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VwGH vom 19.05.2015, 2013/16/0082

VwGH vom 19.05.2015, 2013/16/0082

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde der C B in I, vertreten durch Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kaiserjägerstraße 18, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. RV/0597-I/11, betreffend Gewährung von Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte mit einem ausgefüllten, mit datierten Formblatt "Beih1" die Gewährung von Familienbeihilfe für ihren am xx. November 1995 geborenen Sohn U und für ihre am yy. April 2006 geborene Tochter R. Im Antragsformular führte sie an, sie sei am , ihr Ehemann sei am , nach Österreich eingereist. Als Beruf gab sie "Hausfrau" an, das dafür vorgesehene Feld für die Angabe des Berufes ihres Ehemannes füllte sie nicht aus. Das jeweilige Feld "ab" für den Beginn des Zeitraums, für den Familienbeihilfe beantragt werde, füllte sie ebenfalls nicht aus.

Mit Vorhalt vom ersuchte das Finanzamt Innsbruck die Beschwerdeführerin u.a. um die Vorlage der Asylbescheide der gesamten Familie und fragte, "ab wann" die Beschwerdeführerin die Familienbeihilfe für ihre Kinder beantrage.

Mit am eingelangter Antwort darauf gab die Beschwerdeführerin bekannt, sie beantrage Familienbeihilfe für ihren Sohn U ab September 2005 und für ihre Tochter R ab April 2006.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich deren Sohn U für den Zeitraum September 2005 bis Dezember 2010 und hinsichtlich deren Tochter R für den Zeitraum April 2006 bis Dezember 2010 ab. Die gesamte Familie verfüge erst seit Jänner 2011 über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Im Jahr 2003 seien Asylanträge gestellt worden, die Asylverfahren seien jedoch rechtskräftig negativ abgeschlossen worden.

Die Beschwerdeführerin berief dagegen mit Schriftsatz vom und brachte vor, sie sei vom bis Asylwerberin gewesen und lebe seit Juli 2003 ununterbrochen in Österreich. Ihre Familie (Ehemann und zwei Kinder) lebe auch seit ununterbrochen in Österreich. Richtig sei, dass ihr Asylverfahren erst am negativ entschieden worden sei. Anschließend habe sie die Anträge bezüglich humanitärer Aufenthaltsbewilligung eingebracht. Am sei die Aufenthaltsbewilligung dann erteilt worden. Daher "haben wir uns" vor der Antragstellung der Familienbeihilfe 60 Kalendermonate ständig in Österreich aufgehalten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin und ihr älteres Kind seien am rechtmäßig mit einem Touristenvisum nach Österreich eingereist und hätten im September 2003 Asylanträge gestellt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ebenfalls mit einem Touristenvisum am eingereist und habe am einen Asylantrag gestellt. Im April 2006 sei in Österreich das zweite Kind geboren worden, für welches am ein Asylantrag gestellt worden sei.

Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom sei über alle Asylanträge negativ entschieden worden. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2009 die Behandlung der gegen diese Asylbescheide erhobenen Beschwerde abgelehnt habe und nachdem Ausweisungsbescheide erlassen worden seien, sei von der gesamten Familie im Jänner 2010 ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eingebracht worden. Die Aufenthaltsbewilligung sei im Jänner 2011 erteilt worden.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien bis ins Jahr 2011 keiner Beschäftigung nachgegangen. Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und das ältere Kind seien seit deren Einreise, das jüngere Kind seit der Geburt ständig in Österreich aufhältig gewesen.

Für den Zeitraum bis einschließlich November 2005 sei die Berufung schon deshalb nicht erfolgreich, weil Familienbeihilfe lediglich fünf Jahre rückwirkend beantragt werden könne und eine rückwirkende Antragstellung erst im Dezember 2010 erfolgt sei.

Für den Zeitraum bis Dezember 2005 sei der Anspruch auf Familienbeihilfe deshalb nicht gegeben, weil weder die Beschwerdeführerin noch deren Ehemann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen hätten oder sich bereits 60 Kalendermonate in Österreich aufgehalten hätten.

Für den Zeitraum Jänner bis Juni 2006 gelte hinsichtlich des Sohnes U dieselbe Begründung wie für den Zeitraum bis Dezember 2005. Hinsichtlich der im April 2006 geborenen Tochter R gelte für den Zeitraum ab April 2006 im Ergebnis nichts anderes, denn auf die asylrechtliche Stellung des Kindes komme es nicht an.

Für den Zeitraum Juli 2006 bis zum Abschluss des Asylverfahrens sei der Antrag deshalb abzuweisen gewesen, weil die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zwar den Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufwiesen, jedoch in diesem Zeitraum weder unselbständig noch selbständig erwerbstätig gewesen seien.

Für den Zeitraum des Abschlusses des Asylverfahrens bis einschließlich Dezember 2010 stehe der Gewährung von Familienbeihilfe entgegen, dass sich die gesamte Familie ab dem Zeitpunkt des negativen Abschlusses des Asylverfahrens nicht nach dem § 8 oder 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig, sondern eben rechtswidrig in Österreich aufgehalten habe, weshalb auch die Ausweisung verfügt worden sei.

In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht auf Zuerkennung der Familienbeihilfe verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder.

Die Familienbeihilfe wird nach § 10 Abs. 2 FLAG vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt und ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 10 Abs. 3 FLAG wird die Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

Die Frage, ob für einen bestimmten Anspruchszeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte Anspruchszeitraum ist der Monat. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruchs für ein Kind kann somit von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom , 2009/16/0119, und vom , 2009/16/0121).

Im Antragsvordruck ist jeweils das vorgesehene Feld, ab wann die Familienbeihilfe beantragt wird, nicht ausgefüllt. Damit hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer rückwirkenden Beantragung nicht ausgeschöpft und war davon auszugehen, dass die Familienbeihilfe damit vom Tag der Antragstellung an begehrt wurde (vgl. die erwähnten Erkenntnisse vom und das Erkenntnis vom , 2012/16/0052). Erst im weiteren Verwaltungsverfahren wurde im Dezember 2010 ein Antrag auf rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe gestellt.

Die Verfahrensrüge der Beschwerdeführerin, die Behörde habe die behördliche Anleitungspflicht des § 13a AVG verletzt, geht schon deshalb ins Leere, weil das Finanzamt die Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden hatte, sondern im Verfahren über den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden sind.

Die allenfalls in Betracht kommende Bestimmung des § 113 BAO über die Rechtsbelehrung setzt allerdings ein Verlangen voraus, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, welches von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet wird. Im Übrigen hat das Finanzamt ohnehin auf Grund des schriftlich eingebrachten Antrages der Beschwerdeführerin mit dem erwähnten Vorhalt vom u.a. nach dem Zeitpunkt gefragt, ab wann die Familienbeihilfe beantragt werde, und der Beschwerdeführerin damit die von dieser in der Antwort vom auch ausgeschöpfte Möglichkeit geboten, den ersten Antrag vom Oktober 2010 abzuändern.

Soweit die Beschwerde den Zeitraum September bis einschließlich November 2005 betrifft, erweist sie sich schon deshalb als unbegründet, weil der diesbezüglich erst im Dezember 2010 eingebrachte Antrag gemäß § 10 Abs. 3 FLAG für diesen Zeitraum nicht mehr zulässig war.

§ 3 FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, lautet:

"§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.

(3) Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (§ 2a Abs. 1), nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllt."

§ 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 100, lautet:

"§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde."

§ 55 Abs. 1 FLAG lautet:

"§ 55. (1) Die §§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 100/2005, treten mit , nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, in Kraft."

Mit Art. 1 Z 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2006 wurden dem § 3 FLAG folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

"(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.

(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt ..."

§ 55 Abs. 3 FLAG lautet:

"(3) § 3 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2006 tritt mit in Kraft."

Für den Zeitraum Dezember 2005 lässt die Beschwerdeführerin die Feststellung der belangten Behörde unbekämpft, weder sie noch ihr Ehemann sei in diesem Zeitraum unselbständig beschäftigt gewesen oder hätte zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Die Beschwerdeführerin trägt vor, die "60-Monate-Frist" des § 3 Abs. 2 FLAG sei vom Wortlaut dieser Bestimmung so auszulegen, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe dann gegeben sei, wenn sich die betreffende Person im Zeitpunkt der Antragstellung bereits 60 Monate durchgehend in Österreich aufgehalten habe. Für den Zeitpunkt der Antragstellung möge gelten, dass zu diesem bereits die "60-Monate-Frist" abgelaufen sein müsse, nicht aber für die rückwirkend zu leistende Familienbeihilfe.

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Abs. 2 FLAG (in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes) ist als materielle Voraussetzung des Anspruchs auf Familienbeihilfe in dem Monat zu erfüllen, für den Familienbeihilfe beantragt wird, nicht in dem Monat, in welchem der Antrag (rückwirkend) gestellt wird (vgl. etwa das erwähnte hg. Erkenntnis vom , 2009/16/0121 und ausführlich das hg. Erkenntnis vom , 2001/15/0051, VwSlg 7.940/F). Denn die Bestimmung des § 10 Abs. 3 FLAG, wonach die Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend von Beginn des Monats der Antragstellung gewährt wird, betrifft ausschließlich das Recht zur Geltendmachung eines bereits entstandenen Anspruches, legt sohin lediglich eine Frist zur Geltendmachung bereits entstandener Ansprüche auf Familienbeihilfe fest und ermöglicht nicht eine rückwirkende Erfüllung von Voraussetzungen zur Entstehung des Anspruches (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).

Die Beschwerdeführerin zeigt daher für den Zeitraum Dezember 2005 keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

§ 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl. I Nr. 100, ist auf Personen, die vor dem einen Asylantrag gestellt haben und deren Asylverfahren am noch anhängig war, noch nicht anzuwenden (vgl. für viele die erwähnten hg. Erkenntnisse vom , 2009/16/0119 und 2009/16/0121, sowie das hg. Erkenntnis vom , 2011/16/0065, VwSlg 8.668/F).

Da die Asylanträge der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes unstrittig vor dem gestellt worden und deren Asylverfahren am noch anhängig waren (und erst durch Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom beendet wurden), ist für den Zeitraum Jänner bis einschließlich Juni 2006 jedenfalls hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin § 3 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes weiterhin anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin lässt die Feststellung der belangten Behörde unbekämpft, weder sie noch ihr Ehemann sei in diesem Zeitraum unselbständig beschäftigt gewesen oder hätte zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Der Tatbestand des § 3 Abs. 2 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, dass sich der Familienbehilfenwerber seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhält, wurde auch für diesen Zeitraum nicht erfüllt, denn - wie erwähnt - trifft die Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu, es genüge, dass die Voraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mindestens sechzig Kalendermonaten im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt werde.

Hinsichtlich der Tochter R wendet die Beschwerdeführerin ein, dass diese Tochter erst im Jahr 2006 geboren wurde und der Asylantrag für dieses Kind erst am gestellt worden sei. Daher könne die Familienbeihilfe für dieses Kind nicht mehr unter jene Rechtsprechung fallen, nach der § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 auf jene Personen nicht anzuwenden sei, die vor dem einen Asylantrag gestellt hätten und deren Asylverfahren am noch anhängig gewesen sei. Für diese Tochter gelte der Verweis auf die "alte Rechtslage" nicht.

Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung der Familienbeihilfe nach § 3 FLAG zunächst beim Antragsteller oder (§ 3 Abs. 3 FLAG) beim anderen Elternteil erfüllt werden müssen. Damit hat die belangte Behörde auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe der Beschwerdeführerin für deren Tochter R für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2006 zutreffend auf die Voraussetzung des § 3 FLAG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes abgestellt.

Die Beschwerdeführerin zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Zeitraumes Jänner bis Juni 2006 auf.

Das Inkrafttreten der Bestimmungen des § 3 Abs. 4 und 5 FLAG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2006 ist durch

§ 55 Abs. 3 FLAG mit festgelegt, ohne auf die Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Asylgesetzes 2005 abzustellen. Daher ist im Beschwerdefall

§ 3 Abs. 4 und 5 FLAG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2006 für den Zeitraum von Juli 2006 bis Abschluss des Asylverfahrens anwendbar.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hatten nach den Feststellungen der belangten Behörde in diesem Zeitraum den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.

Die Beschwerdeführerin rügt, nie zur Frage vernommen worden zu sein, ob sie unselbständig oder selbständig erwerbstätig gewesen wäre, bestreitet aber nicht die Feststellung der belangten Behörde, dass weder sie noch ihr Ehemann im Zeitraum bis Abschluss des Asylverfahrens weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig gewesen seien, sondern führt ins Treffen, sie gehe seit August 2011 regelmäßig einer Beschäftigung nach und stehe in einem aufrechten Dienstverhältnis. Daher seien sämtliche Voraussetzungen für die rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe erfüllt.

Damit zeigt die Beschwerdeführerin aber nicht auf, dass sie in den jeweiligen hier maßgeblichen Monaten, für welche der Anspruch auf Familienbeihilfe beantragt wurde (Juli 2006 bis Abschluss des Asylverfahrens), diese in § 3 Abs. 4 FLAG geforderte Voraussetzung erfüllt hätte. Dass mit der rückwirkenden Antragstellung daran nichts zu ändern sei und die materiellen Voraussetzungen nicht im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern im Zeitraum, für den Familienbeihilfe beantragt wird, erfüllt sein müssen, wurde bereits erwähnt.

§ 3 Abs. 4 FLAG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2006 bestimmt lediglich "Abweichend von Abs. 1 ...". Da jedoch in Fällen wie im vorliegenden Beschwerdefall § 3 Abs. 1 bis 3 FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes weiterhin anwendbar sind, trifft das "Abweichend von Abs. 1" nicht die Bestimmung des § 3 Abs. 2 FLAG. Die Voraussetzung des auch hier anwendbaren § 3 Abs. 2 FLAG idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes, eines ständigen Aufenthaltes im Bundesgebiet seit mindestens sechzig Kalendermonaten, wurde von der im Jahr 2003 nach Österreich eingereisten Beschwerdeführerin oder ihrem im selben Jahr eingereisten Ehemann im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum vom Juli 2006 bis zum Abschluss des Asylverfahrens (Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom ) zweifellos nicht erfüllt.

Die Beschwerdeführerin führt ins Treffen, Anspruch bestehe nach § 3 Abs. 4 letzter Satz FLAG auch für Kinder, denen der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt wurde. Diese Voraussetzung erfüllten ihre Kinder.

Damit vernachlässigt die Beschwerdeführerin (abermals), dass zunächst der Anspruchsberechtigte, die Beschwerdeführerin, die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe erfüllen muss, und erst wenn dies zutrifft, das jeweilige Kind, für das die Familienbeihilfe gewährt werden soll, weitere Voraussetzungen erfüllen muss.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zeigt die Beschwerdeführerin somit auch für den Zeitraum vom Juli 2006 bis zum Abschluss des Asylverfahrens nicht auf.

Für den Zeitraum ab Abschluss des Asylverfahrens (rechtskräftige Abweisung der Asylanträge durch Bescheide des Unabhängigen Asylsenates vom ), sind jedenfalls § 3 Abs. 1 bis 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 und § 3 Abs. 4 und 5 FLAG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2006 anzuwenden.

Dass die Beschwerdeführerin oder ihr Ehemann in diesem Zeitraum eine Aufenthaltsbewilligung nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes gehabt hätten (§ 3 Abs. 1 FLAG), behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Abs. 4 FLAG ist hinsichtlich der Voraussetzung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit auf das für den Zeitraum ab Juli 2006 bis zum Abschluss des Asylverfahrens Erwähnte zu verweisen.

Die Beschwerdeführerin trägt dazu vor, sie habe bereits im Jänner 2010 einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung eingebracht. Daher habe sie sich bereits ab Jänner 2010 rechtmäßig auf Grund der späterhin (im Jänner 2011) erteilten Bewilligung nach dem NAG rechtmäßig in Österreich aufgehalten.

Die Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltes auf Grund einer Bewilligung nach §§ 8 und 9 NAG ist allerdings nicht bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag gestellt wird, sondern erst ab dem Zeitpunkt des Vorliegens der (ex nunc erteilten) Bewilligung gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2010/16/0175).

Damit gelingt es der Beschwerdeführerin auch für den Zeitraum ab dem Abschluss des Asylverfahrens bis zum Dezember 2010 nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die Beschwerde erweist sich deshalb insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am