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VwGH vom 14.12.2010, 2008/22/0829

VwGH vom 14.12.2010, 2008/22/0829

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Thaddäus Kleisinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 152.111/2- III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Paraguay, vom auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Familienangehöriger" gemäß § 21 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 1 Z 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am sichtvermerksfrei eingereist und seither durchgehend im Inland wohnhaft sei. Am habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und den gegenständlichen Antrag eingebracht. Wenige Tage später, am , sei "die in Ihrem Fall gestattete sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer in Österreich von drei Monaten bereits abgelaufen".

Gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 NAG dürften Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthaltes im Zusammenhang mit § 21 Abs. 4 NAG vorliege. Somit sei von einem Versagungsgrund im Sinn des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG auszugehen und es könne dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel erteilt werden.

Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG und könne daher kein Recht auf Freizügigkeit gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in Anspruch nehmen. Er habe nicht dargetan, dass seine Ehefrau das Recht auf die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit ausgeübt habe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Annahme der belangten Behörde, dass er während seines sichtvermerksfreien Aufenthaltes in Österreich den gegenständlichen Antrag gestellt habe und nach Ablauf dieser Zeit in Österreich geblieben sei.

Gemäß § 11 Abs. 1 NAG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden (u.a.) nicht erteilt werden, wenn eine Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 4 NAG vorliegt (Z 5). Gemäß den ErläutRV (952 BlgNR 22 GP 121) sollen mit dieser Bestimmung "Fälle" erfasst werden, die zwar zur Inlandsantragstellung berechtigt sind, aber dann rechtswidrig länger im Bundesgebiet bleiben, um das Ergebnis des Niederlassungsverfahrens abzuwarten.

Genau ein solcher Tatbestand liegt hier vor, weshalb die belangte Behörde zutreffend den genannten Versagungstatbestand angenommen hat.

Dies wird in der Beschwerde auch nicht bezweifelt, sondern nur eine Inanspruchnahme der Freizügigkeit durch die österreichische Ehefrau des Beschwerdeführers behauptet. Dabei wird aber betont, dass diese "hier niedergelassen ist und hier auch arbeitet". Dieses Vorbringen enthält somit in keiner Weise eine Behauptung, der die tatsächliche Ausübung des gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts entnommen werden könnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0427), woran der nicht näher konkretisierte Hinweis auf einen mehrmonatigen Aufenthalt "im Ausland" nichts ändert.

In Wahrheit wird in der Beschwerde eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend gemacht, indem vorgebracht wird, "Gleiches (eine gemeinschaftsrechtliche Berechtigung) muss für einen Österreicher gelten, der sein Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch nimmt", sondern hier niedergelassen ist, hier arbeitet und den Mittelpunkt seines Lebens hier hat. Dem ist zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom , G 244/09 u.a., diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Bedenken in Ansehung des § 57 NAG nicht gefolgt ist.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
ZAAAE-85470