VwGH vom 25.09.2013, 2013/16/0008

VwGH vom 25.09.2013, 2013/16/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Mairinger, Mag. Dr. Köller und Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführers MMag. Wagner, über die Beschwerde des M in P, vertreten durch Dr. Matthäus Grilc, Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk und Dr. Maria Škof, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, gegen den Gemeindevorstand der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten von Einwendungen gemäß § 35 EO gegen einen Rückstandsausweis, gemäß § 42 Abs. 1 und 4 sowie § 62 Abs. 2 VwGG, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Antrag vom , in Stattgabe der erhobenen Einwendungen das zur Zl. 3 E 870/10y des Bezirksgerichtes Völkermarkt geführte Exekutionsverfahren insgesamt, in eventu das erwähnte Exekutionsverfahren hinsichtlich der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung auf unbewegliches Vermögen einzustellen, wird

hinsichtlich der Positionen "Abfallgebühr 10/08-03/09 Abrech." von EUR 48,10, "Abfallgebühr 04/09-09/09 Abr." von EUR 48,10, "Abfallgebühr 04/08-09/08 Abr." von EUR 48,10, "Abfall-Bereitstellungsgebühr 10/08-03/" von EUR 18,00, "Abfall-Bereitstellungsgebühr 04/09-09/" von EUR 18,00 und "Abfall-Bereitstellungsgebühr 04/08-09/" von EUR 18,00 "Tierseuch.fonds" über EUR 63,00, EUR 5,00 und EUR 10,80 sowie "Künstl. Besamung Nachtrag 2008" von EUR 5,08 und "Künstl. Besamung" von EUR 48,26 des erwähnten Rückstandsausweises vom

abgewiesen.

2. Im Übrigen, also hinsichtlich der Positionen "Mahngebühr Letzte Mahnung" vom , "Mahngebühr Letzte Mahnung" vom , "Mahngebühr Letzte Mahnung" vom , "Mahngebühr Letzte Mahnung" vom , "Mahnspesen Letzte Mahnung" vom und "Mahnspesen Letzte Mahnung" vom , jeweils über EUR 1,45, sowie "Marktgebühr", Fälligkeit , und "Marktgebühr", Fälligkeit , jeweils über EUR 45,00, wird der belangten Behörde aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Bindung an folgende Rechtsansicht zu erlassen:

a) bei einer Zuordnung der genannten Positionen zu Gemeindeabgaben sind die diesbezüglichen Einwendungen abzuweisen;

b) bei einer Zuordnung der genannten Positionen zu Landesabgaben (oder anderen Geldansprüchen) ist der diesbezügliche Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht wegen Unzuständigkeit des im Devolutionswege angerufenen Gemeindevorstandes der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See zurückzuweisen.

3. Die Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen die in dem vom Bürgermeister der Gemeinde St. Kanzian am Klopeinersee ausgestellten Rückstandsausweis vom genannten Abgaben und Gebührenbescheide (Abfall- und Abfall-Bereitstellungsgebühren, "Tierseuch.fonds", "Künstl. Besamung", Mahngebühren und Mahnspesen sowie "Marktgebühr"). Es sei über die Anträge auf Übermittlung der Bescheide in slowenischer Sprache noch nicht entschieden worden, daher seien die Bescheide noch nicht wirksam erlassen worden. Gleichzeitig erhob der Beschwerdeführer in demselben Schriftsatz auch Einwendungen gemäß § 35 EO.

Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf das sachlich zuständige höhere Organ, dies ist der Gemeinderat" sowie einen auf § 311 BAO gestützten Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung hinsichtlich der Abgabenangelegenheiten und seines Einspruches nach § 35 EO auf den Gemeindevorstand (mit der Beschwerde wurde eine beglaubigte Übersetzung des Devolutionsantrages vom vorgelegt).

Mit der am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde machte der Beschwerdeführer u.a. hinsichtlich der Einwendungen gegen den Rückstandsausweis gemäß § 35 EO die Säumnis des Gemeindevorstands (insoweit wurde die Beschwerde zunächst zur hg. Zl. 2011/17/0177 und in der Folge zur hg. Zl. 2013/16/0008 protokolliert) geltend.

Mit Verfügung vom forderte der Verwaltungsgerichtshof die belangten Behörden auf, binnen drei Monaten jeweils den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Bescheides an die beschwerdeführende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

Mit Beschluss vom erklärte der Verwaltungsgerichtshof die zur hg. Zl. 2011/17/0162 protokollierte Beschwerde als gegenstandslos geworden und stellte das Verfahren ein, weil in der Abgabensache eine Entscheidung über die eingebrachten Berufungen getroffen worden sei.

Eine abgabenbehördliche Erledigung in dem der vorliegenden Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht zu Grunde liegenden Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung der Exekution nach § 35 EO erfolgte jedoch nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Nach § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Nach § 42 Abs. 4 VwGG kann in den Fällen des Art. 132 B-VG der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet er über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch das sonst der Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabt.

Betreffend den Spruchpunkt 1. gleicht der vorliegende Beschwerdefall in allen wesentlichen Umständen hinsichtlich des Sachverhaltes und den maßgeblichen Rechtsfragen jenem, über den mit Erkenntnis vom , 2013/16/0036, zu entscheiden war. Insoweit war aus den in dem genannten Erkenntnis angeführten Gründen, auf die gem. § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, auch in der vorliegenden Beschwerdesache spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt 2. ist Folgendes anzumerken: Hinsichtlich der im Rückstandsausweis angeführten Mahngebühren und Mahnspesen lässt sich auf Grund der Aktenlage keine Zuordnung treffen, auf welche andere Position oder welche Abgabe oder Gebühr sie sich jeweils beziehen; insofern war der belangten Behörde eine Entscheidung anhand der im Spruch näher dargelegten Kriterien aufzutragen.

Betreffend die gleichfalls noch Gegenstand des Rückstandausweises bildenden Positionen "Marktgebühr" ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage diese Positionen beruhen; auch hier wird die belangte Behörde entsprechend den spruchmäßig vorgegebenen Kriterien eine Entscheidung zu treffen haben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, wobei zu berücksichtigen war, dass die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht vorlagen.

Wien, am