3 AVG vorgelegen seien, so ist dieses Vorbringen nicht zielführend, weil es sich - wie dargelegt - bei einer gemäß § 120 Abs. 6 WRG 1959 bestellten Bauaufsicht um keinen (nichtamtlichen) Sachverständigen handelt.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides einen Nachweis über die Bezahlung der Gebühren des DI T. schuldig geblieben sei und die Behörden dem Beschwerdeführer keinen Beleg darüber zur Kenntnis gebracht hätten, ist zu erwidern, dass die Übermittlung eines solchen Beleges oder dessen nähere Darstellung im angefochtenen Bescheid nicht erforderlich war.

Die Beschwerde bringt vor, dass sich die belangte Behörde über die Höhe der geltend gemachten Kosten - abgesehen vom Hinweis, dass der wasserbautechnische Amtssachverständige eine Prüfung vorgenommen und die Rechnung als in Ordnung befunden habe -

nicht geäußert habe, obwohl sie zur Prüfung und Begründung der Höhe der Kosten verpflichtet sei. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers sei nicht Rechnung getragen worden. Damit der verpflichtete Beschwerdeführer seine Rechte wahrnehmen könne, sei es erforderlich, ihm vor der Erlassung des "Barauslagenbescheides" Parteiengehör zu gewähren. Ihm müsse dabei ausdrücklich die Gelegenheit eingeräumt werden, sich zur Angemessenheit der Honorarnote des Sachverständigen zu äußern. Für eine derartige Vorgangsweise der Behörde gebe es hier keine Anhaltspunkte. Weder dem angefochtenen Bescheid noch dem erstinstanzlichen Bescheid sei zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die für die Nachvollziehbarkeit und die Beurteilung der Honorarnote erforderlichen Unterlagen zur Stellungnahme übermittelt worden seien. Bei Gewährung des Parteiengehörs hätte der Beschwerdeführer vorbringen können, dass er die Höhe der verzeichneten Gebühren als nicht angemessen erachte.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Aus § 120 Abs. 6 WRG 1959 ergibt sich, dass eine Pauschalierung der vom Unternehmer zu tragenden Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht nur bei einem Einvernehmen darüber zulässig ist. Daraus ergibt sich weiters, dass ohne ein solches Einvernehmen die zu bestimmenden Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht aufzuschlüsseln sind (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/07/0102).

Den Verwaltungsakten kann nicht entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer die genannte Honorarnote des DI T. zugestellt oder in anderer Weise zur Kenntnis gebracht worden ist. Die Beschwerdebehauptung, dass dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör zur Überprüfung der Angemessenheit des im angefochtenen Bescheides angeführten Gesamtbetrages eingeräumt worden sei, kann daher auf Grund der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens nicht als unrichtig erkannt werden. Da im vorliegenden Fall kein Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer über eine allfällige Pauschalierung vorlag, war die Vorschreibung eines bloßen Gesamtbetrages im angefochtenen Bescheid - ohne nähere Aufgliederung - unzulässig.

Im Hinblick darauf ist dem LH vorzuwerfen, das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt und darüber hinaus den angefochtenen Bescheid mangelhaft begründet zu haben. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG konnte von der beantragten Verhandlung Abstand genommen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am