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VwGH vom 20.05.2010, 2006/15/0290

VwGH vom 20.05.2010, 2006/15/0290

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Dr. Franz Hofbauer als Masseverwalter der N m.b.H., Hauptplatz 6, 3370 Ybbs/Donau, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1546- W/04, miterledigt Zlen. RV/1548-W/04, RV/1549-W/04, RV/1631-W/06 und RV/1632-W/06, betreffend Umsatzsteuer 1996 bis 2000 sowie Jänner bis November 2001, Körperschaftsteuer 1996 bis 1999 und Haftung für Kapitalertragsteuer 1996 bis 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Gemeinschuldnerin im folgenden Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betrieb im Streitzeitraum eine Bar nebst Bordell in X. und ab 2000 eine Go-Go-Bar in Y. Weiters verpachtete sie ein Lokal in Z., das im Jahr 2000 für etwa zwei Monate in Eigenregie geführt wurde.

Von Oktober 2001 bis Mai 2002 wurde bei der Beschwerdeführerin eine abgabenbehördliche Prüfung betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1996 bis 1999 sowie eine Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Jänner 2000 bis November 2001 durchgeführt. Im Rahmen der Prüfung wurde ua festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die mit dem Bar- und Bordellbetrieb er zielten Prostitutionserlöse nicht in ihre Umsatzsteuererklärungen aufgenommen habe. Beträge, die für die Benützung der Separees durch Prostituierte vereinnahmt worden seien, seien bis 1998 der 10%igen Umsatzsteuer unterzogen und danach gemäß § 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994 steuerfrei belassen worden. Vom Prüfer wurde die Auffassung vertreten, dass die im Bar- und Bordellbetrieb erzielten Erlöse zur Gänze der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien und dem 20%igen Umsatzsteuersatz unterlägen, da der bei ihr festgestellte Sachverhalt "fast ident" mit jenem sei, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 98/13/0047, 0048, abgesprochen habe. Dort habe die Leistung der Abgabepflichtigen, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, darin bestanden, den Kunden die Gelegenheit zur "Unzucht mit Prostituierten" zu verschaffen. Bei derartigen Betrieben, gleichgültig ob sie als Bordellbetrieb im engeren Sinn oder als Animierbetrieb angesehen würden, sei der Konsum von Getränken, in der Regel Sekt, regelmäßig Teil der Hauptleistung, um dem Betreiber höhere Einnahmen zu sichern. Die Aufteilung des Entgelts auf mehrere Leistungen ("Mädchen, Zimmer, Sekt") sei ausgeschlossen, weil es sich dabei nicht um voneinander unabhängige, selbständige Leistungen handle. Dass die Prostituierten einen Anteil des Entgelts erhielten, ändere an der Beurteilung als einheitliche Leistung nichts.

Das Finanzamt folgte der Ansicht des Prüfers, verfügte die Wiederaufnahme der Umsatz- und Körperschaftsteuerverfahren 1997 bis 1999, erließ (für das Jahr 1996 mittels Berufungsvorentscheidung) entsprechende Umsatz- (1996 bis 2000), und Körperschaftsteuerbescheide (1996 bis 1999), setzte die Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis November 2001 fest und schrieb der Beschwerdeführerin die Kapitalertragsteuer 1996 bis 1999 im Wege der Haftung vor.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Vorlage der gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1996 gerichteten Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und berief gegen die Umsatzsteuerbescheide 1997 bis 2000, Körperschaftsteuerbescheide 1997 bis 1999, Kapitalertragsteuerhaftungsbescheide 1996 bis 1999 und den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis November 2001. Im Vorlageantrag betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1996 wurde ausgeführt, dass eine Ergänzung der Berufung im Zuge der Ausarbeitung der Rechtsmittel gegen die Folgejahre beabsichtigt sei. In der die Folgejahre betreffenden Berufung wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an Prostituierte nur Zimmer vermiete. Dies in zweifacher Hinsicht: "Zum einen werden Zimmer zum Wohnen vermietet, zum anderen werden spezielle Zimmer stundenweise (oder kürzer) an die 'Mädchen' überlassen um ihren Geschäften nachgehen zu können. In keinem Fall wird hierbei mit jemand anderem als den jeweiligen 'Mädchen' eine Vereinbarung getroffen oder auch sonstige Geschäftsabwicklung durchgeführt. Dieses Ergebnis zeitigten auch die sehr umfangreichen Erhebungen vor Ort". Eine weitere ausführliche Begründung werde nachgereicht.

Die belangte Behörde forderte in weiterer Folge die Beschwerdeführerin zur Ergänzung des Vorlageantrages und der Berufung auf und erließ in Bezug auf die Berufungen gegen die Kapitalertragsteuerhaftungsbescheide 1996 bis 1999 sowie den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid Jänner bis November 2001 einen Mängelbehebungsauftrag. Die Beschwerdeführerin entsprach dem Mängelbehebungsauftrag und ergänzte den Vorlageantrag sowie die Berufung dahingehend, dass es sich bei dem "Entgelt für Prostitution" um Beträge handle, die sie nicht vereinnahmt habe. Diese könnten daher keine umsatzsteuerbare Einnahme der Beschwerdeführerin sein. Auch eine verdeckte Ausschüttung könne hinsichtlich dieser Beträge nicht vorliegen.

In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe strikt darauf geachtet, "dass keine Vermischung zwischen den Prostitutionsumsätzen mit den Umsätzen des Unternehmens erfolgt", weshalb sich der hier vorliegende Sachverhalt von jenem unterscheide, über den der Verwaltungsgerichtshof mit dem vom Prüfer angeführtem Erkenntnis entschieden habe. Die Trennung sei vor allem auch zur Vermeidung strafrechtlich relevanter Tatbestände (Kuppelei, Förderung gewerblicher Unzucht) erfolgt und könne bei Bedarf von Zeugen bestätigt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1996 teilweise stattgegeben. Im übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Bescheides wurde das für die Berufungserledigung relevante Aktenmaterial wie folgt dargelegt:

Die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, Renate H., sei 1994 als Auskunftsperson einvernommen worden und habe angegeben, dass das Objekt in X. "an 5 Mädchen aus der Dominikanischen Republik und an eine Österreicherin um 150 pro Tag und Mädchen vermietet" werde. Pro Tag würden dort zwischen 3.000 S und 4.000 S an Getränken umgesetzt. Es sei an allen Tagen der Woche geöffnet, es gäbe keinen Ruhetag. Aus den Einvernahmen der Prostituierten gehe hervor, dass diese Getränkeprovisionen erhalten und der Chefin, Renate H., oder deren ebenfalls dort wohnhaftem Sohn, Harald H., pro Tag 150 S an Miete entrichtet hätten. Pro Mann, der auf das Zimmer genommen worden sei, seien für eine halbe Stunde 300 S, bei längerem Aufenthalt 600 S zu entrichten gewesen.

Im Jahr 1996 hätten sechs Prostituierte bei deren Einvernahmen angegeben, "dass der Kunde für eine halbe Stunde

1.500 und für eine Stunde 3.000 bezahlt, wovon 500 bzw. 1.000 die (Beschwerdeführerin) erhält". Bezahlt werde direkt bei der Prostituierten. Der Hausanteil werde der Barfrau übergeben, die darüber eine "Stricherlliste" führe. Die Getränkepreise würden von der Barfrau kassiert und ebenfalls in einer "Stricherlliste" erfasst. Die Trinkprozente würden nach ca. zehn Tagen oder auch nach einem Monat ausbezahlt.

Im Jahr 2000 seien anlässlich einer Hausdurchsuchung neun Prostituierte als Zeugen einvernommen worden. Diese hätten Renate H. als "Chefin" bezeichnet und angegeben, dass sie das Prostitutionsentgelt an der Bar direkt vom Kunden erhielten. Die Bezahlung erfolge immer in bar. Der gesamte Betrag/der Zimmerpreis werde dem Kellner übergeben, dem auch die Dauer des Aufenthaltes mitgeteilt werde. Bei der Abrechnung erhielten die Prostituierten "dann ihren Anteil (1.000 für 30 Minuten und 2.000 für eine Stunde) und/oder (nur) die Trinkprozente". Die Getränke würden beim Kellner bezahlt.

Am habe die Beschwerdeführerin um 23 25 Uhr Anzeige bei der Polizei erstattet, weil ein Gast die konsumierten Getränke (550 S) nicht bezahlt habe. Der Gast habe als Rechtfertigung angegeben, "er sei mit einer Prostituierten im Zimmer gewesen, habe hiefür im Voraus 3.000 bezahlt, jedoch sei von ihr die erwartete Leistung nur zum Teil erbracht worden, sodass er deshalb ein Drittel des Preises zurückhaben wolle und daher die Konsumation seiner Meinung als beglichen anzusehen sei". Gegenüber der Polizei sei beteuert worden, "dass offene Getränkepreise nicht mit dem Zimmerpreis abgerechnet werden könnten". Um 23 45 Uhr habe die Beschwerdeführerin der Polizei mitgeteilt, dass sie auf den geforderten Betrag verzichte und die Anzeige zurücknehmen wolle.

Renate H. sei vom Prüfer im Jänner 2002 als Beschuldigte einvernommen worden und habe zu Protokoll gegeben, dass der Betrieb in X. von Montag bis Sonntag, ausgenommen an Feiertagen, von 21 Uhr bis 5 Uhr geöffnet habe. Eine Kellnerin sei angestellt. Fallweise stehe auch Renate H. hinter der Bar. Sechs bis zehn Personen arbeiteten als Prostituierte. Die Grundaufzeichnungen, auch die Abrechnungen würden von der Kellnerin, fallweise von Renate H. geführt. Die Prostituierten würden von der Kellnerin oder Renate H. "angesehen". Renate H. habe das letzte Weisungsrecht oder auch das Ablehnungsrecht, "wenn die Arbeitsqualität oder das Aussehen eines Mädchens nicht entspricht". Die Prostituierten stünden in keinem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin und könnten arbeiten wann sie wollten. Die Höhe des Prostitutionsentgeltes hätten sie unter einander ausgemacht. Eine Art Hausordnung für den Bordellbetrieb existiere; z. B. dürfe ein Freund oder Zuhälter einer Prostituierten nicht im Lokal anwesend sein. Drogen seien verboten und das Sauberhalten der Zimmer Vorschrift.

Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass aus den "vorliegenden Sachverhaltsgrundlagen" klar hervorgehe, dass die Geschäftsführung strikt auf ein separates Inkasso des Prostitutionsentgelts durch die Prostituierten geachtet habe, weshalb sich weitere Zeugeneinvernahmen dazu erübrigten. Ob das Prostitutionsentgelt danach zur Gänze und nicht nur mit dem als Zimmermiete verbleibenden Betrag beim Kellner oder der Barfrau hinterlegt worden sei, sei ohne weitere Bedeutung. Abzuklären sei, ob die Prostituierten in den Bordellbetrieb derart eingegliedert gewesen seien, dass der auf sie entfallende Entgeltsteil nicht als durchlaufender Posten oder als Fremdumsatz von der Zimmermiete abgespalten werden könne, "somit der Formalhandlung des selbst durchgeführten Inkassos des Prostitutionsentgeltes eine steuerrechtliche Bedeutung zukommt oder nicht". Für einen Außenstehenden (Gast) müsse jedenfalls klar erkennbar sein, dass die Prostituierten als eigene Unternehmerinnen, nicht jedoch als Subunternehmerinnen fungierten, während sich die Leistungen der Beschwerdeführerin auf Zimmervermietung und Nebenleistungen beschränkten. Letzteres sei aufgrund der nachfolgenden Sachverhaltselemente zu verneinen:

Aus den Einvernahmen der Prostituierten und der Geschäftsführerin gehe hervor, dass eine strikte Einordnung der Prostituierten in den Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin vorgelegen habe (Regelungen über Preis, Inkasso, Modalitäten der Verrechnung des Prostitutionsentgelts, Kontrolle des Geschäftsganges durch den Kellner/die Barfrau hinsichtlich "Stricherlliste" etc.). Auch jenem Gast, der 2001 einen Polizeieinsatz veranlasst habe, sei, obwohl er ortskundig gewesen sei, nicht bewusst gewesen, dass eine strikte Trennung zwischen dem Prostitutionsentgelt und der Getränkekonsumation, und "damit verbunden, eine von der vermietenden Gesellschaft separierte Unternehmereigenschaft der Prostituierten beabsichtigt war". Für die Unterordnung der Prostituierten spreche zudem deren Beteiligung am Getränkeausschank in Form von Trinkprozenten. Als Ergebnis der Einvernahmen sei auch festzustellen, dass Renate H. eine "Chefposition" zugekommen sei.

Dass das Prostitutionsentgelt von der jeweiligen Prostituierten und das Entgelt für die Getränke vom Kellner oder der Barfrau kassiert worden sei, ändere nichts daran, dass sich die Einräumung der Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr als Leistung der Beschwerdeführerin darstelle und die Bereitstellung von (naturgemäß extrem verteuerten) Animiergetränken Teil dieser Hauptleistung sei. Ohne Einräumung der Gelegenheit zur "Unzucht" würden derart überhöhte Getränkepreise nicht akzeptiert werden. Es handle sich um eine einheitliche Leistung. "Auch dann, wenn die Prostituierten auftragsgemäß, was übrigens ebenfalls für die Unterordnung in den Betrieb der Beschwerdeführerin spricht, sozusagen als Erfüllungsgehilfen der Beschwerdeführerin, das Prostitutionsentgelt in bar kassieren und ihr nur den Zimmermietanteil überlassen".

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 4 Abs 1 UStG 1994 ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten.

Entgelt ist demnach, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder der sonstigen Leistung steht. Ob der Abnehmer das Entgelt (ganz oder teilweise) dem Unternehmer direkt oder mit seinem Einverständnis oder auf sein Verlangen einem Dritten leistet, ist unbeachtlich (vgl. Ruppe, UStG3, § 4, Tz. 10, und das hg. Erkenntnis vom , 2002/13/0104).

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid - unter Bezugnahme auf Aussagen von Prostituierten und der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin - davon aus, dass eine strikte Einordnung der Prostituierten in den Bar- und Bordellbetrieb der Beschwerdeführerin vorgelegen habe, und stellte - unter Hinweis auf eine 2001 erfolgte Anzeige der Beschwerdeführerin, der die Weigerung eines Kunden zugrunde lag, die konsumierten Getränke zu bezahlen, weil eine Prostituierte die vereinbarten und bereits bezahlten sexuellen Dienstleistungen nicht vollständig erbracht habe - fest, dass den Kunden des Bar- und Bordellbetriebes offensichtlich nicht bewusst gewesen sei, "dass eine strikte Trennung zwischen 'Schandlohn' und der Getränkekonsumation, damit verbunden, eine von der (Beschwerdeführerin) separierte Unternehmereigenschaft der Prostituierten beabsichtigt war". Im Hinblick darauf kam die belangte Behörde zur Überzeugung, dass die im Bar- und Bordellbetrieb erbrachten Leistungen zur Gänze der Beschwerdeführerin zuzurechnen seien und dem 20%igen Umsatzsteuersatz unterlägen.

Demgegenüber vermeint die Beschwerdeführerin, dass die Prostituierten das Prostitutionsentgelt entgegennehmen und zur Gänze behalten würden, weshalb sie in Bezug auf diese Umsätze keine Erfüllungsgehilfen der Beschwerdeführerin seien. Die an "Lokalbesucher" verkauften Getränke (inklusive abverlangter Eintrittsgelder) stünden zwar, ebenso wie die Vermietung von Separees, mit der Tätigkeit der Prostituierten in einem gewissen wirtschaftlichen Zusammenhang, seien jedoch von diesen Tätigkeiten trennbare und getrennt abgerechnete, unterschiedliche Leistungen. Der Lokalbesucher sei weder verpflichtet, Getränke zu konsumieren, noch ein Separee anzumieten oder das Angebot zur Ausübung "unzüchtiger" Handlungen mit einer Prostituierten anzunehmen. "Im Falle von Barbesuchen der hier vorliegenden Art stellt sich das Rechtsgeschäft für den Kunden so dar, dass der Barbetreiber in den Separees die Gelegenheit zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit den Animiermädchen gegen Entgelt einräume. Die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Prostituierten und die Zahlung des Mietzinses für die Separees stellen sich für den Freier nicht als einheitliche Leistung der Beschwerdeführerin dar. Für den Freier ist die Dienstleistung der Prostituierten als Hauptleistung anzusehen, während die Zahlung des Mietzinses durch die Prostituierte für ihn gar keine Bedeutung hat. Für den reinen Barbesucher ist wiederum die angebotene Dienstleistung der Prostituierten keine Leistung, die ihn interessiert".

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom , 2002/13/0104, vom , 2003/14/0002, vom , 2003/15/0147, vom , 2003/13/0138, und vom , 2004/15/0037, zum Ausdruck gebracht, dass bei einem Barbetrieb mit angeschlossenen Separees die Leistung des Barbetreibers nach der Kundenerwartung nicht nur im Getränkeausschank, sondern entscheidend auch in der Gelegenheit zum Separee-Besuch besteht. Vom Betreiber eines solchen Lokals wird allgemein angenommen, dass er zu diesem Zweck "Mädchen offeriert", welche mit den Barbesuchern die Separees aufsuchen, um dort die sexuellen Wünsche der Gäste zu erfüllen. Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Streitfall vor, weshalb die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen durfte, dass sämtliche im Bar- und Bordellbetrieb erbrachten Leistungen wirtschaftlich von der Beschwerdeführerin erbracht worden sind und ihr das Entgelt für alle in diesem Betrieb angebotenen Leistungen zuzurechnen ist. Dies gilt umso mehr, als die von der Beschwerdeführerin behauptete Trennung des Bar- und Bordellbetriebes von den Kunden nicht wahrgenommen wurde, was die belangte Behörde - unter Hinweis auf den der Anzeige vom Jänner 2001 zugrundliegenden Vorfall - in unbedenklicher Weise festgestellt hat. Der Umstand, dass das Entgelt für die Getränke vom Kellner oder der Bardame und das Prostitutionsentgelt von den im Betrieb tätigen Prostituierten kassiert wurde, bewirkt keine andere Zuordnung.

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird gerügt, die belangte Behörde habe das Parteiengehör verletzt, indem sie der Beschwerdeführerin den als erwiesen angenommenen Sachverhalt nicht zur Kenntnis gebracht habe. Insbesondere seien der Beschwerdeführerin die Einvernahmeprotokolle der Prostituierten nicht in vollem Umfang zur Kenntnis gebracht, "sondern lediglich auszugsweise bei diversen Besprechungen und auch in der Berufungsverhandlung mündlich vorgetragen worden". Es sei nicht auszuschließen, dass die belangte Behörde bei entsprechendem Parteiengehör zum Ergebnis gelangt wäre, dass das Prostitutionsentgelt den Prostituierten tatsächlich zur Gänze zugeflossen sei.

Dieses Beschwerdevorbringen zeigt die Relevanz eines Verfahrensfehlers nicht auf, weil der Beschwerdeführerin das Entgelt für alle im Bar- und Bordellbetrieb angebotenen Leistungen zuzurechnen ist und der Umstand, dass das Entgelt für die Getränke vom Kellner oder der Bardame und das Prostitutionsentgelt von den im Betrieb tätigen Prostituierten kassiert wurde, wie bereits ausgeführt, keine andere Zuordnung bewirkt.

Auch die Rüge, der angefochtene Bescheid sei mit wesentlichen Begründungsmängeln behaftet, weil nicht offen gelegt werde, "welche Tatsachen (die belangten Behörde) hinsichtlich der steuerlich relevanten Positionen der im gegenständlichen Fall beteiligten Personen als erwiesen annimmt, sohin welche Angaben und Aussagen (die belangte Behörde) im Rahmen der Beweiswürdigung für richtig hält bzw. nicht richtig hält", ist nicht berechtigt.

Die belangte Behörde nahm als erwiesen an, dass eine Einordnung der Prostituierten in den Bar- und Bordellbetrieb der Beschwerdeführerin vorgelegen sei und die von der Beschwerdeführerin behauptete Trennung des Bar- und Bordellbetriebes von den Kunden nicht wahrgenommen worden sei. Ausgehend davon stellte die belangte Behörde als das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung fest, dass die Beschwerdeführerin den Gästen des Bar- und Bordellbetriebs nicht nur Getränke und Zimmer zur Verfügung gestellt, sondern im Rahmen dieses Unternehmens mit Hilfe der bei ihr tätigen Prostituierten die Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr verschafft habe. Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin bringt der angefochtene Bescheid diese Sachverhaltsfeststellung hinreichend klar zum Ausdruck.

Soweit die Beschwerde schließlich vermeint, die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie den der Anzeige vom Jänner 2001 zugrundeliegenden Vorfall zum Nachteil der Beschwerdeführerin gewertet habe, ohne die am Vorfall Beteiligten über die näheren Umstände zu befragen, ist sie darauf zu verweisen, dass eine unmittelbare Beweisaufnahme im Abgabenverfahren nicht erforderlich ist (vgl. Ritz, BAO3, § 183 Tz 1, mwN). Der besagte Vorfall hatte einen Polizeieinsatz zur Folge, im Rahmen dessen alle daran Beteiligten einvernommen wurden. Die belangte Behörde war daher nicht gehalten, die an diesem Vorfall Beteiligten neuerlich zu befragen, weshalb auch mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am