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VwGH vom 05.10.2010, 2008/22/0786

VwGH vom 05.10.2010, 2008/22/0786

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der S, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Bahnhofstraße 21, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom , Zl. Fr-4250b-79/07, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine thailändische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG aus.

Diese Maßnahme begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin am in Thailand einen österreichischen Staatsbürger geheiratet habe und im März 2007 dann mit einem Visum D mit Gültigkeit bis in Österreich eingereist sei. Ihr Antrag vom auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung als Familienangehörige" sei gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz letztlich mit zweitinstanzlichem Bescheid vom abgewiesen worden.

Die Beschwerdeführerin habe nicht behauptet, dass ihr Ehemann sein Recht auf die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch genommen habe. Aus diesem Grund sei die Sicherheitsdirektion zur Berufungsentscheidung zuständig.

Der inländische Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei seit Ablauf ihres Visums unrechtmäßig. Somit könne die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 FPG ausgewiesen werden. Von dieser Maßnahme werde unter Berücksichtigung des § 66 FPG Gebrauch gemacht. Die Ausweisung stelle einen "gewissen Eingriff" in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar. Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung, weil damit die Bemühungen der Republik Österreich unterlaufen bzw. erheblich gestört würden, eine geregelte und kontrollierte Fremdenpolitik zu betreiben. Dieses maßgebliche Interesse habe die Beschwerdeführerin durch ihren unrechtmäßigen Aufenthalt erheblich beeinträchtigt. Demgegenüber seien ihre privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich noch nicht so stark ausgeprägt, dass sie die besagten öffentlichen Interessen überwiegen würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie nach Ablauf ihres Visums in Österreich geblieben ist. Da keine Anhaltspunkte für eine Rechtmäßigkeit dieses Aufenthalts ersichtlich sind, bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung des Ausweisungstatbestandes des § 53 Abs. 1 FPG durch die belangte Behörde. Die Beschwerde wendet sich in erster Linie auch nicht gegen die Rechtmäßigkeit der Ausweisung, sondern zielt auf die Rechtswidrigkeit des Bescheides, mit dem ein Aufenthaltstitel verweigert wurde, ab. Die diesbezüglichen Ausführungen - so etwa bezogen auf das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin - sind für die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes ohne Bedeutung.

Eine Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit durch den Ehemann der Beschwerdeführerin wird in der Beschwerde nicht angesprochen. Somit begegnet auch unter diesem Gesichtspunkt die Heranziehung des Tatbestandes des § 53 Abs. 1 FPG durch die belangte Behörde keinen Bedenken.

Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit der verhängten Maßnahme im Grunde des § 66 FPG.

Gemäß § 66 Abs. 1 FPG ist, würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, diese Maßnahme zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

In Bezug auf die nach dieser Bestimmung geforderte Interessenabwägung bringt die Beschwerde vor, dass die Beschwerdeführerin keine Straftaten begangen und einen Österreicher geheiratet habe, der ausreichend für ihren Unterhalt sorgen könne.

Dem steht jedoch die Kürze des inländischen Aufenthalts der Beschwerdeführerin (im maßgeblichen Zeitpunkt der Bescheiderlassung) gegenüber, weshalb ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei weitem nicht das Gewicht erreichen, das - worauf der Gerichtshof wiederholt hingewiesen hat (vgl. für viele etwa das Erkenntnis vom , 2008/22/0688) - dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften beizumessen ist. Gegen dieses Interesse hat die Beschwerdeführerin durch ihren Verbleib im Inland nach Ablauf ihres Visums massiv verstoßen.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
SAAAE-85387