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VwGH vom 20.09.2012, 2011/07/0148

VwGH vom 20.09.2012, 2011/07/0148

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der J K Gesellschaft m.b.H. in H, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-2011-204681/15-Mül/Ka, betreffend wasserrechtliche Bewilligung und Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde H), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L (im Folgenden: BH) vom wurde der mitbeteiligten Partei (im Folgenden: MP) die wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung der P-Baches im Bereich zweier näher angeführter Grundstücke und Errichtung eines Retentions- und Versickerungsbeckens erteilt.

Mit weiterem Bescheid der BH vom wurde der MP die wasserrechtliche Bewilligung für ergänzende wasserbautechnische Maßnahmen bei diesem Retentions- und Versickerungsbecken sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen erteilt und festgestellt, dass die ausgeführten Anlagen mit der mit Bescheid der BH vom erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmten.

Die beschwerdeführende Partei war diesen wasserrechtlichen Verfahren nicht beigezogen worden.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) vom wurde den Anträgen der beschwerdeführenden Partei als Betreiberin einer Bodenaushubdeponie vom auf Zuerkennung der Parteistellung und Zustellung der genannten Bescheide der BH vom und stattgegeben. Mit diesem Bescheid wurde auch die Zustellung der genannten Bescheide der BH an die beschwerdeführende Partei verfügt.

Mit Schriftsatz vom erhob die beschwerdeführende Partei gegen die Bescheide der BH vom und "Einwendungen und Berufungen".

Mit Schriftsatz vom stellte die beschwerdeführende Partei an den Bundesminister als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde den Antrag, über die genannten Berufungen zu entscheiden und diesen vollinhaltlich stattzugeben.

Mit Bescheid des Bundesministers vom wurde der Devolutionsantrag der beschwerdeführenden Partei vom "wegen Unzulässigkeit" zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/07/0085, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur näheren Darstellung des diesbezüglichen Verwaltungsverfahrens wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (im Folgenden: LH) vom wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Bescheide der BH vom und keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der LH legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die MP hat keine Gegenschrift erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie oben (I.) dargestellt, stellte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom an den Bundesminister (dort am eingelangt) den Antrag, über die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Bescheide der BH vom und zu entscheiden und dieser vollinhaltlich stattzugeben. Gemäß § 73 Abs. 2 AVG ist damit die Zuständigkeit zur Entscheidung über diese Berufung auf den Bundesminister übergegangen.

Mit Bescheid des Bundesministers vom wurde der Devolutionsantrag der beschwerdeführenden Partei vom zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/07/0085, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG trat durch diese Aufhebung die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Aufgrund der "ex tunc-Wirkung" dieses aufhebenden Erkenntnisses ist die Rechtslage zwischen Erlassung dieses Bescheides und seiner Aufhebung daher so zu betrachten, als sei dieser Bescheid nie erlassen worden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0169, mwN).

Dies hat zur Folge, dass der LH zur Erlassung des vorliegend angefochtenen Bescheides nicht zuständig war, ist doch - wie bereits ausgeführt - mit dem Einlangen des Devolutionsantrages vom beim Bundesminister die Zuständigkeit zur Entscheidung auf diesen übergegangen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-85550