VwGH vom 26.09.2013, 2011/07/0003
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des O G in E, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Peter-Wunderlichstraße 17, gegen den Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom , Zl. OAS.1.1.1/0078-OAS/2010, betreffend Aufhebung eines Bringungsrechtes nach dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz (mitbeteiligte Partei: S Us in E, vertreten durch Dr. Robert Steiner Rechtsanwalt GmbH, 9800 Spittal/Drau, Ortenburgerstraße 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/07/0151, und vom , Zl. 2007/07/0104, verwiesen.
Die mitbeteiligte Partei (im Folgenden: MP) ist (als Rechtsnachfolgerin des JH) Eigentümerin (u.a.) der Grundstücke Nr. 1072/1, 1072/2 und 1072/7 der EZ 77, KG E., der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. 1010, 1011 und 1007 der EZ 79, KG E. (vlg. P).
Der Beschwerdeführer (zu 7/24 Anteilen) und J U (zu 17/24 Anteilen) sind gemeinsam Eigentümer des Grundstückes Nr. 1736, KG E., das einen Weg darstellt.
Mit dem - auf Grund von Berufungen gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde V. (im Folgenden: ABB) vom , mit dem gemäß dem Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 13/1934, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt worden war, ergangenen - Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung (im Folgenden: LAS) vom wurde der erstinstanzliche Bescheid teilweise abgeändert, sodass der Ausspruch über die Bringungsrechtseinräumung zusammengefasst wie folgt lautete:
"Auf Grund des GSLG. Nr. 13/1934 wird (...)
(…)
2.) Zu Gunsten der Liegenschaften vlg. P, EZl. 79 KG. E, und vlg. L, EZl. 76 KG. E, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht, bestehend in dem Recht des Gehens und Fahrens in 2 m Breite auf den Grundstücken 1072/2 Wiese, KG. E, des J H und 1063/2 Wald, 1062 Wiese und 1061 Acker, sämtliche KG. E, vorkommend in EZ. 80 KG. E, der M M, vlg. , eingeräumt.
3.) Die Trasse führt vom öffentlichen Weg 1736 KG. E in Höhe der L, ca. 1 m westlich des alten Weges, auf dem Grundstück 1072/2 parallel zum Weg, überquert das Grundstück 1063/2 knapp unter der südwestlichen Ecke des Grundstückes 1063/1, überquert weiters das Grundstück 1062 und führt in einer Kurve auf dem westlichen Teil des Grundstückes 1061 zum Anwesen vlg. H. Hiebei dürfen keine größeren Gefällsverhältnisse entstehen, als sie auf der übrigen Trasse gegeben sind.
4.) Das (...) eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht gilt nur für die Zeit vom 1.11.-31.3. jeden Jahres.
(...)"
Die von mehreren Personen gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen wurden mit Bescheid der belangten Behörde vom teilweise zurückgewiesen, teilweise als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der ABB vom wurde gemäß §§ 1 und 6 des obzitierten Landesgesetzes folgender Ausspruch getroffen:
"Auf Grund der §§ 1 und 6 GSLG. Nr. 13/1934 wird in Ergänzung des ha. Bescheides (...( vom (offensichtlich gemeint:
vom ( und des Erkenntnisses des Landesagrarsenates (...( vom Folgendes entschieden:
1.) Das laut Bescheid (vom ( von der Agrarbezirksbehörde V eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht wird auch auf dem Grundstück 1072/1 Wiese, KG. E, vorkommend in EZ. 77, KG. E, in der dort festgelegten Art eingeräumt.
2.) Die berechtigten Liegenschaften haben auf ihre Kosten den festgelegten Bringungsweg in der Art auszubilden, dass eine 2 m breite ebene Fahrbahn entsteht. Die Trasse ist entlang des Randes des alten Weges zu führen und darf von diesem Rand ein Abstand bis zu 2 m aufweisen. Die notwendigen Arbeiten sind unter möglichster Schonung der betroffenen Parzellen durchzuführen und das abgeschobene Humusmaterial auf die ebene Fahrbahn aufzubringen und zu versäen. Eventuell auftretende Nassstellen sind ordnungsgemäß zu versorgen und das Wasser schadlos abzuführen."
Mit Bescheid der ABB vom wurde gemäß § 62 Abs. 4 AVG die Grundstücksbezeichnung im Spruchpunkt 1. des Bescheides der ABB vom von "1072/1" auf "1072/7" berichtigt. Die von der Eigentümerin des Grundstückes Nr. 1072/7 dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des LAS vom und mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der berichtigte Spruchpunkt 1. des Bescheides vom wie folgt lautet:
"1.) Das laut Bescheid vom (…( von der Agrarbezirksbehörde V eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht wird auch auf dem Grundstück 1072/7, Wiese, KG E, vorkommend in der EZ. 77, KG. E, in der dort festgelegten Art eingeräumt."
Der LAS führte dazu (u.a.) aus, dass das Grundstück Nr. 1072/1 südlich der Hofstelle vlg. J (EZ 77) situiert sei und über keinen Anschluss zum Weggrundstück Nr. 1736 verfüge. Durch die zur (über das Grundstück Nr. 1072/2 verlaufenden) Bringungstrasse gegebene Dislokation des Grundstückes Nr. 1072/1 habe zur entsprechenden Erschließung der zur bringungsberechtigten Liegenschaft EZ 79 gehörenden Grundstücke Nr. 1010 und 1011 gar keine andere Möglichkeit bestanden, als in nördlicher Fortsetzung der Bringungstrasse nach einem Anschlussstück über die Wegtrasse des Grundstückes Nr. 1736 das Bringungsrecht auf dem (daran angrenzenden) Grundstück Nr. 1072/7 einzuräumen. Die unrichtige Grundstücksbezeichnung (Nr. 1072/1) dürfte offensichtlich aus einer fehlerhaften Angabe in der Begründung des Bescheides des LAS vom resultieren.
Mit Schreiben vom stellte die MP ("vlg. J", im weiteren Verfahren durch J U vertreten) an die ABB den Antrag, das zu Gunsten der Liegenschaft des Beschwerdeführers (EZ 79) eingeräumte Bringungsrecht (teilweise) aufzuheben, weil der Bedarf dauernd weggefallen sei. Der im Miteigentum des Beschwerdeführers und des J U stehende Weg Nr. 1736 sei im Bereich parallel zum Grundstück Nr. 1072/7 mittlerweile von ihr und dem Mehrheitseigentümer J U in einer durchgehenden Breite von 2,50 m so instandgesetzt worden, dass er wieder durchgehend befahrbar sei. Insofern liege eindeutig eine Parallelerschließung vor. Die Verhältnisse seit der Einräumung des Bringungsrechtes hätten sich daher so geändert, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes nicht mehr vorlägen. Die instandgesetzte Fahrttrasse, beginnend vom Anwesen L bergwärts bis zum Grundstück Nr. 1010, sei durchgehend mit einem Traktor befahrbar.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Stellungnahme vom die Abweisung dieses Aufhebungsantrages.
Mit Eingabe vom stellte die MP an den LAS einen Devolutionsantrag.
Der LAS beauftragte die ABB mit der Durchführung des Ermittlungsverfahrens, insbesondere mit der fachgutachterlichen Beurteilung der von der MP ins Treffen geführten Erschließungsalternative und Weganlage über das Grundstück Nr. 1736 durch einen Amtssachverständigen.
Der beigezogene landwirtschaftliche Amtssachverständige der ABB Ing. A. erstattete das Gutachten vom , in dem er nach Beschreibung des Grundstückes Nr. 1736 u.a. Folgendes ausführte:
"(…)
Das Grundstück 1736, (…), ein steil nach oben führender Weg, grenzt im Norden an das Grundstück 1063/2, (…). Der auf Grundstück 1063/2, (…), befindliche Weg, welcher in das Grundstück 1736, (…), einmündet und als Zufahrt der Liegenschaft G zu den Grundstücken 1010 und 1011, (…), dient, wurde durch Einräumung eines Bringungsrechtes an die westliche Geländekante des Hohlweges (Grundstück 1736) verlegt, dies insbesondere, da der Hohlweg nicht befahrbar war. Der Hohlweg weist teilweise eine Tiefe von zwei bis drei Metern auf, die Böschungen sind mit Altholz bewachsen, die Sohle weist eine unterschiedliche Breite von etwa 80 cm bis einem Meter auf. Im unteren (südlichen) Bereich des Grundstückes 1736, (…), kann insbesondere deshalb nicht gefahren werden, da Bäume die Durchfahrt behindern. Um den Weg befahrbar zu machen, müsste eine Aufschüttung im Sohlenbereich auf mindestens zwei Meter Fahrbahnbreite und 2,50 m Lichtraumweite erfolgen. Im verbreiterten Sohlenbereich müsste eine Ableitung des anfallenden Wassers erfolgen.
Im Bereich der Liegenschaft L (…) tritt eine Verflachung des Hohlweges ein und wird dieser von einer Weganlage (…) gequert. Ab diesem Bereich wurde auf Grundstück 1736, (…), durch Aufschüttung eine Verbreiterung des Sohlenbereiches durchgeführt. Die Aufschüttung weist eine Planumbreite von ca. 2,2 bis 2,5 m und eine Steigung von ca. 25 % auf. Das Planum führt über den gesamten oberen Bereich des Grundstückes 1736 bis hin zum notleidenden Grundstück 1010, (…).
Würde man das Planum als Zufahrt zum Grundstück 1010, (…), benützen, müsste im südwestlichen Bereich beim Eintritt in das Grundstück 1010, (…), eine Einbindung errichtet werden. Dort ist in der Natur eine steile Böschung vorhanden, die derzeit nicht mit einem Traktor überwunden werden kann. Der gesamte Bereich ist auch mit Bäumen bewachsen. Um vom Grundstück 1736 zum notleidenden Grundstück 1010, (…), zu gelangen, müssten einige Bäume entfernt sowie eine Auffahrtsrampe geschaffen werden, wobei die derzeit etwa 90% steile Böschung abgegraben werden müsste. Für eine Auffahrtsrampe müsste auf etwa 12 Meter Länge die Böschung abgegraben werden.
Die Untersuchung zum gegenständlichen Antrag ergibt somit folgenden Stand:
Das Grundstück 1736, (…), ist südlich der Liegenschaft L auf Grund der tiefen Hohlwegausprägung und des Bewuchses mit Bäumen nicht befahrbar. Ab der Liegenschaft L wurde durch Aufschüttung und Einebnung der Talsohle der Hohlweg soweit provisorisch mit grobem Material eingeebnet, dass ein Befahren möglich wäre. Die Steigung im Hohlweg ist mit 25% etwa gleich wie die Steigung des an der Geländekante verlaufenden Bringungsrechtes. Um jedoch von der provisorisch errichteten Einebnung im Hohlweg auf das notleidende Grundstück zu gelangen, müssten Abgrabungen auf dem Grundstück 1010 sowie die Beseitigung von Gehölzen auf dem Grundstück 1736, (…), vorgenommen werden. Ohne diese Baumaßnahmen ist ein Befahren des Grundstückes 1736, (…), zum Zweck der Erreichung des Grundstückes 1010, (…), nicht möglich.
Im Falle der Errichtung einer Einbindung, ausgehend von Grundstück 1736, hin zum Grundstück 1010, (…), wäre noch zu überprüfen, ob der Eigentümer der notleidenden Grundstücke (der Beschwerdeführer) berechtigt ist, das Grundstück 1736, (…), und die nicht von ihm auf diesem Grundstück errichtete Aufschüttung und Einebnung zu benützen. Weiters wäre rechtlich zu überprüfen, ob anstatt der Aufhebung der Dienstbarkeit eine Verlegung hin zum Grundstück 1736, (…), notwendig wäre, da das Bringungsrecht derzeit über das Grundstück 1072/7, (…), verläuft, welches sich im Eigentum (der MP) befindet, während beim Grundstück 1736, (…), Herr J U zu 17/24-tel Anteilen Miteigentümer ist. Der Antrag vom bezieht sich lediglich auf Aufhebung des über das Grundstück 1072/7, (…), verlaufenden Bringungsrechtes.
Bei der örtlichen Erhebung am war sowohl im unteren Bereich der Bringungstrasse als auch im Bereich der Aufschüttung auf Grundstück 1736, (…), reichlich Schnee vorhanden und kann die gesamte Trasse auf Grund der teilweisen Schneelage und des durch die Schneeschmelze aufgeweichten Bodens nicht gefahrlos bzw. auch nicht ausreichend schonend benutzt werden. Im Falle einer Benutzung würden, wenn eine solche überhaupt möglich ist, erhebliche Schäden am Grundstück entstehen. Nachdem das Bringungsrecht mit befristet ist, könnte eine Benützung im heurigen Winter bzw. Frühjahr auf Grund der Schneelage nicht erfolgen.
Zum gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Bringungsrechtes über das Grundstück 1072/7, (…), kann zusammenfassend festgestellt werden, dass die in der Natur vorhandene Ersatztrasse über das Grundstück 1736, (…), derzeit nicht benützt werden kann, da im Bereich des notleidenden Grundstückes 1010, (…), eine Auffahrtsrampe errichtet werden müsste. Bei längerer Schneelage weist die Ersatztrasse über das Grundstück 1736, (…), insofern Nachteile auf, da diese im Hohlweg verläuft und aufgrund der schattigen Lage länger mit Schnee bedeckt ist als die derzeitige Bringungstrasse über das Grundstück 1072/7, (…).
Auf Grund der im Hohlweg auftretenden Nässe erfordert die hier angelegte Fahrbahn einen höheren Erhaltungsaufwand.
Eine Aufhebung und Verlegung könnte nur auf jenem Teil des Grundstückes 1736, (…), erfolgen, der zwischen L-Liegenschaft und den notleidenden Grundstücken 1010 und 1011, (…), liegt. Weiter südlich ist das Grundstück 1736, (…), (Hohlweg) nicht befahrbar und müsste hier das Bringungsrecht aufrecht bleiben."
In seiner Gutachtensergänzung vom führte der Amtssachverständige Ing. A. (u.a.) aus, dass, um die Einbindung vom Grundstück 1736 zu errichten, die Entfernung von sieben Bäumen, Abgrabungen bis ca. 2,00 m Tiefe, die Errichtung von Böschungen sowie das Deponieren und die Einebnung des Aushubmaterials erforderlich seien. Hiefür ergäben sich geschätzte Kosten von zusammen EUR 1.475,60. Für die Zufahrt mittels Bagger über die Bringungstrasse sei abzuklären, inwieweit die Zufahrt möglich sei, wobei der Bagger eine Breite von 2,40 m und die Bringungsrechtstrasse lediglich eine solche von 2,00 m aufwiesen. In der Kostenaufstellung sei daher eine Entschädigung für die Baggerzufahrt von EUR 200,-- veranschlagt worden.
Die MP und der Beschwerdeführer nahmen zu diesen Amtssachverständigengutachten jeweils Stellung.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vom (u.a.) vor, dass, wie der Sachverständige ausgeführt habe, im Bereich der genannten Ersatztrasse lediglich eine provisorische Einebnung erfolgt sei, woraus sich ergebe, dass keine dauerhaften und stabilen Verhältnisse bestünden. Tatsächlich seien in der Umgebung der Wegparzelle 1736 die geologischen Verhältnisse so beschaffen, dass eine befahrbare Wegtrasse nicht erhalten werden könnte und sich binnen kürzester Zeit erneut ein Hohlweg ausbilden würde. Auf diese geologischen Parameter gehe der Amtssachverständige nicht ein, sodass die Ansicht, dass allenfalls eine Aufhebung des Bringungsrechtes im oberen Bereich möglich sein könnte, nicht nachvollziehbar sei. Der Sachverständige spreche auch von einem höheren Erhaltungsaufwand für die Trasse auf dem Grundstück 1736, ohne jedoch dazu Äußerungen zu tätigen, in welcher Form bauliche Maßnahmen zur Einebnung der Wegtrasse gesetzt worden seien, ob diese baulichen Maßnahmen tatsächlich geeignet seien, stabile Verhältnisse zu schaffen, welche regelmäßigen Erhaltungsarbeiten zu setzen und welche Kosten damit verbunden wären. Der Beschwerdeführer halte daher seinen Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet des Tiefbaues aufrecht und beantrage weiter auch die Einholung eines geologischen Sachverständigengutachtens. Damit würde klargestellt werden, dass die von der MP und deren Ehegatten (J U) bloß laienhaft hergestellte Einebnung keine technisch vertretbare Lösung sei und als Dauerlösung nicht tauge. Die Kosten der zu setzenden baulichen Maßnahmen und der Erhaltung wären derart hoch, dass sie unwirtschaftlich und unverhältnismäßig wären. Auch wäre im Hinblick auf die beschriebene Breite des Planums von teilweise nur 2,2 m des massiv ausgeprägten Hohlweges auf Grund der seitlichen Beengtheit die Manövrierfähigkeit von Fahrzeugen herabgesetzt. Es ergebe sich daher ein enorm hoher Herstellungs- und Erhaltungsaufwand, und bei einer Beibehaltung der Bringungstrasse fielen solche Kosten nicht an, wobei zu berücksichtigen sei, dass nur eine geringe Anzahl von Fuhren alljährlich durchzuführen sei. Darüber hinaus sei der tieferliegende Hohlweg in hohem Maße schattig, sodass eine entsprechende Vereisungsneigung gegeben und mit längeren Schneelagen zu rechnen sei. Ferner bestehe das Problem, dass die Wegparzelle insbesondere bei stärkeren Regenfällen stark wasserführend sei und dabei ebenso nicht benutzt werden könne. Der im Ergänzungsgutachten genannte Kostenbetrag von EUR 1.475,-- sei ohnehin knapp bemessen und beinhalte lediglich die Herstellung einer Auffahrtsrampe. Es müssten auch, wie der Sachverständige ausgeführt habe, eine Aufschüttung des Weges im Sohlenbereich auf 2,50 m erfolgen und Ableitungen für das anfallende Wasser gebaut werden, für welche zusätzlichen Arbeiten keine Schätzung von Kosten vorliege. Überdies sei für alle baulichen Maßnahmen wie auch für die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen die Zustimmung der Miteigentümer erforderlich, wobei jedoch der Mehrheitseigentümer der Wegparzelle 1736, der Ehegatte der MP (J U), dem Beschwerdeführer feindlich gesinnt sei. Es könne daher auf Grund der Ausführungen des Amtssachverständigen Ing. A. von einer Parallelerschließung nicht ausgegangen werden.
In seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom führte der Amtssachverständige Ing. A. in Bezug auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom aus, dass die aufgeschüttete Wegtrasse im oberen Bereich des Grundstückes 1736 nachweisbar mit einem Traktor befahren werden könne. Beweisbar sei auch, dass im Hohlwegbereich bei Starkniederschlägen eine Wasserführung eintrete, welcher Umstand aus der Ausprägung einer starken Mulde in der Natur abzuleiten sei. Tatsache sei auch, dass in den letzten Jahren seit Bestehen der Aufschüttung keine gravierenden Auswaschungen eingetreten seien, in der Mulde eine größere Beschattung gegeben sei und der Schnee im Frühjahr länger liegen bleibe. Nachdem die Bringungsrechtsausübung mit 31. März eines jeden Jahres auf der gesamten Trasse ende, könne dies ein wesentlicher Nachteil sein. In der Beurteilung der Verlegung hin zum Grundstück 1736 sei somit festzustellen, dass für den Benützer Nachteile einträten, welche sich wie folgt darstellten:
"1. Im oberen Bereich hin zum Grundstück 1010 ist eine Auffahrtsrampe zu errichten.
2. Die Trasse ist auf Grund der Muldenlage länger mit Schnee bedeckt, bzw. tritt das Abtrocknen der Fahrbahn erst später ein. Diese Nachteile können nicht quantifiziert werden, da das Eintreten einer hohen Schneelage nicht vorhergesagt werden kann.
3. Die Trasse ist durch Auftreten von Oberflächenwasser bei starken Niederschlagen gefährdet. Auch dieser Umstand kann nicht in Zahlen gefasst werden, da die Schäden bei Auswaschungsereignissen nicht im Voraus berechnet werden können.
4. Die zu erwartenden Kosten der Erhaltung der aufgeschütteten Trasse auf Grundstück 1736 sowie jene Kosten, die für die Baggerarbeiten zur Erreichung des Grundstückes 1010 notwendig sind, übersteigen die Schäden, die durch Beibehaltung der bestehenden Trasse eintreten, bei weitem.
Es erscheint daher zweckmäßig, die derzeit bestehende Trasse beizubehalten."
Der LAS führte am eine mündliche Verhandlung durch, zu der er u.a. Dr. H. als landwirtschaftlichen Sachverständigen und Ing. A. als sachverständige Auskunftsperson beizog. Der Verhandlungsschrift zufolge erörterte der Amtssachverständige mit den Mitgliedern des LAS den Verlauf der Bringungstrasse und führte aus, dass die in der Natur vorhandene Ersatztrasse über das Grundstück Nr. 1736 derzeit nicht benützt werden könne und im Bereich des notleidenden Grundstückes Nr. 1010 eine Auffahrtsrampe errichtet werden müsste. Ferner wies er auf die Nachteile der Ersatztrasse bei längerer Schneelage wegen des Verlaufes im Hohlweg und der schattigen Lage sowie auf den höheren Erhaltungsaufwand auf Grund der im Hohlweg auftretenden Nässe hin. Eine Aufhebung und Verlegung könnte nur auf jenem Teil des Grundstückes Nr. 1736 erfolgen, der zwischen der L-Liegenschaft und den notleidenden Grundstücken liege. Weiter südlich sei das Grundstück Nr. 1736 nicht befahrbar, und es müsste hier das Bringungsrecht aufrecht bleiben.
Mit dem im Devolutionsweg ergangenen Bescheid des LAS vom wurde der Antrag der MP auf Aufhebung des Bringungsrechtes gemäß § 11 Abs. 1 K-GSLG als unbegründet abgewiesen.
Dazu führte der LAS (u.a.) aus, aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom , und ergebe sich, dass die in der Natur vorhandene Ersatztrasse über das Grundstück 1736 derzeit nicht benützt werden könne, weil im Bereich des notleidenden Grundstückes eine Auffahrtsrampe errichtet werden müsste. Zudem weise diese Ersatztrasse bei längerer Schneelage insofern Nachteile auf, als diese im Hohlweg verlaufe und auf Grund der schattigen Lage länger mit Schnee bedeckt sei als die derzeitige Bringungstrasse über das Grundstück Nr. 1072/7. Ferner erfordere auf Grund der im Hohlweg auftretenden Nässe die hier angelegte Fahrbahn einen höheren Erhaltungsaufwand, sodass eine Aufhebung und Verlegung nur auf jenen Teil des Grundstückes erfolgen könnte, der zwischen der L-Liegenschaft und den notleidenden Grundstücken liege, wobei weiter südlich das Grundstück 1736 nicht befahrbar sei. Diesen fachgutachtlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen sei von der MP nicht entsprechend entgegengetreten worden.
Die Aufrechterhaltung des Bringungsrechtes sei daher als gerechtfertigt anzusehen, weil die zu erreichenden (berechtigten) Grundstücke 1010 und 1011 des Beschwerdeführers, welche ordnungsgemäß bewirtschaftet würden, nach wie vor unter einem Bringungsnotstand litten und darüber hinaus keine alternative Erschließungsmöglichkeit bestehe. Die vom Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom angesprochene Möglichkeit der teilweisen Aufhebung des Bringungsrechtes auf jenem Teil des Grundstückes 1736, der zwischen der L-Liegenschaft und den notleidenden Grundstücken 1010 und 1011 liege, werde als nicht sinnvoll und zweckbringend erachtet, insbesondere im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, dass die (gesamte) Trasse von Freilandrindern der MP benützt werde und daher die Gefahr bestehe, dass durch das Benutzen des Bringungsweges durch den Beschwerdeführer das Zauntor unverschlossen gehalten würde.
Die MP und J U erhoben dagegen Berufung.
Der Vorsitzende der belangten Behörde ordnete eine örtliche Erhebung durch zwei Senatsmitglieder (Mag. V. und Dipl. Ing. Dr. S.) für den an. Bei der sodann an diesem Tag durchgeführten Verhandlung, an der (u.a.) der Beschwerdeführer und die MP teilnahmen, wurden die verfahrensgegenständliche Bringungstrasse und die Alternativvariante über das Grundstück Nr. 1736 besichtigt.
Hiezu traf das Senatsmitglied Dipl. Ing. Dr. S. Feststellungen betreffend die örtlichen Gegebenheiten des gesamten Bringungsweges bis zum Grundstück Nr. 1010 und des Grabens bzw. Weges des Grundstückes Nr. 1736. Ferner wurden die Angaben und das Vorbringen der Parteien protokolliert. In der Verhandlung brachte der Beschwerdevertreter u.a. vor, dass die Wasserableitung auf dem Weg Nr. 1736 im Bereich der L-Keusche gemäß einem Bescheid aus dem Jahr 1911 auf dem Grundstück der MP zu erfolgen habe, eine solche Wasserableitung jedoch, wie die Befundaufnahme ergeben habe, nicht vorliege. Die Ableitung der Oberflächenwässer in das weiter talwärts gelegene Gerinne bedürfe einer Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz, worauf die MP anlässlich einer wasserrechtlichen Verhandlung im Jahr 2000 bereits hingewiesen worden sei. In diesem Verfahren sei es um eine Beeinträchtigung der weiter südlich gelegenen Gehöfte durch Überwässer gegangen. Bei der Wasserabkehr handle es sich um jene auf Höhe des L-Gutes, welche auf die Liegenschaft 1067/2 (U) abgeleitet hätte werden sollen, tatsächlich jedoch Richtung Süden zum Gut "vulgo H" und zum Gut "P" (des Beschwerdeführers) führe. Dieses Vorbringen wurde vom Vertreter der MP bestritten.
Ferner brachte der Beschwerdevertreter vor, dass die Stabilität des unbefestigten Weges Nr. 1736 nördlich des L-Gutes nicht gewährleistet sei und die Wegtrasse nicht befahren werde. Auch in Zukunft seien bei Befahren Auswaschungen und Setzungen zu befürchten. Das Wegplanum der Parzelle 1736 liege in einem 2 m tiefen Hohlweg, der beidseits an den Böschungen mit Bäumen bewachsen sei und sich in einer ausgesprochen schattigen Lage befinde. Bei der Befundaufnahme habe außerdem festgestellt werden können, dass die Wegoberfläche, wenn nicht wasserführend, so doch vernässt sei. Gerade in den Wintermonaten sei daher mit einer Gefährdung durch Vereisung und damit, dass eine länger anhaltende Schnee- und Eislage vorhanden sein werde, zu rechnen. Bei der Bringungsrechtstrasse auf dem Grundstück Nr. 1072/7 sei eine derartige Gefahr nicht gegeben, weil diese Trasse im sonnigeren Bereich liege. Eine andere Möglichkeit, außer über die Bringungstrasse zu den Grundstücken Nr. 1010 und Nr. 1011 zu gelangen, bestehe nicht. Südlich des L-Gutes sei die Wegparzelle Nr. 1736 jedenfalls unbefahrbar.
Der Vertreter der MP brachte vor, dass die Verlegung des bei der Befundaufnahme ersichtlichen Wasserschlauches auf dem Weggrundstück Nr. 1736 keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe und kein Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren bestehe.
Nach Durchführung einer Verhandlung am erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom , mit dem der Berufung der MP gemäß § 1 Abs. 1 Agrarverfahrensgesetz iVm § 66 Abs. 4 AVG sowie § 2 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 K-GSLG stattgegeben und das mit Bescheid der ABB vom (berichtigt mit Bescheid der ABB vom ) in Abänderung des Bescheides der ABB vom zu Gunsten der (Liegenschaft) EZ 79 eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht hinsichtlich des verpflichteten Grundstückes Nr. 1072/7, EZ 77, aufgehoben wurde.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde u.a. aus, dass sich der Aufhebungsantrag inhaltlich nur auf jenen Teil der zu Gunsten der Liegenschaft EZ 79 eingeräumten Bringungsrechtstrasse beziehe, der sich - beginnend etwa auf Höhe des L-Gutes - auf dem Grundstück Nr. 1072/2 befinde. Insofern sei von einem Antrag auf teilweise Aufhebung eines Bringungsrechtes zu sprechen. Bei ideellem Miteigentum, wie es beim Grundstück Nr. 1736 vorliege, stehe jedem Miteigentümer das Recht zur Benutzung der gemeinsamen Sache zu, woraus sich ergebe, dass das Grundstück Nr. 1736 als Eigengrund des Beschwerdeführers und nicht als Fremdgrund im Sinn des § 1 Abs. 1 K-GSLG zu sehen sei. Von einem Wegfall des Bedarfes sei gemäß § 11 Abs. 1 K-GSLG dann auszugehen, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert hätten, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, nicht mehr eingeräumt werden würde. Auf Grund des subsidiären Charakters des Bringungsrechts sei in erster Linie Eigengrund heranzuziehen, auch wenn eine Wegverbindung über Fremdgrund billiger käme. Insbesondere sei eine vorhandene, wenn auch unzulängliche Wegverbindung nach Möglichkeit durch geeignete Maßnahmen zu einer zulänglichen Verbindung auszugestalten, wobei die Grenze der Zumutbarkeit dann erreicht sei, wenn der Betrieb des Bringungsrechtswerbers durch diese Maßnahmen mit unverhältnismäßig hohen Kosten belastet würde. Ein Vergleich der beiden Trassenvarianten nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 lit. b iVm § 3 Abs. 1 K-GSLG, wie er im Fall von zwei Varianten über Fremdgrund notwendig wäre und wie er vom LAS im erstinstanzlichen Bescheid - im Übrigen ohne Berücksichtigung der Wertung des Grundstückes Nr. 1736 als Eigengrund - vorgenommen worden sei, wäre nicht gesetzeskonform und auch überschießend. Insofern gingen das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom hinsichtlich der Vorteile der Bringungsrechtstrasse in Relation zu den Nachteilen des Grundstückes Nr. 1736 (größere Beschattung, längere Schneelage, höherer Erhaltungsaufwand, etc.) wie auch das Vorbringen der MP in Bezug auf die gefährliche Lage der Bringungsrechtstrasse durch die Nähe zur Böschungskante zum Grundstück Nr. 1736 ins Leere.
An der Widmung der bringungsberechtigten Grundstücke Nr. 1010, 1011 und 1007 zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken bestehe kein Zweifel. Auch bestehe ein sachlicher Bedarf an Bringungsfahrten mit geländegängigen Fahrzeugen und Geräten, Gehen und Viehtrieb für die kombinierte Wald-, Weide- und Heunutzung der Grundstücke des Beschwerdeführers (insgesamt ca. 2,7 ha auf ca. 1300 m Seehöhe in steiler Lage). Es bestünden ein sehr geringer landwirtschaftlicher und ein stark schwankender forstwirtschaftlicher Bringungsbedarf. Der seit alters her bestehende "Ortschaftsweg am S-Berg" auf dem Grundstück Nr. 1736 einerseits und die seit 1967 bestehende Bringungsrechtstrasse über das Grundstück Nr. 1072/7 andererseits verliefen im berufungsgegenständlichen Teilabschnitt weitgehend parallel in einer Länge von ca. 120 Laufmetern und einem Abstand von nur wenigen Metern. Dabei verlaufe die Bringungsrechtstrasse in einer Breite von 2,0 m und mit einer Trassenneigung von ca. 20 bis zu 30% oben entlang der Hohlwegböschung, während der Weg des Grundstückes Nr. 1736 um 2 bis 3 m tiefer im Einschnitt selbst mit einer Trassenneigung von ca. 25% verlaufe. Im Folgenden sei mit dem Weggrundstück Nr. 1736 stets nur der berufungsgegenständliche Teilabschnitt des weitaus längeren "Ortsweges am S-Berg" zu verstehen. Seit der Einräumung des Bringungsrechtes im Jahr 1967 seien in diesem Teilabschnitt des Grundstückes Nr. 1736 bauliche Maßnahmen gesetzt wie auch laut dem Amtssachverständigengutachten vom Einebnungen und Aufschüttungen vorgenommen worden. Bei der örtlichen Erhebung durch Abgeordnete der belangten Behörde am seien folgende gesetzte Maßnahmen ersichtlich gewesen, nämlich die Einebnung und Verbreiterung des befahrbaren Trassenplanums samt einer weitgehend begleitenden Steinlage auf ca. 2,5 bis 3 m, diverse Wasserhaltemaßnahmen, wie eine durchgehend ausgebaute Wegbegleitmulde zur Entwässerung, sechs dauerhafte Wasserabkehren auf dem Fahrplanum, Wasserfassungen und Verrohrungen und Freischneiden der Wegtrasse bzw. weitgehende Entfernung des Baumbewuchses. Auf Grund dieser zwischenzeitlich gesetzten grundlegenden Maßnahmen sei daher zweifelsfrei von einer wesentlichen Änderung der ursprünglichen Verhältnisse in der Natur auszugehen.
Der berufungsgegenständliche Abschnitt des Weges Nr. 1736 weise eine Länge von ca. 120 Laufmetern auf. Wie bei der örtlichen Erhebung am festgestellt worden sei, betrügen mittlerweile die nutzbare Fahrbreite einschließlich der festgelegten Steinlage entlang der Wegbegleitmulde faktisch mindestens 2,5 bis 3,0 m und die Lichtraumbreite bzw. Durchfahrtsbreite durchwegs über 3 m, was über der Breite der Bringungsrechtstrasse von nur 2 m liege. Der Weg überwinde einen Höhenunterschied im Wesentlichen in der Falllinie, wobei die Längsneigung ca. 25% betrage. Da der Weg einen Hohlwegcharakter aufweise, seien die Fragen der Beschattung und Vernässung bzw. der Erosions- und Vereisungsneigung sowie damit letztlich auch der Nutzungseignung und Erhaltung eingehend zu prüfen. Der Amtssachverständige habe zwar in seiner Stellungnahme vom eine längere Schneebedeckung bzw. ein verzögertes Abtrocknen im Frühjahr zufolge der Schattenlage sowie eine Erosionsneigung und einen erhöhten Erhaltungsaufwand zufolge der Muldenlage angemerkt. Er habe jedoch relativierend festgestellt, dass keine gravierenden Auswaschungen in den letzten Jahren seit dem Ausbau des Weges eingetreten seien. Weiters habe der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom relativierend ausgeführt, dass sowohl die berufungsgegenständliche Bringungsrechtstrasse als auch der Weg Nr. 1736 am auf Grund der Schneelage und des aufgeweichten Bodens nicht gefahrlos und auch nicht ausreichend schonend benutzbar gewesen seien. Folglich habe bereits 2009 unter diesen widrigen Verhältnissen offenkundig keine unterschiedliche Nutzungseignung der beiden Trassen bestanden, weil ohnehin keine der beiden Trassen zur Bringung in der Lage gewesen wäre. Es stehe daher auch insoweit der Eignung des Weges Nr. 1736 kein Hinderungsgrund entgegen. Aus dem Gutachten vom in Verbindung mit der Ergänzung vom und der Stellungnahme von gehe auch hervor, dass technisch die Bringungsmöglichkeit auf dem Weg Nr. 1736 bestehe, wenngleich unter dem Vorbehalt einer geeigneten Auffahrt zum Grundstück Nr. 1010 des Beschwerdeführers. Hinzu komme, dass die bei der örtlichen Erhebung am festgestellten Verbesserungsmaßnahmen auf dem Weg Nr. 1736 offensichtlich über den vom Amtssachverständigen zugrunde gelegten Stand im Jahr 2009 hinausgingen, sodass eine erhöhte Nutzungseignung des Weges 1736 anzunehmen sei. Beim Weg Nr. 1736 handle es sich zwar nach wie vor um einen Erdweg. Dieser sei jedoch verbreitert und mit diversen Wasserhaltemaßnahmen ausgebaut, wobei die Fahrspur vielfach an der Oberfläche mit Steinen ausgelegt sei und weitgehend eine festigende Steinlage entlang der Wegbegleitmulde bestehe. Die Trasse liege günstig südexponiert. Der begleitende Baumbewuchs sei weitgehend beseitigt, und die Beschattung des Fahrplanums sei dementsprechend vermindert. Am seien trotz einer vorangegangen Schlechtwetterperiode keine Vernässungs- und Erosionserscheinungen ersichtlich gewesen. Hinzu komme, dass extremen Fahrverhältnissen (z.B. einer problematischen Vereisung) grundsätzlich ausgewichen werden könne, weil die Bringung - im Wesentlichen Holzabfuhr während der Vegetationsruhe bzw. zwischen 1. November und 31. März jeden Jahres - naturgemäß nicht streng termingebunden erfolgen müsse. Somit bestehe hier sachlich technisch keine unausgebaute bloße Erdpiste, sondern offenkundig ein dem oben angeführten Bringungsbedarf entsprechend planvoll ausgebauter haltbarer Fahrweg. Daher seien nach Ansicht der belangten Behörde unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des Amtssachverständigen im Jahr 2009 und aufgrund der festgestellten erhöhten Vorkehrungen im Jahr 2010 auf dem Grundstück Nr. 1736 eine maßgebliche Erosions-, Vernässungs- oder Vereisungsneigung und damit ein untragbarer Erhaltungsaufwand oder eine unzureichende Nutzungseignung des Weges Nr. 1736 nicht plausibel.
Was nun die Frage der unverhältnismäßig hohen Kosten einer Auffahrt vom Grundstück Nr. 1736 auf das Grundstück Nr. 1010 anlange, so habe der Amtssachverständige zwar die Kosten für die Errichtung einer Auffahrt in seiner Gutachtensergänzung vom (offensichtlich gemeint: ) und der fachgutachtlichen Stellungnahme vom als unverhältnismäßig teuer erachtet und hiefür Gesamtkosten von ca. EUR 1.500,-- angesetzt. Nach Auffassung der belangten Behörde sei jedoch dabei von keinen unverhältnismäßig hohen Kosten auszugehen. Am Ende des Weges Nr. 1736 binde die historische Auffahrt zum Grundstück Nr. 1010 Richtung Heuhütte des Beschwerdeführers an, welche Auffahrt jedoch nicht instandgesetzt bzw. ausgebaut sei und laut der örtlichen Erhebung durch Abgeordnete der belangten Behörde vom eine maßgebliche durchschnittliche Geländeneigung von 38% und eine Lichtbreite gegenüber dem Baumbestand von über 2,5 m aufweise. Die Lichtbreite und die Geländeneigung würden allerdings dadurch relativiert, dass bereits das funktional vorgelagerte Verbindungsstück bis zur Hofstelle des Beschwerdeführers sehr schmal und steil sei und naturgemäß die Anforderungen an den nachgelagerten berufungsgegenständlichen Bringungsabschnitt samt Auffahrt zum Grundstück Nr. 1010 mitbestimme. Diese vorgelagerte Trasse weise jedoch eine Breite von lediglich 2 m auf immerhin 100 Laufmetern und eine Trassenneigung von ca. 36% über immerhin 12 Laufmeter sowie darüber hinaus weitere Steilpassagen über ca. 30% bis ca. 35% auf. Diese Geländeneigungen lägen jedoch bereits in der gleichen Größenordnung wie jene bei der berufungsgegenständlichen Auffahrt zum Grundstück Nr. 1010, und die Anforderungen hinsichtlich der Trassenbreite seien sogar geringer als die in der Natur bestimmten Verhältnisse auf der Grundstücksauffahrt. Folglich sei für die Herstellung einer funktional geeigneten, dem Bringungsbedarf (im Wesentlichen Holzbringung während der Vegetationsruhe) noch hinreichend genügenden Fahrtrasse zum Grundstück Nr. 1010 schlüssig ein nur niedriger baulicher Adaptierungsbedarf für die Auffahrt zum Grundstück Nr. 1010 anzunehmen. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer über eine entsprechend hangtaugliche bergbäuerliche Zugmaschinenausstattung, nämlich einen Allradtraktor und einen Allradtransporter, dies unbeschadet der Möglichkeit eines überbetrieblichen Maschineneinsatzes, und es sei daher ebenso wie bei der vorgelagerten Trasse auch beim Weg Nr. 1736 und bei der Auffahrt zum Grundstück Nr. 1010 davon auszugehen, dass eine Bringung unter der Voraussetzung geeigneter Fahrzeuge bzw. Geräte und einer entsprechenden Umsicht und Erfahrung erfolge. Hinzu komme, dass auch hier den extremen Fahrverhältnissen (z.B. einer problematischen Vereisung) grundsätzlich ausgewichen werden könne, weil die Bringung (im Wesentlichen Holzabfuhr während der Vegatationsruhe bzw. zwischen 1. November und 31. März jeden Jahres) naturgemäß nicht streng termingebunden erfolgen müsse.
Müsste ein Bringungsrecht neu begründet werden, so wäre unter Bedachtnahme auf den Bringungsbedarf auf das Mindesterfordernis abzustellen. Daher sei bei der Auffahrt zum Grundstück Nr. 1010 eine hinreichende einfache Fahrtrasse für Bergbauernmaschinen anzusetzen. Demgegenüber wäre ein technisch eventuell wünschenswerter, aber aufwändigerer wegebaulicher Standard im berufungsgegenständlichen Fall als Beurteilungsmaßstab überschießend bzw. nicht zulässig. Die vom Amtssachverständigen angesetzten Maßnahmen und Kosten (für Fällungen, Anrampung, Abgrabung, etc.) seien vom wegebaulichen Standpunkt zwar technisch zielführend und wünschenswert, aber aus rechtlichen Gründen ("strenger Maßstab") als überhöht zu betrachten. Angesichts der mit dem vorgelagerten Verbindungsweg vergleichbaren Steigungsverhältnisse, der Maschinenausstattung des Beschwerdeführers, der im Verbindungsstück zum Grundstück Nr. 1010 bereits vorhandenen Lichtraumbreite und der auf Mindesterfordernisse abzustellenden Adaptierung der Auffahrt könnten daher für diese Auffahrt keine unverhältnismäßig hohen Kosten erwachsen.
Im Ergebnis sei daher der Bedarf für das über das Grundstück Nr. 1072/7 eingeräumte Bringungsrecht im Sinne des § 1 Abs. 1 K-GSLG insofern dauernd weggefallen, als dem Beschwerdeführer die notwendige Bringung nunmehr über eine Parallelerschließung über Eigengrund möglich sei und daher kein Bringungsnotstand mehr gegeben sei. Das bisher bescheidmäßig eingeräumte Bringungsrecht sei daher teilweise, nämlich im Hinblick auf den über das Grundstück Nr. 1072/7 führenden Trassenabschnitt, aufzuheben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Auch die MP hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 und § 11 Abs. 1 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998, haben folgenden Wortlaut:
"§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen.
(…)"
"§ 2
Einräumung
(1) Bringungsrechte sind von der Agrarbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder des Pächters einzuräumen, wenn
a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs 1) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und
b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Abs 2) nicht verletzt und den in § 3 Abs 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
(...("
"§ 3
Art, Inhalt und Umfang
(1) Die Agrarbehörde hat Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß
a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
Tabelle in neuem Fenster öffnen
b) | weder Menschen noch Sachen gefährdet werden; |
c) | fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und |
d) | möglichst geringe Kosten verursacht werden. |
(2) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für den im erforderlichen Ausmaß zu bestimmenden Zeitraum einzuräumen."
"§ 11
Änderung und Aufhebung von
Bringungsrechten
(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so hat die Agrarbehörde das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend zu ändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist es von der Agrarbehörde über Antrag aufzuheben.
(…)"
Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0010, mwN) ist von einem Wegfall des Bedarfes für das Bringungsrecht auszugehen, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert haben, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, nicht mehr eingeräumt werden würde. Es müssen sich daher die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebenden Verhältnisse geändert haben.
Bei der Prüfung, ob der Bedarf weggefallen ist, ist daher insbesondere auf die Bestimmung des § 2 K-GSLG, die die Voraussetzungen für die Einräumung des Bringungsrechtes enthält, Bedacht zu nehmen.
Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingewendet, dass die Wiesen und Hänge in der näheren Umgebung zum Teil durchfeuchtet seien, die Wegtrasse auf dem Grundstück Nr. 1736 nicht gefestigt sei und durch die bloß laienhafte Aufschüttung des Wegplanums mit Schutt und Geröll keine sach- und fachgerechte Wegsanierung erfolgt sei, weshalb er die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Tiefbau beantragt habe. Es fehlten jegliche nachvollziehbare gutachterliche Stellungnahmen, aus welchen sich ableiten ließe, dass eine dauerhafte und nachhaltige Wegsanierung erfolgt sei. Der Amtssachverständige sei zum Ergebnis gelangt, dass die Trasse durch Auftreten von Oberflächenwässern gefährdet sei. Ein Sachverständigengutachten sei im Berufungsverfahren nicht eingeholt worden. Die belangte Behörde habe lediglich auf Grund der Begehung vom Feststellungen getroffen, wobei sich aus dieser Momentaufnahme nicht erschließen lasse, ob eine nachhaltige und haltbare Sanierung des Weges erfolgt sei. Die MP hindere seit ein Zufahren auf dem unteren
Abschnitt der Bringungstrasse, sodass niemand mehr auf den oberen
Abschnitt der Bringungstrasse und auch nicht auf den oberen Abschnitt des Weges Nr. 1736 mit einem Fahrzeug gelangen könne. Der Weg bergwärts des Grundstückes Nr. 1736 sei vollständig verfallen, und man könne auf Grund des bestehenden Hohlweges im Abschnitt nördlich der L-Keusche auf kein Grundstück zufahren. Um beurteilen zu können, ob der Weg tatsächlich Belastungen standhalte, reiche es nicht aus, den Wegverlauf äußerlich zu begutachten, sondern sei es erforderlich, die Beschaffenheit des Untergrundes und der Aufschüttungen festzustellen, wozu es der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Tiefbau bedurft hätte. Schon aus diesem Grund sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Im Übrigen spreche der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene agrartechnische Sachverständige nur von einer provisorischen Einebnung der Wegtrasse und von einer Gefährdung der Wegtrasse durch Niederschlags- und Oberflächenwässer, was nicht als nachhaltige Sanierung angesehen werden könne.
Auch gehe die belangte Behörde davon aus, dass durch die Schaffung von Wasserabkehren und einer Wasserableitung eine zusätzliche Verbesserung geschaffen worden sei, ohne jedoch auf den vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand, dass für diese Wasserableitung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei und diese fehle, sodass diese Wasserabkehren unrechtmäßig seien, einzugehen. Diese Maßnahmen führten zu dem Ergebnis, dass die gesamten Niederschlagswässer und Sickerwässer zu seinem Anwesen geleitet würden, seine Felder und Wiesen vernässten und die unterhalb liegenden Wiesen und Felder des Gehöftes "vulgo L" beeinträchtigen könnten. Die Rechtmäßigkeit der Wasserableitung sei zu prüfen, weil gemäß § 11 Abs. 1 K-GSLG eine Aufhebung des Bringungsrechtes nur dann erfolgen dürfe, wenn der Bedarf dauerhaft weggefallen sei.
Ferner hätte die belangte Behörde feststellen müssen, welche Umstände zur Einräumung des Bringungsrechtes geführt hätten. Dabei hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass die schwierige geologische Untergrundbeschaffenheit des Weges und der Umstand, dass deshalb eine Wegtrasse nicht haltbar gewesen sei, das Hauptkriterium für die Einräumung des Bringungsrechtes gewesen sei. Seit der Einräumung des Bringungsrechtes im Jahr 1967 habe sich weder hinsichtlich der Geländeverhältnisse noch hinsichtlich der Steigungsverhältnisse eine Änderung ergeben. Bei Festlegung der Bringungsrechtstrasse sei entscheidend gewesen, dass die Liegenschaft geringstmöglich belastet werde, sodass der festgelegten Trasse der Vorzug vor anderen technisch günstigeren Erschließungsvarianten gegeben worden sei. Nun sei im Bescheid nicht festgestellt worden, dass seit der Einräumung des Bringungsrechtes eine Änderung in den geologischen Verhältnissen eingetreten sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde komme es nicht darauf an, dass Veränderungen in der Natur vorgenommen worden seien, sondern darauf, ob sich die Verhältnisse, die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgeblich gewesen seien, wesentlich verändert hätten.
In seinem Gutachten vom und seiner Stellungnahme vom habe der Amtssachverständige darauf hingewiesen, dass die Wegtrasse auf dem Grundstück Nr. 1736 bei seiner Besichtigung auf Grund der Schneelage und des aufgeweichten Bodens nicht befahrbar gewesen sei, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass nur eine provisorische Einebnung des Wegplanums erfolgt sei. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass eine maßgebliche Erosions-, Vernässungs- oder Vereisungsneigung nicht plausibel sei, widerspreche den Darstellungen im Gutachten des Amtssachverständigen. Die zentrale Frage, ob die von der MP bzw. J U am Weg vorgenommene Ebnung und Aufschüttung von dauerhaftem Bestand sei, werde nicht beantwortet. Wenn die Kosten für die Herstellung der Auffahrtsrampe mit EUR 1.475,-- angesetzt worden seien, so komme für die Erhaltung der Wegtrasse ein zusätzlicher Aufwand hinzu, welcher betragsmäßig nicht beziffert worden sei. Selbst bei Anwendung eines sehr strengen Maßstabes erwiesen sich die Kosten als unverhältnismäßig.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.
Das gegenständliche Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines Bringungsrechtes betrifft "civil rights" im Sinn des Art. 6 EMRK (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 279/03).
Wie der Verfassungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, verstößt es gegen diese Konventionsbestimmung, wenn sachkundige stimmführende Mitglieder eines Agrarsenates (eines Landesagrarsenates oder der belangten Behörde) im Verfahren ein Gutachten als Sachverständige (§ 52 AVG) erstattet haben, weil es u.a. zu deren Aufgaben gehört, die Schlüssigkeit eingeholter Sachverständigengutachten zu beurteilen. Die Erstattung bzw. Heranziehung des Gutachtens eines stimmführenden Mitgliedes des entscheidenden Agrarsenates ist daher geeignet, berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit aller Senatsmitglieder zu begründen, wenn sie ihre Entscheidung auf das Gutachten eines Mitgliedes ihres Senates gestützt haben. Hingegen ist es zulässig, fachkundige schriftliche Meinungen eines sachkundigen stimmführenden Mitgliedes des Agrarsenates - dessen Aufgabe, wie gesagt, es ist, die Schlüssigkeit eingeholter Sachverständigengutachten zu beurteilen - zu berücksichtigen, sofern es sich dabei nicht um ein Gutachten im technischen Sinn handelt (vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1588/04, mwH auf dessen Vorjudikatur).
Die Berücksichtigung von Erhebungsberichten oder technischen Stellungnahmen eines sachkundigen Mitgliedes durch den Agrarsenat allein führt daher noch nicht zur Rechtswidrigkeit eines von diesem erlassenen Bescheides (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2007/07/0138 bis 0141, und vom , Zl. 2008/07/0037, mwN).
Im vorliegenden Beschwerdefall hat der LAS seinen den Aufhebungsantrag der MP abweisenden Bescheid insbesondere auf die gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen Ing. A. vom , und gestützt, der auf Grund der sich bei dessen Befundaufnahme im März 2009 dargestellten örtlichen Situation, vor allem im Hinblick auf die schattige Lage des Weges des Grundstückes Nr. 1736 in Verbindung mit den Schneelagen und den Oberflächenwässern bei Regenfällen, wesentliche Nachteile erblickte und daher die Bringung über die Bringungsrechtstrasse - aus technischer Sicht - für zweckmäßiger hielt, wobei er weder die durch die hohen Schneelagen bewirkten Nachteile noch die Schäden durch Auswaschungen der Trasse näher betragsmäßig quantifizieren konnte. Der Amtssachverständige ging jedoch davon aus, dass die zu erwartenden Kosten der Erhaltung der aufgeschütteten Trasse auf dem Grundstück Nr. 1736 und die Kosten der Herstellung der Auffahrtsrampe zum Grundstück Nr. 1010 jene Schäden, die durch Beibehaltung der bestehenden Trasse einträten, bei weitem überstiegen.
Die belangte Behörde hat im Berufungsverfahren zwar durch ihr sachkundiges stimmführendes Mitglied Dipl. Ing. Dr. S. (und ihr weiteres Mitglied Mag. V.) am eine örtliche Erhebung durchgeführt, in deren Rahmen von Dipl. Ing. Dr. S. Feststellungen zur örtlichen Situation getroffen wurden (vgl. die Verhandlungsschrift vom ). Um verlässlich beurteilen zu können, ob auf Grund der bei der örtlichen Erhebung am festgestellten "erhöhten Vorkehrungen im Jahr 2010" auf dem Grundstück Nr. 1736 eine maßgebliche Erosions-, Vernässungs- oder Vereisungsneigung sowie damit verbunden ein untragbarer Erhaltungsaufwand oder eine unzureichende Nutzungseignung des Weges auf dem Grundstück Nr. 1736 ausgeschlossen werden könnten (vgl. S. 22 des angefochtenen Bescheides), wäre es geboten gewesen, zu diesen Fragen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Denn eine Verwertung eines (allfälligen) Gutachtens eines sachkundigen stimmführenden Mitgliedes des entscheidenden Agrarsenates, zu dessen Aufgaben es u. a. gehört, die Schlüssigkeit eines zu einer bestimmten Frage bereits eingeholten Sachverständigengutachtens zu beurteilen, ist, wie bereits mehrfach erwähnt, aufgrund des Art. 6 EMRK unzulässig.
Mit ihrer Verfahrensrüge, dass im Berufungsverfahren kein Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, weshalb auch nicht beurteilt werden könne, ob eine nachhaltige, haltbare und dauerhafte Sanierung des Weges (Grundstück Nr. 1736) erfolgt sei und welcher zusätzliche Aufwand für die Erhaltung der Wegtrasse erforderlich sei, zeigt die Beschwerde daher einen wesentlichen Verfahrensmangel auf.
Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht mit dem vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren erstatteten Vorbringen auseinandergesetzt, dass die Wasserableitungsmaßnahmen auf dem Weg Nr. 1736 einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürften. Entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Ansicht ist die Frage, ob für eine Maßnahme, der von der Behörde für die Beurteilung der Aufhebung eines Bringungsrechtes entscheidungserhebliche Bedeutung zugemessen wird, eine erforderliche behördliche (so etwa wasserrechtliche) Bewilligung vorliegt, von der Agrarbehörde zu beurteilen, und es kommt hiebei nicht darauf an, ob der Agrarbehörde eine Zuständigkeit für die Erteilung einer solchen (etwa wasserrechtlichen) Bewilligung eingeräumt ist.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten, dass in Bezug auf den Weg Grundstück Nr. 1736 u.a. im Hinblick auf diverse Wasserhaltemaßnahmen (wie eine durchgehend ausgebaute Wegbegleitmulde zur Entwässerung, sechs dauerhafte Wasserabkehren auf dem Fahrplanum, Wasserfassungen und Verrohrungen) von einer wesentlichen Änderung der ursprünglichen Verhältnisse auszugehen sei und der Bringungsbedarf des Beschwerdeführers durch den mittlerweile instandgesetzten Weg Nr. 1736 - ohne unverhältnismäßig hohe Kosten für ihn - auf Dauer abgedeckt werden könne. Sollte für diese Wasserhaltemaßnahmen eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sein, die nicht vorliegt, dann könnte von einer Instandsetzung des genannten Weges, die den Bringungsbedarf des Beschwerdeführers (ohne unverhältnismäßig hohe Kosten) auf Dauer abdecken würde, keine Rede sein. Mit dem genannten Vorbringen zeigt die Beschwerde daher einen weiteren Feststellungs- und Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides auf.
Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am