VwGH vom 08.02.2007, 2006/15/0293
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des ND in B, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , GZ. FSRV/0025- W/06, betreffend Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 FinStrG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs schuldig befunden, er habe im Bereich des genannten Finanzamtes als Geschäftsführer der D. & D. GmbH vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt, ohne der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt zu geben und zwar für Juli 2002 sowie Jänner bis November 2003 Lohnsteuer in Höhe von EUR 21.222,80 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen in Höhe von EUR 22.966,04; er habe hiedurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde nach § 49 Abs. 2 leg. cit. mit einer Geldstrafe von EUR 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) bestraft.
Mit dem nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde über die Strafberufung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Spruchsenates dahingehend entschieden, dass die Geldstrafe in Höhe von EUR 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) bestimmt werde; weiters wurde die Haftung der D. & D. GmbH für die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe im Umfang der Neufestsetzung ausgesprochen. Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides aus, Grundlage für die Bemessung der Strafe sei die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen seien. Führe man sich vor Augen, dass drei Vorstrafen wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG sowie wegen einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a leg. cit. den Beschwerdeführer nicht haben bewegen können, sein "steuerliches" Verhalten zu verbessern, sei im vorliegenden Fall zweifelsfrei von einem hohen Verschuldensgrad auszugehen.
Auf Grund der äußerst eingeschränkten Einkommens- und Vermögenssituation bedingt durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der genannten GmbH und die daraus resultierenden persönlichen Haftungen und auch auf Grund des persönlichen Konkurses des Beschwerdeführers sei eine Besserung seiner wirtschaftlichen Situation nicht zu erwarten. Auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft, welche letztendlich zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft geführt habe, habe sich der Beschwerdeführer bewusst dafür entschieden, die berechneten Lohnabgaben nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten. Neben dem im erstinstanzlichen Bescheid genannten Milderungsgrund der "geständigen Rechtfertigung" sei auch weiters als mildernder Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt habe.
Der Erschwerungsgrund des raschen Rückfalles sei gegeben. Der Beschwerdeführer sei zuletzt mit Erkenntnis des Spruchsenates vom wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von EUR 9.200,-- verurteilt worden. Dies habe nichts daran ändern können, dass der Beschwerdeführer in der Folge sofort die vom gegenständlichen Finanzstrafverfahren umfassten Lohnabgaben für Juli 2002, fällig am , nicht bis zum 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet habe. Auch schlage sich der oftmalige Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum (insgesamt seien Lohnabgaben von 12 Monaten vom gegenständlichen Finanzstrafverfahren umfasst) bei der Strafbemessung zu Lasten des Beschwerdeführers zu Buche.
Auf Grund der zu Gunsten des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren erfolgten stärkeren Gewichtung seiner äußerst eingeschränkten wirtschaftlichen Situation und seiner persönlichen Verhältnisse sowie seiner "offenen geständigen Rechtfertigung" habe in stattgebender Erledigung der Berufung mit einer tat- und schuldangemessenen Herabsetzung der Geldstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß vorgegangen werden können. Für eine derartige Herabsetzung der Strafe habe auch der Umstand gesprochen, dass der Beschwerdeführer nunmehr als Angestellter nicht selbständig tätig sei und daher spezialpräventive Gründe gegen eine höhere Geldstrafe sprechen. Auf Grund der besonderen Gewichtigkeit der drei einschlägigen Vorstrafen, welche den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten haben, neuerlich ein deliktisches Verhalten zu setzen und unter Berücksichtigung des generalpräventiven Strafzweckes habe bei nicht erfolgter Schadensgutmachung einer darüber hinausgehenden Strafmilderung nicht näher getreten werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, unter Berücksichtigung sämtlicher Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie des Unrechtsgehaltes der Tat und seiner Schuld hätte eine Strafe festgesetzt werden müssen, die doch deutlich unter EUR 10.000,-- liege. Dazu komme, dass es sich im vorliegenden Fall nur um eine Finanzordnungswidrigkeit handle.
Der Beschwerdeführer hat bereits in der Berufung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates nur die Strafbemessung bekämpft. Hinsichtlich des Schuldausspruches war sohin Teilrechtskraft eingetreten (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0223, m.w.N.).
Die Beschwerde trägt dem gemäß zu Recht nur vor, der Verwaltungsgerichtshof habe zu prüfen, ob die belangte Behörde bei der Strafbemessung eine vertretbare Lösung gefunden habe.
Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.
Im vorliegenden Fall beträgt der nicht abgeführte Abgabenbetrag EUR 44.188,84, das Höchstmaß der zu verhängenden Geldstrafe daher EUR 22.094,42.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei nach Abs. 2 leg. cit. bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und im Übrigen die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß gelten; § 23 Abs. 3 FinStrG ordnet an, dass bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens um eine Ermessensentscheidung, die einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit zugänglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer Weise Gebrauch gemacht hat, die mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang steht (vgl. auch hiezu das oben zitierte Erkenntnis vom , 2006/15/0223).
Die belangte Behörde hat herausgearbeitet, dass neben dem Milderungsgrund der "geständigen Rechtfertigung" auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus gehandelt hat, als mildernder Umstand zu berücksichtigen ist. Sie ist daher zu einer Herabsetzung der Strafe gelangt. Dass das gefundene Strafausmaß der der belangten Behörde bei Ausmessung der Strafe eingeräumten Befugnis zuwiderläuft, kann die Beschwerde nicht aufzeigen. Den von der belangten Behörde angenommenen Erschwerungsgründen des raschen Rückfalles und der Tatbegehung über einen längeren Zeitraum kommt nämlich, insbesondere im Hinblick auf drei einschlägige Vorstrafen, entscheidendes Gewicht zu, das auch - im Zusammenhang mit den übrigen dargestellten Strafzumessungsgründen - die Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von 45 % der möglichen Höchststrafe nicht als rechtswidrig erscheinen lässt.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am