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VwGH vom 29.05.2013, 2013/16/0099

VwGH vom 29.05.2013, 2013/16/0099

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Mairinger, Mag. Dr. Köller und Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der A GmbH in G, vertreten durch Mag. Elke Weidinger, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1/VIII, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Zoll-Senat 3 (K), vom , Zl. ZRV/0213-Z3K/11, betreffend Punzierungskontrollgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit ihr in Ablichtung vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom schrieb das Zollamt Graz der Beschwerdeführerin gemäß § 201 BAO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 und § 20 Punzierungsgesetz 2000 (PG 2000) die Punzierungskontrollgebühr für das 3. Quartal 2010 in der Höhe von EUR 215,48 vor. In der Begründung wurde ausgeführt, im Zeitraum Juli bis September 2010 sei bei Nachschauen in den Betrieben der Beschwerdeführerin festgestellt worden, dass diese von Privatpersonen übernommene Edelmetallgegenstände zum Verkauf angeboten habe. Dies seien steuerpflichtige Vorgänge gewesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch für das 3. Quartal 2010 eine Leermeldung abgegeben. Die Punzierungskontrollgebühr sei daher (bescheidmäßig) vorzuschreiben gewesen.

Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Berufung.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Art des Gewerbes "Pfandleih- bzw. Versteigerungsanstalt" jedenfalls eine Punzierungskontrollgebühr zu entrichten. Diese falle unabhängig von der Punzierung an, weil die Gegenstände durch die Beschwerdeführerin zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen worden seien.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, eine Punzierungskontrolle sei nur dahingehend möglich, als lediglich festgestellt werden könne, ob am Edelmetallgegenstand irgendeine Punze eingeschlagen sei. Ob es sich dabei um eine zulässige Punze handle, sei nicht feststellbar. Es fehle an einer Auflistung der zulässigen Punzen durch das Bundesministerium für Finanzen. Solange eine Punzierungskontrolle nicht zweckentsprechend durchgeführt werden könne, sei die Einhebung einer Punzierungskontrollgebühr nicht gerechtfertigt.

Mit Schreiben vom ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, Aufzeichnungen über Anzahl, Art und Gewicht der von ihr übernommenen Edelmetallgegenstände vorzulegen. Ebenso wurde um Vorlage von Unterlagen ersucht, anhand derer festgestellt werden könne, wann die Edelmetallgegenstände von den Privatpersonen übernommen worden seien, wann die Androhungen gemäß § 466b ABGB erfolgt seien und ab wann der Verkauf der Gegenstände hätte erfolgen dürfen.

Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, die genannten Aufträge stünden in keinem Zusammenhang mit der Beschwerde. Sie habe zu den in der Beschwerde festgehaltenen Fakten nichts mehr hinzuzufügen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe zwar die geforderten Unterlagen nicht vorgelegt, aufgrund des Verwaltungsverfahrens und der darin durchgeführten Ermittlungen stehe aber fest, dass die verfahrensgegenständlichen Waren von der Beschwerdeführerin unter Angabe des jeweiligen Verkaufspreises im Freihandverkauf (und nicht im Wege von Versteigerungen) angeboten worden seien. Dabei habe es sich um von Privatpersonen als Pfand angenommene Edelmetallgegenstände gehandelt.

Dieser Sachverhalt ergebe sich aus den im Zuge der Nachschauen getroffenen Feststellungen und aus den von der Beschwerdeführerin (gegenüber der Abgabenbehörde) getätigten Angaben. So sei jede einzelne Ware mit einem Preisschild versehen gewesen. Die Beschwerdeführerin selbst habe in einem Schreiben vom angegeben, keine Versteigerungen von Edelmetallgegenständen durchgeführt zu haben. Sie habe mit Schreiben vom einem Kontrollorgan gegenüber angegeben, dass die zum Verkauf angebotenen Schmuckstücke ausschließlich von Privatpersonen als Pfand angenommen worden seien. Daran vermöge auch die Angabe der Beschwerdeführerin vom , wonach sie in den Jahren 2005 bis 2009 und auch im Zeitraum Jänner bis März 2010 keine Edelmetallgegenstände zur Veräußerung übernommen habe, nichts zu ändern. Zum einen komme nach allgemeiner Lebenserfahrung früheren Angaben eine höhere Aussagekraft zu, zum anderen stehe aufgrund der im Rahmen der Nachschauen getroffenen Feststellungen unstrittig fest, dass die Beschwerdeführerin Edelmetallgegenstände zum Verkauf angeboten habe. Die Beschwerdeführerin habe auch nach Vorhalt des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes keine gegenteilige Stellungnahme abgegeben.

Die verfahrensgegenständlichen Edelmetallgegenstände seien von den Privatpersonen als Pfand für die Besicherung von Forderungen übernommen worden. Die Übergabe einer Pfandsache stelle lediglich den Modus (Verfügungsgeschäft) im rechtsgeschäftlichen Pfandrechtserwerb dar und berechtige den Pfandgläubiger (noch) nicht, sich aus der Pfandsache zu befriedigen. Der Pfandgläubiger könne die Befriedigung aus der Pfandsache erst dann verlangen, wenn die gesicherte Forderung zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird (§§ 447 und 461 ABGB). Die Übergabe der Edelmetallgegenstände durch die jeweiligen Privatpersonen an die Beschwerdeführerin stelle somit noch keine Übernahme zur Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 4 PG 2000 dar.

Gemäß § 466a Abs. 1 ABGB könne sich der Pfandgläubiger aus einer körperlichen beweglichen Sache, die ihm verpfändet worden sei oder an der er ein gesetzliches Pfandrecht erworben habe, auch durch den Verkauf der Sache befriedigen.

Der Pfandgläubiger habe dem Pfandgeber nach Eintritt der Fälligkeit der gesicherten Forderung den Verkauf der Sache anzudrohen, soweit dies nicht untunlich sei. Der Verkauf dürfe erst einen Monat nach dessen Androhung oder, wenn diese untunlich gewesen sei, nach Eintritt der Fälligkeit stattfinden (§ 466b Abs. 1 ABGB). Die verfahrensgegenständlichen Edelmetallgegenstände hätten somit im Rahmen des Freihandverkaufs gemäß § 466b Abs. 4 ABGB erst einen Monat nach Androhung verkauft werden dürfen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei von einer Übernahme zur Veräußerung auszugehen.

Gemäß § 1370 ABGB sei der Handpfandnehmer (und somit im konkreten Fall die Beschwerdeführerin) verbunden, dem Pfandgeber einen Pfandschein auszustellen und darin die unterscheidenden Kennzeichen des Pfandes zu beschreiben. Gemäß § 20 Abs. 8 PG 2000 habe die Beschwerdeführerin Aufzeichnungen über Anzahl, Art und Gewicht der von ihr zur Veräußerung übernommenen Edelmetallgegenstände zu führen, aus denen auch der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld zu ersehen sein müsse.

Die Beschwerdeführerin habe dennoch weder im Verfahren vor dem Zollamt, noch nach Aufforderung durch die belangte Behörde Unterlagen vorgelegt, aus denen die Übernahme der Gegenstände zur Veräußerung hervorgehe. Mangels Vorlage von Unterlagen und mangels anderer Anhaltspunkte sei daher davon auszugehen, dass für die gegenständlichen Edelmetallgegenstände die Monatsfrist gemäß § 466b Abs. 1 ABGB in dem Quartal, in dem die Nachschauen (vom und vom ) stattgefunden hätten, abgelaufen sei. Die Abgabenschuld sei somit mit Ablauf des dritten Kalendervierteljahres entstanden.

Da die Beschwerdeführerin Edelmetallgegenstände von Privatpersonen zur gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen habe, sei für diese gemäß § 20 Abs. 1 PG 2000 die Kontrollgebühr zu entrichten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend macht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der im Beschwerdefall anzuwendende § 20 Punzierungsgesetz 2000 (in der Folge: PunzG 2000) lautet:

"Punzierungskontrollgebühren

§ 20. (1) Für jeden Edelmetallgegenstand, der im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen wird, ist eine Punzierungskontrollgebühr zu entrichten. Die Punzierungskontrollgebühr ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der BAO und eine ausschließliche Bundesabgabe.

(2) Abgabenschuldner ist jeder, der einen Edelmetallgegenstand im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbringt oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernimmt.

(3) Die Abgabe ist nach dem Gewicht des Edelmetallgegenstandes zu bemessen. Für Uhren ist die Abgabe pro Stück zu entrichten. Die Höhe der Punzierungskontrollgebühr hat der Bundesminister für Finanzen entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt durch die Punzierungskontrolle nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes auflaufenden Kosten mit Verordnung festzusetzen.

(4) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem der Edelmetallgegenstand erzeugt, ins Bundesgebiet verbracht oder zur Veräußerung übernommen worden ist. Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Zollamt gemäß Abs. 9, in dessen Zuständigkeitsbereich der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Hat der Abgabenschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so ist das Zollamt Innsbruck zuständig.

(5) Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Abgabenschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Abgabe zuständigen Zollamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Beträge unter 10 Euro sind nicht zu entrichten und buchmäßig nicht zu erfassen.

(6) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Eine gemäß § 201 BAO festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 5 genannten Fälligkeitstag.

(7) Ein Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Abgabenschuldner vor Erlassung eines derartigen Bescheides von sich aus die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung oder Ergänzung spätestens bis zum Ablauf des dem im Abs. 5 genannten Zeitpunkt zweitfolgenden Kalendermonats vornimmt.

(8) Der Abgabenschuldner hat Aufzeichnungen über Anzahl, Art und Gewicht der von ihm erzeugten, ins Bundesgebiet verbrachten oder zur Veräußerung übernommenen Edelmetallgegenstände zu führen, aus denen auch der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld zu ersehen sein muss.

(9) Für die Erhebung der Abgabe zuständig sind ….

4. das Zollamt Graz für das Bundesland Steiermark,

…."

Strittig ist im Beschwerdefall, ob der Beschwerdeführerin zu Recht Punzierungskontrollgebühren vorgeschrieben wurden.

Die belangte Behörde bejaht dies und stützt sich dabei im Wesentlichen auf das Ergebnis von Nachschauen, die das Zollamt im Zeitraum von Juli bis September 2010 durchgeführt hatte, sowie auf die schriftlichen Stellungnahmen der Beschwerdeführerin. Daraus ergibt sich für die belangte Behörde, dass die verfahrensgegenständlichen Waren der Beschwerdeführerin von Privatpersonen als Pfand überlassen und von der Beschwerdeführerin unter Angabe des jeweiligen Verkaufspreises im Freihandverkauf angeboten worden sind.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen. Sie rügt in diesem Zusammenhang lediglich, sie sei über die Nachschauen "erst im Zuge der behördlichen Entscheidungen informiert" worden. Selbst wenn man diesem wenig konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin die Bedeutung beimessen wollte, dass sie damit der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach sie bereits im erstinstanzlichen Bescheid über die Nachschauen in Kenntnis gesetzt worden sei, entgegentreten wollte, so wäre für die Beschwerde noch nichts gewonnen. Die Beschwerdeführerin unterlässt es nämlich, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzulegen.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Rechtsansicht, § 20 PunzG 2000 könne im Beschwerdefall nicht zur Anwendung gelangen, weil sie keine Edelmetallgegenstände zur öffentlichen oder gewerblichen Veräußerung übernommen habe. Vielmehr habe sie die Gegenstände zum Pfand übernommen und durch den Verkauf lediglich ihr Befriedigungsrecht aus dem Pfandstück ausgeübt.

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht zu folgen. Ist der Schuldner mit der Erfüllung in Verzug, steht dem Pfandgläubiger das Recht zu, sich aus der Pfandsache zu befriedigen (§ 461 ABGB). Daraus folgt, dass bereits bei Übergabe des (beweglichen) Pfandgegenstandes die allfällige Verwertung des Pfandes (und damit seine Veräußerung) vom Schuldner in Kauf genommen worden ist, sofern er nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt seine Schuld erfüllt. Demzufolge normiert auch § 17 Abs. 1 PunzG eine Registrierungspflicht für die Inhaber von Betrieben, in denen Edelmetallgegenstände u. a. zum Verkauf angeboten, belehnt oder versteigert werden. Diese haben spätestens 14 Tage vor Eröffnung eines Betriebes beim Zollamt Wien schriftlich ihre Registrierung zu beantragen. Eine solche Registrierungspflicht für Betriebe, in denen Edelmetallgegenstände belehnt werden, wäre aber sinnwidrig, würde der Gesetzgeber nicht davon ausgehen, dass diese Betriebe auch Verantwortliche im Sinne des § 10 PunzG 2000 für die Anbringung der Verantwortlichkeitspunze iSd § 5 PunzG und in weiterer Folge auch Abgabenschuldner iSd § 20 PunzG sind.

Die Beschwerdeführerin macht unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit überdies geltend, dass die Erhebung der Punzierungskontrollgebühr eine lückenlose Kontrolle der Punzierungen durch die Kontrollorgane der Abgabenbehörde zur Voraussetzung habe. Eine solche Kontrolle sei aber in der Praxis nicht möglich, weswegen auch die Punzierungskontrollgebühr nicht hätte erhoben werden dürfen.

Damit verkennt die Beschwerdeführerin aber, dass es bei der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Punzierungskontrollgebühr weder auf die Dichte noch auf die Effizienz der Kontrollen ankommt. Ungeachtet der Bezeichnung als Gebühr handelt es sich bei dieser nämlich nicht um eine solche iSd Terminologie der Finanzwissenschaft (wonach Gebühren Gegenleistungen für eine besondere Inanspruchnahme der Verwaltung seien; vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/16/0086), sondern um eine Steuer (die ohne Gegenleistung der Gebietskörperschaft erhoben wird). Da sich die Punzierungskontrollgebühren nicht als Gegenleistung für die Durchführung von Kontrollen darstellen, stellt sich in diesem Zusammenhang auch nicht die Frage der Verhältnismäßigkeit.

Konkret handelt es sich bei der Punzierungskontrollgebühr um eine ausschließliche Bundesabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 1 Finanzverfassungsgesetz 1948. Bei der Regelung dieser Abgabe war es dem Gesetzgeber unbenommen, durch deren Bezeichnung auch deren ins Auge gefassten Verwendungszweck, nämlich die Finanzierung der entsprechenden Kontrolltätigkeiten (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Stammfassung des PunzG 2000, 393 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP), offenzulegen.

Dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber für andere Bereiche (etwa im von der Beschwerdeführerin erwähnten Anwendungsbereich des AMA-Gesetzes 1992) zwar Kontrollen vorsieht, aber keine besonderen Abgaben zur Finanzierung derselben einhebt, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerde nicht zu teilen.

Dasselbe gilt auch für die unionsrechtlichen Bedenken. Die Beschwerdeführerin erblickt in dem Umstand, dass der Tatbestand des § 20 PunzG 2000 auch das Verbringen von Edelmetallgegenständen ins Inland zu Handelszwecken umfasst, einen Widerspruch zu Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, ABl. Nr. L 76/1 vom . Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, ABl. L 9 vom , S. 12 (in der Folge: Richtlinie 2008/118/EG), aufgehoben. Nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118/EG können die Mitgliedstaaten auf andere als verbrauchsteuerpflichtige Waren Steuern erheben, wenn sie im grenzüberschreitenden Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.

Im Beschwerdefall liegt aber der konkreten Besteuerung kein solcher grenzüberschreitender Handelsverkehr von Edelmetallgegenständen zugrunde, sodass der Anregung der Beschwerdeführerin, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof zu richten, schon aus diesem Grunde nicht zu folgen ist.

Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am