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VwGH vom 26.03.2015, 2011/07/0087

VwGH vom 26.03.2015, 2011/07/0087

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des A P in O, vertreten durch die Schmid Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA10A-LAS13Ro1/2010-56, betreffend einen Regulierungsplan (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft Rothaide, vertreten durch den Obmann F S in O), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der mitbeteiligten Partei, einer Agrargemeinschaft nach dem Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985).

Noch vor Einleitung eines Regulierungsverfahrens wurden mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben vom Verwaltungssatzungen der mitbeteiligten Partei vorläufig (bis zum Inkrafttreten des Regulierungsplanes) in Kraft gesetzt.

Das Regulierungsverfahren wurde - nach einer Säumnisbeschwerde - mit Bescheid der belangten Behörde vom hinsichtlich der agrargemeinschaftlichen Liegenschaften EZ 38 und EZ. 132 GB G eingeleitet. Hinsichtlich der Liegenschaft EZ 132 wurde das Regulierungsverfahren durch Teilung (Teilungsplan vom ) erledigt, hinsichtlich der Liegenschaft EZ 38 wurde das Regulierungsverfahren fortgesetzt.

Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben vom wurde die in der Vollversammlung der mitbeteiligten Partei am beschlossene Änderung der Verwaltungssatzungen genehmigt.

In der mündlichen Verhandlung vom wurden von der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Leoben, (ABB) die Haupturkunde und der Almwirtschaftsplan behandelt und erläutert sowie Neuformulierungen erarbeitet.

Mit Verständigung der ABB vom wurde hinsichtlich der mitbeteiligten Agrargemeinschaft der Regulierungsplan, bestehend aus dem Almwirtschaftsplan, dem Statut (im Folgenden auch als Statut 2010 bezeichnet) und der Haupturkunde, durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme durch die Agrargemeinschaftsmitglieder im Marktgemeindeamt Obdach erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die er wie folgt begründete:

"1.) Es gibt gravierende Verfahrensmängel. In der Verhandlung vom wurde Wegbenützungsübereinkommen, Haupturkunde und Almwirtschaftsplan behandelt. Aber nicht das Statut. Das Statut wurde ohne Mitwirkung der Mitglieder - Miteigentümer, massiv und fehlerhaft verändert. Es wurde die Einspruchsfrist von 4 Wochen auf 2 Wochen reduziert ohne Begründung. Weiters stimmt der Almwirtschaftsplan mit den vorgesehenen Statuten absolut nicht überein. Weiters zu bemerken ist auch, dass betreffend der Haupturkunde, manches nicht den Tatsachen entspricht. Tatsache ist, dass im großen Ausmaß Betrügereien begangen wurden, von einigen Mitbesitzern. Reichsmarkauszahlungen.

Letztlich die eigenmächtigen Zirbenholz schlägerungen. Die Aufsichtsbehörde weigert sich trotz gültiger Statuten und Landesagrarerkenntnis vor Abschluss des Regulierungsverfahrens die Sache in Ordnung zu bringen.

Ich habe in der Verhandlung vorgebracht.


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1.)
Restschuld laut Erkenntnis LAS an 1976
2.)
Weiters habe ich, hingewiesen auf die offenen Berufungen - Beschwerden.
Diese wurden in diesem Verfahren bzw. Bescheide ignoriert.
Aus all diesen Gründen, stelle ich daher den Antrag, den Regulierungsplan bestehend aus dem Almwirtschaftsplan dem Statut und der Haupturkunde auf zu heben und zur neuerlichen Erstellung an die ABB zurück zu verweisen."
In der Verhandlungsschrift über die von der belangten Behörde am durchgeführte mündliche Verhandlung wurde Folgendes festgehalten:
"In der mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Landesagrarsenat führte der (Beschwerdeführer) aus, dass die Verwaltungssatzungen geändert wurden und dass man 'überhaupt kein' Mitspracherecht hätte, wenn eine Änderung der Statuten stattfinde. In der Vollversammlung sei rein von der Haupturkunde gesprochen worden, von einer Änderung der Statuten sei nichts erwähnt worden. Weiters führte er aus, dass in den Satzungen statt 'Ausschuss' das Wort 'Vorstand' drinnen stehe und dass man nur Einsicht bei der Gemeinde bekommen habe, da sie nur dort aufgelegt waren. Außerdem gäbe es keinen 'Vorstand'. Das sei grundsätzlich falsch, es müsste 'Ausschuss' heißen. Bei dem Punkt 'Wahlvorschläge' führte er aus, dass jetzt 'alles' möglich wäre, mit Handzeichen oder Stimmzettel abstimmen, es sei einfach alles möglich.
Der Obmann unterschreibe die ganze Abrechnung. Die Rechnungsprüfer wären immer die gleichen. Er schlägt vor, dass man ein rotierendes System hineinbringe, dass man jedes Jahr bei zwei Rechnungsprüfer einen neuen dazu nehme."
Nach Ausführungen des Obmannes der mitbeteiligten Partei, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die mitbeteiligte Partei ihm aus einem Teilungsverfahren noch 500,-- Schilling "von einem Hüttenanteil" zu zahlen hätte, und der diesbezüglichen Antwort des Obmannes der mitbeteiligten Partei, wurde in der Verhandlungsschrift schließlich festgehalten:
"Auf die Frage eines Senatsmitgliedes warum er in zwei Wochen keine Minderheitenbeschwerde 'zusammenbringe' teilte (der Beschwerdeführer) mit, dass er in vier Wochen verschiedene Rücksprachen halten und Rechtsberatung einholen könne. Mit einer Frist von 14 Tagen gehe das nicht, weil das Versammlungsprotokoll schon länger zur Erstellung brauchen würde und er wissen müsse, was im Protokoll stehe. Der Almmeister sei gestrichen worden. Dem stimme er vollinhaltlich zu, aber im Almwirtschaftsplan stehe fälschlich noch 'Almmeister' drinnen. Dieser müsste die AMA-Anträge stellen, Belege über den Auftrieb und vieles andere unterschreiben und der AMA gegenüber immer Auskunft geben können, was schon bisher der Obmann gemacht habe."
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde über die Berufung des Beschwerdeführers wie folgt entschieden:
"a)
Auf Grund der Berufung wird gem § 66 Abs 4 AVG iVm § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 im Zusammenhalt mit § 43 Abs 1 StAgrGG
1.)
§ 16 Abs 1 der gegenständlichen Verwaltungssatzungen wie folgt abgeändert und lautet:
'Die Funktionsdauer des Ausschusses beträgt drei Jahre, die der Rechnungsprüfer ein Jahr.'
2.)
entfällt in § 9 der Verwaltungssatzungen lit g)
b)
Aus Anlass der Berufung wird der einen Teil des angefochtenen Regulierungsplans bildende Almwirtschaftsplan wie folgt richtiggestellt:
Das Wort 'Almmeister' in Punkt 3.1, zwei mal in Punkt 3.5, einmal in Punkt 3.7, einmal in Punkt 3.8 und einmal in Punkt 3.9 wird durch das Wort 'Obmann' ersetzt.
In Punkt 3.9 erster Satz entfällt die Wortfolge 'oder des Almmeisters'.
Punkt 3.3 letzter Satz lautet: 'Falls von einem Mitglied ein Ersatzauftreiber nicht namhaft gemacht wird, kann das freibleibende Triebrecht von der Agrargemeinschaft durch den Obmann im Einvernehmen mit dem Obmannstellvertreter und dem Kassier vergeben werden.'
Im Übrigen
wird die Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 1 Agrarverfahrensgesetz 1950 als unbegründet abgewiesen. "
In ihren Erwägungen hielt die belangte Behörde im Wesentlichen fest, der Berufungsbegründung, dem erstinstanzlichen Akt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung sei zu entnehmen, dass die Änderungen der Verwaltungssatzungen gegenüber den vorläufig in Kraft gesetzten Verwaltungssatzungen nicht dem Parteiengehör unterzogen worden seien. Dem Grundsatz des Parteiengehörs werde aber Rechnung getragen, wenn in der Berufungsverhandlung die Entscheidungsgrundlagen mündlich zur Kenntnis gebracht würden und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Diese Möglichkeit sei dem Beschwerdeführer in der mündlichen Berufungsverhandlung geboten worden.
Der Almwirtschaftsplan stimme tatsächlich nicht mit den vorgesehenen Verwaltungssatzungen überein, wie der Beschwerdeführer in zutreffender Weise vorbringe.
Dem § 9 der Verwaltungssatzungen des erstinstanzlichen Bescheides sei zu entnehmen, dass als Organ der Verwaltung ein Almmeister nicht eingerichtet werde. Die in den bisher in Kraft gestandenen vorläufigen Satzungen enthaltenen Befugnisse des Almmeisters seien in § 20 dem Obmann der Agrargemeinschaft übertragen worden. Der diesen Festlegungen widersprechende Almwirtschaftsplan sei daher insofern anzupassen, als das Wort "Almmeister" in den (im Spruch des angefochtenen Bescheides) angeführten Punkten durch das Wort "Obmann" zu ersetzen sei.
Im ersten Satz des Punktes 3.9 des Almwirtschaftsplans habe die Wortfolge "oder des Almmeisters" zu entfallen.
Die im Punkt 3.3 (des Almwirtschaftsplans) enthaltene Berechtigung eines "Vorstandes", ein freibleibendes Triebrecht zu vergeben, sei unklar, weil ein Vorstand als Organ der Agrargemeinschaft in den Verwaltungssatzungen nicht bestimmt werde. Nach Rechtsansicht der belangten Behörde könnte mit dieser Formulierung die Absicht verfolgt worden sein, die Vergabe des Triebrechtes nicht einer einzelnen Person, beispielsweise dem Obmann, zu überantworten, andererseits auch nicht einen erst einzuberufenden Ausschuss nach entsprechender förmlicher, aufwendiger Beschlussfassung damit zu befassen. Dieser Intention könne am besten Rechnung getragen werden, wenn diese Entscheidung im Einvernehmen zwischen leitenden Organen der Agrargemeinschaft erfolge. Somit würden zur Entscheidung über die Vergabe des Triebrechtes der Obmann, sein Stellvertreter und der Kassier berufen.
§ 9 der Verwaltungssatzungen weise einen offenbar auf einem Versehen beruhenden Fehler auf, der zu berichtigen sei. Als Verwaltungsorgane der Agrargemeinschaft seien dort unter lit. g) zwei weitere Mitglieder genannt, denen keine Aufgaben als Organe übertragen seien. Die Benennung dürfte irrtümlich erfolgt sein, weil zwei weitere Mitglieder, die nicht Organe der Gemeinschaft seien, in den Ausschuss bestellt würden.
Andere logische Widersprüche zwischen dem Almwirtschaftsplan und den Statuten hätten nicht festgestellt werden können und seien vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt worden.
Im Hinblick auf die Einschränkung der Einspruchsfrist nach Vollversammlungsbeschlüssen von vier Wochen auf zwei Wochen habe der Beschwerdeführer in der Berufungsbegründung nicht aufzeigen können, dass Mitglieder die ihnen aus § 26 der Verwaltungssatzungen erwachsenen Rechte zu einer Minderheitenbeschwerde nicht mehr rechtzeitig geltend machen könnten, zumal sie bei der Beschlussfassung anwesend sein müssten. Unerheblich für die Erhebung einer Minderheitenbeschwerde gegen einen Vollversammlungsbeschluss sei, ob das Protokoll bereits ausgefertigt sei, weil jenes erst gemäß § 13 Abs. 1 der Verwaltungssatzungen in der darauffolgenden Vollversammlung berichtigt werden könne und damit erst verbindlich werde. Auch das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sehe selbst gegen erlassene Bescheide und damit einseitig verfügte Hoheitsakte bloß eine Berufungsfrist von zwei Wochen vor. Im Vergleich mit Satzungen anderer Agrargemeinschaften, die teilweise auch eine Einspruchsfrist von nur acht Tagen vorsähen, erscheine die getroffene Regelung daher sachgerecht und einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch die Mitglieder nicht hinderlich.
Die weiteren Berufungsvorbringen betreffend "Betrügereien" von einigen Mitbesitzern, Reichsmarkauszahlungen und eigenmächtigen Zirbenholzschlägerungen beträfen möglicherweise noch anhängige Verfahren zur Streitentscheidung.
Ein rechtliches Hindernis derart, dass der Regulierungsplan wegen bereits vor Einleitung des Verfahrens anhängiger oder im Laufen des Verfahrens anhängig gewordener Angelegenheiten zur Streitentscheidung nicht erlassen werden dürfte, sei dem StAgrGG 1985 nicht zu entnehmen. Die Durchführung des Regulierungsverfahrens bezwecke nämlich gemäß § 7 Abs. 1 StAgrGG 1985 die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und nicht die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Agrargemeinschaft oder ihren Organen. Die eventuelle Nichterledigung von Einsprüchen gegen Vollversammlungsbeschlüsse bzw. Anträge auf Streitentscheidung könnten damit nicht zur Aufhebung des Regulierungsplans durch die Berufungsbehörde führen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Darauf replizierte der Beschwerdeführer.
Die mitbeteiligte Partei äußerte sich zur Beschwerde nicht.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Parteistellung des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren auf § 9 Abs. 1 Z 2 StAgrGG 1985 idF LGBl. Nr. 78/2001 gründet. Nach dieser Bestimmung sind Parteien bei der Regulierung unter anderem die Mitbesitzer oder Miteigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.
Das Beschwerdevorbringen zeigt aus nachstehenden Erwägungen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
1.
Zunächst wird in der Beschwerde vorgebracht, der Verhandlungsschrift vom sei zu entnehmen, dass das Berufungsvorbringen mit dem Beschwerdeführer nur rudimentär erörtert worden sei. Insbesondere sei ihm keine hinreichende Rechtsbelehrung im Sinne des § 13a AVG iVm § 1 Abs. 1 Agrarverfahrensgesetz (AgrVG 1950) erteilt worden. Bei ordnungsgemäßer Manuduktion hätte der Beschwerdeführer - möglicherweise nicht in einwandfreier juristischer Diktion, jedoch inhaltlich beachtlich - jenes Vorbringen detailliert erstattet, das nunmehr auch in der vorliegenden Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorgetragen werde. Da die belangte Behörde bei Prüfung dieses Vorbringens "durchaus" zu einer anderen Rechtsansicht gelangen hätte können, liege ein relevanter Verfahrensmangel vor.
Soweit die Beschwerde mit dem vorstehenden Vorbringen eine nicht hinreichende Rechtsbelehrung in der mündlichen Verhandlung bemängelt, ist ihr zu entgegnen, dass die Manuduktionspflicht der Behörde nach § 13a AVG nicht soweit geht, dass ein Beschwerdeführer zur Erhebung bestimmter Einwendungen und deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden müsste (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/07/0124, mwN).
Der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom , deren inhaltliche Richtigkeit vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in dieser mündlichen Verhandlung gehindert gewesen wäre, sein Berufungsvorbringen zu konkretisieren bzw. in der von ihm gewünschten Weise ausführlich darzulegen. Vielmehr wurde in der Verhandlungsschrift festgehalten, dass der Beschwerdeführer von einem Mitglied der belangten Behörde sogar aufgefordert wurde, sein Berufungsvorbringen in einem bestimmten Punkt, nämlich im Zusammenhang mit der Frist zur Einbringung einer Minderheitenbeschwerde, näher zu erläutern.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor. Angesichts dessen ist auch auf das von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift erstattete Vorbringen, die Schriftführerin habe neben der genannten Verhandlungsschrift auch ein "Wortprotokoll" über die Verhandlung angefertigt, das zur Unterstützung der Erstellung der Verhandlungsschrift gemäß § 12 AgrVG 1950 Verwendung finde und das einen Eindruck darüber vermittle, dass die Sachlage mit dem Beschwerdeführer sogar sehr ausführlich erörtert worden sei, nicht weiter einzugehen.
2.
Ferner bringt die Beschwerde vor, aus der Verhandlungsschrift vom ergebe sich, dass die Berufungsverhandlung formell nicht geschlossen worden sei, was einen Verstoß gegen § 10 Abs. 3 AgrVG 1950 bedeute. Der Beschwerdeführer habe daher davon ausgehen dürfen, dass die belangte Behörde noch weitere Ermittlungen pflegen wolle, ehe sie eine Entscheidung treffe. Die Beratung und Abstimmung des Senates sei daher vor Schluss der Verhandlung und somit verfrüht erfolgt. Wäre dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass sich der Senat bereits zur Entscheidungsfindung zurückziehe, hätte er seine Bedenken gegen den Regulierungsplan "nochmals detailliert" vorgebracht. Dies hätte "möglicherweise" zu einer anderen Entscheidung führen können, sodass auch diesbezüglich eine relevante Mangelhaftigkeit des Verfahrens bestehe.
Die belangte Behörde bringt dazu in ihrer Gegenschrift vor, die Verhandlung sei formal geschlossen worden und es sei mitgeteilt worden, dass die Entscheidung schriftlich ergehe. Sie verweist auch dazu auf das erwähnte "Wortprotokoll".
In der im Akt aufliegenden Verhandlungsschrift wurde nicht festgehalten, dass die Verhandlung für geschlossen erklärt wurde.
Gemäß § 10 Abs. 3 AgrVG 1950, BGBl. Nr. 173/1950 idF BGBl. I Nr. 57/2002, hat der Vorsitzende die Verhandlung zu schließen, wenn er den Gegenstand für genügend geklärt hält.
Nach der mit dieser Norm vergleichbaren Bestimmung des § 44 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 hat, sobald die zulässigen Vorbringen aller Beteiligten aufgenommen sind und die Beweisaufnahme beendet ist, der Verhandlungsleiter die Verhandlung, gegebenenfalls nach Wiedergabe der Verhandlungsschrift (§ 14 Abs. 3) und nach mündlicher Verkündung des Bescheides (§ 62 Abs. 2), für geschlossen zu erklären.
Zur letztgenannten Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die wesentlichen Kriterien für den Schluss der Verhandlung jedenfalls die Aufnahme der zulässigen Vorbringen aller Beteiligten und die Beendigung der Beweisaufnahme darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0105, mwN). In dem dem zitierten Erkenntnis zugrundeliegenden Fall bewirkte sogar die Vorgangsweise, dass die Verhandlungsleiterin entgegen ihrer ursprünglichen Ankündigung keine neuerliche mündliche Verhandlung durchgeführt hat, aus den dort genannten Gründen keinen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, gehindert gewesen zu sein, in der mündlichen Verhandlung vom sein Berufungsvorbringen inhaltlich vollständig zu erläutern. Die Annahme, der Beschwerdeführer hätte in dieser Verhandlung aufgrund der - laut Verhandlungsschrift - am Ende dieser Verhandlung nicht erfolgten formellen Schließung derselben durch den Vorsitzenden sein Vorbringen vorläufig nur teilweise oder noch nicht vollständig erstattet, ist nicht nachvollziehbar. Es ist auch kein Verstoß gegen das im Verwaltungsverfahren geltende Überraschungsverbot (vgl. dazu erneut das zitierte Erkenntnis, Zl. 2006/07/0105, mwN) ersichtlich.
Im Übrigen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt zur Beurteilung des Berufungsvorbringens im Zeitpunkt der durchgeführten mündlichen Verhandlung unklar gewesen wäre. Aus welchen Gründen im Zeitpunkt der Beendigung dieser Verhandlung von "weiteren Ermittlungen" bzw. ergänzenden Beweisaufnahmen durch die belangte Behörde auszugehen gewesen wäre, ergibt sich weder aus der Verhandlungsschrift noch aus dem Beschwerdevorbringen. Ein konkreter Umstand, weshalb der Vorsitzende der belangten Behörde den Gegenstand nicht für genügend geklärt halten hätte sollen (vgl. § 10 Abs. 3 AgrVG 1950), ist nicht erkennbar.
Mit dem Vorbringen, er hätte seine Bedenken gegen den Regulierungsplan "nochmals detailliert" vorgebracht, zeigt der Beschwerdeführer somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.
Dass der Bescheid der belangten Behörde ohne Beratung und Abstimmung des Senates erfolgt wäre, wird in der Beschwerde ebenso wenig behauptet.
3.
In der Beschwerde wird vorgebracht, das mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom in Kraft gesetzte Statut der mitbeteiligten Partei sei in der Vollversammlung der Agrargemeinschaft geändert und mit Bescheid der ABB vom behördlich genehmigt worden. Gemäß § 11 Punkt 3 des "Statuts 2002" falle die Beschlussfassung über die Abänderung der Bestimmungen des Statuts in den Wirkungsbereich der Vollversammlung. Seitens der Agrarbehörden sei jedoch eine nicht durch die Vollversammlung beschlossene Änderung des Statuts unzulässigerweise akzeptiert worden. Die Agrarbehörden hätten daher entgegen § 43 Abs. 1 StAgrGG 1985 eine Statutenänderung genehmigt.
Die in der Beschwerde zitierte Bestimmung des § 43 Abs. 1 StAgrGG 1985 lautet:
"Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaften
§ 43

(1) Die Verwaltung jeder aus mindestens 5 Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaft ist durch behördliche Aufstellung oder Genehmigung von Verwaltungssatzungen entweder endgültig im Rahmen des Regulierungsplanes (§ 37) oder vorläufig durch Bescheid (§ 6) zu regeln. Die Änderung einer von der Agrarbehörde aufgestellten oder genehmigten Verwaltungssatzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde."

Der Beschwerdeführer übersieht, dass mit dem gegenständlichen Regulierungsplan keine Änderung einer von der Agrarbehörde aufgestellten oder genehmigten (vorläufigen) Verwaltungssatzung im Sinn des § 43 Abs. 1 StAgrGG 1985, sondern die erstmalige Erlassung von endgültigen Verwaltungssatzungen gemäß § 37 StAgrGG 1985 (der regelt, dass der Regulierungsplan unter anderem aus den Verwaltungssatzungen besteht) erfolgt ist.

Dementsprechend normiert auch § 28 des mit dem gegenständlichen Regulierungsplan erlassenen Statuts der mitbeteiligten Agrargemeinschaft, dass das Statut mit Rechtskraft des Regulierungsplanes in Kraft tritt und das bisherige provisorische Statut vom / "ersetzt".

Zutreffend hat die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hingewiesen, dass die erstmalige Aufstellung endgültiger Verwaltungssatzungen von der Agrarbehörde vorzunehmen ist und erst die Änderung von Verwaltungssatzungen zu ihrer Rechtswirksamkeit nur mehr der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf.

Das in Rede stehende Beschwerdevorbringen zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

4. Vor dem dargestellten rechtlichen Hintergrund, dass das einen Bestandteil des gegenständlichen Regulierungsplanes darstellende Statut die bisher gültigen, lediglich vorläufig (bis zum Inkrafttreten des Regulierungsplanes) in Kraft gesetzten Verwaltungssatzungen ersetzt , bleibt - entgegen der Beschwerdeansicht - auch nicht die mit Bescheid vom genehmigte Statutenänderung "offenbar weiterhin in Kraft".

Dass § 28 des Statuts 2010 lediglich "das bisherige provisorische Statut vom /" und nicht zusätzlich auch die mit Bescheid vom erfolgte Genehmigung der Abänderung der Verwaltungssatzungen erwähnt, ändert daran nichts, zumal die mit dem Bescheid vom erfolgte Änderung der Satzung die Geltung des erwähnten "provisorische Statuts vom /" nicht beendet, sondern diesem im Ergebnis vielmehr einen geänderten Inhalt verliehen hatte.

5. In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, das nunmehrige Statut verwende mehrfach den Begriff "Vorstand", ohne diesen zu definieren. Dieser "Vorstand" sei jedenfalls nicht als Organ der Verwaltung im Sinne des § 9 des Statuts 2010 zu sehen, zumal er dort auch nicht angeführt sei. Allein die Übertragung von Kompetenzen an ein nicht vorgesehenes Organ der Gemeinschaft mache die Statuten rechtswidrig. Dass mit dem Begriff "Vorstand" offenkundig nicht der Ausschuss gemäß § 9 lit. b des Statuts gemeint sei, verdeutliche etwa § 7 Abs. 2 der Statuten, wo Befugnisse an den Ausschuss delegiert würden.

Bereits in der mündlichen Berufungsverhandlung hatte der Beschwerdeführer auf die Verwendung des Wortes "Vorstand" im Statut und darauf hingewiesen, dass es keinen "Vorstand" gebe.

Weder in der Berufungsverhandlung noch in der vorliegenden Beschwerde wurde allerdings eine konkrete Bestimmung des Statuts 2010 der mitbeteiligten Agrargemeinschaft, in der der Begriff "Vorstand" verwendet werde, genannt und eine daraus resultierende Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers geltend gemacht. Schon deshalb zeigt das in Rede stehende Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Ungeachtet dessen ist zu dem in Rede stehenden Vorbringen anzumerken, dass der Begriff "Vorstand" in § 5 des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Statuts 2010 verwendet wird. Diese Bestimmung lautet:

"Vorkaufsrecht

(1) Bei Verkauf eines Anteilsrechtes muss das verkaufende Mitglied beim Obmann der Agrargemeinschaft ein schriftliches Anbot einbringen. Hiezu haben zuerst die Agrargemeinschaft und in weiterer Folge die Mitglieder der Agrargemeinschaft das Vorkaufsrecht. Der Obmann hat die Verpflichtung, den Vorstand und die Mitglieder vom Verkauf in Kenntnis zu setzen. Erst wenn die Gemeinschaft oder ein bisheriges Mitglied kein Kaufinteresse zeigt, kann - vorbehaltlich der aufsichtsbehördlichen Genehmigung -

ein Verkauf an ein Nichtmitglied erfolgen.

(2) (...)"

Weder dem § 9 des Statuts noch einer sonstigen Bestimmung des Statuts 2010 ist zu entnehmen, dass ein "Vorstand" zu den Organen der mitbeteiligten Agrargemeinschaft gehörte. Sowohl die belangte Behörde (im angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit ihren Ausführungen betreffend eine Bestimmung des Almwirtschaftsplans) als auch der Beschwerdeführer (in der vorliegenden Beschwerde, im Gegensatz zu seinem noch in der Berufungsverhandlung erstatteten Vorbringen, statt "Vorstand" müsste es "Ausschuss" heißen) vertreten die Ansicht, dass im vorliegenden Zusammenhang mit dem Begriff "Vorstand" nicht der Ausschuss (vgl. § 9 lit. b des Statuts) gemeint sei.

Diese Ansicht erscheint auch zutreffend. Daraus folgt aber, dass die Bestimmung des § 5 dritter Satz des Statuts 2010, soweit darin dem Obmann die Verpflichtung auferlegt wird, den "Vorstand" vom Verkauf in Kenntnis zu setzen, irrtümlich in das Statut aufgenommen wurde und inhaltlich ins Leere geht. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht zu erkennen, weil der Obmann nach dieser Bestimmung auch "die Mitglieder" vom Verkauf in Kenntnis zu setzen hat und gemäß § 11 Punkt 5 des Statuts zum Wirkungsbereich der Vollversammlung auch die Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes zählt. Als Mitglied der Agrargemeinschaft und als Angehöriger der Vollversammlung (vgl. § 10 Abs. 1 des Statuts) ist somit sichergestellt, dass der Beschwerdeführer vom Verkauf eines Anteilsrechtes in Kenntnis zu setzen ist und überdies Teil des zur Beschlussfassung über die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständigen Organs ist.

Das in diesem Abschnitt der Beschwerde ergänzend erstattete Vorbringen, es sei "eigentlich unverständlich", warum entgegen der bisherigen Übung (§ 10 des "Statutes 2002") nicht die Vollversammlung "über die Festsetzung" (womit offenkundig die in § 7 Abs. 2 des Statuts 2010 normierte jährliche Festsetzung des sogenannten Haltergeldes sowie von Naturalien, die von jeweiligen Besitzern, die Vieh auftreiben, zu leisten sind, durch den Ausschuss gemeint ist) entscheiden solle, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, gegen welche Bestimmung die genannte Regelung verstoßen soll.

6. In der Folge nimmt die Beschwerde Bezug auf die mit dem angefochtenen Bescheid beseitigte Bestimmung des § 9 lit. g des Statuts der mitbeteiligten Partei. Die in dieser Bestimmung (bisher) angeführten zwei weiteren Mitglieder sollten - so der Beschwerdeführer - offenkundig die Rechnungsprüfer entsprechend § 8 lit. g des "Statuts 2002" sein. Analog § 5 Abs. 5 VerG 2002 seien zwei Rechnungsprüfer als notwendige Organe der Agrargemeinschaft zu bestellen. Rechnungsprüfer seien aus Sicht des Beschwerdeführers notwendige Instrumente eines wirksamen Mitgliederschutzes, zumal sie auf Ungereimtheiten in der Finanzgebarung aufmerksam zu machen hätten. Ein solches Aufsichtselement sei gerade auch betreffend die mitbeteiligte Agrargemeinschaft essentiell. Abschließend hält der Beschwerdeführer dazu fest, bemerkenswerter Weise spreche das Statut 2010 selbst von der Notwendigkeit von Rechnungsprüfern (§ 24), ohne zu definieren, wie diese zu bestellen wären. Lediglich bei den Wahlvorgängen finde sich in § 15 Abs. 5 und 6 ein Hinweis auf einen Wahlmodus, ohne etwa die Funktionsdauer zu definieren.

Diesem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass sich - trotz ihrer Nichterwähnung als Organ der Verwaltung in § 9 und der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Streichung des § 9 lit. g - aus dem Statut 2010 der mitbeteiligten Partei unzweifelhaft ergibt, dass zwei Rechnungsprüfer als Organe der Agrargemeinschaft zu bestellen sind. So ist in den Abs. 5 und 7 des den Wahlvorgang bei der Wahl unter anderem des Ausschusses, des Obmannes und der Rechnungsprüfer regelnden § 15 des Statuts ausdrücklich von "beiden Rechnungsprüfer(n)" die Rede.

Nach der Regelung des Wahlvorganges bei der Wahl des Ausschusses und des Obmannes in § 15 Abs. 1 bis 4 des Statuts normiert § 15 Abs. 5 des Statuts 2010:

"Sodann werden die beiden Rechnungsprüfer ebenfalls mittels Stimmzettel gewählt."

Angesichts dieser ohne Zweifel auf die davor stehenden Bestimmungen betreffend den Wahlvorgang bei der Wahl des Ausschusses und des Obmannes bezugnehmenden Bestimmung ist der Beschwerdevorwurf, das Statut 2010 definiere nicht, wie die Rechnungsprüfer zu bestellen seien, nicht nachvollziehbar. Dies gilt auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vermissten Funktionsdauer der Rechnungsprüfer, wird doch mit der mit dem angefochtenen Bescheid geänderten Bestimmung des § 16 Abs. 1 des Statuts festgelegt, dass die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer ein Jahr betrage.

7. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, auch § 13 des Statuts 2010 greife in Minderheitenrechte ein, zumal die Tagesordnung der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit jederzeit ergänzt werden könne. Ferner sei mit § 19 des Statuts 2010 das Präsenzquorum für Beschlüsse des Ausschusses gegenüber dem "Statut 2002" gesenkt worden. Darüber hinaus sei die Vorlage von Beschlüssen an die Vollversammlung oder an die Aufsichtsbehörde überhaupt nicht vorgesehen worden; dies sollte aus Sicht des Beschwerdeführers jedoch notwendig sein.

Auch in diesem Zusammenhang legt der Beschwerdeführer jedoch nicht konkret dar, wogegen die genannten Regelungen des Statuts verstoßen sollen.

8. Dies gilt auch für das Beschwerdevorbringen, es sei keine sachliche Rechtfertigung dafür erkennbar, dass in § 17 Abs. 3 des Statuts 2010 ein Anspruch der Ausschussmitglieder auf Ersatz eines allfälligen Verdienstentganges bzw. auf pauschalen Aufwandersatz normiere, während in § 17 Abs. 2 des "Statuts 2002" die Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit der Ausschussmitglieder festgehalten worden sei.

Davon abgesehen verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf, dass die Ehrenamtlichkeit der Funktion die monetäre Abdeckung der zu ihrer Ausübung notwendigen Mittel nicht ausschließe und dass über die Höhe eines pauschalen Aufwandersatzes überdies die Vollversammlung, in der auch der Beschwerdeführer als Mitglied stimmberechtigt sei, entscheide.

9. Nach § 15 Abs. 2 des Statuts 2010 hat die Abstimmung über die vorgebrachten Wahlvorschläge grundsätzlich mittels Stimmzettel zu erfolgen. Gemäß § 15 Abs. 6 erster Satz des Statuts 2010 kann die Vollversammlung auch die Wahl sämtlicher Funktionäre und der Rechnungsprüfer durch Handzeichen besonders beschließen.

Zur letztgenannten Bestimmung bringt der Beschwerdeführer vor, es sei nicht definiert, "wie der Entschluss auf diese Art der Abstimmung erfolgen muss".

Dem ist jedoch zu entgegnen, dass es sich bei einem dem § 15 Abs. 6 erster Satz des Statuts 2010 entsprechenden Beschluss der Vollversammlung, die Wahl durch Handzeichen vorzunehmen, um keine "Abänderung der Bestimmungen des Statutes" im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. a des Statuts 2010 handelt, weil die Möglichkeit der Wahl durch Handzeichen im Statut 2010 bereits ausdrücklich vorgesehen ist. Es bedarf dafür somit keines qualifizierten Beschlusses gemäß § 12 Abs. 3 lit. a des Statuts 2010. Daher kommt § 12 Abs. 2 lit. b des Statuts 2010 zum Tragen, wonach Beschlüsse der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden, wobei jedes Mitglied nur eine Stimme hat, ohne Rücksicht auf die Größe seines Anteilsrechtes und ohne Rücksicht auf die in einer Hand vereinigten anteilsberechtigten Liegenschaften.

Die in der Beschwerde behauptete Unklarheit liegt daher nicht vor.

Auch der in der Beschwerde an der durch § 15 Abs. 6 Statut 2010 ermöglichten Wahl durch Handzeichen geäußerten Kritik des Beschwerdeführers, es sei unbedingt notwendig, die eigentlich vorgesehene geheime, schriftliche Stimmabgabe zu sichern, um die Mitglieder keinem "Wahldruck" auszusetzen, ist nicht zu folgen.

Die Argumentation der belangten Behörde, mit der Möglichkeit, eine Wahl der Funktionäre auch per Handzeichen abzuhalten, werde das Wahlverfahren und die Wahladministration vereinfacht und es werde auch die Gefahr hintangehalten, unabsichtlich ungültige Stimmen abzugeben, ist nicht als unrichtig zu erkennen.

Ferner umfasst das in § 26 Abs. 1 des Statuts 2010 zum Ausdruck kommende Recht überstimmter Mitglieder auf Erhebung einer Minderheitenbeschwerde gegen Mehrheitsbeschlüsse ausdrücklich auch die Wahl der Gemeinschaftsfunktionäre. Werden diese nicht statutenbzw. gesetzeskonform durchgeführt, so könnten Rechte von Mitgliedern einer Agrargemeinschaft verletzt werden. Der hinter dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen stehenden Sorge des Beschwerdeführers vor Beschlussfassungen (Wahlen), die durch unsachliche Motive beeinflusst würden, kann auf anderen rechtlichen Wegen Rechnung getragen werden. Dem Beschwerdeführer als Mitglied der Agrargemeinschaft steht es bei allen Beschlüssen der Vollversammlung, hinter denen er etwa unsachliche Motive vermutet, frei, von seinem Recht auf Erhebung der Minderheitenbeschwerde Gebrauch zu machen (vgl. dazu sinngemäß das eine Minderheitenbeschwerde im Rahmen einer Kärntner Agrargemeinschaft betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0026).

10. In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abänderung des letzten Absatzes des Punktes 3.3 des Almwirtschaftsplans sei inhaltlich nicht nachvollziehbar, zumal plötzlich nur ausgewählten Ausschussmitgliedern eine Entscheidungsbefugnis über Triebrechte zukommen solle. Es liege ein unzulässiger Widerspruch zu § 18 lit. a des Statuts 2010 vor.

Gemäß § 18 lit. a des Statuts 2010 obliegt dem Ausschuss die Beschlussfassung über alle nicht ausdrücklich der Vollversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten.

Punkt 3.3 letzter Satz des Statuts 2010 in der durch den angefochtenen Bescheid geänderten Fassung lautet:

"Falls von einem Mitglied ein Ersatzauftreiber nicht namhaft gemacht wird, kann das freibleibende Triebrecht von der Agrargemeinschaft durch den Obmann im Einvernehmen mit dem Obmannstellvertreter und dem Kassier vergeben werden."

Die Vergabe eines freibleibenden Triebrechts durch den Obmann im Einvernehmen mit dem Obmannstellvertreter und dem Kassier ist Ausfluss der dem Obmann gemäß § 20 Abs. 2 lit. h des Statuts 2010 obliegenden "Leitung des Almbetriebes". Diese Vergabe des freibleibenden Triebrechts erfolgt nicht auf Grund eines formalen Beschlusses, sondern sie stellt eine Verfügung der Verwaltung dar, gegen die gemäß § 26 Abs. 1 des Statuts 2010 ebenfalls eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde erhoben werden kann.

Ein Widerspruch zu § 18 lit. a des Statuts 2010 liegt demnach nicht vor.

11. Schließlich wendet sich die Beschwerde gegen die unter Punkt 5. der Haupturkunde des Regulierungsplans ausgesprochene Aufhebung der "Pointenrechte".

In der Haupturkunde wird der Begriff "Point" (auch "Peunt" oder "Peint") als in der Gegend am Ostabhang des Z-Kogels für eine zu einer bäuerlichen Liegenschaft gehörende höher gelegene Waldweidefläche von etwa 4 bis 8 ha definiert. Die Nutzung dieser Flächen habe in früheren Zeiten überwiegend in der Weideausübung bestanden. Das nötige Zaunholz sei zumeist an Ort und Stelle gewonnen worden.

In der Beschwerde wird ausgeführt, diese Passage der Haupturkunde dokumentiere, dass es zu unzulässigen Ungleichbehandlungen innerhalb der Agrargemeinschaft gekommen sei, die "durchaus" zum Nachteil des Beschwerdeführers gewesen seien. Nunmehr solle gleichsam "der Mantel des Schweigens" über die Vergangenheit gebreitet werden. Dies sei aus Sicht des Beschwerdeführers umso unverständlicher, als die von ihm relevierten fehlenden Zahlungen bzw. Erledigungen (Zirbenholzschlägerungen, Fehler bei der Ablöse im Zusammenhang mit Grundabtretungen betreffend die NS-Zeit) damit ohne Sachentscheidung erledigt sein könnten.

Dazu ist festzuhalten, dass die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid lediglich völlig unkonkrete Ausführungen zu behaupteten, von einigen Mitbesitzern begangenen "Betrügereien", zu nicht näher definierten "Reichsmarkauszahlungen" und zu ebenso wenig näher ausgeführten "eigenmächtigen Zirbenholzschlägerungen" enthalten hatte. In der Berufung und in der mündlichen Berufungsverhandlung erfolgten weder eine Konkretisierung dieses bloß allgemeinen Vorbringens noch eine diesbezügliche Bezugnahme auf die sogenannten Pointenrechte.

In der Beschwerde wird nun offensichtlich versucht, einen rechtlichen Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten "fehlenden Zahlungen bzw. Erledigungen" und der Aufhebung der Pointenrechte herzustellen.

Bei diesem Vorbringen handelt es sich jedoch um eine unzulässige Neuerung. Unter das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot fallen auch solche Rechtsausführungen, deren Richtigkeit nur auf Grund von Feststellungen überprüft werden kann, die im Verwaltungsverfahren deswegen unterblieben sind, weil der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht untätig geblieben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/07/0127, mwN).

Die Richtigkeit der in Rede stehenden, in der Beschwerde vorgebrachten Rechtsausführungen kann vom Verwaltungsgerichtshof schon deswegen nicht überprüft werden, weil im Verwaltungsverfahren mangels eines konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers diesbezügliche Feststellungen unterblieben sind. Demgemäß wurde auch im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die Vorbringen betreffend "Betrügereien" von einigen Mitbesitzern, Reichsmarkauszahlungen und eigenmächtigen Zirbenholzschlägerungen möglicherweise noch anhängige Verfahren zur Streitentscheidung beträfen.

Ferner wird in der Beschwerde auch nicht vorgebracht, dass die im angefochtenen Bescheid dargelegte Rechtsansicht der belangten Behörde, bereits vor Einleitung des Verfahrens anhängige oder im Laufe des Verfahrens anhängig gewordene Angelegenheiten zur Streitentscheidung stünden der Erlassung des Regulierungsplanes nicht entgegen, unzutreffend wäre.

Angesichts dessen erübrigt sich auch ein weiteres Eingehen auf das von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift erstattete Vorbringen, die belangte Behörde habe mit Bescheid vom über Devolutionsanträge des Beschwerdeführers betreffend diese "Zahlungen und Erledigungen" entschieden und sei dabei davon ausgegangen, dass das Verfahren zur Streitentscheidung und das durchgeführte Regulierungsverfahren in keinem Zusammenhang stünden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II. Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am