VwGH vom 24.10.2013, 2011/07/0139

VwGH vom 24.10.2013, 2011/07/0139

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde

1. der S U und 2. des J U, beide in E, beide vertreten durch die Dr. Robert Steiner Rechtsanwalt GmbH in 9800 Spittal/Drau, Ortenburgerstraße 4, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom , Zl. -11- GSLG-222/2-2011, betreffend eine Minderheitenbeschwerde und Streitigkeiten mit einer Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Bringungsgemeinschaft "GTW O), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf den Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides vom (Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer vom ) bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen (soweit sich der angefochtene Bescheid auf die Spruchpunkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Bescheides vom bezieht) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach (im Folgenden: ABB) vom wurde gemäß dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, LGBl. Nr. 46, ausgesprochen, dass näher genannte Grundstückseigentümer die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: MP) bilden und näher genannte Liegenschaften - darunter solche, die im Eigentum der Beschwerdeführer stehen - mit bestimmten Anteilen in der MP zusammengefasst sind. Ferner wurde mit diesem Bescheid die in der Vollversammlung vom beschlossene Satzung der Bringungsgemeinschaft agrarbehördlich genehmigt.

In dieser Satzung ist u.a. geregelt, dass die Vollversammlung beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, und, wenn zur festgesetzten Stunde die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend ist, eine halbe Stunde später eine zweite Vollversammlung abgehalten wird, die bei jeder Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist (§ 7). Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, und die Beschlussfassung erfolgt nach Anteilen, außer bei der Wahl der Organe der Bringungsgemeinschaft, bei der nach Köpfen abgestimmt wird (§ 8). Gegen Mehrheitsbeschlüsse der Vollversammlung haben überstimmte Mitglieder das Recht der Minderheitenbeschwerde binnen 14 Tagen an die Agrarbezirksbehörde (§ 9). Der Vorstand hat die Pflicht, die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen der Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, zu versuchen (§ 12).

In den vergangenen Jahren kam es zwischen den Beschwerdeführern und der MP zu Streitigkeiten, so u.a. über die Verrechnung von Erhaltungskosten betreffend den Bringungsweg. Mit Schreiben vom stellten die Beschwerdeführer an die ABB den Antrag, den Obmann der MP zu verpflichten, unverzüglich eine Schlichtung des Streites über die Kosten der Erhaltungsarbeiten und die Richtigkeit der Zahlungsaufforderungen zu versuchen, und für den Fall, dass der Obmann dieser Pflicht nicht nachkommen sollte, diesen Streit zu entscheiden.

Am hielt die MP eine Vollversammlung ab, in der u. a. (Tagesordnungspunkt 2.) festgehalten wurde, dass der Zweitbeschwerdeführer in einem Schreiben an den Obmann die Verlesung des Protokolls (gemeint: über die Vollversammlung vom ) nach dem Tagesordnungspunkt 4. verlangt habe und diesem Antrag nicht entsprochen worden sei. Ferner wurde in der Vollversammlung am (Tagesordnungspunkt 3.) vom Bauleiter Ing. D. ein Bericht über den Ausbau des Bringungsweges und dessen Kosten erstattet sowie (Tagesordnungspunkt 6.) über eine Änderung der Statuten (Satzung) durch Annahme der von der ABB vorgelegten Mustersatzungen Beschluss gefasst.

In ihrer Eingabe vom erklärten die Beschwerdeführer gegenüber der ABB, gegen "einige Beschlüsse" der Vollversammlung vom Beschwerde zu führen. So hätten sie beantragt, den Tagesordnungspunkt 2. erst nach dem Tagesordnungspunkt 4. zu verhandeln, weil andere Personen, die nicht stimmberechtigte Mitglieder oder deren Bevollmächtigte seien, bei Abstimmungen und auch bei anderen Tagesordnungspunkten nicht anwesend sein dürften. Auch seien nach Verlesen des Protokolls vom die Annahme der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführer vom und eine Debatte zur Klärung offener Fragen vom Obmann ohne Beschluss abgelehnt worden. Die Beschwerdeführer hätten in Bezug auf den Tagesordnungspunkt 6. einen Antrag auf Abänderung und Ergänzung der Mustersatzungen vorgebracht, über den nicht abgestimmt worden sei, wobei der Obmann sofort beantragt habe, die Mustersatzungen ohne Abänderung und Ergänzung zu beschließen.

Mit Bescheid vom traf die ABB gemäß den §§ 15 und 17 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998, den folgenden Ausspruch:

"1.

Der Antrag (der Beschwerdeführer) vom betreffend die Zahlungsaufforderung der Bringungsgemeinschaft wird als unbegründet abgewiesen.

2.

Die Minderheitenbeschwerde (der Beschwerdeführer) vom gegen Tagesordnungspunkt 6. der Vollversammlung vom wird als unzulässig zurückgewiesen.

3.

Die übrige Beschwerde (der Beschwerdeführer) vom wird als unbegründet abgewiesen."

Dazu führte die ABB (u.a.) aus, in ihrer Minderheitenbeschwerde vom hätten die Beschwerdeführer in Bezug auf den Tagesordnungspunkt 6. der Vollversammlung der MP vom bemängelt, dass sie einen Antrag auf Abänderung und Ergänzung der Mustersatzungen vorgebracht hätten, über den nicht abgestimmt worden sei. Ferner hätten sie beantragt, den Tagesordnungspunkt 2. erst nach dem Tagesordnungspunkt 4. zu verhandeln, weil nur stimmberechtigte Mitglieder bzw. deren Bevollmächtigte an einer Vollversammlung als geschlossene Veranstaltung teilnehmen dürften und andere Personen nur eingeladen werden könnten, wenn sie zu gewissen Sachverhalten einen Bericht zu erstatten hätten. Bei Abstimmungen und auch bei anderen Tagesordnungspunkten dürften fremde Personen jedoch nicht mehr anwesend sein. Außerdem seien die Annahme der schriftlichen Stellungnahme vom und der Antrag, eine Debatte zur Klärung offener Fragen zu führen, abgelehnt worden. Weiters hätten die Beschwerdeführer generell die Art und Weise, wie der Obmann seine Funktion ausübe, bemängelt. Bei der gegenständlichen Vollversammlung - so die ABB weiter - hätten die anwesenden Mitglieder der MP insgesamt 490 Anteile vertreten. Gegen den Tagesordnungspunkt 6. hätten lediglich der Zweitbeschwerdeführer mit 3 Anteilen und die Erstbeschwerdeführerin mit 54 Anteilen, also insgesamt 57 Anteile und somit für die Satzungen insgesamt 433 Anteile, somit über 88%, gestimmt. Da das Recht zur Einbringung einer Minderheitenbeschwerde gemäß § 15 Abs. 7 K-GSLG nur dann zustehe, wenn sich für einen Beschluss der Vollversammlung weniger als 80% der Anteile ausgesprochen hätten, sei die Minderheitenbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Betreffend die übrige Beschwerde sei davon auszugehen, dass die Vollversammlung am korrekt abgelaufen sei. In Bezug auf den Einwand des Zweitbeschwerdeführers hinsichtlich dessen Antrages auf Abänderung und Ergänzung der Satzungen sei festzuhalten, dass die Mehrheit der Vollversammlung für die Mustersatzungen und somit indirekt über den Antrag des Zweitbeschwerdeführers negativ abgestimmt habe. Was den Antrag auf Streitbeilegung betreffend die Zahlungsaufforderung anlange, so sei dieser bereits von den Beschwerdeführern entsprochen worden, weshalb ein Vorgehen gemäß § 17 Abs. 2 K-GSLG nicht mehr möglich sei. Was den Antrag der Beschwerdeführer auf nachträgliche Überprüfung der Zahlungsaufforderung anlange, so bestehe kein Rechtsanspruch darauf, und ein aufsichtsbehördliches Einschreiten der ABB erscheine nicht notwendig, weil vom Obmann die entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden seien. Hinsichtlich der Zahlung von EUR 218,-- für das "Machen der Wasserabkehren" sei auf den Beschluss der Vollversammlung vom zu verweisen.

Die Beschwerdeführer erhoben dagegen Berufung.

Nach Durchführung einer Verhandlung am wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung (im Folgenden: LAS) vom die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

Nach Hinweis auf § 15 Abs. 7 und § 17 Abs. 2 K-GSLG führte der LAS (u.a.) aus, dass die Vorschläge der Beschwerdeführer auf Abänderung und Ergänzung der Mustersatzungen lediglich subjektive Anregungen darstellten und kein Rechtsanspruch auf entsprechende Umsetzung dieser Vorschläge bestehe; dies umso mehr, als die von der Vollversammlung letztlich beschlossenen Mustersatzungen den rechtlichen Vorgaben des K-GSLG entsprächen. In der Vollversammlung am hätten gegen den Tagesordnungspunkt 6. lediglich die Beschwerdeführer mit 57 Anteilen gestimmt, sodass 433 Anteile und somit 88% für die Satzungen gestimmt hätten. Gemäß § 15 Abs. 7 K-GSLG sei die Minderheitenbeschwerde daher zu Recht als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern in den Raum gestellten Anteilshöhen von insgesamt 81 Anteilen (Erstbeschwerdeführerin 65, Zweitbeschwerdeführer 8 und Heimo U. 8) sei auszuführen, dass eine Überprüfung der reklamierten Anteilshöhen habe entfallen können, weil selbst bei Erhöhung der 57 Anteile auf 81 Anteile lediglich 16,5% und damit unter 20% der Gesamtanteile gegen die Satzungen gestimmt hätten.

Hinsichtlich der Zahlungsverbindlichkeit in der Höhe von EUR 218,-- sei auszuführen, dass diese bereits von den Beschwerdeführern bezahlt worden sei und die Zahlungsaufforderung durch die Zahlung des Betrages "unter Protest" anerkannt worden sei. Die von den Beschwerdeführern beantragte Überprüfung der Zahlungsaufforderung scheide von vornherein aus, weil eine derartige agrarbehördliche Überprüfungstätigkeit gemäß § 17 Abs. 2 K-GSLG das Vorliegen eines bringungsgemeinschaftlichen Streites über eine allfällige Zahlungsverpflichtung voraussetze.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der LAS legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag die Beschwerde abzuweisen.

Die MP hat keine Gegenschrift erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 14 bis 19 K-GSLG (in dem im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung LGBl. Nr. 11/2003) lauten auszugsweise:

" § 14

Allgemeines

(...)

(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied entsprechend seinen Anteilen (§ 14 Abs 2) zu erfolgen.

(...)"

" § 15

Satzung, Organe

(1) Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. In der Satzung sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs 2 letzter Satz) wiederzugeben. Im übrigen sind in die Satzung insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

(...)

c) Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse bei Beschlüssen und Wahlen;

d) die Pflicht des Vorstandes, die Schlichtung von Streitigkeiten im Sinne des § 19 Abs 1 lit c zu versuchen;

e) das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse nach Maßgabe des Abs 7 eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben;

(...)

(4) Die Abstimmung bei Wahlen sowie im Vorstand erfolgt nach Köpfen; in allen anderen Fällen ist nach Anteilen abzustimmen. Zu einem Beschluß ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen - erfolgt die Abstimmung nach Anteilen, der Anteile - erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Gegenstimmen. Abs 2 letzter Satz gilt in gleicher Weise.

(...)

(7) Haben sich für einen Beschluß der Vollversammlung weniger als 80 v. H. der Anteile ausgesprochen, so hat jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluß gestimmt hat, das Recht, binnen acht Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten. In den Fällen des § 16 Abs 6 sind derartige Beschwerden ausgeschlossen.

(...)"

" § 16

Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs 1 oder 3 genannten Grundstücken verbunden.

(2) Im Falle des Eigentumswechsels an solchen Grundstücken geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.

(3) Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat.

(4) Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.

(...)"

" § 17

Beitragsleistungen

(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt - ausgenommen hinsichtlich allfälliger Rückstände - mit dem Austritt aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung.

(2) Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis (§ 16 Abs 3) umzulegen. Die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufwand erwachsen ist, zu erfolgen. Entsteht hierüber ein Streit, der nicht nach § 15 Abs 1 lit d beigelegt werden kann, so kann binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden.

(3) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl Nr 472/1995. Zur Eintreibung der Geldleistungen wird den Bringungsgemeinschaften die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gemäß § 3 Abs 3 VVG gewährt."

" § 18

Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaften obliegt der Agrarbehörde. Das Aufsichtsrecht ist dahingehend auszuüben, daß die Bringungsgemeinschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen und ihre Satzung nicht verletzt und die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt.

(...)

(8) Die Agrarbehörde hat über Beschwerden von Minderheiten (§ 15 Abs 7) bescheidmäßig zu entscheiden."

" § 19

Streitigkeiten, Berufungen

(1) Die Agrarbehörde entscheidet - unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten - auf Antrag unter Ausschluß des Rechtsweges über Streitigkeiten, die

a) den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;

b) Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;

c) zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach § 15 Abs 1 lit d beigelegt werden können.

(...)"

Vorauszuschicken ist, dass entgegen der Beschwerdeauffassung dem angefochtenen Bescheid in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Entscheidungsumfang in ausreichender Deutlichkeit entnommen werden kann. Insbesondere lässt die Darstellung der Minderheitenbeschwerde in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides auch keinen Zweifel darüber offen, welches Anbringen der Beschwerdeführer von dem mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid bestätigten Spruchpunkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem "die übrige Beschwerde (der Beschwerdeführer) vom " als unbegründet abgewiesen wurde, umfasst ist. Ferner geht die Beschwerde mit ihrer Ansicht fehl, dass der LAS mit dem vorliegend in Beschwerde gezogenen Bescheid über "drei Berufungsbescheide" zu entscheiden gehabt hätte, die Beschwerdeführer gegen alle drei Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides insgesamt drei Berufungen eingebracht hätten und demzufolge der LAS "über diese Berufungen" auch gesondert hätte entscheiden müssen.

Die Beschwerde bringt vor, dass sich aus keinem der angefochtenen Bescheide ergebe, wie viele Anteile für und gegen die neuen Satzungen gestimmt hätten. Vom Obmann der MP sei es trotz mehrmaliger Aufforderung unterlassen worden, das Anteilsbuch aus dem Jahr 1987 an die tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Aus den Bescheiden ergebe sich nicht, wie die Anteilsberechnungen erfolgt seien. Im Protokoll über die Vollversammlung (vom ) scheine als anwesendes Mitglied auch Georg P. jun. auf, der in der letzten Anteilsliste aus dem Jahr 1987 als Mitglied nicht vermerkt sei. Ferner hätten sich seit dem Jahr 1987 Anteilsverschiebungen ergeben, die nicht berücksichtigt worden seien. Unzulässig sei es jedenfalls, eine überholte Anteilsliste zur Berechnung von Mehrheiten heranzuziehen. Die Behörden wären vielmehr dazu veranlasst gewesen, genau darzustellen, welche Mitglieder mit welchen Anteilsrechten für und welche Mitglieder mit welchen Anteilsrechten gegen die neuen Satzungen gestimmt hätten. Nach den maßgeblichen, von der ABB am genehmigten Satzungsbestimmungen hätten die überstimmten Mitglieder das Recht der Minderheitenbeschwerde gegen Mehrheitsbeschlüsse der Vollversammlung binnen acht Tagen an die Agrarbezirksbehörde. Eine Beschränkung der Minderheitenbeschwerde wie in § 15 Abs. 7 K-GSLG sei nicht vorgesehen. Die in dieser Gesetzesbestimmung vorgesehene Beschränkung gelte daher für die MP nicht bzw. erst ab dem Zeitpunkt, ab welchem die neuen Satzungen Gültigkeit erlangt hätten. Diese neuen - noch nicht genehmigten - Satzungen in der in der Vollversammlung am beschlossenen Form sähen die Minderheitenbeschwerde vor. Den Bestimmungen des nunmehr geltenden K-GSLG sei nicht zu entnehmen, ob bei der Anteilsberechnung die gesamten Anteile der Bringungsgemeinschaft oder lediglich die Anteile der anwesenden Mitglieder heranzuziehen seien. Vergleiche man die Mehrheitserfordernisse mit jenen beispielsweise des Wohnungseigentumsgesetzes, so müssten - damit der Gleichheitsgrundsatz gewahrt bleibe - die Anteilsrechte sämtlicher Mitglieder berücksichtigt werden. Hinzu komme, dass in den maßgeblichen Ausführungsgesetzen anderer Bundesländer niedrigere Zugangsschranken normiert worden seien. Die Bestimmung des § 15 Abs. 7 K-GSLG verstoße gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz und "die in den Menschenrechtskonventionen normierten Minderheitenrechte". Ferner sei über den zu den neuen Statuten eingebrachten Antrag auf Abänderung bzw. Ergänzung nicht entschieden und dieser nicht einmal vorgelesen worden, sondern die anwesenden Mitglieder seien vom Obmann dazu aufgefordert worden, die von ihm vorgelegten Mustersatzungen der Agrarbehörde zu unterfertigen. Das Unterfertigen von Mustersatzungen sei nicht der Abgabe einer Stimme gleichzuhalten. Über den Inhalt der zu beschließenden Satzungen habe es auch keine Debatte gegeben, sodass es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen sei, die anderen Mitglieder von der Sinnhaftigkeit einer teilweisen Abänderung bzw. Ergänzung der Mustersatzungen zu überzeugen. Der LAS hätte daher die in der Vollversammlung gefassten Beschlüsse, so insbesondere jenen auf Festlegung der neuen Satzungen, beheben und dem Obmann die neuerliche Abstimmung unter Einbeziehung der Anträge der Beschwerdeführer auftragen müssen.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Eingabe der Beschwerdeführer vom (Minderheitenbeschwerde) zufolge habe der Obmann der MP in der Vollversammlung am in Bezug auf den von ihnen gestellten Antrag auf Abänderung und Ergänzung der Mustersatzungen erklärt, dass dieser Antrag vorliege, und die Ansicht geäußert, dass der Antrag für ihn unverständlich und eine Diskussion darüber zwecklos sei, weshalb er beantragt habe, die Mustersatzungen ohne Abänderung und Ergänzung zu beschließen. Aus diesem Vorbringen der Beschwerdeführer ergibt sich, dass den in der Vollversammlung anwesenden Mitgliedern der MP das Vorliegen eines Abänderungs- und Ergänzungsantrages hinsichtlich der zu beschließenden Satzung bekannt war. Wenn diese der neuen Satzung dennoch zugestimmt haben, ohne sich vorher weiter mit dem Antrag der Beschwerdeführer auseinandergesetzt oder das Verlangen, über diesen Antrag der Beschwerdeführer zu beraten, gestellt zu haben, so bewirkte dies keine Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung über die neue Satzung.

Auch die Beschwerdeansicht, dass § 15 Abs. 7 K-GSLG erst ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der neuen Satzung anzuwenden sei, findet keine gesetzliche Deckung.

Sofern der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt, sind Gesetze im Allgemeinen auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach ihrem Inkrafttreten ereignen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , U 1769/10; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/05/0212). Das K-GSLG enthält nun keine Regelung, die die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 7 leg. cit. auf Bringungsgemeinschaften, denen noch vor dessen Inkrafttreten beschlossene Satzungen zugrunde liegen, ausschließt oder die die Anwendbarkeit dieser die Zulässigkeit einer Minderheitenbeschwerde regelnden Bestimmung von der Umsetzung in der Satzung der Bringungsgemeinschaft abhängig macht.

§ 15 Abs. 4 K-GSLG lässt für das Zustandekommen eines Beschlusses die einfache Mehrheit (mehr als die Hälfte) der abgegebenen Stimmen, wenn jedoch - wie bei nicht Wahlabstimmungen betreffenden Beschlüssen der Vollversammlung - nach Anteilen abzustimmen ist, der Anteile, genügen. Aus § 8 iVm § 7 der mit Bescheid der ABB vom genehmigten Satzung der MP geht hervor, dass Beschlüsse der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen bzw., wenn es sich nicht um die Wahl der Organe der Bringungsgemeinschaft handelt, der Anteile, gefasst werden. Daraus ergibt sich, dass bei der Mehrheitsberechnung nicht auf die Anteile aller Mitglieder, sondern nur auf die der anwesenden Mitglieder abzustellen ist, andernfalls die Regelung des § 7 der Satzung, wonach - unter den darin genannten weiteren Voraussetzungen - auch dann, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder in einer (zweiten) Vollversammlung anwesend ist, mit einfacher Mehrheit Beschlüsse gefasst werden, keinen Sinn ergäbe.

Nach den im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Ausführungen waren in der Vollversammlung am insgesamt 490 Anteile vertreten, wovon 433 Anteile (88%) für die Annahme der neuen Satzung und (lediglich) die Beschwerdeführer mit zusammen 57 Anteilen (12%) gegen die Satzung gestimmt haben. In ihrer Berufung haben die Beschwerdeführer diesbezüglich eingewendet, dass die Anteilsberechnung falsch sei, weil der Obmann die Anteilsliste nicht berichtigt habe und durch Verkauf und Kauf die Anteilsverschiebung einvernehmlich geregelt worden sei, wobei sich bei den Gesamtanteilen nichts ändere. Seit Jahren besäßen die Beschwerdeführer und H U. zusammen 77 Anteile. Im nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vertrat der LAS die Auffassung, dass "selbst bei Erhöhung der 57 Anteile (der Beschwerdeführer) auf 81 Anteile", die von den Beschwerdeführern in den Raum gestellt worden sei - wie zuvor erwähnt, ist in der Berufung von insgesamt 77 Anteilen die Rede -, lediglich 16,5 % der Anteile gegen die Satzung gestimmt hätten.

Eine Behauptung, dass in der Vollversammlung am von den anwesenden Mitgliedern weniger als 490 Anteile repräsentiert gewesen seien, wurde von den Beschwerdeführern nicht aufgestellt. Wie von ihnen in der Berufung vorgebracht wurde, sei es zwar in den vorangegangenen Jahren zu Anteilsverschiebungen gekommen, wodurch sich jedoch nichts bei den "Gesamtanteilen" geändert habe. Dass die Beschwerdeführer mehr Anteile an der Bringungsgemeinschaft als, wie von ihnen in der Berufung vorgebracht, repräsentierten, wird nicht behauptet.

Von daher legt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen, dass die Anteilsliste überholt sei, weil darin die Anteilsverschiebungen seit dem Jahr 1987 nicht berücksichtigt worden seien, nicht dar, inwieweit die Mehrheitsberechnung des LAS in Bezug auf die Beschlussfassung in der Vollversammlung am unrichtig sei. Im Hinblick darauf bewirkte es auch keinen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Mangel, wenn im angefochtenen Bescheid nicht im Einzelnen dargestellt wurde, mit welchem Anteilsrecht welche Mitglieder für und gegen die neue Satzung gestimmt haben.

Darüber hinaus begegnet es auch keinem Einwand, wenn die für die neue Satzung stimmenden Mitglieder ihre Zustimmung durch Unterschriftsleistung auf der dem Vollversammlungsprotokoll angeschlossenen Ausfertigung der neuen Satzung zum Ausdruck gebracht haben, schreibt doch weder das K-GSLG noch die bisherige Satzung der MP eine bestimmte Form der Stimmabgabe vor. Daran, dass diese Mitglieder mit ihrer Unterschriftsleistung ihre Zustimmungserklärung kundtun wollten, besteht im Übrigen auch kein vernünftiger Grund zu zweifeln.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass § 15 Abs. 7 K-GSLG gegen den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz und "die in den Menschenrechtskonventionen normierten Minderheitenrechte" verstoße, ist zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Z 1 B-VG nicht zur Entscheidung darüber zuständig ist, ob ein Beschwerdeführer durch einen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/07/0097, und vom , Zl. 2009/05/0056). Im Übrigen erscheint die Regelung des § 15 Abs. 7 K-GSLG in verfassungsrechtlicher Hinsicht als unbedenklich, sodass keine Veranlassung bestand, einen Antrag auf Normenprüfung an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die Abweisung der Berufung durch den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die Spruchpunkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Beschwerde bringt vor, die ABB habe den Antrag der Beschwerdeführer auf Beilegung der Streitigkeit über deren Beitragspflicht und die verrechneten Leistungen (in Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides) mit der unrichtigen Begründung abgewiesen, dass eine unter Protest erfolgte Zahlung das Recht, einen Antrag auf Streitbeilegung zu stellen, beseitige. Die Beschwerdeführer hätten ihre Zahlungen mit dem Vermerk "Richtigkeit der Zahlungsaufforderung wird bestritten, Vorauszahlung unter Protest" geleistet. § 17 Abs. 2 K-GSLG sehe für die Antragslegitimation lediglich vor, dass über die Zahlungspflicht ein Streit bestehe und ein entsprechender Antrag fristgerecht gestellt worden sei. Es mache keinen Unterschied, ob eine Zahlung gar nicht oder unter Protest geleistet werde. Die Zahlung unter Protest stelle sogar die vernünftigere Vorgangsweise war, weil sie zeige, dass der Zahlungspflichtige ein Interesse daran habe, dass der Inhalt seiner Zahlungsverpflichtung durch das hiefür vorgesehene unabhängige Organ überprüft werde.

Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Der LAS traf im angefochtenen Bescheid die Feststellung, dass der von der MP den Beschwerdeführern vorgeschriebene Betrag (für Maßnahmen bei Wasserabkehren) von EUR 218,-- bereits von ihnen "unter Protest" bezahlt worden sei, und folgerte daraus in rechtlicher Hinsicht, dass daher die Zahlungsverbindlichkeit von ihnen anerkannt worden sei. Damit scheide eine Überprüfung der Zahlungsaufforderung von vornherein aus, weil eine derartige agrarbehördliche Überprüfungstätigkeit gemäß § 17 Abs. 2 K-GSLG das Vorliegen eines bringungsgemeinschaftlichen Streites (hinsichtlich einer allfälligen Zahlungsverpflichtung) voraussetze.

Mit dieser Beurteilung verkannte der LAS das Gesetz.

Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0163, mwN) sind Parteienerklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen und kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte und nicht das Gewollte maßgebend. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende eigene Deutung zu geben, und es ist dem Anbringen einer Partei im Zweifel auch nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Ist der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens unklar, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 iVm § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern.

Ist die Erklärung einer Partei auszulegen, so ist nach den - auch für eine außerhalb des Bereiches des Vertragsrechtes abgegebene einseitige Parteienerklärung maßgebenden - Regeln des ABGB (§ 914) bei der Auslegung die für den Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen, wobei die Erklärung so zu verstehen ist, wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte und wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 13 AVG E 40 zitierte hg. Judikatur und das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/07/0196, mwN).

Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage unter dem Blickwinkel des § 863 ABGB darf ein solcher, mit einer Handlung verbundener schlüssiger Erklärungsinhalt nur angenommen werden, wenn eine Handlung nach der Verkehrssitte, nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist, wobei kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorhanden ist (vgl. dazu etwa Koziol/Welser, Grundriss des Bürgerlichen Rechts I13, 102, mwN).

Aus dem in den Verwaltungsakten enthaltenen Schreiben der Beschwerdeführer an die ABB vom - auf das die Beschwerdeführer in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid auch hingewiesen haben - geht hervor, dass sie die Zahlungsaufforderungen der MP für Erhaltungsarbeiten bestritten haben, wobei die Bezahlung nur "unter Vorbehalt (Protest)" erfolgt sei. Dieses Vorbringen findet in den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen insoweit Deckung.

Bei Heranziehung der oben dargestellten Auslegungsgrundsätze kann nun in Anbetracht dieses ausdrücklichen Vorbehaltes keine Rede davon sein, dass - wie der LAS meint - die Beschwerdeführer die Zahlungsverpflichtung durch die Bezahlung (konkludent) anerkannt hätten. Damit ist jedoch die Streitigkeit zwischen den Beschwerdeführern und der MP betreffend die genannte Zahlungsverpflichtung nicht beigelegt.

Auch kann weder der vom LAS im angefochtenen Bescheid angeführten Bestimmung des § 17 Abs. 2 K-GSLG, noch dem § 19 Abs. 1 leg. cit. entnommen werden, dass bei Erfüllung einer von der Bringungsgemeinschaft ihren Mitgliedern auferlegten Verpflichtung unter dem Vorbehalt, die Entscheidung über diese Streitigkeit zu beantragen, die Zuständigkeit der Agrarbehörde gemäß § 19 Abs. 1 lit. c leg. cit. nicht mehr besteht.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit damit die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Umfang dessen Spruchpunktes 1. abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am