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VwGH vom 26.06.2014, 2013/16/0030

VwGH vom 26.06.2014, 2013/16/0030

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des B S in G, vertreten durch die Huber Ebmer Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Schillerstraße 12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. IKD(Gem)-524695/1-2013-Gb/Os, betreffend Haftung für Kommunalsteuer (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom zog der Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt den Beschwerdeführer zur Haftung für Kommunalsteuer samt Säumniszuschlag der T GmbH "für den Zeitraum 2006 bis " in Höhe von 16.331,51 EUR heran. Über das Vermögen der T GmbH sei mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom ein Konkursverfahren eröffnet worden. Der Beschwerdeführer sei im "abgabenständlichen Zeitraum" bis Geschäftsführer der T GmbH gewesen. Die offenen Kommunalsteuerforderungen der T GmbH beträfen den Zeitraum ab 2006 und setzten sich aus vier näher angeführten Beträgen der Jahre 2006 bis 2009, einem näher genannten Betrag für "1-8/2010" sowie einem näher angeführten Betrag an Säumniszuschlag, "abzüglich Zahlung von EUR 903,26" zusammen.

Mit Schriftsatz vom berief der Beschwerdeführer dagegen. Die T GmbH habe ein Callcenter zum Betrieb sogenannter "Outbound-Telefonie" betrieben. Nach einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben habe der Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt für den Zeitraum Jänner 2000 bis Dezember 2003 der T GmbH Kommunalsteuer samt Säumniszuschlag vorgeschrieben, weil er zur Auffassung gelangt sei, die als Callcenter-Agents bezeichneten Telefonistinnen wären in einem steuerlichen Dienstverhältnis zur T GmbH gestanden. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel sei erfolglos geblieben; letztlich habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2009/15/0116, "wider Erwarten und entgegen anderslautender Vorjudikatur" die erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe sich am einer Operation unterzeihen müssen, in deren Rahmen es zu erheblichen Komplikationen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sich danach sechs Wochen im Koma befunden, weil er eine intracerebrale Blutung sowie eine Pneumonie und in der Folge einen vasospastischen Infarkt mit Begleitödem im linken Schädelbereich erlitten habe. Auf Grund dieser Hirnblutung und des darauffolgenden Komas habe der Beschwerdeführer dauerhafte körperliche Schäden davongetragen, mehrere Rehabilitationsaufenthalte absolvieren müssen und im Jahr 2011 um Frühpension ansuchen müssen. Für den Zeitraum ab seiner krankheitsbedingten Abwesenheit seit Sommer 2010 sei jedenfalls ein Verschulden auszuschließen, weil der Beschwerdeführer sich nach der genannten Operation im Koma befunden habe und letztendlich nicht einmal arbeitsfähig gewesen sei. Zu den davor liegenden Zeiträumen halte der Beschwerdeführer fest, dass er eine vertretbare Rechtsansicht bei den Behörden geltend gemacht habe. Wenn sich nunmehr im Rahmen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes herausgestellt habe, dass diese Rechtsansicht nicht aufrecht zu erhalten sei, so sei daraus kein Verschulden des Beschwerdeführers ableitbar.

Mit Bescheid vom gab das zuständige Mitglied des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt der Berufung teilweise Folge und setzte "im Rahmen des freien Ermessens" den Haftungsbetrag auf 16.000 EUR herab. Dem Beschwerdeführer sei seit der "vorletzten GPLA-Prüfung im Jahr 2004 betreffend den AGZR 2000 bis 2003" bekannt gewesen, dass nach Rechtsauffassung der zuständigen Abgabenbehörden des Finanzamtes Linz, der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse und der mitbeteiligten Landeshauptstadt die von der T GmbH als "freie Dienstnehmer" betrachteten Personen steuerrechtlich in Wahrheit als Dienstnehmer gemäß § 47 Abs. 2 EStG zu qualifizieren gewesen seien. Diese von Anfang an bekannte Rechtsansicht der genannten Behörden, die ja von der T GmbH gerade deswegen in allen Instanzen bekämpft worden sei, habe auch für den im Haftungsverfahren relevanten "AGZR" bestanden und sei zuletzt vom Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen jeweils vom , 2009/15/0200 und 2009/15/0116 zusätzlich ausdrücklich bestätigt worden. Von einer "entschuldbaren Rechtsauffassung" oder einer entschuldbaren Unkenntnis könne daher nicht ausgegangen werden. Durch den bloßen Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung werde ein nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum nicht dargetan.

Das gesundheitliche Schicksal des Beschwerdeführers hebe die Entrichtungsverpflichtung nicht auf. Außerdem sei der Betrieb (der T GmbH) trotz Spitalsaufenthaltes des Beschwerdeführers weitergeführt worden und seien "bestimmte finanzielle Verpflichtungen bzw. Forderungen anderer Gläubiger zur Gänze bezahlt" worden. Deshalb sei auch für den Zeitraum ab Juni 2010 bis zum Ausscheiden des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser zur Haftung heranzuziehen.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer dagegen Vorstellung an die belangte Behörde. Er sei als Geschäftsführer der T GmbH de facto nur bis im Einsatz gewesen. Die steuerliche Einordnung der Call-Agents der T GmbH sei bis zur erwähnten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/15/0200, strittig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich zu Recht auf die Auskunft seiner Berater verlassen können, wonach keine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung bestanden habe und dass eine Einordnung der Call-Agents als freie Dienstnehmer durchaus rechtlich argumentiert werden könne. Daher liege ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens hielt die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Rechtsuchende könne und dürfe sich nur auf eine höchstgerichtliche Rechtsprechung verlassen und, solange eine solche nicht vorliege, liege kein subjektiv vorwerfbares Verschulden vor, entgegen, dass das Risiko eines Rechtsirrtums derjenige trage, der es verabsäume, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen. Die geeignete Stelle sei jedenfalls die zur Vollziehung der Gesetze berufene zuständige Behörde. Im Übrigen schließe die vom Beschwerdeführer behauptete uneinheitliche Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, auf die er seine Rechtsmeinung stütze, einen Rechtsirrtum aus. Der Beschwerdeführer habe die übereinstimmende Meinung der im gegenständlichen Zusammenhang zuständigen berührten Steuer- und Abgabenbehörden gekannt. Dass und welche sonstigen Erkundigungen er eingeholt hätte, habe er bislang nicht vorgebracht.

Hinsichtlich des Zeitraumes ab hielt es die belangte Behörde für irrelevant, bis wann jemand "de facto" Geschäftsführer sei. Den Geschäftsführer treffe so lange seine Verantwortung, als er de iure Geschäftsführer sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer schon länger mit gleichartigen Beschwerden unter ärztlicher Kontrolle gestanden. Erforderlichenfalls hätte er entsprechende organisatorische Maßnahmen treffen müssen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen. Abgesehen davon seien Zahlungen bis Ende 2012 geleistet worden, weshalb dem "gegenständlichen Vorbringen" von vornherein keine Berechtigung zukomme.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt erachtet, nicht nach § 6a des Kommunalsteuergesetzes zur Haftung für Abgabenverbindlichkeiten herangezogen zu werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Landeshauptstadt reichte ebenfalls eine Gegenschrift ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 11 Abs. 2 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG) ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 6a KommStG haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinn des § 6a KommStG annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2012/16/0101).

Es kann zwar unter dem Gesichtspunkt des dem Vertreter vorzuwerfenden Verschuldens an der Verletzung der Vertreterpflichten beachtlich sein, wenn er auf Grund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ihm ausnahmsweise ein solcher Rechtsirrtum nicht vorzuwerfen wäre. Dass ein derartiger, nicht vorwerfbarer Rechtsirrtum vorgelegen wäre, wird mit einem Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung des Beschwerdeführers aber nicht dargetan. Das Risiko des Rechtsirrtums trägt der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2012/16/0039, mwN).

Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe sich an geeigneter Stelle, nämlich bei seinem Steuerberater erkundigt, der ihm mitgeteilt habe, dass aus seiner Sicht eine Steuerpflicht nicht bestehe und dass im Übrigen keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Daher sei er einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum unterlegen.

Dass die im Beschwerdefall zuständige Abgabenbehörde, der Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt, eine andere Rechtsansicht vertreten hatte und dies dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, hat die belangte Behörde festgehalten und wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Der Beschwerdeführer durfte sich deshalb nicht mit der Auskunft seines Steuerberaters begnügen, sondern hatte die Rechtsansicht der zuständigen Abgabenbehörde (auch schon vor der Bestätigung durch das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ) zu beachten (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom , 2012/16/0039). Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Rechtsansicht des Beschwerdeführers vertretbar gewesen ist, denn jedenfalls die ihm durch das Abgabenverfahren für die Jahre 2000 bis 2003 bekannte Rechtsmeinung der Abgabenbehörde erlaubte ihm nicht, seiner gegenteiligen Rechtsansicht entsprechend die Selbstberechnung und Entrichtung der Kommunalsteuer für spätere Zeiträume zu unterlassen. Zur Durchsetzung dieser Rechtsansicht wäre das Verfahren über einen Antrag auf Festsetzung dieser Selbstberechnungsabgabe nach § 150 Abs. 2 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung, ab nach § 201 BAO offen gestanden.

Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe keine Feststellungen zum Zeitpunkt des Eintritts der materiellen Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) der T GmbH getroffen, geht ins Leere, denn einerseits ist das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verschulden zum jeweiligen Fälligkeitstag der Kommunalsteuer (§ 11 KommStG) zu beurteilen und andererseits trifft den Beschwerdeführer die Darlegungspflicht.

Allerdings führt der Beschwerdeführer zu Recht ins Treffen, dass er ab auf Grund einer Komplikation bei einer Operation im Koma gelegen und erst am aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Dieser vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren durch einen ausführlichen Arztbrief der Landes-Nervenklinik vom belegte Umstand schließt ein Verschulden des Beschwerdeführers am Unterlassen der Entrichtung der Kommunalsteuer zu Fälligkeitszeitpunkten nach dem aus. Der von der belangten Behörde hervorgehobene Umstand, dass in diesem Zeitraum Zahlungen durch die T GmbH getätigt worden seien und der Betrieb weitergeführt worden sei, trägt zur Begründung des Verschulden des Beschwerdeführers während der Zeit seines Spitalsaufenthaltes nichts bei. Ein allfälliges Verschulden eines "de facto" Geschäftsführers während dieser Zeit ist dabei unerheblich. Mit der Ansicht, der Beschwerdeführer habe schon länger unter ärztlicher Kontrolle gestanden und hätte "erforderlichenfalls" entsprechende "organisatorische Maßnahmen treffen müssen", um einen ordnungsgemäßen Betrieb sicherzustellen, überspannt die belangte Behörde die Anforderungen an einen Geschäftsführer, der sich einer Operation unterzieht. Wie der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren behauptet und belegt hat, gründet sich die Dauer des Spitalsaufenthaltes und die Intensität seiner Beeinträchtigung der Dispositionsfähigkeit auf eine bei der Operation entstandene Komplikation, deren Vorhersehbarkeit die belangte Behörde nicht festgestellt hat.

Somit durfte die belangte Behörde von einem Verschulden des Beschwerdeführers hinsichtlich der Kommunalsteuer mit Fälligkeitszeitpunkten nach dem nicht ausgehen.

Zur Haftung für Kommunalsteuer samt Nebenansprüchen der T GmbH wurde mit dem erwähnten Bescheid des zuständigen Mitglieds des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt dem Beschwerdeführer mit einem Gesamtbetrag herangezogen. Die belangte Behörde hat die dagegen erhobene Vorstellung abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid war mit seinem unteilbaren Spruch daher zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die im Beschwerdefall noch maßgebliche VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am