VwGH vom 26.02.2015, 2013/16/0062
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des J T in M, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 6/III, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom , Zl. 818 1 Jv 854-33/13v, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er den Mehrbetrag nach § 31 GGG in Höhe von 24 EUR, die Rückleitungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von 6 EUR und die Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von 8 EUR betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer als betreibende Partei wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes I vom die von ihm durch seinen bevollmächtigten Vertreter beantragte Fahrnis- und Gehaltsexekution wegen 639,78 EUR samt Kosten gegen eine verpflichtete Partei bewilligt, wofür die Pauschalgebühr nach TP 4 lit. a GGG in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2011 von 41 EUR samt Erhöhung nach Anmerkung 1a zu TP 4 GGG von 7 EUR betrug. In der Folge fielen Vollzugsgebühren von 6 EUR an.
Die Buchhaltungsagentur des Bundes verständigte das Bezirksgericht I mit Schreiben vom davon, dass die Gerichtsgebühr von 54 EUR nicht habe eingezogen werden können. Aus den angeschlossenen Belegen ergibt sich, dass eine Rückleitung des eingezogenen Betrages erfolgte und deshalb der Bund mit Kosten von 8,50 EUR belastet wurde.
Die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes I erließ einen Zahlungsauftrag vom , womit sie dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühr nach TP 4 lit. a GGG mit 41 EUR, die Zusatzgebühr für Fahrnisexekution (Anmerkung 1a zu TP 4 GGG) mit 7 EUR, eine Vollzugsgebühr nach § 2 Z 3 VGebG von 6 EUR, einen Mehrbetrag nach § 31 GGG von 24 EUR, eine Rückleitungsgebühr von 6 EUR sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von 8 EUR, insgesamt sohin 92 EUR, vorschrieb.
In seinem dagegen mit Schriftsatz vom eingebrachten Berichtigungsantrag machte der Beschwerdeführer geltend, der Betreibendenvertreter habe die Rückbuchung der von dessen Konto abgebuchten Gebühren veranlasst, weil ihm nicht erkennbar gewesen sei, für welchen Akt diese Gebühr eingezogen worden sei. Es sei für eine Anwaltskanzlei unzumutbar, bei derartigen Abbuchungen lange Recherchen anzustellen, von welchem Gericht und für welchen Akt abgebucht worden sei. Da der Fehler allein im Einflussbereich der Justiz oder des Bundesrechenzentrums gelegen sei, sei es unzulässig, einen Mehrbetrag, die Rückleitungsgebühr und die Einhebungsgebühr, insgesamt sohin weitere 38 EUR, einzufordern.
Dem Konto des Bezirksgerichtes I wurde am unter Angabe des Aktenzeichens des Exekutionsverfahrens der vom Beschwerdeführer überwiesene Betrag von 92 EUR gutgeschrieben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag keine Folge. Dem vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Lastschriftausdruck lasse sich neben dem Aktenzeichen des Exekutionsverfahrens auch die Dienststellennummer des Bezirksgerichtes I entnehmen, weshalb es keineswegs langwieriger telephonischer Recherchen bedürfe, um Klarheit über die erfolgte Einziehung zu erlangen, weil davon auszugehen sei, dass Angehörige der Rechtsberufe die Dienststellennummern zumindest der in ihrem Bundesland gelegenen Gerichte kennen oder leicht bei Gericht oder über die Internetseite der Justiz erfragen könnten. Das Scheitern des Abbuchungsverfahrens könne somit keineswegs auf ein Versehen des Gerichtes zurückgeführt werden, vielmehr habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den erfolglosen Einzug durch seine von ihm veranlasste Rückbuchung selbst zu verantworten.
Wegen des erfolglosen Abbuchungs- und Einziehungsvorganges seien einerseits die Einhebungsgebühr und die Rückleitungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG vorzuschreiben und andererseits gemäß § 31 GGG ein Mehrbetrag einzuheben, für den neben dem Beschwerdeführer auch dessen Bevollmächtigter zur ungeteilten Hand hafte.
In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt, nicht mit der Rückleitungsgebühr, der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG sowie dem Mehrbetrag gemäß § 31 GGG belastet zu werden.
Die belangte Behörde legte die Gerichtsakten vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Der Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beantwortenden Rechtsfrage im Wesentlichen dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/16/0029, entschiedenen mit der Maßgabe, dass die dort zur Rückleitungs- und Einhebungsgebühr getroffenen Ausführungen im vorliegenden Beschwerdefall auch für den Mehrbetrag nach § 31 GGG gelten und die Unzuständigkeit der dort belangten Behörde betreffend die Vorschreibung dieses Mehrbetrages im vorliegenden Beschwerdefall nicht gegeben ist, weil der Mehrbetrag - im Unterschied zu jenem Beschwerdefall - im vorliegenden Beschwerdefall bereits mit dem bekämpften Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin vorgeschrieben worden war.
Weiters ist im vorliegenden Beschwerdefall die Pauschalgebühr nach TP 4 GGG samt Erhöhungsbetrag nach Anmerkung 1a zu TP 4 GGG und die Vollzugsgebühr von dem vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich geltend gemachten Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), der den Prüfungsrahmen des Verwaltungsgerichthofes absteckt, nicht erfasst, weshalb die Beschwerde, soweit sie diese Pauschalgebühr samt Erhöhungsbetrag und die Vollzugsgebühr betrifft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Da auch im vorliegend angefochtenen Bescheid die zur Prüfung der Ursache des gescheiterten Gebühreneinzuges erforderlichen Feststellungen fehlen, wie der Einziehungsauftrag des Bundes an die Österreichische Postsparkasse lautete und welche Informationen diese an die Zahlstelle weiterleitete, hat die belangte Behörde aus den im erwähnten Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/16/0029, ausgeführten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, den angefochtenen Bescheid, soweit er den Mehrbetrag nach § 31 GGG, die Rückleitungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG und die Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG, betrifft, mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am