VwGH vom 18.10.2012, 2008/22/0817
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 34, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 150.766/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den noch im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 bei der Bundespolizeidirektion Wien am eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Ehegattin gemäß § 47 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Z 9 und § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im Jahre 2002 nach Österreich eingereist und habe am einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt, welchen er am wieder zurückgezogen habe. Am habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet, von der er mit Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt vom , rechtskräftig geschieden worden sei. Infolge dessen gelte er nicht mehr als Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG und es könne ihm der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 47 Abs. 2 NAG im Hinblick auf den beantragten Zweck nicht mehr erteilt werden. Da sein Antrag als Erstantrag zu werten sei, träfen auf ihn die Erfordernisse des § 21 Abs. 1 NAG zu. Angesichts seines "zumindest seit der Zurückziehung (des) Asylantrages" unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich sei sein Antrag gemäß § 21 Abs. 1 NAG abzuweisen; ein besonders berücksichtigungswürdiger humanitärer Aspekt im Sinn der §§72 iVm 74 NAG habe nicht festgestellt werden können. Eine Inlandsantragstellung werde daher nicht zugelassen. Auch die "vermeintliche Integration" und die Erwerbstätigkeit basierten nur auf dem unrechtmäßigen Aufenthalt und stellten daher auch keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe dar. Im Übrigen liege auch kein Anwendungsfall des ARB Nr. 1/80 vor, da im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechte aus diesem Abkommen die Folge eines ordnungsgemäß erteilten Aufenthaltstitels seien und nicht umgekehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Entgegen der Beschwerdeansicht hat die belangte Behörde zu Recht auf den noch im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 gestellten Antrag nach Inkrafttreten des NAG mit gemäß § 81 NAG die Bestimmungen des letztgenannten Gesetzes (BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008) angewandt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0265 bis 0267). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach Stellung des gegenständlichen Antrags im Inland geblieben und seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides geschieden worden ist.
Schon wegen des Fehlens der in § 47 Abs. 2 NAG festgelegten besonderen Erteilungsvoraussetzung, "Familienangehöriger" sein zu müssen, hat die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer - dieser hat nicht vorgebracht, sein Antrag wäre als auf die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels gerichtet anzusehen gewesen - gestellten Antrag zu Recht abgewiesen. Da bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung im Sinn des Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen ist, war auf das darauf bezugnehmende Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen. Bei diesem Ergebnis kommt es hier auch auf die Frage, ob der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag im Inland stellen und die Erledigung hier abwarten durfte, nicht (mehr) an.
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtsverletzung nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
HAAAE-85450