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VwGH 26.06.2012, 2011/07/0120

VwGH 26.06.2012, 2011/07/0120

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
AVG §37;
AVG §62;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
RS 1
Erhebt eine übergangene Partei Berufung gegen den Erstbescheid, führte das zur Konsumation ihres Berufungsrechts, auch wenn ihr der Erstbescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden wäre (Hinweis E , 2000/07/0100).
Normen
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
WRG 1959 §38;
RS 2
Um im Bewilligungsverfahren nach § 38 WRG 1959 eine Verletzung von Rechten geltend machen zu können, muss diese Verletzung innerhalb des Bereichs des HQ30 eintreten. Liegt ein Brunnen außerhalb dieses Bereiches, können allfällige Beinträchtigungen durch Sprengungen im Zuge der Verwirklichung der nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Maßnahme nicht als Verletzung von wasserrechtlich geschützten Rechten geltend gemacht werden.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der PW in N, vertreten durch Dr. Bernhard Huber, Mag. Christian Ebmer, Mag. Eva Huber-Stockinger, Dr. Elisabeth Achatz und Dr. Hans-Peter Wöss, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Schillerstraße 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom , Zl. Wa-2011-602791/1-Mül/Ka, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: P GmbH & Co KG in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei suchte im Jänner 2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (BH) um die Erteilung der wasserrechtlichen, forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Bergbaustraße auf näher bezeichneten Grundstücken der KG N und der KG K, für die Einleitung der Niederschlagswässer einer geplanten Bergbaustraße bzw. der Steinbruchzufahrt in einem näher bezeichneten Ausmaß und für die Errichtung von drei Retentionsbecken auf näher bezeichneten Grundstücken der KG N an.

Die BH führte unter anderem im Zusammenhang mit der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung am eine mündliche Verhandlung durch. Nach Angaben des beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen befand sich das HQ30 für den D-Bach auf einer Höhe von 431,04 m.ü.A. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass bei ihrem Wohngebäude ein Trinkwasserbrunnen in einer Entfernung von ca. 50 bis 70 m im Bereich der Grundstücke 502/1 und 502/2 KG N mit einer Tiefe von ca. 20 m bestehe. Die Entfernung zum nächstgelegenen Sprengbereich für die Bergbaustraße betrage ca. 100 m. Sie fordere die Durchführung einer Beweissicherung für diesen Brunnen. Ergebe sich eine Beeinträchtigung bei der Errichtung der gegenständlichen Bergbaustraße, so sei hiefür ein entsprechender Ersatz zu leisten; es werde auch die Einholung eines geologischen Gutachtens dafür gefordert, dass mit der in Aussicht genommenen Sprengung keine Beeinträchtigung der bestehenden Grundwasserversorgung verbunden sei. Die Beweissicherung vermöge zwar den Ist-Zustand und allfällige bauliche Schäden nachzuweisen. Für die Aufrechterhaltung der Trinkwasserversorgung sei eine Abklärung allerdings im Vorfeld erforderlich. Eine solche könne durch eine bloße Beweissicherung des Ist-Zustandes nicht sichergestellt werden.

Mit Schriftsatz vom gab der wasserfachliche Amtssachverständige zum Brunnen der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Er gelangte nach näheren Ausführungen über die Lage des Brunnens und die Art des hier vorhandenen Gesteins zur Schlussfolgerung, dass man im Wesentlichen in diesem Gebiet oberflächennahes Grundwasser aus der Verwitterungsschicht (Flinz) entnehmen werde können. Erfahrungsgemäß schwanke die Mächtigkeit der Flinzauflage zwischen 1 bis 10 m, könne aber entlang von Großklüften und Störungszonen jederzeit auch größer sein. Die von der Beschwerdeführerin beim Lokalaugenschein am angegebene Tiefe des Schachtbrunnens von 7 m - 9 m stimme somit sehr gut mit den allgemeinen hydrogeologischen Gebietsdaten überein. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde es durch die im Zusammenhang mit dem Bergbaustraßenbau stehenden Sprengarbeiten zu keiner nachteiligen Beeinflussung des betroffenen Brunnens kommen, weil dieser nicht 20 m tief sei und davon auszugehen sei, dass maßgebendes Grundwasser aus Felsklüften den Brunnen speise. Schließlich handle es sich bei dieser Wasserversorgungsanlage um einen Schachtbrunnen, mit dem oberflächennahes Grundwasser aus den Poren der Verwitterungsschicht gefördert werde. Die landwirtschaftlichen Wiesenflächen im Osten und Süden stellten das Grundwassereinzugsgebiet für die Wasserversorgungsanlage dar und die geplanten Bergbaustraßenarbeiten erfolgten nördlich und somit grundwasserstromseitlich des Brunnens. Durch die geplante Erweiterung des Steinbruches sei eine Beeinträchtigung des Brunnens weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht zu erwarten.

Dazu erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme vom , in der sie darauf hinwies, dass in keiner Weise abschätzbar sei, welche Sprengarbeiten tatsächlich durchgeführt werden müssten. Der Sachverständige für Sprengwesen habe keine Untersuchung der zu bearbeitenden (sprengenden) Liegenschaftsteile vorgenommen. Vor diesem Hintergrund schienen die Ausführungen des wassertechnischen Sachverständigen unschlüssig und unbegründet. Dem Sachverständigen möge aufgetragen werden, den Umfang der Sprengarbeiten, die er seinen Ausführungen zugrunde gelegt habe, konkret zu nennen. Es sei in jedem Fall eine vertiefende Sachverständigenprüfung durchzuführen.

Die BH erteilte mit Bescheid vom der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Bergbaustraße sowie einer Brücke über den D-Bach (Spruchpunkt I lit. a), für die Einleitung der Niederschlagswässer der Bergbaustraße bzw. der Steinbruchzufahrt in insgesamt drei Rückhaltebecken und anschließender Einleitung dieser Wässer in den D-Bach (Spruchpunkt I lit. b) und zur Errichtung von drei Retentionsbecken (Spruchpunkt I lit. c). Das Maß der Wasserbenutzung wurde näher festgelegt und verschiedene Bedingungen, Auflagen und Fristen vorgeschrieben. In rechtlicher Hinsicht wurde der Spruch auf die §§ 32 Abs. 2 lit. a und 38 WRG 1959 gestützt.

Aus der Begründung geht im Zusammenhang mit dem Brunnen der Beschwerdeführerin hervor, dass die vorgeschriebenen Auflagen 35 und 36 (Durchführung einer Beweissicherung bzw. Gewährleistung einer entsprechenden Notversorgung bzw. Herstellung eines gleichwertigen Ersatzes der Trinkwasserversorgung im Falle einer Verschlechterung der Wasserqualität oder der Wassermenge) als ausreichend angesehen würden. Dies insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die im Zusammenhang mit dem Bergbaustraßenbau stehenden Sprengarbeiten zu keiner nachteiligen Beeinflussung des betroffenen Brunnens kommen werde. Das Gutachten vom sei für die Behörde schlüssig und nachvollziehbar und es bestünden keine Anhaltspunkte, die Richtigkeit dieses Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Die Veranlassung weiterer Erhebungen bzw. Ermittlungen sowie die Einholung eines ergänzenden Gutachtens werde für nicht notwendig erachtet. Durch die nunmehr erteilte Bewilligung würden bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen weder das öffentliche Interesse beeinträchtigt noch bestehende Rechte verletzt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien daher abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung und brachte vor, dieser Bescheid sei "absolut nichtig", weil er keinen Adressaten habe und er sei auch als Folge seiner Begründungsmängel inhaltlich rechtswidrig. Der Amtssachverständige für Hydrologie habe sein Gutachten auf den Befund der Sachverständigen für Sprengwesen vom aufgebaut, was aber unzureichend sei. In der Begründung des Erstbescheides sei mit keinem Wort auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren eingegangen worden. Insbesondere seien die Grundlagen des Gutachtens des Amtssachverständigen für Hydrologie vom völlig ungeklärt, zumal der Sachverständige für Sprengarbeiten nicht sagen habe können, welche Sprengarbeiten nun tatsächlich durchgeführt werden müssten. Es fehle daher auch an einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde legte näher dar, dass im Falle eines Straßenbaus einer wasserrechtlichen Bewilligung nur die in einem Hochwasserabflussgebiet im Sinne des § 38 WRG 1959 gelegenen Straßenabschnitte zugänglich seien. Der Erstbescheid sei gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass sich die Bewilligung nur auf die im Hochwasserabflussgebiet gelegenen Straßenabschnitte erstrecke. Der zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin nächstgelegene Straßenabschnitt, in etwa 80 m Entfernung von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, befinde sich mit einer Höhenlage von ca. 450 bis 460 m ü.A. offenbar weit außerhalb des Hochwasserabflussbereiches des nördlich der geplanten Straße in etwa 430 m ü.A. vorbeifließenden D-Baches, wie sich aus den Lageplänen des Projektes ergebe. Um einen sonst nicht notwendigen Verfahrensaufwand zu vermeiden, nehme die belangte Behörde aber Abstand von einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, ob Auswirkungen der Bauarbeiten, insbesondere der erforderlichen Sprengungen in den im Hochwasserabflussbereich gelegenen Abschnitten des Bauvorhabens, auf den Brunnen der Beschwerdeführerin angesichts des wesentlich größeren Abstandes (über 100 m) allenfalls völlig auszuschließen seien und die Berufung mangels Parteistellung der Beschwerdeführerin infolgedessen zurückzuweisen wäre. Die belangte Behörde entscheide daher vor dem Hintergrund der Parteistellung der Beschwerdeführerin und erachte das Berufungsvorbringen, wonach das Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie auf dem Gutachten des Sachverständigen für Sprengwesen aufbaue, als nicht nachvollziehbar. Weder beziehe sich das Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie auf ein solches Gutachten, noch sei ein solches Gutachten im Verfahren der BH eingeholt worden. Dem Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrologie zufolge sei angesichts der eher geringen Tiefe des Brunnens der Beschwerdeführerin, der Eigenschaften des durch den Brunnen erschlossenen Grundwasservorkommens und der grundwasserstromseitlichen Lage der geplanten Bauarbeiten bzw. Sprengungen eine Beeinträchtigung des Brunnens nicht zu erwarten. Diesem in sich schlüssigen Gutachten sei die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Von einer für die Entscheidung über den Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung des Vorhabens relevanten Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführerin wäre nur dann auszugehen, wenn mit den befürchteten Auswirkungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen wäre. Die bloße Möglichkeit solcher Auswirkungen reiche nicht aus, um den Antrag wegen Verletzung eines fremden Rechtes abzuweisen oder bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Zwangsrecht zugunsten der Antragstellerin einzuräumen. Es sei offenkundig, dass auch bei genauer Kenntnis der Art und Stärke der notwendigen Sprengungen in über 100 m Entfernung vom Brunnen der Beschwerdeführerin ein solches Ergebnis eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens nicht möglich wäre.

Mit der angeordneten Beweissicherung des Brunnens der Beschwerdeführerin (Auflage Punkt 35 des Erstbescheides) sei sichergestellt, dass diese ihre zivilrechtlichen Ansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg durchsetzen könne, wenn der unwahrscheinliche Fall einer Beeinträchtigung ihres Brunnens eintreten sollte. Das Berufungsvorbringen betreffend eine Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides treffe nicht zu. Ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid richte sich in erster Linie an den Antragsteller. Dass der Bescheid darüber hinaus zwar an die die Beschwerdeführerin vertretende Rechtsanwälte GmbH zugestellt wurde, aber ohne Anführung der von dieser vertretenen Beschwerdeführerin, sei kein Mangel der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hätte oder gar dessen Nichtigkeit bewirke.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom , B 292/11-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In ihrer ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Unter dem Aspekt einer "absoluten Nichtigkeit" meint die Beschwerdeführerin, wie schon in der Berufung, der Erstbescheid hätte keine normative Wirkung zu entfalten vermocht, weil er die Beschwerdeführerin weder im Spruch noch in der Adressierung des Bescheides namentlich anführe. Die belangte Behörde habe sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Berufung nicht ausreichend auseinandergesetzt bzw. diese rechtlich unrichtig qualifiziert.

Der Erstbescheid wurde jedenfalls gegenüber der mitbeteiligten Partei erlassen und gehörte daher dem Rechtsbestand an. Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin annehmen wollte, dass ihr gegenüber der Erstbescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden wäre, so ist sie darauf hinzuweisen, dass sie (als übergangene Partei) Berufung gegen den Erstbescheid erhob, was zur Konsumation ihres Berufungsrechts führte (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , 2000/07/0100).

Über die Berufung der Beschwerdeführerin wurde schließlich mit dem angefochtenen Bescheid entschieden. Die Zustellverfügung des angefochtenen Bescheids sieht eine Zustellung an die Beschwerdeführerin zu Handen ihrer rechtlichen Vertretung vor.

Die geltend gemachte Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu erkennen.

2. Die Beschwerdeführerin wendet sich auch in der Beschwerde nur gegen den Teil der wasserrechtlichen Bewilligung, der mit der Errichtung der Bergbaustraße selbst zu tun hat. Auf die übrigen Teile der mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug erteilten wasserrechtlichen Bewilligung (Brückenbauwerk, Retentionsbecken, Einleitung der Niederschlagswässer in den Bach) war daher schon aus diesem Grund nicht näher einzugehen.

In Bezug auf die Bergbaustraße erscheint fraglich, ob überhaupt bzw. welche Teile dieser Straße wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind. Sowohl die Erstbehörde als auch die belangte Behörde gehen von einer denkbaren Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 aus; die Erstbehörde begründete diese Annahme nicht näher, die belangte Behörde stellte zwar ihre Zweifel an der Bewilligungspflicht der vorliegenden Baumaßnahme dar, ging diesen Zweifeln aber aus verfahrensökonomischen Gründen nicht weiter nach.

§ 38 WRG 1959 hatte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides folgenden (auszugsweisen) Wortlaut:

"§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) …

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen."

Den Erwägungen der belangten Behörde, wonach nur der Teil der Straße, der innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses zu liegen komme, nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig wäre und der Erstbescheid in diesem Sinn zu verstehen sei, ist nicht entgegen zu treten. Angesichts des Umstands, dass das Gelände zum Bach hin abfällt und die Bergbaustraße in ihrem Verlauf (ab der Gemeindestraße, von der sie abzweigt bis zur Brücke über den Bach) einen Höhenunterschied von ca. 28 m überwindet, ist auch die Annahme nicht zu beanstanden, dass nur ein geringer Teil der Straße im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959 wasserrechtlich bewilligungspflichtig sei.

Nähere Ermittlungen über den (räumlichen) Umfang dieser Bewilligungspflicht konnte die belangte Behörde aber ebenso unterlassen wie Ermittlungen über die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 38 WRG 1959. Dies aus folgenden Gründen:

3. Wie der wasserbautechnische Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung am feststellte, liegt das HQ30 des D-Baches im Brückenbereich bei 431,04 m.ü.A. Um im Bewilligungsverfahren nach § 38 WRG 1959 eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin geltend machen zu können, muss diese Verletzung innerhalb des Bereichs des HQ30 eintreten.

Nun ist der Brunnen der Beschwerdeführerin auf 450 m.ü.A. bis 460 m.ü.A. situiert und verfügt - auch nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin - über eine Tiefe von 7 m bis 8 m; der Brunnen liegt daher weit oberhalb des HQ30. Die Beschwerdeführerin ist zudem den fachkundigen Angaben des Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom , wonach der Brunnen von oberflächennahem Grundwasser aus einem nicht in der Nähe der Bergbaustraße liegenden Wassereinzugsgebiet gespeist werde und auch deshalb keine Beeinträchtigungen des Brunnens der Beschwerdeführerin zu erwarten sei, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Im Übrigen beinhaltet das Projekt, das der Amtssachverständige zu beurteilen hatte und auf das er sich bezieht, auch die in Rede stehenden Sprengarbeiten (vgl. Seite 10ff des Projektes), sodass auch der von der Beschwerdeführerin gerügte inhaltliche Mangel des Gutachtens nicht vorliegt.

Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde vor dem Hintergrund dieser sachverständigen Beurteilung die Ansicht vertrat, die für die Bergbaustraße erteilte wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 WRG 1959 verletze keine Rechte der Beschwerdeführerin.

4. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

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Normen
AVG §37;
AVG §62;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
WRG 1959 §38;
Sammlungsnummer
VwSlg 18445 A/2012
Schlagworte
Übergangene Partei
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen
Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)
Verfahrensrecht AVG
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und
Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde
Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint
keineBESCHWERDELEGITIMATION
Zurückweisung wegen entschiedener Sache
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person
des Berufungswerbers
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070120.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAE-85480