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VwGH vom 25.09.2014, 2011/07/0091

VwGH vom 25.09.2014, 2011/07/0091

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der Z GmbH in P, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom , Zl. BMLFUW-UW.2.1.2/0022-VI/1/2011-WB, betreffend Untersagung nach § 24 AWG 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei betreibt an einem näher angeführten Standort in P. ein Abfallsammlungs- und Behandlungsunternehmen.

Ihr wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) vom die weitere Durchführung der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen gemäß § 24 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) untersagt.

Begründet wurde diese Untersagung im Wesentlichen damit, dass mit Bescheid des LH vom der beschwerdeführenden Partei gemäß § 62 Abs. 2a und § 62 Abs. 2c AWG 2002 bestimmte abfallpolizeiliche Maßnahmen und Aufträge erteilt worden seien.

Diese fünf abfallpolizeilichen Maßnahmen und Aufträge wurden in der Begründung des Bescheides des LH vom wörtlich wiedergegeben. Auch wurde in diesem Bescheid vom LH die Begründung seines Bescheides vom auszugsweise wiedergegeben.

Auf Grund der Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei - wie im Bescheid des LH vom beschrieben - den Anlagengenehmigungsbescheid vom nicht einhalte, sei davon auszugehen, dass die Anforderungen gemäß § 24 Abs. 4 AWG 2002 nicht erfüllt würden. Somit seien die Voraussetzungen für die Untersagung der weiteren Durchführung der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des § 24 Abs. 5 AWG 2002 erfüllt.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung an die belangte Behörde.

Begründend führte die beschwerdeführende Partei unter anderem aus, dass der LH hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen einer Untersagung nach § 24 Abs. 5 AWG 2002 kein Ermittlungsverfahren im Sinne des § 37 AVG durchgeführt habe. Er habe sich in seiner Begründung alleine auf seinen nicht rechtskräftigen Bescheid vom gestützt, mit dem gemäß § 62 Abs. 2a und § 62 Abs. 2c AWG 2002 bestimmte abfallpolizeiliche Maßnahmen und Aufträge erteilt worden seien. Gegen diesen Bescheid habe die beschwerdeführende Partei jedoch rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark (UVS) eingebracht.

Anlässlich des Berufungsverfahrens wurde das Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde ergänzt.

Die belangte Behörde ersuchte den LH im Wege der Amtshilfe, seinem Amtssachverständigen im Einzelnen formulierte Fragen zur Stellungnahme vorzulegen.

Durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung Umweltinspektion, wurden der belangten Behörde die Stellungnahmen vom und vom übermittelt.

Diese Stellungnahmen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung Umweltinspektion, wurden der beschwerdeführenden Partei von der belangten Behörde in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme gebracht.

Die beschwerdeführende Partei nahm dazu mit Schreiben vom Stellung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der beschwerdeführenden Partei keine Folge.

Begründend hielt die belangte Behörde zum bisherigen Verfahrensgang fest, dass bereits mit Bescheid des LH vom eine Untersagung nach § 24 Abs. 5 AWG 2002 auf Grund dreimaliger Bestrafungen von Herrn Z. erfolgt sei. Eine Berufung dagegen sei mit Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen worden.

Mit dieser Berufung sei unter einem eine neue Anzeige mit der Namhaftmachung von Herrn S. als abfallrechtlichen Geschäftsführer eingebracht worden. Diese Anzeige sei mit einer weiteren vom konkretisiert worden.

Am sei die Schlüsselnummernliste erweitert und Herr R. als "verantwortliche Person iSd § 24 Abs. 5 AWG 2002" namhaft gemacht worden.

Nach den Behauptungen in der vorliegenden Berufung sei Herr R. aus dem Betrieb ausgeschieden und dem LH Herr G. als "verantwortliche Person iSd § 24 Abs. 5 AWG 2002" namhaft gemacht worden.

Seitens der Nachbarn sei es auch zu Beschwerden hinsichtlich Geruchsbelästigung gekommen. Dazu sei seitens des LH ein Sanierungskonzept angedacht worden.

Zu Überhöhungen der erlaubten Abfallablagerungen sei es immer wieder gekommen. Diesen sei der LH mit abfallpolizeilichen Maßnahmen gemäß § 62 Abs. 2a und 2c AWG 2002 in den Bescheiden vom und vom begegnet.

Mangelndes Parteiengehör im Verfahren vor dem LH sei im Berufungsverfahren sanierbar. Dies sei im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde auch erfolgt. Dazu sei auch zu ergänzen, dass die durch den LH getroffenen Feststellungen bereits im Rahmen von örtlichen Erhebungen am und am , an denen jeweils Vertreter der beschwerdeführenden Partei teilgenommen hätten, erfolgt seien.

Zudem sei am eine Erhebung durch Amtssachverständige im Beisein von Vertretern der beschwerdeführenden Partei betreffend die Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen, deren Ergebnisse noch anschließend im Rahmen einer Besprechung an Ort und Stelle erörtert worden seien, erfolgt.

Dass keine Gefahr in Verzug vorliege, bedeute nicht, dass nicht eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen - insbesondere Brandgefahr - möglich gewesen wäre. Dies sei seitens des technischen Amtssachverständigen für Brandschutz wegen Nichteinhaltung der Auflage 12 des Genehmigungsbescheides auch konstatiert worden.

Zum Thema Brandhäufigkeit sei seitens des LH mitgeteilt worden, dass es bereits mehrfach zu Bränden bei der beschwerdeführenden Partei - letztmalig im Jahr 2007 - gekommen sei. Dies sei auch von der beschwerdeführenden Partei bestätigt worden.

Das Argument der beschwerdeführenden Partei, dass nunmehr sogar eine eigene Betriebsfeuerwehr eingerichtet worden sei, könne nicht als Beleg für einen ausreichenden Schutz der öffentlichen Interessen bezüglich Brandgefahr herangezogen werden. Diese Betriebsfeuerwehr wäre gemäß Auflage 4 im Betriebsanlagenbescheid vom im Bereich vorbeugender Brandschutz einzurichten gewesen. Dennoch sei es zu einem Brand im Jahr 2007 gekommen. Ursache sei eine Überhöhung der Lagermengen und daraus resultierende mangelnde Wärmeableitung gewesen, wodurch es zu einer Selbstentzündung gekommen sei.

Weiters habe der technische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom darauf hingewiesen, dass es zwar kurzzeitig zu Behebungen der Missstände betreffend Überlagerung der Abfallmengen im Hinblick auf die Einzellagerflächen gekommen sei. Danach seien wiederum Missstände durch Überlagerungen feststellbar gewesen. Die "Auflage 12 vorbeugender Brandschutz" hinsichtlich Einzellagerflächengröße und erforderlicher Sicherheitsabstände sei daher nicht eingehalten worden.

Auch habe der technische Amtssachverständige bezüglich der Beschickung der EBS-Anlage festgestellt, dass hinsichtlich der am , und vorgefundenen Materialien (Siedlungsabfälle, Sperrmüll, Schlüsselnummern 91101 und 91401) entgegen der Angaben der beschwerdeführenden Partei laufend nicht genehmigte Tätigkeiten (Sortiermaßnahmen) erfolgt seien. Auch in dieser Hinsicht lägen somit Übertretungen des Anlagenkonsenses vor.

Dem sei durch die beschwerdeführende Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene mit einem Sachverständigengutachten entgegengetreten worden. Es sei vielmehr lediglich die Behauptung aufgestellt worden, dass die Tätigkeit keine Sortierung darstelle, sondern die Beschränkung nur nach vorheriger Aussonderung von Störstoffen erfolgen könne.

Der Rechtfertigung der beschwerdeführenden Partei, dass es nur zu geringfügigen Lagerüberschreitungen in einzelnen Lagerbereichen gekommen sei, hielt die belangte Behörde in ihren Begründungsausführungen entgegen, der technische Amtssachverständige habe festgestellt, dass es sehr wohl durch Nichteinhaltung der Auflage "zur Brandgefahr kommen kann und öffentliche Interessen sehr wohl beeinträchtigt werden könnten".

Die beschwerdeführende Partei argumentiere, dass es nur zu geringfügigen Überschreitungen der Lagerhöhe und Flächen gekommen sei. Dies würde auch nicht mehr den aktuellen technischen Normen entsprechen. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Begrenzung von Lagerflächen und Höhen sowie die Einhaltung von vorgeschriebenen Sicherheitsstreifen sehr wohl aus Sicht des vorbeugenden Brandschutzes Sinn mache. Ansonsten wären diese Anforderungen auch nicht in einschlägige technische Normen aufgenommen und auch nicht "als Auflagen (Auflage 12) im Anlagenbescheid vom Juli 2006" vorgeschrieben worden.

Auch sei entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei eine Umlagerungsmöglichkeit aus Sicht des technischen Amtssachverständigen nicht gegeben, da keine freien Lagerflächen zur Verfügung stünden.

Zudem sei durch den technischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme ausgeführt worden, dass es durch die nicht zureichende Lagerkapazität und die damit zusammenhängende nicht hinreichende Sicherheit für die Hintanhaltung von Belästigungen (insbesondere Geruch und Verwehung von Kunststoffabfällen) zu Beeinträchtigungen der Nachbarn der Betriebsanlage kommen könne.

Dem halte die beschwerdeführende Partei entgegen, dass bereits ein neues Projekt beim LH eingereicht worden sei. Dies beinhalte auch den Bau eines geschlossenen Anlagenbereiches mit intensiver Abluftreinigung, bestehend aus Staubfilter, Abluftwäsche und Biofilter.

Dazu hielt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides fest, dass nicht ein zukünftiges Projekt der Beurteilung unterliege, sondern lediglich die Einhaltung des bereits genehmigten Projektes und der beschwerdeführenden Partei die Problematik betreffend Geruchsbelästigung der Nachbarn durchaus bewusst sei.

Es widerspreche auch "jeglichem Rechtssinn", dass seitens der beschwerdeführenden Partei immer im Nachhinein darauf hingewiesen werde, den Behördenaufträgen hinsichtlich Maßnahmen betreffend Überlagerung von Abfällen entsprochen zu haben. Es könne nicht "Sinn und Zweck einer Norm" sein, dass diese nur nach behördlichen Kontrollen eingehalten werde.

Es sei bereits mehrfach zu Maßnahmenvorschreibungen (abfallpolizeiliche Maßnahmen und Entfernungsaufträge) durch den LH gekommen. Offensichtlich fehle der beschwerdeführenden Partei auch die Einsicht, dass vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden müssten.

Dass der Anlagenkonsens jedoch immer wieder in Hinblick auf Auflagenübertretungen nicht eingehalten werde und damit auch eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen durch Brandgefahr sowie Geruchsbelästigung möglich sei, lasse sich den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen entnehmen.

Die beschwerdeführende Partei könne daher den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AWG 2002 nicht entsprechen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 24 AWG 2002 samt Überschrift (in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 9/2011) lautet auszugsweise wie folgt:

"Anzeige für die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen

§ 24. (1) Wer nicht gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, hat dem Landeshauptmann die Aufnahme der Tätigkeit und die Änderung der Art der Tätigkeit anzuzeigen. Die Anzeige kann in Abstimmung mit dem Landeshauptmann über das Register gemäß § 22 Abs. 1 erfolgen.

...

(4) Der Landeshauptmann hat die Anzeige gemäß Abs. 1 schriftlich zur Kenntnis zu nehmen. Über Antrag kann darüber auch ein schriftlicher Bescheid ausgestellt werden. Erforderlichenfalls kann der Landeshauptmann die Sammlung oder Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen innerhalb von acht Wochen mit Bescheid unter Vorschreibung von Auflagen zur Kenntnis nehmen oder untersagen, wenn zu erwarten ist, dass die Art der Sammlung oder Behandlung für die jeweiligen Abfälle den Anforderungen gemäß den §§ 15, 16 sowie 23 Abs. 1 und 2 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 und 2) nicht entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden oder mindestens drei Strafen im Sinne des Abs. 5 vorliegen und noch nicht getilgt sind.

(5) Der Landeshauptmann hat die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn nachträglich eine der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist oder der Berechtigungsinhaber oder eine verantwortliche Person des Berechtigungsinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden sind, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei Verstöße gegen Formvorschriften.

..."

Eingangs ist festzuhalten, dass sich der angefochtene Bescheid auf die erste Variante des § 24 Abs. 5 AWG 2002 stützt:

Die belangte Behörde hat den Wegfall der in Abs. 4 genannten Voraussetzungen angenommen. Demzufolge war nach Ansicht der belangten Behörde bei Bescheiderlassung nicht (mehr) zu erwarten, dass die Art der Sammlung oder Behandlung den Anforderungen gemäß den §§ 15, 16 sowie 23 Abs. 1 und 2 AWG 2002 oder den Zielen und Grundsätzen (§ 1 Abs. 1 und 2 AWG 2002) entspricht oder die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3 AWG 2002) nicht beeinträchtigt werden. Daher ist ein Austausch beteiligter Personen, denen einschlägige Verwaltungsübertretungen angelastet wurden (zweite Variante), für die Beurteilung des Beschwerdefalls nicht maßgeblich.

Die beschwerdeführende Partei bemängelt, dass sich die belangte Behörde - ebenso wie der LH - in ihrer Begründung für die Untersagung zur weiteren Durchführung der Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen ausschließlich auf den Maßnahmenbescheid des LH vom stütze. Gegen diesen Maßnahmenbescheid sei jedoch seitens der beschwerdeführenden Partei Berufung an den UVS erhoben worden. Der UVS habe zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung gegen den Untersagungsbescheid des LH vom noch nicht entschieden gehabt. Es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, im Detail darzulegen, dass die mit Bescheid des LH vom vorgeschriebenen Maßnahmen zu Recht erfolgt seien.

Dieses Vorbringen verkennt den Sinngehalt des § 24 Abs. 4 und 5 AWG 2002. § 24 Abs. 5 AWG 2002 knüpft an Abs. 4 an, wonach maßgebend ist, dass ein bestimmtes Verhalten "zu erwarten ist". Allein diese von der belangten Behörde zu treffende Prognoseentscheidung (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/07/0040) unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.

Dabei ist für ein Vorgehen nach § 24 Abs. 5 AWG 2002 das aktuelle Fortbestehen von festgestellten Mängeln keine zwingende Voraussetzung. Entscheidend ist, ob aus bisherigem Verhalten der Schluss gezogen werden kann, dass die Sammlung oder Behandlung der Abfälle (auch) in Hinkunft nicht ordnungsgemäß erfolgt. Dass konsenslose oder konsenswidrige Zustände bereits vor Erlassung des LH-Bescheides vom - wie die beschwerdeführende Partei behauptet - abgestellt wurden, steht der Prognose einer auch in Zukunft nicht ordnungsgemäßen Sammlung oder Behandlung von Abfällen nicht entgegen.

Die Beschwerde führt aus, dass sämtliche im Bescheid des LH vom aufgezeigten Missstände bereits vor dessen Erlassung behoben worden seien. Deswegen habe der UVS auch den Bescheid des LH vom aufgehoben.

Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, bedeutet dies jedoch nicht, dass die Konsenswidrigkeiten nicht stattgefunden hätten. Die Befürchtung, dass die beschwerdeführende Partei bei der Ausübung der Berechtigung gleiche oder ähnliche Übertretungen oder rechtswidrige Handlungen begehe wie jene, derentwegen sie bereits mehrfach Adressat abfallpolizeilicher Anordnungen wurde, ist nicht zu leugnen. Insofern ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nach der Beschaffenheit der von ihr begangenen Handlungen - lediglich dies ist Gegenstand der Prognoseentscheidung - keine Gewähr mehr dafür bietet, dass sie bei der Ausübung der beschwerdegegenständlichen Tätigkeit die hiebei zu beachtenden öffentlichen Interessen wahren werde.

Entgegen den Beschwerdeausführungen stützt sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht ausschließlich auf den Maßnahmenbescheid des LH vom . Vielmehr wurde in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens eine gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen für Brandschutz vom eingeholt. Diese gutachterliche Stellungnahme samt Fotodokumentation wurde der beschwerdeführenden Partei, deren Vertreter auch bei den amtlichen Erhebungen beigezogen waren, nochmals zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

In ihrer Stellungnahme vom bestritt die beschwerdeführende Partei nicht, dass die Überlagerungen der Abfallmengen laut beiliegender Fotodokumentation stattgefunden hätten.

Zudem wurde von der belangten Behörde in einem mängelfreien Verfahren dargetan, dass es - wie die Erhebung am ergeben habe - nach Erlassung des Maßnahmenbescheides des LH vom wiederum zu Missständen auf Grund von Überlagerungen gekommen und damit Erfordernissen des vorbeugenden Brandschutzes nicht Genüge getan worden sei. Bei sämtlichen behördlichen Erhebungen waren auch immer Vertreter der beschwerdeführenden Partei anwesend, die ihrerseits keine Stellungnahme zum Beweisergebnis vorbrachten. Zudem wurde dahingehend auch nicht im fortgesetzten Verfahren im Wege des Parteiengehörs repliziert.

Auf Grund der vorliegenden - unbestritten gebliebenen und durch eine Fotodokumentation belegten - Ermittlungsergebnisse konstatierte der technische Amtssachverständige für Brandschutz in seiner Stellungnahme vom eine mögliche Brandgefahr. Diesen sachverständigen Ausführungen ist die beschwerdeführende Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Für die aktuelle Untersagung wurde auch nicht der Brand aus dem Jahr 2007 als Begründung herangezogen, obwohl es zu mehreren Bränden auf dem Betriebsgelände der beschwerdeführenden Partei gekommen ist und auch der Brand aus dem Jahr 2007 durch Überlagerung von Abfällen entstand, wodurch es zu einer Selbstentzündung kam. Entscheidend ist die tatsächliche, fotografisch dokumentierte Mengenüberschreitung von einzelnen Abfallarten, wobei weder vorgeschriebene Abfallhöhen, Abfallmengen oder Sicherheitsstreifen - wie in Auflage 12 des Genehmigungsbescheides vom vorschrieben - eingehalten wurden. Dadurch kann erneut eine Brandgefahr herbeigeführt werden (§ 1 Abs. 3 Z 5 AWG 2002). Entgegen den Beschwerdebehauptungen war es nicht erforderlich, zu prüfen, ob die vorgefundene Situation "tatsächlich zu einer Brandgefahr" führt. So reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 aus (in diesem Sinne bereits im Zusammenhang mit der Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 das hg. Erkenntnis vom , Zl. 20013/07/0178, mwN).

Bereits diese Möglichkeit der Herbeiführung einer Brandgefahr genügt, um die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Untersagung nach § 24 Abs. 5 AWG 2002 zu rechtfertigen. Auf die Beschwerdeausführungen im Zusammenhang mit einer Geruchsbelästigung durch die gelagerten Abfälle ist daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht mehr einzugehen.

Im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren ergänzte die belangte Behörde in einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden Art und Weise das Ermittlungsverfahren. Sie war dazu im Rahmen des § 66 Abs. 4 AVG auch berechtigt. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist daher nicht davon auszugehen, dass der beschwerdeführenden Partei "der Instanzenzug genommen wäre".

Der angefochtene Bescheid verletzte die beschwerdeführende Partei daher in keinen Rechten. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die beschwerdeführende Partei hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom , Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2) , und vom , Nr. 17.912 (Bösch/Österreich) , unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/07/0149, mwN). In seinem Urteil vom , Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) , hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2013/07/0146, vom , Zl. 2011/07/0265, und vom , Zl. 2012/07/0005).

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist durch die von der beschwerdeführenden Partei unbestritten gebliebene Fotodokumentation geklärt. Diese lag in nachvollziehbarer Weise der sachverständigen Einschätzung durch den technischen Amtssachverständigen zugrunde. Dieser Einschätzung ist die beschwerdeführenden Partei im zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
EAAAE-85425