VwGH 22.04.2009, 2006/15/0267
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der S AG in T, vertreten durch Leitner + Leitner GmbH & Co KEG Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4040 Linz, Ottensheimerstraße 30, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , GZ. RV/0448-L/04, betreffend Umsatzsteuer 1991 bis 1995, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid hat die belangte Behörde neuerlich über die Berufung der beschwerdeführenden AG (Beschwerdeführerin) gegen die Bescheide des Finanzamtes vom entschieden, nachdem der von der damaligen Finanzlandesdirektion für Oberösterreich erlassene Berufungsbescheid vom mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2001/14/0156 (Vorerkenntnis), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden war. Aus diesem Erkenntnis ist - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung -
Folgendes hervorzuheben:
Die beschwerdeführende AG (in der Folge: Beschwerdeführerin) sei Muttergesellschaft eines in der Schuhproduktion tätigen österreichischen Konzerns. Produktion und Vertrieb erfolgten durch die Tochtergesellschaften S-GmbH und O-GmbH. Auf Grund eines Organschaftsverhältnisses seien die Umsätze der Tochtergesellschaften der Beschwerdeführerin zuzurechnen.
Im Bereich des Schuhverkaufes der Tochtergesellschaften an die Schuheinzelhändler sei die G-AG als sogenannter Zentralregulierer eingeschaltet. Eine Zentralregulierung sei dadurch gekennzeichnet, dass Abnehmer mit Unternehmereigenschaft die Abwicklung des Zahlungsverkehrs für ihre unternehmerischen Einkäufe einer Vereinigung, bei der sie Mitglieder werden, nämlich dem Zentralregulierer, übertragen. Der Zentralregulierer nehme im Beschwerdefall unter dem Titel Skonto, Mitgliederbonus, Delkredereprovision und Leistungsbonus Zahlungsabschläge vor.
Im Zuge einer den Streitzeitraum umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung habe der Prüfer festgestellt, die Beschwerdeführerin habe ihre Umsätze aus Schuhlieferungen um die vom Zentralregulierer abgezogenen Beträge zu Unrecht gekürzt.
In der Berufung gegen die den Prüfungsfeststellungen folgenden Umsatzsteuerbescheide habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie liefere (durch ihre Tochtergesellschaften) auf Grund direkter Bestellung an die Schuheinzelhändler. Der Zentralregulierer übernehme hinsichtlich bestimmter Kunden die Zahlungs- und Garantiefunktion. Jenen Kunden, für welche der Zentralregulierer die Haftung übernehme, gewähre sie einen Preisnachlass von 2 % für das verminderte Ausfallsrisiko. Weiters gewähre sie den Kunden einen Treuerabatt von 1,9 %. Zusätzlich ziehe der Zentralregulierer, wenn er die Abrechnung vornehme, einen maximalen Skonto von 3 % ab.
Der Skonto sei eine Preisermäßigung für die Zahlung innerhalb der Skontofrist. Die Skontogewährung stelle eine Entgeltsminderung dar.
Der als Delkredereprovision bezeichnete Preisnachlass von ca. 4 % setze sich aus dem Preisnachlass für die Haftungsübernahme von ca. 2 % (eigentliches Delkredere) und dem Treuerabatt von ebenfalls ca. 2 % (1,9 %) zusammen. Der Zentralregulierer übernehme auf Grund von Einzelverträgen mit seinen Mitgliedern (den Schuheinzelhändlern) die Haftung als Bürge und Zahler. Die Beschwerdeführerin gewähre jenen Abnehmern, für deren Verbindlichkeiten der Zentralregulierer bürge, einen Preisnachlass für das geminderte Ausfallsrisiko (Delkredereprovision). Der Preisnachlass werde gewährt, weil für die Beschwerdeführerin sichergestellt sei, dass der Eingang in voller Höhe zu erwarten sei und Kosten für die Eintreibung der Forderung sowie das Dubiosenrisiko wegfielen. Die Gewährung des Preisnachlasses für das geminderte Ausfallsrisiko stelle eine Entgeltminderung dar.
Die Delkredereprovision umfasse auch den Mitgliederbonus von ca. 2 %, den der Zentralregulierer treuhändisch für seine Mitglieder vereinnahme. Der Mitgliederbonus sei als Treuerabatt bzw. als Rückvergütung zu betrachten und mindere ebenfalls das von der Beschwerdeführerin zu versteuernde Entgelt.
Mit Eingabe vom habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, der Zentralregulierer habe die Haftung als Bürge und Zahler gegenüber der Beschwerdeführerin übernommen. Sie habe die Bürgschaftsübernahme anerkannt, indem der Vertrag zwischen ihr und dem Zentralregulierer abgeschlossen worden sei. Im Rahmen dieses Vertrages habe sich der Zentralregulierer verpflichtet, für die Verbindlichkeiten der Schuheinzelhändler zu haften.
Nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung und Stellung des Vorlageantrages habe die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom ausgeführt, die Delkredereprovision von 4 % sei nur zum geringsten Teil Leistungsentgelt für eine vom Zentralregulierer erbrachte Leistung. Das Entgelt für das eigentliche Delkredere betrage nach Branchenerfahrungen nur 0,25 % bis 0,3 % des Umsatzes. Eine vergleichbare Kreditversicherung koste am Markt lediglich 0,25 % des Umsatzes, bei einem Zahlungsziel von einem Monat gar nur 0,125 %. Die Delkredereprovision werde auch nur zu einem sehr geringen Teil für Vermittlungsleistungen aufgewendet, da große Schuheinzelhändler ohnedies direkt von den Lieferanten zu Kollektionspräsentationen eingeladen würden. Die übrige Delkredereprovision sei ungeachtet ihrer vertraglichen Bezeichnung wirtschaftlich als Verbandsrabatt (Treuerabatt) zu qualifizieren.
Die Betriebsprüfer hätten in einer Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgeführt, im Zuge der Prüfung habe die Beschwerdeführerin folgende Urkunden für die Beurteilung des Beschwerdefalls vorgelegt:
a) hinsichtlich der S-GmbH: Anbot des Zentralregulierers, "welches am in Kraft getreten ist" und ein Schreiben des Zentralregulierers vom ,
b) hinsichtlich der O-GmbH: Vertrag samt Zusatzabkommen zwischen dem Zentralregulierer und der O-GmbH vom .
Nach den für die S-GmbH vorgelegten Unterlagen übernehme der Zentralregulierer den Zahlungsverkehr zwischen dem Schuhfabrikanten und dem Schuheinzelhändler und hafte als Bürge und Zahler (Delkredere) gegenüber dem Schuhfabrikanten für alle Verbindlichkeiten der Mitglieder aus Warenlieferungen des Schuhfabrikanten. Dafür werde dem Zentralregulierer eine Vergütung von 2,5 % der zur Regulierung eingegangenen Rechnungsbeträge gewährt. Aus dem Schreiben vom ergebe sich, dass die Delkredereprovision 3,6 % betrage. Eine Abrechnung für die Dekade 25/96 ergebe, dass die Delkredereprovision mittlerweile 4 % betrage.
Nach den für die O-GmbH vorgelegten Unterlagen erhalte der Zentralregulierer eine Delkredereprovision von 2 % der Rechnungsbeträge (Bruttobeträge). Aus dem Zusatzabkommen ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin als Leistungsbonus für Finanzierung eine Provision von 1,7 % des Nettoumsatzes leiste. Laut Abrechnung für die Dekade 24/96 sei dieser Leistungsbonus mit 1,7 % des Bruttobetrages berechnet worden. Durch die Haftungsübernahme und die Durchführung des Zahlungsverkehrs entstehe ein Leistungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zentralregulierer. Aus dem Vertrag mit der O-GmbH ergebe sich, dass die Provision für Leistungen des Zentralregulierers erbracht würden. Die Aufteilung der Delkredereprovision in eine "eigentliche" Delkredereprovision und einen Treuerabatt könne nicht nachvollzogen werden. Der als Delkredereprovision bezeichnete Abzug betreffe ein Leistungsbündel. Eine Aufteilung auf die einzelnen damit abgegoltenen Leistungen (Delkredere, Zahlungs- und Abrechnungsverkehr) sei nicht möglich, da nach den Vereinbarungen diese Leistungen immer nur zusammen erbracht würden.
In dem in der Stellungnahme der Betriebsprüfer erwähnten Anbot des Zentralregulierers an die S-GmbH heiße es, der Zentralregulierer übernehme die Haftung als Bürge und Zahler (Delkredere) gegenüber der Beschwerdeführerin und den Zahlungs- (Abrechnungs-)Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und den Schuheinzelhändlern. Im Punkt 8 werde ausgeführt: "Durch die Delkredereübernahme und den die Buchhaltung des Schuhfabrikanten entlastenden Abrechnungsverkehr wird (dem Zentralregulierer) eine Vergütung von 2,5 % der zur Regulierung eingegangenen Rechnungsbeträge gewährt, die jeweils bei Bezahlung sofort abgesetzt werden kann."
Nach § 3 des Vertrages vom (zwischen dem Zentralregulierer und der O-GmbH) übernehme der Zentralregulierer das Delkredere (selbstschuldnerische Bürgschaft) und den gesamten Zahlungs- und Abrechnungsverkehr (Abrechnung sämtlicher Lieferungen gegenüber den Vertragslieferanten sowie deren Regulierung) und erhalte für diese Leistungen eine Delkredereprovision von 2 % des Rechnungsbetrages.
In der Äußerung vom zur Stellungnahme des Prüfers werde dazu ausgeführt, aus dem Angebot an die S-GmbH vom ergebe sich, dass der Zentralregulierer das Delkredere "für" die Mitglieder übernehme. Die vorliegende (historische) vertragliche Gestaltung sei für die umsatzsteuerliche Beurteilung (die eine Aufspaltung von Leistungsbündeln in die jeweiligen Einzelleistungen grundsätzlich zwingend erfordere) nur eingeschränkt verwertbar.
§ 3 Punkt 6 des Vertrages mit der O-GmbH könne entnommen werden, dass eine Delkredereprovision von 2 % gewährt werde, obwohl tatsächlich eine Provision von ca. 4 % gewährt werde. Es sei insgesamt ersichtlich, dass die vertraglichen Formulierungen der bereits vor vielen Jahren abgeschlossenen Vereinbarungen nicht mehr zur Gänze den wahren wirtschaftlichen Gehalt widerspiegelten. Für die Beurteilung der vom Zentralregulierer einbehaltenen Delkredereprovision in Höhe von 4 % sei daher die wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend. Daraus ergebe sich, dass die Delkredereprovision von 4 % zu einem untergeordneten Teil aus der "eigentlichen" Delkredereprovision für die Haftungsübernahmen bestehe und zu einem beinahe ausschließlichen Teil als Treuerabatt (auch Verbandsrabatt oder Mitgliederbonus bezeichnet). Das eigentliche Delkredere betrage nach Branchenerfahrungen nur ca. 0,25 % bis 0,3 % des Umsatzes. Es würde den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen, wenn ein rational handelnder Kaufmann mehr als das 10- bis 30-fache eines fremdüblichen Entgeltes für eine Bürgschaft entrichte.
Mit Bescheid der (damaligen) Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom als Berufungsbehörde sei der Berufung ausschließlich hinsichtlich des Abzuges der Skonti von der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage Folge gegeben worden.
Im Erwägungsteil des Vorerkenntnisses wurde ausgeführt, an Zahlungsabzügen sei nach dem Beschwerdevorbringen im Vertragsverhältnis zur S-GmbH vereinbart worden:
Delkredereprovision von 3,6 %, Skonto von 3 % und Mitgliederbonus von 1,5 %; im Vertragsverhältnis zur O-GmbH eine Delkredereprovision von 2 %, Leistungsbonus von 1,7 %, Skonto von 3 % und Mitgliederbonus von 2,2 %.
Mit der durch den angefochtenen Bescheid vorgenommenen Umsatzsteuerfestsetzung seien sowohl die Skonti als auch die Mitgliederboni uneingeschränkt als Entgeltsminderung im Sinne des § 16 Abs. 1 UStG 1972 und UStG 1994 berücksichtigt worden.
Entscheidend sei, ob der Zentralregulierer eigenständige Leistungen an den Lieferanten, also an die Beschwerdeführerin erbracht habe, und ob ein Teil der Zahlungsabzüge, die der Zentralregulierer bei Zahlung der Rechnungen, die an seine Mitglieder vom Lieferanten gelegt worden sind, vorgenommen habe, das Entgelt für diese Leistungen des Zentralregulierers an den Lieferanten darstelle. Ein solcher Zahlungsabzug ändere das umsatzsteuerpflichtige Entgelt für die Lieferung des Lieferanten an die Mitglieder des Zentralregulierers nicht, er stelle sich bloß als verrechnungsweise Tilgung des Entgeltanspruches des Zentralregulierers für dessen Leistung an den Lieferanten dar.
Im angefochtenen Bescheid seien solche Leistungen des Zentralregulierers an den Lieferanten in erster Linie in der uneingeschränkten Haftungsübernahme (Bürge und Zahler) in untergeordnetem Ausmaß auch in Leistungen im Bereich der Zahlungsabrechnung angenommen worden. Zweifel an der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde könne die Beschwerde nicht aufzeigen.
Mangelnde Schlüssigkeit der Beweiswürdigung könne die Beschwerde allerdings hinsichtlich der Höhe des Entgelts für die vom Zentralregulierer an die Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen aufzeigen. Das Vertragsverhältnis zwischen der O-GmbH und dem Zentralregulierer weise eine Delkredereprovision von 2 % aus. Die belangte Behörde stütze sich auch auf das Zusatzabkommen vom , welches zusätzlich einen "Leistungsbonus für Finanzierung von 1,7 %" ausweise, und qualifiziere auch diesen als Teil des Entgelts für die vom Zentralregulierer erbrachten Leistungen. Da der angefochtene Bescheid aber keine Feststellungen enthalte, wonach der Beschwerdeführerin gegenüber auch "Finanzierungsleistungen" erbracht worden seien oder dass mit den Finanzierungsleistungen in Wahrheit die Übernahme der Bürgschaft gemeint sei, und da die Beschwerdeführerin schon in der Berufung vom eingewendet habe, die Provision für das Delkredere betrage nur 2 %, könne die Beweiswürdigung der belangten Behörde insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle auf Schlüssigkeit nicht standhalten.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen (Ersatz-)Bescheid entschied die belangte Behörde neuerlich über die Berufung. Sie nahm eine Kürzung der Umsätze nur um die Skonti, nicht hingegen um die Delkredereprovisionen und die Leistungsboni vor. Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, strittig sei, inwieweit die Delkredereprovisionen und die Leistungsboni Entgelt für Leistungen darstellten, die von der G-AG an die Beschwerdeführerin erbracht worden seien. Auf den Vorhalt, die Leistungsboni seien zwangsläufig (zur Gänze) Leistungsentgelt, sei eingewendet worden, dass die Einbehaltung jener Beträge durch den Zentralregulierer, die vom Lieferanten (der Beschwerdeführerin) den einzelnen Mitgliedern (unabhängig davon, unter welchem Titel) gewährt worden seien, auch als Zahlungswegabkürzung, nämlich für einzelne Leistungen des Zentralregulierers gegenüber dem jeweiligen Mitglied, qualifiziert werden könnten. Damit werde behauptet, die Beschwerdeführerin habe die Leistungsboni den Mitgliedern gegenüber gewährt.
Diese Behauptung widerspreche jedoch den Tatsachen. Die Beschwerdeführerin habe nämlich die Leistungsboni nach den vorliegenden Verträgen eindeutig und zur Gänze der G-AG und nicht den Mitgliedern gewährt. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wirtschaftlich betrachtet liege ein von ihr an die Mitglieder gewährter Verbands- bzw. Treuerabatt vor, sei daher verfehlt. Eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der G-AG, wonach die Leistungsboni an die Mitglieder weiterzuleiten gewesen wären, sei nicht getroffen worden. Die Beschwerdeführerin behaupte lediglich, es sei eine "Umlegung" zu Gunsten der Mitgliederboni erfolgt. Diesbezügliche Nachweise habe sie jedoch nicht erbracht. Der Umstand, dass eine Weiterleitung tatsächlich nicht erfolgt sei, spreche gegen eine solche "Umlegung".
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beantwortung des an sie gerichteten Vorhaltes im fortgesetzten Berufungsverfahren ergebe sich aber aus den Abrechnungen der G-AG gegenüber der Beschwerdeführerin, dass der Leistungsbonus nicht an die Mitglieder weiterzuleiten sei. In der Abrechnung vom für die Dekade 24/96 sei nur die Spalte "Mitgliederbonus" mit einem Stern versehen, nicht hingegen die Spalte "Leistungsbonus". Nach dieser Abrechnung bedeute der Stern "wird ungekürzt an Mitglieder weitergeleitet". Daraus sei wohl eindeutig zu ersehen, dass der Leistungsbonus nicht an die Mitglieder weiterzuleiten sei.
Mangels schlüssiger Gewährung dieser Boni von der Beschwerdeführerin an deren Abnehmer berühre der Umstand, ob bzw. wie die G-AG Beträge, die ihr zustehen, verwendet habe, nicht die Leistungsbeziehung und die diesbezüglichen Entgelte zwischen der Beschwerdeführerin und der G-AG.
Wie bereits in dem an die Beschwerdeführerin gerichteten Vorhalt sei von Folgendem auszugehen: Da im Wirtschaftsleben nur etwas gezahlt werde, wenn hiefür auch eine Leistung erbracht werde, stellten die Leistungsboni zur Gänze Entgelt für (wie auch immer geartete) Leistungen der G-AG an die Beschwerdeführerin dar. Ein Vergleich der zustehenden Abzüge (3,6 % Delkredereprovision bei der S-GmbH entsprechen "2 % Provision plus 1,7 % Leistungsboni bei der O-GmbH) verdeutliche dies. Die fragliche Leistung der G-AG bestehe laut Zusatzabkommen in der Finanzierung, womit nichts anderes als die Bürgschaftsübernahme gemeint sei.
Daran ändere auch nichts, dass der Leistungsbonus in den Dekadenabrechnungen getrennt vom Delkrederebonus ausgewiesen worden sei, weil eine solche Abrechnung allein auf Grund der gesonderten Vereinbarung der beiden Abzüge vorzunehmen gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, nach dem Vorerkenntnis stelle die Delkredereprovision ein Entgelt für die Leistung des Zentralregulierers zwar dem Grunde nach, nicht aber der Höhe nach dar. Der über die 2 % hinausgehende Betrag, der bei der O-GmbH bereits als Leistungsbonus bezeichnet werde, sei in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Verbandsrabatt (Treuerabatt) zu qualifizieren und führe beim Lieferanten zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage für Lieferungen an Dritte (Schuhhändler). Festzuhalten sei, dass neben der Haftungsübernahme, die der Verwaltungsgerichtshof als Leistung des Zentralregulierers gegenüber den Lieferanten beurteilt habe, vom Zentralregulierer keine weitere Leistungen erbracht würden. Der Umstand, dass der Zentralregulierer die Leistungsboni nicht an die Mitglieder weitergeleitet habe, könne mit der Kernfunktion und Hauptaufgabe eines Einkaufsverbundes, wie der Zentralregulierer einen darstelle, begründet werden.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass der im ersten Rechtsgang erlassene Bescheid vom deswegen wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden ist, weil keine Feststellungen über die laut Vertragsverhältnis zur O-GmbH vorzunehmenden Zahlungsabzüge "Leistungsbonus von 1,7 %" getroffen worden sind. Die belangte Behörde ist nunmehr davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im fortgesetzten Berufungsverfahren keinen Rechtsgrund behauptet und nachgewiesen hat, welcher der Annahme entgegenstünde, dass der Leistungsbonus von 1,7 % nicht für Leistungen des Zentralregulierers an die Beschwerdeführerin vereinbart worden sei. Dass eine solche konkrete Vereinbarung vorliege, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die Beschwerdeführerin geht wie im Verwaltungsverfahren davon aus, dass die bestehenden Verträge und deren Abwicklung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dazu führen, diesen Leistungsbonus als Verbandsrabatt (Treuerabatt) zu qualifizieren.
Zweifel an der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde vermag die Beschwerde damit aber nicht aufzuzeigen. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, vom Zentralregulierer seien keine weiteren Leistungen als die Haftungsübernahme erbracht worden, entfernt sie sich vom zu beurteilenden Sachverhalt. Die Leistungen des Zentralregulierers an die Beschwerdeführerin bestanden nicht nur in der uneingeschränkten Haftungsübernahme, sondern auch in Leistungen im Bereich der Zahlungsabrechnung. Dies ergibt sich eindeutig hinsichtlich der S-GmbH aus dem Anbot des Zentralregulierers (in Kraft getreten am ) aus Punkt 1.a, wonach die G-AG den Zahlungs-(Abrechnungs-)Verkehr zwischen dem Schuhfabrikanten und den Schuheinzelhändlern übernimmt, sowie hinsichtlich der O-GmbH aus § 3 Z. 1 lit. b des Vertrages vom , wonach die G-AG den gesamten Zahlungs- und Abrechnungsverkehr (Abrechnung sämtlicher Lieferungen gegenüber den Vertragslieferanten sowie deren Regulierung) übernimmt. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom vorgebracht hat, die Delkredereprovision werde - wenn auch nur zu einem sehr geringen Teil - für Vermittlungsleistungen aufgewendet. Auch mit dem Hinweis auf die Kernfunktion des Zentralregulierers, der einen Einkaufsverbund darstelle, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass der Leistungsbonus nicht für Leistungen des Zentralregulierers gewährt worden wäre. Die Beschwerde kann daher keine Bedenken gegen die Feststellung der belangten Behörde erwecken, der Leistungsbonus stelle ein von der Beschwerdeführerin an die G-AG geleistetes Entgelt für Leistungen der G-AG an die Beschwerdeführerin dar.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
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Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAE-85376