VwGH vom 27.08.2008, 2006/15/0279
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des KA in K, vertreten durch Mag. Christian Leyroutz LL.M., Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 31/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom , GZ. RV/0020-K/05, betreffend Haftung gemäß §§ 9, 80 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen einen erstinstanzlichen Haftungsbescheid des Finanzamtes teilweise Folge, indem der Haftungsbetrag von EUR 37.490,92 auf EUR 20.452,89 herabgesetzt wurde. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, das Finanzamt habe den Beschwerdeführer zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten einer näher bezeichneten GmbH herangezogen, und zwar für Umsatzsteuer 12/2002 und 1/2003, Pfändungsgebühr 2003, Barauslagen 2003 und Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2002. Der Beschwerdeführer sei selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH gewesen. Über das Vermögen der GmbH sei am das Konkursverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss des Konkursgerichtes vom sei das Konkursverfahren nach Schlussverteilung aufgehoben worden. Der Abgabengläubiger habe einen Betrag von EUR 16.682,71 erhalten.
Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung eine schuldhafte Pflichtverletzung bestritten. Bis November 2002 sei die finanzielle Situation der GmbH geordnet gewesen und habe man mit den Krediten näher bezeichneter Banken das Auslangen gefunden. Eine Bank (in der Folge: Hausbank) habe einen Kontokorrentkredit in Höhe von S 6 Mio. zuzüglich einer Überziehung von S 2 Mio. gewährt. Im November 2002 seien erstmals Liquiditätsprobleme aufgetreten. Die Hausbank habe den Kreditrahmen um weitere S 2 Mio. aufgestockt. Im Jänner 2003 habe es Gespräche mit der Bank gegeben, den Kontokorrentkredit um weitere S 1 Mio. aufzustocken. Nachdem die dafür vereinbarten Sicherheiten nicht mehr beigebracht worden seien, habe die Bank eine Kontosperre verfügt. Die Hausbank habe den Kontokorrentkredit in Höhe von EUR 546.761,49 (per ) zum fällig gestellt. Beauftragte Überweisungen in Höhe von EUR 150.000,-- seien nicht mehr durchgeführt worden. Daher habe der Beschwerdeführer die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragt. Im Konkursverfahren hätten 99 Gläubiger Forderungen in Höhe von EUR 2,536.000,-- angemeldet.
Der Beschwerdeführer habe mittels Sammelüberweisungsauftrag die Überweisung der Umsatzsteuer 12/2002, 1/2003 und die Kraftfahrzeugsteuer 1-12/2002 beauftragt. Die Hausbank habe diese Überweisungen auftragswidrig nicht mehr durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass auf Grund der Gespräche über die Kreditprolongation und eines Sanierungskonzeptes weiterhin Überweisungen durchgeführt würden. Es sei nicht mehr in seiner Sphäre gelegen, dass die Hausbank keine Zahlungen mehr geleistet habe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Abgaben bislang ordnungsgemäß entrichtet worden seien.
Der Beschwerdeführer habe die Beischaffung des Konkursaktes, die Einvernahme des Masseverwalters sowie die zeugenschaftliche Einvernahme von Angestellten der Hausbank beantragt.
Der Berufung sei ein Schreiben über die Fälligstellung des Kredites sowie mehrere schriftliche Mitteilungen über die Nichteinlösung von Schecks und die Mitteilung, dass keine weiteren Aufträge zu Lasten des Kontos mehr durchgeführt würden, angeschlossen gewesen.
Das Finanzamt habe um Bekanntgabe der der GmbH am zur Verfügung stehenden Mittel ersucht. Es habe den Beschwerdeführer um Bekanntgabe und Darstellung der Zahlungseingänge auf den Bankkonten ersucht. Weiters sei er ersucht worden, die Verwendung der Umsatzerlöse bekannt zu geben.
Der Beschwerdeführer habe Saldenlisten zum 31. Jänner, 28. Februar und , den Ausdruck der Steuerstatistik vom und die Kontoauszüge sowie das Kassabuch für den Zeitraum Jänner bis April 2003 vorgelegt. Zum Kontokorrentkredit habe er ausgeführt, dass Abbuchungen für Leasingraten zwar vorgenommen, jedoch jeweils wieder rückgebucht worden seien. Löhne und Gehälter seien entrichtet worden, weil am diesbezüglich eine Einzahlung des Gesellschafters erfolgt sei. Die Bank habe noch ihre eigenen Spesen und Garantieprovisionen abgezogen. Aus dem Kassabuch sei ersichtlich, dass nur mehr Reisekosten, Reisevorschüsse, diverse Metall- und Materiallieferungen für laufende Baustellen bar bezahlt worden seien. Auf Grund der Generalzession zu Gunsten der Bank, der Aufkündigung des Kreditvertrages und des geringen Kassabestandes sei es nicht mehr möglich gewesen, die Abgabenschuldigkeiten zu bedienen. Die Bank habe ab Februar 2003 nichts mehr überwiesen.
Mit Berufungsvorentscheidung habe das Finanzamt die Berufung als unbegründet abgewiesen. Aus den vorliegenden Unterlagen sei die Ungleichbehandlung der Gläubiger abzuleiten.
Der Beschwerdeführer habe den Vorlageantrag gestellt. Im Zuge des Berufungsverfahrens habe er weiterhin behauptet, es läge keine schuldhafte Pflichtverletzung vor. Die Generalzessionsvereinbarung habe keine Auswirkung darauf gehabt, ob Abgabenverbindlichkeiten noch bedient werden könnten.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde nach Hinweisen auf die Rechtslage und Zitierung von Rechtssätzen aus der hg. Judikatur aus, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Geschäftführer im haftungsgegenständlichen Zeitraum zum Kreis der Vertreter im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO zähle und daher zur Haftung für die Abgaben der GmbH herangezogen werden könne. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass die GmbH die verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten zum Zeitpunkt deren Fälligkeiten nicht entrichtet habe und diese bislang auch nachträglich nicht vollständig entrichtet worden seien. Der Beschwerdeführer sei für deren Entrichtung verantwortlich gewesen.
Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Anfechtungsbestimmung der Konkursordnung sei zu entgegnen, dass der Abgabenanspruch entstanden und fällig geworden sei und die Haftungsbestimmung der BAO die Gleichbehandlung aller Gläubiger, auch die des Abgabengläubigers, bei Fehlen ausreichender Mittel verlange.
Dem Vorbringen, die GmbH habe über keine Mittel mehr verfügt, werde entgegnet, dass zu Gunsten der GmbH im Zeitraum 17. Februar bis Gutschriften in Höhe von rd. EUR 292.000,-- am Kontokorrentkonto eingelangt seien.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe ab Mitte Februar 2003, nachdem Sanierungsgespräche gescheitert und weitere von der Hausbank verlangte Kreditsicherheiten nicht beigebracht worden seien, über das Kontokorrentkonto nicht mehr entsprechend verfügen können, sei nachvollziehbar und glaubhaft. Die angebotene Befragung der angeführten Zeugen zu diesem Beweisthema könne daher unterbleiben. Es sei auf Grund der gescheiterten Kreditaufstockung festgestanden, dass die Hausbank Mittel nur mehr nach Maßgabe einlangender Mittel freigeben würde. Aus der Mitteilung vom , wonach keine Zahlungsaufträge mehr durchgeführt würden, ergebe sich, dass spätestens ab diesem Zeitpunkt eine Kontosperre verfügt worden sei.
Fest stehe auf Grund des Kontokorrentkredites aber auch, dass im haftungsrelevanten Zeitraum (Fälligkeiten der Abgaben 17. Februar und ) sich der aushaftende Saldo von EUR 634.381,78 auf EUR 546.125,27 reduziert habe. Die Hausbank habe somit ihre Kreditforderung deutlich reduzieren können.
Zu beachten sei, dass in diesem Zeitraum am Kontokorrentkonto Gutschriften in Höhe von EUR 292.562,-- eingelangt seien und Zahlungen in Höhe von EUR 204.304,-- aufschienen. Es seien damit etwa 70 % der eingelangten Gutschriften für die Begleichung von laufenden Forderungen verwendet worden. Die Umsatzsteuervorauszahlungen seien jedoch nicht mehr bedient worden. Laut Vorbringen des Beschwerdeführers seien Löhne, Gehälter sowie Materiallieferungen für laufende Baustellen bezahlt worden. Die Abgabenschulden seien nicht mehr bezahlt worden.
Aus dem Berufungsvorbringen und dem Kassabuch ergebe sich weiters, dass laufende notwendige Zahlungen (Barlieferungen, Reisekosten, Reisevorschüsse) aus der Betriebskassa ausbezahlt worden seien. Bereits in dieser Vorgangsweise liege nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine ungerechtfertigte Differenzierung unter den Gläubigern vor, welche hinsichtlich dieser Ausgaben dem Beschwerdeführer als Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten anzulasten sei.
Wenn der Beschwerdeführer meine, man habe sämtliche Forderungen an die Bank mittels Generalzessionsvertrag abgetreten "und habe die Bank nur mehr Löhne, Gehälter und Abbuchungen zu Gunsten der Bank (Spesen, Garantieprovisionen, etc.) durchgeführt", sei ihm anzulasten, dass er im Zeitpunkt des Abschlusses des Zessionsvertrages überhaupt keine entsprechende Vorsorge für die zukünftige anteilige Abgabenentrichtung getroffen habe. Der Abschluss eines Globalzessionsvertrages könne dann zu einer Pflichtverletzung führen, wenn der Vertreter es unterlassen habe, dafür vorzusorgen, dass auch im Falle der Änderung der Verhältnisse die Bedienung der Abgabenschulden durch diesen Vertrag nicht beeinträchtigt werde.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, die Generalzessionsvereinbarung mit der Bank habe keine Auswirkungen darauf gehabt, ob Abgabenverbindlichkeiten noch bedient würden, stehe mit seinem Vorbringen im Widerspruch, er habe auf Grund der Generalzessionsvereinbarung über einlangende Mittel bei der Bank nicht mehr disponieren können.
Gerade der Abschluss des Zessionsvertrages habe bewirkt, dass sich die Primärschuldnerin in einem Ausmaß ihrer Verfügungsgewalt begeben habe, dass der Abgabengläubiger nicht mehr bedient worden sei, während sich der Banksaldo im Vergleichszeitraum 17. Februar bis von EUR 634.381,78 auf EUR 546.125,27 reduziert habe. Noch am seien Gutschriften in Höhe von EUR 143.163,28 erfolgt und Lastschriften in Höhe von EUR 101.368,40 durchgeführt worden. Die verfahrensgegenständlichen Abgaben seien nicht mehr bedient worden. Daraus leite sich ab, dass eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten in Kauf genommen und die Differenzierung von Gläubigern vorgenommen worden sei. Der Abgabengläubiger habe ein Recht auf Gleichbehandlung und somit einen Anspruch auf anteilige Befriedigung seiner fälligen Forderungen. Reichen die Mittel zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger nicht aus, müsse der Vertreter die Mittel anteilig verwenden und diese Verwendung nachweisen. Den Nachweis, wie viel der Abgabengläubiger im Falle einer gleichmäßigen Verteilung der Mittel erhalten hätte, habe der Beschwerdeführer nicht erbracht. Die GmbH sei zu den Fälligkeitszeitpunkten noch nicht zahlungsunfähig gewesen und habe Umsatzerlöse erzielt.
Im gegenständlichen Verfahren wäre eine Haftung des Beschwerdeführers für die offenen Abgabenschuldigkeiten der GmbH allenfalls dann nicht zum Tragen gekommen, wenn der GmbH überhaupt keine Mittel zur Verfügung gestanden wären oder bei der Verteilung der zur Verfügung gestandenen Mittel alle Gläubiger gleich behandelt worden wären. Von einer Gleichbehandlung der Abgabenschulden mit anderen Verbindlichkeiten könne bei Begleichung von laufenden Kosten des Unternehmens und "gleichzeitiger Nichtbezahlung" der Abgabenschulden keine Rede sein. In einem solchen Falle hafte der Vertreter für die von der Haftung betroffenen Abgabenschulden zur Gänze.
Der Beschwerdeführer habe im Verfahren dargelegt, dass es mit der Hausbank Gespräche über die Ausweitung des Kreditrahmens gegeben habe, welche letztlich gescheitert seien. Er habe damit dargelegt, dass man in der Phase der Verknappung liquider Mittel bis Mitte März 2003 ernsthaft versucht habe, das Unternehmen zu sanieren und weiterzuführen. Auf Grund der Verhandlungen mit der Hausbank sei er davon ausgegangen, dass die Bank auch die Abgaben überweisen werde.
Dieses Vorbringen sei schlüssig nachvollziehbar und glaubhaft, könne jedoch nichts daran ändern, dass im Februar 2003 eine Differenzierung unter den Gläubigern vorgenommen worden sei, welche dazu geführt habe, dass der Abgabengläubiger einen Abgabenausfall erlitten habe. Die haftungsgegenständliche Umsatzsteuervorauszahlung 12/2002 sei um die am eingelangte Quotenzahlung von EUR 16.682,71 zu reduzieren gewesen. Die Pfändungsgebühren und Barauslagen seien nach verfügter Kontosperre (Schreiben vom ) und Aufkündigung des Kreditverhältnisses am fällig geworden, sodass hinsichtlich dieser Beträge davon auszugehen sei, dass ab diesem Zeitpunkt keine liquiden Mittel mehr zur Verfügung gestanden seien.
Die Heranziehung des Geschäftsführers zur Haftung stehe im Ermessen der Abgabenbehörde. Im vorliegenden Fall stehe fest, dass die Abgaben bei der GmbH uneinbringlich geworden seien. Es sei daher die Vermögenssituation des Beschwerdeführers zu hinterfragen. Aus dem Grundbuch ergebe sich, dass er Eigentümer einer Liegenschaft mitsamt darauf befindlichen Gebäuden sei. Die Liegenschaft sei mit einem Veräußerungsverbot und Höchstbetragspfandrecht zu Gunsten einer Bank belastet. Der Beschwerdeführer besitze auch eine Eigentumswohnung, auf welcher ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen sei. Er beziehe Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Es könne sein, dass auf Grund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation diese Abgaben auch beim Beschwerdeführer erschwert einbringlich seien. Eine Einbringlichkeit sei jedoch keineswegs ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer könnte durchaus in der Lage sein, zumindest einen Teil der aushaftenden Verbindlichkeiten abzustatten.
Im Rahmen der Ermessensübung sei auch zu berücksichtigen, dass im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, zeitnah entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung der Haftungsfolgen zu setzen. Es sei daher dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers, nicht zur Haftung herangezogen zu werden, der Vorzug zu geben. Die Geltendmachung der Haftung stelle die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Es könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Abgabenschuldigkeiten auch beim Haftungspflichtigen zur Gänze uneinbringlich wären.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt sowohl unter dem Gesichtpunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die GmbH sei zum Fälligkeitszeitpunkt bereits zahlungsunfähig gewesen. Er schildert in diesem Zusammenhang die Kreditsituation der GmbH und die darüber geführten Verhandlungen zwischen November 2002 und März 2003, und führt dazu aus, im März 2003 seien von der Hausbank überhaupt keine Überweisungen mehr durchgeführt worden, sodass bereits aus diesem Grunde eine Benachteiligung des Finanzamtes nicht habe erfolgen können. Wesentlich sei auch, dass eine Befriedigung der in Haftung gezogenen Abgabenverbindlichkeiten zufolge § 30 KO nicht mehr hätte erfolgen dürfen. Außer den laufenden Kontokorrentkrediten seien der GmbH keine Barmittel zur Begleichung der Abgabenverbindlichkeiten zur Verfügung gestanden.
Die belangte Behörde traf auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und der von ihm vorgelegten Unterlagen Feststellungen, denen die Beschwerde mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen nicht konkret entgegentritt. Die Behörde stellte als Ergebnis ihres Beweisverfahrens fest, dass im haftungsrelevanten Zeitraum (Fälligkeit der Abgaben am 17. Februar und ) am Kontokorrentkonto der GmbH zur Verfügung gestandene Gutschriften in Höhe von EUR 292.562,-- eingelangt und Belastungen in Höhe von EUR 204.304,-- durchgeführt worden seien. Es seien damit 70 % der eingelangten Gutschriften für die Begleichung von laufenden Forderungen verwendet worden. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers seien Löhne, Gehälter sowie Materiallieferungen für laufende Baustellen entrichtet worden. Weiters ergebe sich daraus, dass sich der aushaftende Saldo auf dem Kontokorrentkonto von EUR 634.381,78 auf EUR 546.125,27 verringert habe. Als weiteres Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hielt die belangte Behörde fest, dass nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers aus dem Kassabuch laufende Zahlungen für Barlieferungen, Reisekosten und Reisevorschüsse vorgenommen worden seien. In diesem Zeitraum seien aber die Abgabenschuldigkeiten nicht bedient worden. Gegen diese in einem mängelfreien Verfahren zu Stande gekommenen und schlüssigen Feststellungen bringt die Beschwerde nichts Konkretes vor. Wenn die belangte Behörde daraus den Schluss gezogen hat, dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten anzulasten ist, kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es nämlich Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Aufgabe des Geschäftsführers ist es, im Verwaltungsverfahren allfällig vorliegende Gründe aufzuzeigen, die ihn daran gehindert haben, die Abgabenschulden am oder nach dem Fälligkeitstag zu begleichen. Er hat darzustellen, dass ab dem Zeitpunkt, an welchem die von der Haftungsinanspruchnahme erfassten Abgaben fällig geworden sind, keine Geldmittel der Gesellschaft mehr vorhanden waren. Es hat aber nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft. Auf diesem, nicht aber auf der Behörde, lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , 2006/15/0322, und vom , 2005/15/0116).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 96/15/0049, klar gestellt hat, haftet der Vertreter nämlich nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe, sondern nur im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat, dann erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt allerdings dem Vertreter. Weist er nach, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, dann haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und dem tatsächlich bezahlten Betrag. Tritt der Vertreter diesen Nachweis nicht an, dann kann ihm die uneinbringliche Abgabe allerdings zur Gänze vorgeschrieben werden.
Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderungen keinen Versuch unternommen, diesen Nachweis zu erbringen. Auf Grund seines Vorbringens konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass im Haftungszeitraum die vom Beschwerdeführer vertretene GmbH Mittel zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten zur Verfügung gehabt hat. Die belangte Behörde hat auch unbekämpft festgestellt, dass aus der Betriebskassa Zahlungen wie etwa Löhne, Gehälter, Reisekosten, Materiallieferungen etc. vorgenommen worden sind, während auf die haftungsgegenständlichen Abgaben keine Zahlungen erfolgt sind. Wenn sie daraus einen Verstoß des Beschwerdeführers gegen das Gebot der Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger erschlossen hat, ist das nicht rechtswidrig.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist im Haftungsverfahren nicht zu prüfen, ob vom Abgabepflichtigen geleistete Zahlungen nach den Bestimmungen der KO rechtsunwirksam oder anfechtbar gewesen wären (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2001/08/0043, sowie Ritz, BAO3, § 9 Tz. 11 und die dort zitierte abgabenrechtliche Judikatur).
Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, die belangte Behörde habe das Ermessen im Sinne des § 20 BAO unrichtig ausgeübt. Die GmbH sei in den Jahren zuvor ihren Zahlungsverpflichtungen immer pünktlich nachgekommen.
Mit diesem Vorbringen wird nicht aufgezeigt, dass die belangte Behörde ihr Ermessen nicht dem Gesetz entsprechend geübt hätte.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am