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VwGH vom 26.05.2011, 2011/07/0131

VwGH vom 26.05.2011, 2011/07/0131

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Ing. J B in F, vertreten durch Kerschbaum Partner Rechtsanwälte GmbH in 4040 Linz, Ottensheimerstraße 36, gegen den Bescheid des Landesagrarsenats beim Amt der Kärntner Landesregierung vom , Zl. -11-FLG-284/3-2011, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zurückweisung einer Minderheitenbeschwerde (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft NB W, vertreten durch den Obmann C V) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem beiliegenden angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender übereinstimmender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, Mitglied der mitbeteiligten Agrargemeinschaft (in weiterer Folge: AG), stellte mit Schriftsatz vom an die Agrarbezirksbehörde V (in weiterer Folge: ABB) den Antrag auf Verpflichtung der AG zur Ausschüttung eines Betrages in der Höhe von EUR 44.268,66 samt 4 % Zinsen ab . Diese Forderung stand im Zusammenhang mit verschiedenen Vereinbarungen der AG mit einzelnen Mitgliedern und zwischen Mitgliedern der AG untereinander.

Mit Bescheid der ABB vom wurde der Antrag

als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung.

Die belangte Behörde änderte mit Bescheid vom den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen wurde. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass eine entsprechend dokumentierte Streitigkeit gemäß § 51 Abs. 2 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (K-FLG) zwischen dem Beschwerdeführer und der AG noch nicht vorliege und deshalb die agrarbehördliche Zuständigkeit zur meritorischen Entscheidung (noch) nicht gegeben sei.

Für das weitere Verfahren führte die belangte Behörde in der Begründung dieses Bescheides noch aus, dass bei Aufrechterhaltung des Begehrens des Beschwerdeführers ein entsprechender schriftlicher Antrag über den Obmann an die AG herangetragen werden müsste. Es läge dann am Obmann, nicht zuletzt im Lichte der Vorschrift des § 8 lit. b) der Verwaltungssatzungen der AG, für die Herbeiführung einer entsprechenden Entscheidung in Form eines Vollversammlungsbeschlusses ohne unnötigen Aufschub zu sorgen. Bei Ablehnung seiner Forderung hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, bei Erfüllung der in § 7 Z 5 der Verwaltungssatzungen der AG skizzierten Voraussetzungen diesen Vollversammlungsbeschluss mittels Minderheitenbeschwerde anzufechten und damit die Streitentscheidungskompetenz zunächst der erstinstanzlichen Behörde auszulösen.

Mit Schriftsatz vom an die ABB stellte der Beschwerdeführer einen dem Schriftsatz vom entsprechenden neuen Antrag.

Begründend führte er aus, dass er mit Antrag vom die Ausschüttung des Betrages bei der AG beantragt habe, bei der ordentlichen Vollversammlung der AG am sei der Antrag abgelehnt worden. Deshalb bestehe eine Streitigkeit zwischen einem Mitglied und der AG, welche sich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ergebe, und die ABB sei gemäß § 51 K-FLG für die Entscheidung über diese Streitigkeit zuständig.

Die ABB teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom mit, dass überstimmte Mitglieder gegen Mehrheitsbeschlüsse binnen acht Tagen an die ABB schriftlich eine Minderheitenbeschwerde erheben könnten. Auch habe die belangte Behörde im Erkenntnis vom ausgeführt, dass bei einer Ablehnung der Forderung eines Mitglieds die Möglichkeit bestünde, den Vollversammlungsbeschluss mittels Minderheitenbeschwerde anzufechten und damit die Streitentscheidungskompetenz der Erstbehörde auszulösen. Die Frist sei aber bereits abgelaufen, sodass keine Streitentscheidungskompetenz der Agrarbehörde vorliege und auch keine Streitigkeit zwischen einem Mitglied und der AG bestehe, da der Beschwerdeführer sich auf Grund der Nichterhebung einer Minderheitenbeschwerde mit dem Vollversammlungsbeschluss vom einverstanden erklärt hätte.

Mit einem an die ABB gerichteten Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte zusammenfassend aus, dass die in diesem Fall zuständige Rechtsanwaltsanwärterin angenommen habe, das Vorliegen einer Streitigkeit sei mit Ablehnung der Forderung des Beschwerdeführers an die AG entstanden, weshalb man keine Eintragung im Fristkalender vorgenommen habe. Im K-FLG selbst sei keine Frist vorgesehen gewesen, so dass man angenommen habe, es bestehe keine. Außerdem sei fragwürdig, ob durch eine Satzung die landesgesetzlich eingeräumte Möglichkeit, einen Antrag an die Agrarbezirksbehörde zu stellen, massiv beschnitten werden dürfe. Der Beschwerdeführer sei niemals mit dem Beschluss der AG vom einverstanden gewesen.

Wenn die Frist tatsächlich acht Tage betragen sollte, so sei es als leichte Fahrlässigkeit anzusehen, dass von der Rechtsanwaltsanwärterin übersehen worden sei, dass die Satzung diese Regelung enthalte. Wenn sich sogar die zuständige ABB bezüglich des Vorliegens einer Streitigkeit geirrt habe, müsse der Irrtum der sonst sorgfältigen Rechtsanwaltsanwärterin als leichte Fahrlässigkeit angesehen werden.

Gleichzeitig erhob der Beschwerdeführer Minderheitenbeschwerde gegen den Vollversammlungsbeschluss vom .

Mit Bescheid vom wies die ABB den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und die Minderheitenbeschwerde als unzulässig zurück.

Begründend wurde ausgeführt, dass die alleinige Behandlung des gegenständlichen Falles durch eine Rechtsanwaltsanwärterin ohne weitere Kontrolle durch den zuständigen Rechtsanwalt einen Mangel in der Kanzleiorganisation darstelle und somit die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne.

Zum Einwand, dass dennoch eine Streitentscheidungskompetenz der ABB gemäß § 51 K-FLG vorliege, werde darauf hingewiesen, dass im Bescheid der belangten Behörde vom ausgeführt worden sei, dass vor einer Entscheidung gemäß § 51 K-FLG erst ein Streit zwischen der AG und einem Mitglied begründet werden müsse, dies in Form der Herbeiführung eines Vollversammlungsbeschlusses, welcher gegebenenfalls mit Minderheitenbeschwerde anzufechten wäre. Da der Antragsteller nicht rechtzeitig Minderheitenbeschwerde erhoben habe, liege auch kein Streit und keine Streitentscheidungskompetenz der Agrarbehörde vor.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde und erklärte zunächst, dass die Rechtsvertreter, darunter auch der zuständige Rechtsanwalt, von einer bereits bestehenden Streitigkeit ausgegangen seien; ein Organisationsverschulden läge gar nicht vor, sondern ein Rechtsirrtum, der angesichts des Irrtums der ABB im ersten Rechtsgang als ein minderer Grad des Versehens erscheine.

Die belangte Behörde führte am eine mündliche Verhandlung durch, in der unter anderem der Schriftsatz der ABB vom inklusive Verweis auf die Rechtsbelehrung des Erkenntnisses vom verlesen wurde. Anschließend wurde der angefochtene Bescheid mündlich verkündet, demzufolge die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.

In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 51 Abs. 2 K-FLG, § 8 Abs. 1 der Verwaltungssatzungen der AG und § 71 AVG aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht überzeugend sei, zumal im Erkenntnis der belangten Behörde vom dezidiert auf die Möglichkeit zur Einbringung einer Minderheitenbeschwerde gemäß den Bestimmungen der Verwaltungssatzungen der AG hingewiesen worden sei. Dem Rechtsvertreter könne daher zugemutet werden, sich mit den einer Minderheitenbeschwerde zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen auseinanderzusetzen und in weiterer Folge unter Beachtung der satzungsmäßig festgelegten Frist rechtzeitig eine Minderheitenbeschwerde zu erheben. Somit läge ein minderer Grad des Versehens nicht vor.

Da der die diesbezügliche Forderung des Beschwerdeführers ablehnende Vollversammlungsbeschluss rein formalrechtlich unangefochten geblieben sei, könne gegenständlich auch nicht (mehr) von einer Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 K-FLG gesprochen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Minderheitenbeschwerde und die Zurückweisung der unter einem nachgeholten Minderheitenbeschwerde als verspätet.

1.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Antrag des Beschwerdeführers sei von der AG "abgewiesen" worden; darin liege bereits eine Streitigkeit im Sinne des Gesetzes. Die gegenteilige Interpretation der Behörde sei nicht gesetzlich gedeckt. Darüber hinaus könne dem K-FLG keine Ermächtigung der AG zur Fristsetzung bei der Erhebung einer Minderheitenbeschwerde entnommen werden. Somit hätte der Antrag inhaltlich behandelt werden müssen.

1.2 Gemäß § 51 Abs. 2 K-FLG entscheidet die Behörde über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer AG untereinander oder zwischen einer Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

Gemäß § 8 Abs. 1 der Verwaltungssatzungen der AG können die überstimmten Mitglieder gegen Mehrheitsbeschlüsse binnen acht Tagen an die ABB schriftlich eine Minderheitenbeschwerde erheben. Vor rechtskräftiger Entscheidung über eingebrachte Minderheitenbeschwerden dürfen die betreffenden Beschlüsse durch den Obmann nicht vollzogen werden, ausgenommen bei der Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

1.3 Mit seinem Vorbringen macht der Beschwerdeführer geltend, es bedürfe gar keiner Minderheitenbeschwerde, um eine Streitigkeit an die Agrarbehörde heranzutragen.

Dazu ist vorerst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des hier angefochtenen Bescheides die Entscheidung über die vom Beschwerdeführer beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer Minderheitenbeschwerde und über diese selbst ist. Der angefochtene Bescheid traf (im Instanzenzug) ausdrücklich nur eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom .

Wäre die Erhebung einer Minderheitenbeschwerde aber - wie der Beschwerdeführer meint - gar nicht notwendig gewesen, so könnte der angefochtene Bescheid aber auch keine Rechte des Beschwerdeführers verletzen.

1.4. Dennoch sei in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen:

Ob eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis vorliegt oder nicht, ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Im vorliegenden Fall geht es darum, einen Organbeschluss der AG durch die ABB überprüfen zu lassen, indem man diesen in Streit zieht. Die dafür vorgesehene Möglichkeit stellt die Erhebung einer Minderheitenbeschwerde an die ABB dar. Ziel einer solchen Beschwerde ist die Beseitigung des Beschlusses der Agrargemeinschaft; ein solches Vorgehen ist dann geboten, wenn ein solcher Beschluss gegen die Satzung und/oder das Gesetz verstößt und Rechte des einschreitenden Mitgliedes verletzt.

Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Abstimmung bei der Beschlussfassung über seinen Antrag überstimmt wurde, führt noch nicht zum Vorliegen einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, könnte er doch - aus welchen Gründen auch immer - von einer weiteren Verfolgung seines in der Minderheit gebliebenen Standpunktes auch absehen. Um eine Überprüfung des Beschlusses der Agrargemeinschaft zu erreichen, bedarf es daher eines weiteren Schrittes, eben der Erhebung einer Minderheitenbeschwerde.

Für die Erhebung einer Minderheitenbeschwerde ist die Bestimmung des § 8 Abs. 1 der Satzung der AG und die dort festgelegte Befristung relevant. Der Satzung einer AG kommt Normqualität zu. Sie stellt in der Regel - wie sich aus § 93 Abs. 1 K-FLG ergibt -, einen Teil des Regelungsplanes dar, dessen Einhaltung § 51 Abs. 1 K-FLG zum Gegenstand der Überwachungspflicht der Agrarbehörde macht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 97/07/0018, und vom , 93/07/0122). Die Agrargemeinschaft und ihre Mitglieder, die Verwaltungsbehörden, aber auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sind an rechtskräftig genehmigte Satzungen von Agrargemeinschaften gebunden.

Dies gilt demnach auch für die in § 8 Abs. 1 der Verwaltungssatzungen festgelegte Befristung zur Erhebung von Minderheitenbeschwerden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, diese Beschwerde nicht fristgerecht erhoben zu haben. Die Zurückweisung der Minderheitenbeschwerde wegen Verspätung verletzte daher keine Rechte des Beschwerdeführers.

2.1 Zur Wiedereinsetzung führt der Beschwerdeführer aus, dass seinen Rechtsvertretern ein entschuldbarer Rechtsirrtum unterlaufen sei, da das Vorliegen eines Streits angenommen worden sei. Die ABB selbst habe im vorangegangenen Verfahren das Vorliegen eines Streits angenommen. Auch könne einem rechtskundigen Parteienvertreter bloß leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn die Antwort auf die Rechtsfrage, in welchem Zeitpunkt die (versäumte) verfahrensrechtliche Frist tatsächlich zu laufen begonnen habe, dem Gesetz nicht unmittelbar entnommen werden könne, was auch in diesem Fall zu gelten habe, da die Frist nur in der Satzung und nicht im Gesetz geregelt worden sei. Man könne § 51 K-FLG nicht entnehmen, dass eine Streitigkeit im Sinne dieser Bestimmung nur vorliege, wenn Minderheitenbeschwerde erhoben werde, so dass ein Irrtum darüber nicht vorwerfbar sei. Schließlich sei der Beschwerdeführer auf die einzuhaltende Frist von acht Tagen im Bescheid der belangten Behörde vom nicht hingewiesen worden, weshalb den Rechtsvertreter ebenfalls kein Verschulden am Versäumen der Beschwerdefrist treffe.

2.2 § 71 Abs. 1 AVG lautet samt Überschrift:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(…)"

Als "Ereignis" im Sinn des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht. Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom , 2009/21/0400, sowie Hauer/Leukauf , Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S. 1067) und es ist, wenn ein solcher Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen (vgl. unter vielen die hg. Erkenntnisse vom , 90/07/0012, vom , 91/10/0251, und vom , 97/06/0056, ua).

Allerdings kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorliegt. Nach den unbedenklichen Feststellungen der belangten Behörde wurde durch den Hinweis in der Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers explizit bekannt gegeben, in welcher Bestimmung der Satzung die entscheidenden rechtlichen Grundlagen für die Erhebung der Minderheitenbeschwerde geregelt sind.

§ 51 Abs. 2 K-FLG regelt allgemein die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über Streitigkeiten. Angesichts des Hinweises im Bescheid vom auf diesbezügliche Detailregelungen in der Satzung der Agrargemeinschaft wäre es den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers oblegen, sich darüber zu informieren. Die Rechtsvertreter, die den Beschwerdeführer offenbar schon mehrmals in Verfahren in Zusammenhang mit der AG vertraten, hätte die Obliegenheit getroffen, sich über alle rechtserheblichen Bestimmungen zu informieren, die das Verhältnis der Mitglieder der AG untereinander bzw. zur AG gestalten; dazu gehört ganz maßgeblich auch die Satzung.

Dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gehindert gewesen oder dass es ihnen nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. Die Satzungsbestimmungen trotz eines dezidierten Hinweises im zuvor ergangenen Bescheid der belangten Behörde nicht zu beachten, kann jedenfalls nicht als minderer Grad des Versehens angesehen werden.

Entgegen den Ausführungen in der Verfahrensrüge war nicht zu erkennen, dass der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet wäre.

Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages verletzte daher keine Rechte des Beschwerdeführers.

3. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
ZAAAE-85512