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VwGH vom 13.10.2011, 2011/07/0092

VwGH vom 13.10.2011, 2011/07/0092

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des PG in A, vertreten durch Loimer Scharzenberger-Preis Rechtsanwälte Partnerschaft in 5020 Salzburg, Johann-Wolf-Straße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom , Zl. UVS-5/13942/6-2011, betreffend Übertretung des AWG 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/07/0154, und vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0040, verwiesen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) die Sammlung angezeigter, nicht gefährlicher Abfälle untersagt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde sei demnach in einem mängelfreien Verfahren davon ausgegangen, dass den Anforderungen des § 15 Abs. 3 AWG 2002 nicht entsprochen worden sei. Eine Untersagung nach § 24 Abs. 4 AWG 2002 sei somit zu Recht erfolgt.

Eine neuerliche Anzeige des Beschwerdeführers vom wurde im Instanzenzug vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend führte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aus, dass es sich im vorliegenden Verfahren "um die identischen Abfälle und dieselbe Art der Sammlung" handle, die bereits Gegenstand des Bescheides der Landeshauptfrau von Salzburg (LH) vom , welcher mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom bestätigt worden sei, gewesen seien. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hätte auf Grund der zeitlichen Nähe seines Bescheides vom und der neuerlichen Anzeige vom angesichts der Tatsache, dass es sich um idente Abfallarten gehandelt und die Anzeige vom neuerlich eine Lagerung ins Auge gefasst habe, in rechtlicher Betrachtungsweise von keiner relevanten Änderung der sachlichen Beurteilungsparameter für seine neuerliche Prognoseentscheidung ausgehen können.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe in W. in den Zeiträumen vom bis Abfälle der Abfallart 58101 (Reifenflusen), vom bis Abfälle der Abfallart 57502 (Altreifen) und vom bis Abfälle der Abfallart 57507 (Gummigranulat) gesammelt, obwohl ihm dies rechtskräftig gemäß § 24 Abs. 4 AWG 2002 untersagt worden sei, und damit entgegen § 24 AWG 2002 die Tätigkeit des Sammlers ausgeübt.

Er habe dadurch § 79 Abs. 2 Z. 6 iVm § 24 AWG 2002 übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 6 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen § 24 die Tätigkeit des Sammlers oder Behandlers ausübt.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Abfallarten, die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde bilden, auch vom nach § 24 Abs. 4 AWG 2002 ergangenen Untersagungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom umfasst sind.

Der Beschwerdeführer meint, dass im gegenständlichen Fall die Bestrafung von der Lösung einer Vorfrage - nämlich, ob der Beschwerdeführer zur Sammlung nicht gefährlicher Abfälle befugt sei - abhänge und eine Anwendung des § 38 AVG geboten gewesen wäre.

Damit verkennt der Beschwerdeführer den Inhalt von § 79 Abs. 2 Z. 6 AWG 2002. Indem diese Vorschrift einen Verstoß gegen § 24 AWG 2002 voraussetzt, war damit im vorliegenden Fall der rechtskräftige Untersagungsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom Voraussetzung (Tatbestandselement) für die Erlassung des angefochtenen Bescheides (vgl. zur Tatbestandswirkung die bei Hengstschläger/Leeb , AVG (2005) § 38 Rz 11 zitierte hg. Judikatur). Die belangte Behörde hatte also nicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Untersagungsbescheides nach § 24 Abs. 4 AWG 2002 gegeben sind, sondern lediglich, ob ein solcher Akt vorliegt. Davon ist die belangte Behörde zutreffend ausgegangen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Betrieb im Frühjahr 2010 eigenen Angaben zufolge nach Oberösterreich verlegt habe, konnte an der zutreffenden Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage durch die belangte Behörde nichts ändern, weil diese lediglich zu prüfen hatte, ob der Beschwerdeführer zur Tatzeit Abfälle entgegen § 24 Abs. 4 AWG 2002 gesammelt hat.

Wenn der Beschwerdeführer weiter auf seine neuerliche Anzeige vom hinweist, genügt es in diesem Zusammenhang gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0040, zu verweisen.

Hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid angeführten Abfallarten, die auch Gegenstand der Bescheide des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom und vom gewesen sind, erfolgte die Bestrafung somit zu Recht.

Allen übrigen Beschwerdeausführungen kommt für die Beurteilung des gegenständlichen Beschwerdefalls keine Relevanz zu.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-85430