VwGH 29.04.2013, 2013/16/0043
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der S GmbH & Co KG in W, vertreten durch die TRUST Treuhand- und Steuerberatungs GmbH in 1020 Wien, Praterstraße 38, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2936- W/08, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde samt Ergänzungsschriftsatz vom und dem der Beschwerde in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:
Die Rechtsvorgängerin der beschwerdeführenden Kommanditgesellschaft hat mit "Kaufvertrag Betrieb Golfplatz S" vom 25. Juni und folgende im § 2 der Vereinbarung beschriebene Wirtschaftsgüter von der S KG erworben:
"1. Kaufgegenstand ist der Betrieb 'Golfanlage S' samt allem Zubehör wie es in der Folge näher beschrieben wird.
2. Im Einzelnen bilden folgende Vermögensgegenstände den Kaufgegenstand:
die Rechte aus dem Pachtvertrag vom , Beilagen ./1 und ./2;
die in der Anlagenliste Beilage ./3 aufgelisteten Rechte und Vermögensgegenstände, überhaupt das gesamte Anlagevermögen, auch wenn es nicht ausdrücklich in der Beilage ./3 erwähnt sein sollte, wie es per Stichtag der Übergabe liegt und steht;
sämtliche bestehenden Telefon-, Fax- und Internetanschlüsse und die bestehende Website;
sämtliche zum Übergabestichtag vorhandenen Waren im Pro-Shop."
Für diese beschriebenen Vermögensgegenstände betrug nach § 4 der Vereinbarung der Kaufpreis 880.000 EUR, wovon 440.000 EUR auf ein Clubhaus (Superädifikat), welches ohne Umsatzsteuer geliefert werde, entfielen und 440.000 EUR samt allfälliger Umsatzsteuer auf die übrigen Vermögensgegenstände und Rechte.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde im Instanzenzug für diesen Vorgang Grunderwerbsteuer in Höhe von 16.002 EUR fest und ging dabei von einer Bemessungsgrundlage von
457.200 EUR aus. Zu dem Kaufpreisteilbetrag für das Superädifikat in Höhe von 440.000 EUR rechnete sie einen Anteil von 24.000 EUR für eine Lagerhalle und 24.000 EUR für WC-Anlagen hinzu, zog davon aber mit näher angeführten Beträgen Kaufpreisanteile für "Abschlagtafeln Acrylglas," Fahnenmasten, Beflaggung, Entwässerungsrinnen, Weg- und Platzbefestigungen, Spezialteppiche für Golfschuhe und Schutz- und Sicherungsvorrichtungen ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die beschwerdeführende KG (Beschwerdeführerin) im Recht "auf die richtige wirtschaftliche Betrachtungsweise der berufungsgegenständlichen Verträge und Nebenvereinbarungen als Darlehensvereinbarungen" verletzt erachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 - GrEStG unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer:
1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
2. der Erwerb des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist,
3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruches begründet,
4. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufanbot begründet. Dem Kaufanbot steht ein Anbot zum Abschluss eines anderen Vertrages gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann,
5. der Erwerb eines der in den Z 3 und 4 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Erwerb der Rechte begründet.
Gemäß § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.
Unter Grundstücken im Sinn des GrEStG sind gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Zum Grundstück werden jedoch gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 leg.cit. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, nicht gerechnet.
Den Grundstücken stehen nach § 2 Abs. 2 Z 2 GrEStG Gebäude auf fremdem Boden gleich.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof die bestimmte Bezeichnung des Rechtes zu enthalten, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang einer Beschwerde nicht zugänglich (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom , 2012/16/0234, mwN).
Dass im Beschwerdefall kein Kaufvertrag vorgelegen wäre, wird in den Beschwerdegründen, die sich mit der Einstufung verschiedener Teile der Golfanlage als Teil einer Betriebsanlage (§ 2 Abs. 1 Z 1 GrEStG) beschäftigen, nicht vorgetragen. Woraus sich ergäbe, dass Darlehensvereinbarungen geschlossen worden wären oder die geschlossene Vereinbarung als (nicht der Grunderwerbsteuer unterliegende) Darlehensvereinbarung zu werten wäre, wird in den Beschwerdegründen nicht dargelegt. In dem in Ausführung des Beschwerdepunktes geltend gemachten Recht wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid daher nicht verletzt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2013:2013160043.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAE-85486