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VwGH vom 26.02.2015, 2013/16/0029

VwGH vom 26.02.2015, 2013/16/0029

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des R M in F, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 6/III, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom , Zl. 818 1 Jv 5540- 33/12xk, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird - soweit er den Abspruch über den Betrag von EUR 156,80 nach § 31 Abs. 1 GGG betrifft - wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine Mahnklage gegen zwei beklagte Parteien über den Betrag von EUR 4.440,-- s.A. beim Bezirksgericht K ein, wofür die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG EUR 313,50 betrug.

Die Buchhaltungsagentur des Bundes verständigte das Bezirksgericht K mit Schreiben vom davon, dass die Gerichtsgebühr nicht habe eingezogen werden können. Aus den angeschlossenen Belegen ergibt sich, dass eine Rückleitung des eingezogenen Betrages erfolgte und deshalb der Bund mit Kosten von EUR 8,50 belastet wurde.

Die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes K erließ am einen Zahlungsauftrag, mit dem sie dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG mit EUR 313,50 und gemäß § 6 Abs. 1 GEG die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- sowie die Rückleitungsgebühr im Betrag von EUR 8,50 zur Zahlung vorschrieb.

In seinem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag vom machte der Beschwerdeführer geltend, der Klagevertreter habe die Rückbuchung der von seinem Konto abgebuchten Pauschalgebühr veranlasst, weil ihm nicht erkennbar gewesen sei, für welchen Akt diese Gebühr eingezogen worden sei. In letzter Zeit hätten sich derartige Abbuchungen gehäuft, bei welchen seitens der Gerichte - wie auch im gegenständlichen Fall - lediglich eine Aktenzahl angeführt worden sei, ohne jedoch die Parteien zu benennen. Es sei für den Klagevertreter unzumutbar, langwierige telefonische Recherchen durchzuführen, um in Erfahrung zu bringen, für welchen Akt der jeweilige Betrag abgebucht worden sei. Der Fehler liege eindeutig in der Datenverarbeitung beim Oberlandesgericht Wien, welche die damit verbundenen Folgen ihrer Unzulänglichkeiten selbst zu tragen habe. Die Vorschreibung der Rückleitungskosten und der Einhebungsgebühr sei daher zu Unrecht erfolgt.

Dem Konto des Bezirksgerichtes K wurde am der vom Bevollmächtigten des Beschwerdeführers unter der Angabe des Aktenzeichens des Mahnverfahrens überwiesene Betrag von EUR 313,50 gutgeschrieben.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag hinsichtlich eines Teilbetrages von EUR 2,50 Folge und änderte aus Anlass des Berichtigungsverfahrens den bekämpften Zahlungsauftrag u. a. dahingehend, dass als offene Gebühren die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 313,50, die Rückleitungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG im Betrag von EUR 6,--, die Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,-- und der Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG in Höhe von EUR 156,80, insgesamt daher EUR 484,30 festgestellt wurden.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dem vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Lastschriftausdruck lasse sich neben dem Aktenzeichen des Zivilverfahrens auch die Dienststellennummer des Bezirksgerichtes K entnehmen, weshalb es keineswegs langwieriger telefonischer Recherchen bedürfe, um Klarheit über die erfolgte Einziehung zu erlangen, weil davon auszugehen sei, dass Angehörige der Rechtsberufe die Dienststellennummern zumindest der in ihrem Bundesland gelegenen Gerichte kennen oder leicht bei Gericht oder über die Internetseite der Justiz erfragen könnten. Das Scheitern des Abbuchungsverfahrens könne somit keineswegs auf ein Versehen des Gerichtes zurückgeführt werden, vielmehr habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den erfolglosen Einzug durch seine von ihm veranlasste Rückbuchung selbst zu verantworten.

Die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes K habe versehentlich die vom Bund tatsächlich zu tragende Rückleitungsgebühr in den Zahlungsauftrag aufgenommen, doch sei der Betrag zur Abgeltung der dem Bund aus der Rückbuchung entstandenen Aufwendungen pauschal mit EUR 6,-- gesetzlich festgelegt, weshalb dem Berichtigungsantrag teilweise Folge zu geben gewesen sei.

Daneben sei gemäß § 31 Abs. 1 GGG wegen des erfolglosen Abbuchungs- und Einziehungsvorganges ein Mehrbetrag in Höhe von 50 % des ausstehenden Betrages einzuheben, für den neben dem Beschwerdeführer auch dessen Bevollmächtigter zur ungeteilten Hand hafte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit der Rückleitungsgebühr, der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG, sowie dem Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG und der bereits entrichteten Gebühr gemäß TP 1 GGG belastet zu werden, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Gerichtsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Im Hinblick auf die in ständiger hg. Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass im Bescheidbeschwerdeverfahren eine nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, wenn auch rückwirkend, erlassene Rechtslage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/11/0137, mwN, und zu diesem Thema grundlegend Mairinger/Twardosz , Die maßgebende Rechtslage im Abgabenrecht, ÖStZ 2007/14, 16 und 2007/106, 49), sind die durch die am in Kraft getretene Grundbuchsgebührennovelle - GGN, BGBl. I Nr. 1/2013 angeordneten Änderungen der §§ 4 und 31 GGG, sowie des § 6 GEG nicht zu berücksichtigen, weil der angefochtenen Bescheid am zugestellt und die GGN erst am im Bundesgesetzblatt verlautbart wurde.

§ 4 Gerichtsgebührengesetz (GGG), in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, lautet auszugsweise samt Überschrift:

"II. Art der Gebührenentrichtung

§ 4. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis e sowie h und j, Z 2 und 7) begründet, so können die Gebühren durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung auf das Postscheck-(Sonder )Konto des Gerichts, bei dem die Eingabe eingebracht wird, oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden. ...

(2) Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften können Gebühren auch durch Überweisung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird, entrichten, wenn die Gebühren im Einzelfall 70 Euro übersteigen. ...

(3) ...

(4) Sämtliche Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die kontoführende Stelle (Kreditinstitut, Postsparkasse) zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind die Gebühren durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.

(5) Der Bundesminister für Justiz hat nach den Grundsätzen einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens zu regeln, hiefür ein Justizkonto zu bestimmen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Gebühren durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden können.

...

(7) Ist bereits ein Zahlungsauftrag erlassen worden, so können die Gebühren durch Einzahlung oder durch Überweisung auf das Postscheckkonto des Gerichtes oder der Einbringungsstelle entrichtet werden."

§ 31 Abs. 1 GGG, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24/2007, lautet samt Überschrift:

"E. FEHLBETRÄGE UND HAFTUNG

§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 400 Euro nicht übersteigen. Gleiches gilt im Fall des § 4 Abs. 6 letzter Halbsatz, wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist."

§ 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24/2007, lautet:

"§ 6. (1) Wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt oder diese nicht aus einem Kostenvorschuß berichtigt werden können, wird die Einbringung dieser Beträge von dem hiezu bestimmten Beamten des Gerichtes erster Instanz (Kostenbeamter) veranlaßt (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei Zwangsfolge einzuzahlen (Einhebung). Für die Einhebung ist vom Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von 8 Euro zu entrichten. Ist dem Zahlungsauftrag ein ganz oder teilweise fehlgeschlagener Versuch der Gebühreneinhebung durch Abbuchung und Einziehung vorangegangen, so ist dem Zahlungspflichtigen zusätzlich zur Einhebungsgebühr ein weiterer Betrag von 6 Euro zur Abgeltung der dem Bund aus der Rückbuchung entstehenden Aufwendungen an Bankspesen vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung."

Die auf der Grundlage des § 4 Abs. 5 GGG erlassene Verordnung des Bundesministers für Justiz vom über die Abbuchung und Einziehung der Gerichtsgebühren (Abbuchungs- und Einziehungs-Verordnung - AEV) in der Fassung BGBl. II Nr. 481/2005 lautet auszugsweise:

"Justizkonto

§ 1. Als Justizkonto, auf dem die durch Abbuchung und Einziehung entrichteten Gerichtsgebühren zugunsten des Bundes gutgeschrieben werden, wird das Konto mit der Bezeichnung "Oberlandesgerichtspräsidium Wien" und der Kontonummer 5460.009 bei der Österreichischen Postsparkasse bestimmt.

Abbuchungsermächtigung

(§ 2.) Der Gebührenentrichter hat die Abbuchungsermächtigung (§ 4 Abs. 4 GGG) durch einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften zu erteilen.

§ 3. Der Abbuchungsauftrag für Lastschriften ist der kontoführenden Stelle (Bank, Österreichische Postsparkasse) des Gebührenentrichters zu erteilen. Darin sind dessen Name und Anschrift sowie die Nummer des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, anzugeben. Als Zahlungsempfänger ist der Bund unter Angabe des Justizkontos (§ 1) anzuführen.

§ 4. Die kontoführende Stelle des Gebührenentrichters hat je eine Ausfertigung des Abbuchungsauftrags für Lastschriften, des allfälligen Widerrufs der Abbuchungsermächtigung und der sonstigen Änderungsaufträge an die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien, Bellariastraße 8, 1016 Wien, zu übersenden.

...

Durchführung der Abbuchung und Einziehung

§ 8. Die Abbuchung und die Einziehung der Gerichtsgebühren sind im Weg der automationsunterstützten Datenverarbeitung durchzuführen.

...

§ 11. Die Gerichtsgebühren werden im Auftrag des Bundes von der Österreichischen Postsparkasse abgebucht und eingezogen.

§ 12. Der Einziehungsauftrag des Bundes an die Österreichische Postsparkasse hat zu enthalten:


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1.
den abzubuchenden und einzuziehenden Betrag,
2.
den Namen und das Konto des Gebührenentrichters und, wenn dieses Konto nicht von der Österreichischen Postsparkasse geführt wird, das Postscheckkonto der kontoführenden Bank,
3.
das Justizkonto (§ 1) sowie
4.
das Gericht, die Geschäftszahl der Eingabe, die Bezeichnung der Rechtssache und, soweit eine solche vorhanden ist, die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren.
Einbringung von Gebühren

§ 13. (1) Wenn die Gerichtsgebühren nicht oder nicht vollständig abgebucht und eingezogen werden konnten, hat die Österreichische Postsparkasse hievon die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien unter Rückbelastung des Justizkontos (§ 1) zu verständigen; die Buchhaltung des Oberlandesgerichts Wien hat dies dem Gericht mitzuteilen, bei dem die Gebührenpflicht begründet wurde.

(2) Liegt die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung im Bereich des Gerichts, etwa in einem Versehen des Kostenbeamten, so hat dieser nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen. In den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung hat der Kostenbeamte des Gerichts unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen."

Zur Rückleitungs- und Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG:

Im Beschwerdefall ist zunächst davon auszugehen, dass mit der Überreichung der Klage die Gebührenpflicht entstanden ist (§ 2 Abs. 1 lit. a GGG) und die Gebühr - weil die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde - gemäß § 4 Abs. 4 GGG durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten war. Dafür ist es gemäß § 4 Abs. 4 leg. cit. erforderlich, dass die kontoführende Stelle zur Abbuchung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt wird. Dieser Zahlungsart liegt das in Österreich etablierte Lastschriftverfahren zu Grunde (vgl. dazu generell Koziol/Koch in Apathy/Iro/Koziol , Österreichisches Bankvertragsrecht Band III2, Rz 1/123ff). Gemäß Z 42 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für Bankgeschäfte sind Lastschriften dann eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezogenen Konto des Kunden durchgeführt und nicht innerhalb von zwei Bankwerktagen rückgängig gemacht wird ( Koziol/Koch , aaO Rz 1/141). Auf Grund der vom Vertreter des Beschwerdeführers veranlassten Rückbuchung, welche nach dem Inhalt des vorgelegten Gerichtsaktes binnen der genannten Frist erfolgte, ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass die Gerichtsgebühren im Sinn des § 13 Abs. 1 AEV nicht abgebucht und eingezogen werden konnten.

Gemäß § 13 Abs. 2 AEV ist zu prüfen, worin die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung lag (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/16/0318). Ist sie dem Bereich des Gerichtes, etwa einem Versehen des Kostenbeamten, zuzuordnen, so hat dieser nochmals einen Gebühreneinzug zu veranlassen und in den übrigen Fällen unterbliebener oder unvollständiger Gebührenentrichtung unter Bedachtnahme auf § 31 GGG einen Zahlungsauftrag zu erlassen.

Im gegenständlichen Fall ließ der Vertreter des Beschwerdeführers die bereits erfolgte Belastungsbuchung zurückbuchen und er berief sich in dem gegen den Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag darauf, dass es ihm nicht zumutbar gewesen sei, langwierig zu recherchieren, für welchen Akt die Gebühr abgebucht worden sei, weil ihm lediglich die Aktenzahl, nicht jedoch die Parteien genannt worden seien. Darauf ging indes die belangte Behörde nicht ein und wies die Verantwortung für die Rückbuchung dem Vertreter des Beschwerdeführers mit dem Argument zu, dass dieser den Zusammenhang mit der von ihm eingebrachten Klage anhand der Dienststellennummer des Gerichtes, für welches die Abbuchung erfolgt sei, leicht hätte ermitteln können. Dem festgestellten Sachverhalt des angefochtenen Bescheides lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass dem Vertreter des Beschwerdeführers die von ihm vermisste Bezeichnung der Parteien, deren Angabe Teil der in § 12 Z 4 AEV genannten Bezeichnung der Rechtssache ist, ersichtlich waren oder sein konnten. Die Rechtssache ist nach der genannten Vorschrift in den Einziehungsauftrag des Bundes an die Österreichische Postsparkasse aufzunehmen. Der Bank des Gläubigers kommt im Lastschriftverfahren zur Festsetzung von Zeit und Umfang der zu erbringenden Leistung Botenfunktion zu ( Koziol/Koch , aaO Rz 1/127), sodass sie die genannten Informationen an die Zahlstelle weiterzuleiten hat. Zur Prüfung der Ursache des gescheiterten Gebühreneinzuges wären daher Feststellungen erforderlich, wie der Einziehungsauftrag des Bundes an die Österreichische Postsparkasse lautete und welche Informationen diese an die Zahlstelle weiterleitete. Der erstmals in der Gegenschrift aufgestellten Behauptung, es sei bei den Zahlungspflichtigen vielfach zu Problemen bei der Anzeige der (von der Zahlstelle an sie) übermittelten Informationen gekommen, muss entgegengehalten werden, dass es der belangten Behörde verwehrt ist, in der Gegenschrift Sachverhaltselemente nachzutragen (vgl. das schon genannte hg. Erkenntnis vom , mwN).

Damit bedarf der festgestellte Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung, um die Rechtmäßigkeit der Erlassung eines Zahlungsauftrages mit Vorschreibung der Rückleitungs- und der Einhebungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 GEG im Grunde des § 13 Abs. 2 AEV beurteilen zu können. Da die belangte Behörde über das Vorbringen des Beschwerdeführers im Berichtigungsantrag über das Fehlen der gemäß § 12 Z 4 AEV erforderlichen Bezeichnung der Rechtssache im Einziehungsauftrag keine Ermittlungen durchführte und keine Feststellungen traf, ist der angefochtene Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Zur Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG:

Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG stellt kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das mangels besonderer gesetzlicher Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnung anzuwenden sind. Für dieses Verfahren war bis zur Änderung des GEG durch das VAJu, BGBl. I Nr. 190/2013 mangels besonderer gesetzlicher Regelungen auch weder das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) noch die Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden, sondern es sind die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/16/0050, mwN, sowie die bei Wais/Dokalik , Gerichtsgebühren10, E 2 und E 3 zu § 6 GEG, wiedergegebene hg. Judikatur).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur BAO und zum AVG hat die Rechtsmittelbehörde grundsätzlich von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen und daher Veränderungen des Sachverhaltes in der Regel zu berücksichtigen (vgl. etwa Ritz , BAO4, § 289 Tz 59, und Hengstschläger/Leeb , AVG, § 66 Rz 80, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Dieser der Rechtsprechung zur BAO und zum AVG entnehmbare Grundsatz ist auch im Verfahren nach dem GEG, insbesonders über einen Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. maßgeblich (in diesem Sinn auch die bei Wais/Dokalik , Gerichtsgebühren10, E 46f zu § 6 GEG, wiedergegebene hg. Judikatur zum Zahlungsauftrag gemäß § 6 Abs. 1 GEG).

Gemäß § 6 Abs. 1 GEG ist ein Zahlungsauftrag vom Kostenbeamten zu erlassen, wenn der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht sogleich erlegt. Diese Voraussetzung war zwar bei Erlassung des Zahlungsauftrages durch die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes K erfüllt, doch ergibt sich aus dem vorgelegten Gerichtsakt - worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - dass die für die Mahnklage angefallene Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 313,50 bereits am an das Bezirksgericht K überwiesen war und damit im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht mehr ausständig war. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer erst danach, nämlich am zugestellt. Die Feststellung der noch offenen Gebühren in einem über einen Berichtigungsantrag nach § 7 Abs. 1 GEG ergehenden Bescheid kann jedoch nur insofern als zulässig erachtet werden, als im Zeitpunkt seiner Erlassung der im Zahlungsauftrag angeforderte Betrag noch offen ist. Indem die belangte Behörde das Einlangen der vom Beschwerdeführer mittlerweile bezahlten Pauschalgebühr übersah und nicht feststellte, belastete sie auch insofern den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Zum Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG:

Gegenstand des Zahlungsauftrages vom waren die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG sowie die Rückleitungs- und die Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG.

Nun kommt dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zwar im Rahmen des Berichtigungsverfahrens die Befugnis zu, den Zahlungsauftrag zum Nachteil des Zahlungspflichtigen abzuändern, dies jedoch nur im Rahmen der Sache des Berichtigungsverfahrens. Andernfalls könnte der in § 7 GEG vorgesehene Instanzenzug verkürzt werden, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/16/0089, mwN).

Auf Grund des Berichtigungsantrages war die belangte Behörde daher zur Entscheidung über die Verpflichtung zur Entrichtung der im Zahlungsauftrag vorgeschriebenen Pauschalgebühr sowie der Rückleitungs- und der Einhebungsgebühr zuständig. § 7 Abs. 3 zweiter Satz GEG hatte die belangte Behörde ausschließlich dazu ermächtigt, hinsichtlich dieser Beträge auch für den Beschwerdeführer nachteilig Änderungen des bekämpften Zahlungsauftrages vorzunehmen. Dagegen war ein Mehrbetrag nach § 31 Abs. 1 GGG nicht Gegenstand des Zahlungsauftrages. Deshalb war die belangte Behörde zur Vorschreibung eines solchen Betrages im Rahmen des vorgegebenen Gegenstandes des Berichtigungsverfahrens unzuständig.

Der angefochtene Bescheid war daher - soweit er die Vorschreibung des Mehrbetrages nach § 31 Abs. 1 GGG betrifft - gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG, im Übrigen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit b VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am