zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 25.11.2015, 2013/16/0034

VwGH vom 25.11.2015, 2013/16/0034

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des Ing. G B in S, vertreten durch Dr. Gernot Moser, Mag. Philipp Moser und Mag. Dominik Kellerer, Rechtsanwälte in 6130 Schwaz, Ludwig Penz Straße 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom , Zl. RV/0352-I/12, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bauträgervertrag vom kaufte der Beschwerdeführer vom Bauträger die noch zu errichtende Eigentumswohnung W 6 und die Tiefgaragenabstellplätze AAP 3 sowie AAP 8 und führte für diesen Rechtsvorgang im Wege der Selbstberechnung die Grunderwerbsteuer ab.

Mit Vereinbarung vom wurde der genannte Bauträgervertrag vom im gesamten Umfang einvernehmlich aufgehoben und der Beschwerdeführer beantragte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Schreiben vom "die zum diesem Vorgang entrichteten

Steuern ... rückzuerstatten".

Ebenfalls am kaufte die Ehefrau des Beschwerdeführers vom Bauträger die Wohneinheiten W 6 und W 9 sowie die Tiefgaragenabstellplätze AAP 8 und AAP 9; der Beschwerdeführer selbst erwarb die Eigentumswohnung W 10 und die Tiefgaragenabstellplätze AAP 3 und AAP 20.

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom den Antrag des Beschwerdeführers vom auf "Herabsetzung der Grunderwerbsteuer" mit der Begründung ab, dass keine echte Rückgängigmachung im Sinne des GrEStG 1987 vorliege, weil der Veräußerer nicht mehr jene freie Verfügungsmacht über das Grundstück erlangt habe, die er vor Veräußerung an den Beschwerdeführer innegehabt habe. Die Eigentumswohnung sei nämlich an einen im Voraus bestimmten neuen Käufer übertragen worden.

In der gegen diesen Abweisungsbescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe sich zunächst für den Erwerb der Wohnung W 10 interessiert, welche allerdings bereits vorreserviert gewesen sei, sodass er sich zum Erwerb der Wohnung W 6 samt Abstellplätzen entschlossen habe. Nachdem er von der Zurückziehung dieser Reservierung verständigt worden sei, habe der Beschwerdeführer dem Bauträger erklärt, dass er die Wohnung W 10 mit den Abstellplätzen AAP 3 und AAP 20 zu erwerben beabsichtige, wenn er ohne weitere Rechte und Pflichten aus dem Bauträgervertrag vom über die Wohnung W 6 samt Abstellplätzen AAP 3 und AAP 8 entlassen werde. Damit sei der Bauträger einverstanden gewesen und die Vereinbarung vom gänzlich aufgehoben und der Bauträgervertrag für das gewünschte Objekt W 10 samt Abstellplätzen AAP 3 und AAP 20 abgeschlossen worden. In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer seine Ehefrau verständigt, dass es ihm nunmehr gelungen sei, doch die Wohnung W 10 zu erwerben, und er daher den Kauf der Wohnung W 6 storniert habe. Seine Ehefrau, welche auf diesem Weg davon erfahren habe, habe sich völlig unabhängig vom Beschwerdeführer auf Grund dieser erlangten Information an den Bauträger gewandt und ihr Interesse bekundet, zusätzlich zu der bereits von ihr reservierten Wohnung W 9 samt Autoabstellplatz AAP 9 nunmehr auch die Wohnung W 6 samt Autoabstellplatz AAP 8 zu kaufen. Dagegen habe der Bauträger nichts einzuwenden gehabt, sodass es schließlich zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers und dem Bauträger zum Abschluss eines Bauträgervertrages über den Erwerb der Wohnungseigentumsobjekte W 9 und W 6 sowie der Autoabstellplätze AAP 8 und AAP 9 gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe überhaupt keinerlei Einfluss darauf gehabt, an wen der Bauträger die frei gewordene Eigentumswohnung W 6 verkaufen würde. Er habe keinerlei Pflichten gehabt, diesbezüglich einen Käufer namhaft zu machen oder zu vermitteln. Er habe daran auch kein Interesse gehabt. Der Bauträger habe wieder die völlig freie Verfügungsmacht über die Wohnung W 6 erlangt. Der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang nicht als Vermittler aufgetreten und habe auch keinerlei bestimmenden Einfluss auf die Auswahl des neuen Erwerbers genommen. Es liege daher eine vollständige und gesetzeskonforme Rückgängigmachung gemäß dem GrEStG 1987 vor. Dass die Verträge am gleichen Tag unterschrieben worden seien, habe "ausschließlich praktische Gründe (gehabt), aus terminlichen Gründen alle Termine zusammen zu legen."

Als Beweismittel wurde der Berufung eine vom Geschäftsführer und von der Prokuristin des Bauträgers sowie vom Beschwerdeführer und dessen Ehefrau unterschriebene eidesstättige Erklärung vorgelegt, welche im Wesentlichen den in der Rechtsmittelschrift behaupteten Sachverhalt enthält. Darüber hinaus wird die "zeugenschaftliche Einvernahme der erklärenden Personen ausdrücklich angeboten und beantragt". Adressen wurden dazu allerdings nicht bekannt gegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Ersichtlich ging die belangte Behörde davon aus, dass der Bauträger und der Beschwerdeführer den zwischen ihnen abgeschlossenen Bauträgervertrag vom über die Eigentumswohnung W 6 und die Autoabstellplätze AAP 3 und AAP 8 mit der am geschlossenen Vereinbarung aufgehoben hätten. Noch am gleichen Tag habe der Bauträger die Eigentumswohnungen W 6 und W 9 sowie die Autoabstellplätze AAP 8 und AAP 9 der Ehefrau des Beschwerdeführers um exakt jenen Preis verkauft, den auch der Beschwerdeführer laut Bauträgervertrag vom für die Wohnung W 6 und den Autoabstellplatz AAP 8 zu bezahlen gehabt hätte. Mit einem weiteren Bauträgervertrag vom habe der Beschwerdeführer seinerseits vom Bauträger die Eigentumswohnung W 10 und die Autoabstellplätze AAP 3 und AAP 20 erworben. Dabei habe bereits im Vorfeld der Aufhebungsvereinbarung mit der Verkäuferin Einvernehmen darüber bestanden, dass die dadurch frei werdende Wohnung W 6 und der Autoabstellplatz AAP 8 die Ehefrau des Beschwerdeführers erwerbe. Der Beschwerdeführer selbst habe den Autoabstellplatz AAP 3 behalten wollen.

Beweiswürdigend schloss die belangte Behörde aus dem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der Aufhebung des ursprünglichen Bauträgervertrages und dem Abschluss der beiden neuen Bauträgerverträge noch am gleichen Tag auf die mit dieser vereinbarten Aufhebung verfolgte Zielsetzung und den zwischen den Parteien bereits vor Abschluss des Aufhebungsvertrages bestehenden Willen der Parteien, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die dadurch frei werdende Wohnung W 6 und den Autoabstellplatz AAP 8 erwerbe. Dass der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld der einvernehmlich vereinbarten Aufhebung des ursprünglichen Bauträgervertrages auf die Bestimmung der künftigen Käuferin Einfluss genommen habe, zeige sich auch daran, dass er selbst den Autoabstellplatz AAP 3 habe behalten wollen und diesen nach erfolgter Aufhebung des gesamten ursprünglichen Bauträgervertrages am selben Tag wieder vom Bauträger gekauft habe. Das wäre zweifellos - so die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter - so nicht vereinbart worden, wenn für den Beschwerdeführer nicht bereits gesichert seine Ehefrau als neue Käuferin und der Umfang des von ihr erworbenen Kaufgegenstandes festgestanden wäre. Die belangte Behörde ging auch davon aus, dass der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung vom die beiden neuen Bauträgerverträge vom selben Tag "augenscheinlich bereits ausgefertigt" gewesen seien.

Rechtlich schloss die belangte Behörde aus dem Umstand, dass die Aufhebung des ursprünglichen Bauträgervertrages dem Verkauf der Eigentumswohnung W 6 und des Autoabstellplatzes AAP 8 an die im Voraus bestimmte neue Käuferin, die Ehefrau des Beschwerdeführers, und des Abstellplatzes AAP 3 wiederum an den Beschwerdeführer diente, sodass der Bauträger in Wahrheit nicht die Möglichkeit wiedererlangt habe, über diese Gegenstände anderweitig zu verfügen. Damit sei der mit Bauträgervertrag vom vereinbarte Erwerbsvorgang nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 rückgängig gemacht worden. Sohin könne aber auch nicht die vom Beschwerdeführer für den Autoabstellplatz AAP 3 auf Grund des mit Bauträgervertrag vom erfolgten Erwerbsvorganges bereits entrichtete Grunderwerbsteuer rückerstattet werden. Allenfalls käme eine - hier nicht zu beurteilende - Abänderung der Selbstberechnung für den Bauträgervertrag vom in Betracht. Zur beantragten Rückerstattung der gerichtlichen Eintragungsgebühr wurde auf die Bestimmung des § 30 Gerichtsgebührengesetz verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich u.a. in seinem Recht auf Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Vorschriften des VwGG weiter anzuwenden.

§ 17 Abs. 1 GrEStG 1987 lautet auszugsweise:

"(1) Die Steuer wird auf Antrag nicht festgesetzt,

1. wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird."

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend Fälle, in denen die Auflösung eines Vertrages vereinbart wird, um den Verkauf des Objektes an einen im Voraus bestimmten neuen Käufer zu ermöglichen, wobei die Auflösung des alten und der Abschluss des neuen Vertrages gleichsam uno actu erfolgen, ist davon auszugehen, dass der Verkäufer dadurch nicht die Möglichkeit wiedererlangt hat, über das Grundstück anderweitig zu verfügen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2008/16/0141, mwN).

Damit liegt die vom Beschwerdeführer behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vor, bestand doch nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zwischen den Vertragsteilen vor Rückgängigmachung des ersten Vertrages bereits Einigkeit, die in Rede stehende Eigentumswohnung samt Autoabstellplatz an die Ehefrau des Beschwerdeführers zu veräußern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2001/16/0184). Auf das in der Beschwerde angeführte Argument, es fehle an einer Verpflichtung des Verkäufers, das Grundstück nur an eine vom Beschwerdeführer namhaft zu machende Person zu verkaufen, kommt es somit nicht an, zumal der Sachverhalt des vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnisses vom , 90/16/0009, nicht mit dem hier vorliegenden Fall vergleichbar ist. Dort erfolgte nämlich der zweite Verkauf über ein Jahr nach Abschluss der Auflösungsvereinbarung.

Die belangte Behörde ging somit zutreffend davon aus, dass der Erwerbsvorgang des Beschwerdeführers vom durch die Vereinbarung vom nicht im Sinn des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 rückgängig gemacht wurde, weil der Verkäufer nicht die Möglichkeit wiedererlangt hat, über die Liegenschaftsanteile anderweitig zu verfügen.

Nicht gefolgt werden kann dem in der Beschwerde erhobenen Vorwurf, die belangte Behörde habe gegen das Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen, weil es sich bei § 17 GrEStG 1987 um eine Begünstigungsbestimmung handelt, bei der die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt und der Steuerpflichtige selbst einwandfrei unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2005/16/0261, sowie Fellner , Gebühren und Verkehrsteuern, Band II

3. Teil, Rz 6 zu § 17 GrEStG und die dort wiedergegebene hg. Judikatur).

Für die vom Beschwerdeführer vermisste Vernehmung der Zeugen fehlte es an einem ordnungsgemäßen Beweisantrag in der Berufungsschrift, wofür das Beweismittel, das Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/15/0057, mwN). Diesen Anforderungen wurde das Beweisanbot des Beschwerdeführers schon deshalb nicht gerecht, weil keine Adressen der Zeugen bekannt gegeben wurden. Mangels eines ordnungsgemäßen Beweisantrages geht auch der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der vorweggenommenen Beweiswürdigung ins Leere.

Dem angefochtenen Bescheid konnte mit noch hinreichender Deutlichkeit der - oben zusammengefasst wiedergegebene - Sachverhalt entnommen werden, den die Behörde als erwiesen angenommen hat. Ebenso war erkennbar, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist somit - wie sich aus den übrigen Ausführungen der Beschwerde zeigt auch für den Beschwerdeführer - nachvollziehbar und kontrollierbar (vgl. zu den Begründungsanforderungen eines Bescheides Ritz , BAO5, § 93 Tz 10ff).

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof insofern zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, sie somit den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2013/16/0220, mwN). Die belangte Behörde hat es als der Lebenserfahrung widersprechend angesehen, dass zwischen Ehegatten die beabsichtigte rechtliche Vorgangsweise, nämlich die Aufhebung des Bauträgervertrages und der Neuankauf durch die Ehefrau, nicht im Vorfeld miteinander besprochen und festgelegt werde. Dem hält die Beschwerde entgegen, es gebe weder einen Erfahrungssatz noch irgendwelche sonstigen Grundlagen, wonach es ungewöhnlich oder gar lebensfremd sei, dass jemand ohne weitere Rücksprache zu halten aus Eigenem eine Wohnung käuflich erwerbe. Damit lässt der Beschwerdeführer allerdings den von der belangten Behörde als maßgebend gesehenen Umstand des sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Auflösungsvereinbarung mit dem neuen Kaufvertrag außer Acht. Auf diesen Zusammenhang deutet selbst der in der Beschwerdeschrift dargestellte Umstand hin, dass die Unterfertigung der Bauträgerverträge unter Aufhebung des ursprünglichen Bauträgervertrages aus rein praktischen Gründen am selben Tag erfolgt sei, um zu einem Termin alle Unterschriften abzuwickeln. Damit erscheint es nicht abwegig, wenn die belangte Behörde eine Absprache der Eheleute und Vorbereitung der Vertragsentwürfe annahm. Der Beschwerde gelingt es daher nicht, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Die Beschwerde war sohin in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte, zumal im vorliegenden Fall auch Art. 6 Abs. 1 EMRK die Durchführung einer Verhandlung nicht gebietet (die Angelegenheit fällt nicht in den Bereich der sog. civil rights).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am