VwGH vom 16.05.2013, 2011/06/0217

VwGH vom 16.05.2013, 2011/06/0217

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des N H in L, vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B-12.10-L257/2011- 46, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. G m.b.H. in G, vertreten durch die Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schlögelgasse 1; 2. Stadtgemeinde L), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom suchte die erstmitbeteiligte Partei (Bauwerberin) um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses, von zehn KFZ-Abstellflächen mit Schutzdach, fünf KFZ-Abstellflächen im Freien und Nebengebäuden an. Gleichzeitig legte die Bauwerberin eine schalltechnische Untersuchung von Dipl. Ing. Dr. F. vom Februar 2009 vor, in der dieser zu der Schlussfolgerung kam, dass die Immissionen aus den Parkvorgängen an den für die Nachbarschaft maßgebenden Punkten jedenfalls geringer als der geforderte Planungsrichtwert von LA,eq 55 dB bei Tag und 45 dB nachts seien und der "Planungstechnische Grundsatz" damit eingehalten sei.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des in einer Entfernung von ca. 20 m südöstlich des Bauplatzes gelegenen Grundstückes. In seinen Einwendungen vom wandte er sich in erster Linie gegen den durch das Bauvorhaben verursachten Verkehrslärm; sowohl das Baugrundstück als auch sein Grundstück seien als reines Wohngebiet und bereits als Sanierungsgebiet für Lärm gemäß § 23 Abs. 4 Stmk. ROG ausgewiesen. Darüber hinaus wandte er sich - kursorisch - gegen Immissionen auf sein Grundstück, die vom Zugang der Stiege 2 des Projektes und vom Kinderspielplatz ausgingen.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erteilte der Bürgermeister der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom der Bauwerberin die Bewilligung für das eingereichte Vorhaben unter Vorschreibung von Auflagen.

Mit der dagegen eingebrachten Berufung vom legte der Beschwerdeführer auch eine schalltechnische Stellungnahme von Ing. W. vom vor, in der dieser ausführte, dass durch das Vorhaben der "Planungstechnische Grundsatz" nicht eingehalten werde. Dieser gelte als eingehalten, wenn der Beurteilungspegel der Spezifischen Schallimmission Lr,spez jedenfalls um 5 dB unter dem Planungsrichtwert für Spezifische Schallimmissionen Lr,PW liege. Für die Prüfung des "Planungstechnische Grundsatzes" seien die Immissionswerte mit einem Anpassungsfaktor von 5 dB zu beaufschlagen, sodass ein Lr,spez von 45 - 49 dB am Tag und 43 - 47 dB nachts anzuwenden sei. Im gegenständlichen Fall werde die Beziehung Lr,spez ? Lr,PW - 5 dB nicht eingehalten. Auch eine individuelle schalltechnische Beurteilung ergebe, dass das Widmungsmaß von 50/40 dB (Tag/Nacht) durch das Summenmaß von 46 - 49 dB zwar bei Tag, nicht jedoch bei Nacht (41 - 45 dB) eingehalten werde.

Dazu führte Dipl.-Ing. Dr. F. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom im Wesentlichen aus, der Anpassungswert von +5 dB sei gemäß ÖAL Richtlinie 3 für gewerbliche Betriebe und verwandte Einrichtungen sowie für Baulärm vorgesehen; für "Immissionen aus Straßenverkehr" sei laut ÖAL 3 ein Anpassungsfaktor von 0 dB anzuwenden. Der Beurteilungspegel des Straßenverkehrs müsse kleiner oder gleich dem Planungswert für die spezifischen Schallimmissionen Lr,PW sein; dies sei der Beurteilung zu Grunde gelegt worden.

Mit Bescheid vom gab der Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Hinsichtlich der Schallimmissionen bezog sich die Berufungsbehörde auf die Ausführungen von Dipl.- Ing. Dr. F. vom . Demnach werde an allen für die Nachbarschaft maßgebenden und zu beurteilenden Immissionspunkten der Planungsrichtwert sowohl bei Tag als auch in der Nacht eingehalten.

Mit Bescheid vom behob die Steiermärkische Landesregierung auf Grund der Vorstellung des Beschwerdeführers, mit der dieser eine ergänzende schalltechnische Stellungnahme von Ing. W. vom vorgelegt hatte, den Berufungsbescheid vom und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Berufungsbehörde nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, warum sie den Ausführungen des Gutachters der Bauwerberin (Dipl.-Ing. Dr. F.) mehr Glauben geschenkt habe als den Ausführungen von Ing. W.

Mit Schreiben vom legte die Bauwerberin eine weitere schalltechnische Begutachtung von Dipl.-Ing. Dr. F. vom Februar 2011 vor, in der dieser wiederum zu dem Ergebnis kam, dass der "Planungstechnische Grundsatz" eingehalten werde. Der Beschwerdeführer wandte sich in einer Stellungnahme vom (die den Verwaltungsakten nicht beiliegt, deren Inhalt jedoch in den unten angeführten Bescheid vom übernommen wurde) gegen die Ausführungen von Dipl.-Ing. Dr. F. vom Februar 2011 und wiederholte im Wesentlichen seine Argumente, warum aus seiner Sicht der "Planungstechnische Grundsatz" nicht eingehalten werde. Dazu gab Dipl.-Ing. Dr. F. mit Schreiben vom eine Erläuterung zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom ab. Demnach sei der Anpassungswert von +5 dB für "Immissionen aus Straßenverkehr" nicht anzuwenden und das Vorhaben sei auf Grund der Einhaltung des "Planungstechnischen Grundsatzes" genehmigungsfähig. Darüber hinaus ergebe die Addition der Spezifischen Schallimmission Lr,spez und der ortsüblichen Schallimmissionen Lr,o im Summenmaß einen Wert von 43 dB in der Nacht.

Die Berufungsbehörde beauftragte sodann den Amtssachverständigen Ing. S., eine schalltechnische Stellungnahme zu dem Gutachten von Dipl. Ing. Dr. F. vom Februar 2011 und der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom abzugeben. Ing. S. verwies in seinem Schreiben vom (das sich nicht im Verwaltungsakt befindet, dessen Inhalt aber in den unten angeführten Bescheid vom übernommen wurde) im Wesentlichen auf die Ausführungen von Dipl.-Ing. Dr. F. in seinen Erläuterungen vom ; das Gutachten der Konsenswerberin sei schlüssig und nachvollziehbar; welche Normen/Richtlinien, die parallel in Geltung seien, der Gutachter wähle, könne dieser selbst entscheiden; zusammenfassend könne festgestellt werden, dass ein Zuschlag von 5 dB für das gegenständliche Bauvorhaben nicht zu berechnen sei.

Mit Bescheid vom gab der Gemeinderat der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde der Berufung des Beschwerdeführers neuerlich keine Folge.

Der Beschwerdeführer brachte erneut eine Vorstellung (vom ) ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom ) wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Dies begründete sie einerseits mit dem beschränkten Mitspracherecht von Nachbarn gemäß § 26 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) und wies andererseits auf die gemäß § 27 Stmk. BauG eingetretene Präklusion (gemeint wohl im Hinblick auf die Ausführungen betreffend die Feinstaub- und PM10- Belastung) hin. Weiter führte sie aus, das Baugrundstück liege im reinen Wohngebiet, das als Sanierungsgebiet Lärm mit einem Sanierungserfordernis eines hinreichenden Immissionsschutzes vor Verkehrslärm ausgewiesen worden sei. Dem Nachbarn komme hinsichtlich der grundsätzlichen Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zu. Er habe auch keinen Schutzanspruch gegen die Vermehrung von Belästigungen durch die Zunahme des Verkehrs auf öffentlichen Straßen.

Hinsichtlich der widersprechenden Aussagen in den Gutachten von Ing. W. und von Dipl.-Ing. Dr. F. wies die belangte Behörde auf die Plausibilitätsprüfung durch den Amtssachverständigen Ing. S. hin, in der dieser ausgeführt habe, dass das Gutachten der Konsenswerberin schlüssig und nachvollziehbar sei; welche Normen/Richtlinien, die parallel in Geltung seien, der Gutachter wähle, könne dieser selbst entscheiden; zusammenfassend werde noch festgestellt, dass ein Zuschlag von 5 dB für das gegenständliche Bauvorhaben nicht zu berechnen sei. Dies sei ebenso zusammenfassend von der Berufungsbehörde in ihrem Bescheid ausgeführt worden. Der Amtssachverständige Ing. S. habe nur eine Überprüfung der beiden Gutachten im Hinblick auf deren Plausibilität durchgeführt, nicht jedoch ein neues Gutachten erstellt. Es seien daher keine neuen Tatsachen/Ergebnisse/Sachverhalte festgestellt worden, die es notwendig gemacht hätten, diese Überprüfung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen.

Zusammenfassend ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der grundsätzlichen Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan und gegen die Vermehrung von Belästigung durch die Zunahme des Verkehrs auf öffentlichen Straßen zukomme. Bei dem gegenständlichen Verfahren handle es sich um die Bewilligung eines Mehrfamilienhauses mit zehn Wohneinheiten und zehn KFZ-Abstellflächen mit Schutzdach sowie fünf KFZ-Abstellflächen im Freien und nicht - wie vom Beschwerdeführer wiederholt vorgebracht - um 25 Wohnblöcke mit ca. 150 Wohneinheiten und 100 Parkplätzen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und/oder seines Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift - ebenso wie die Bauwerberin - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend machte (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt weiterhin auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 Stmk. BauG die Parteistellung behalten hat.

Im vorliegenden Fall ist das Stmk. BauG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 49/2010 anzuwenden. Gemäß dessen § 26 Abs. 1 kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;


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2.
die Abstände (§ 13);
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z 5);
4.
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 52 Abs. 2);
5.
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 66 Abs. 1);
6.
die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Gemäß § 43 Abs. 2 Z 5 Stmk. BauG muss ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt werden, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich in seinen Einwendungen vom ausschließlich gegen die vom Bauvorhaben verursachten bzw. von diesem ausgehenden Lärmimmissionen, ausführlich im Hinblick auf den Verkehrslärm, kursorisch hinsichtlich der Stiege 2 und des Kinderspielplatzes, äußerte. Sofern er im weiteren Verfahren und auch nunmehr in der Beschwerde Immissionen durch PM10 bzw. Feinstaub geltend macht, ist er diesbezüglich präkludiert, sodass auf die darauf Bezug nehmenden Beschwerdeausführungen nicht mehr einzugehen war. Präklusion tritt nämlich auch hinsichtlich der Art von Immissionen bzw. Emissionen ein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/05/0047, und vom , Zl. 2005/05/0357).
Wenn die Beschwerde wiederum darauf hinweist, dass sich in unmittelbarer Umgebung bereits 26 Wohnblöcke mit insgesamt 900 Wohnungen befänden, was nach verkehrstechnischen Regeln 10.000 KFZ-Fahrten pro Tag entspreche, ist darauf hinzuweisen, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Gegenstand dieses Verfahrens ist nur das mit dem Bauantrag eingereichte Projekt, wie es sich aus den Einreichunterlagen ergibt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0089). Auch diese Beschwerdeausführungen sind somit nicht zielführend.
Der Nachbar besitzt auch - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern, und muss hinnehmen, dass ein Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöst (vgl. dazu die in
Hauer/Trippl , Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, E 168 ff zu § 26 Stmk. BauG zitierte hg. Judikatur).
Der Beschwerdehinweis auf die Ausweisung als Sanierungsgebiet-Lärm mit dem Sanierungserfordernis des Immissionsschutzes vor Verkehrslärm läuft darauf hinaus, dass dort kein Haus mit PKW-Abstellplätzen bewilligt werden dürfte. Dem ist zu entgegnen, dass angesichts der maßgeblichen Flächenwidmung als reines Wohngebiet, das ausschließlich für Wohnbauten bestimmt ist, die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit insgesamt 15 PKW-Abstellflächen zulässig ist, weil kein Hinweis dafür vorliegt, dass die geringe Anzahl von Stellplätzen bei den gegebenen Umständen eine relevante Zusatzbelastung verursachen könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/06/0267, betreffend ein Mehrfamilienwohnhaus mit 14 Stellplätzen im Hinblick auf die im Grazer Becken gegebene Feinstaubproblematik). Darüber hinaus handelt es sich dabei nicht um Regelungen des Flächenwidmungsplanes, mit denen im Sinn des § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG ein Immissionsschutz für die Nachbarn verbunden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0086).
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften dadurch, dass ihm die von der Berufungsbehörde eingeholte Stellungnahme des Amtssachverständigen Ing. S. vom nicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs übermittelt worden sei. Wenn die belangte Behörde dies nicht für erforderlich erachte, weil es sich lediglich um eine Plausibilitätsprüfung handle, verkenne sie den vom Beschwerdeführer schon in seiner Vorstellung aufgegriffenen Verfahrensmangel. Sowohl die Berufungsbehörde als auch die belangte Behörde hätten ihrer Entscheidung zusätzliche Ermittlungen und gesonderte Berechnungen von Dipl.-Ing. Dr. F. zu Grunde gelegt, die dem Beschwerdeführer niemals zur Kenntnis gebracht worden seien. Beispielsweise habe die Berufungsbehörde auf zusätzliche Ermittlungen und gesonderte Berechnungen von Dipl.- Ing. Dr. F. verwiesen, die im Auftrag der Behörde vom Amtssachverständigen Ing. S. geprüft und nicht bemängelt worden seien. Darüber hinaus sei der angefochtene Bescheid mangelhaft begründet, weil er nicht erkennen lasse, nach welchen Gesichtspunkten die Beweiswürdigung vorgenommen worden sei. Sowohl die Berufungsbehörde als auch die belangte Behörde hätten es unterlassen, zu den widersprechenden Beweisergebnissen der Gutachten Dipl.-Ing. Dr. F. und Ing. S. sowie Ing. W. inhaltlich Stellung zu nehmen und schlüssig darzulegen, was sie veranlasst habe, dem einen Beweismittel mehr Glauben zu schenken als dem anderen. Anschließend führt die Beschwerde aus, dass aus ihrer Sicht der "Planungstechnische Grundsatz" nicht eingehalten werde und daher eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Beurteilung erforderlich gewesen wäre.
Dieses Vorbringen ist berechtigt.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Es ist beispielsweise unzureichend, wenn sich die Behörde in der Begründung des Bescheides auf die Wiedergabe eines Sachverständigengutachtens oder etwa auf die Wiedergabe widersprüchlicher Sachverständigengutachten beschränkt (vgl. dazu die bei
Hengstschläger/Leeb , AVG, Rz 22 zu § 60 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie in der Begründung ihres Bescheides anzugeben, welche Erwägungen maßgebend waren, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen; die Umstände, welche sie dazu veranlassten, hat sie in der im Rahmen der Bescheidbegründung näher anzuführenden Beweiswürdigung darzulegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0082, mwN).
Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht. Die belangte Behörde verwies lediglich auf die Plausibilitätsprüfung durch den Amtssachverständigen Ing. S., in der dieser ausführte, dass das Gutachten der Konsenswerberin schlüssig und nachvollziehbar sei; welche Normen/Richtlinien, die parallel in Geltung seien, der Gutachter wähle, könne dieser selbst entscheiden; zusammenfassend werde noch festgestellt, dass ein Zuschlag von 5 dB für das gegenständliche Bauvorhaben nicht zu berechnen sei. Dies sei - so die belangte Behörde - von der Berufungsbehörde zusammenfassend ebenso ausgeführt worden.
Abgesehen davon, dass aus diesen kursorischen Ausführungen nicht hervorgeht, aus welchen Gründen der Amtssachverständige Ing. S. die Ausführungen des Privatgutachters Ing. W. als unzutreffend erachtet, traf die belangte Behörde keine Feststellungen, welchen konkreten Sachverhalt sie ihrer Entscheidung zugrunde legte. Weder die zahlreichen Stellungnahmen von Dipl.-Ing. Dr. F. noch die wiederholten, darauf replizierenden Aussagen von Ing. W. fanden in die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides Eingang. Es wurden nicht einmal die einander widersprechenden Positionen inhaltlich dargestellt; eine Auseinandersetzung damit und die Darlegung der Umstände, die die belangte Behörde dazu bewog, offenbar den Ausführungen des Amtssachverständigen Ing. S. oder denen von Dipl.-Ing. Dr. F. ein höheres Gewicht beizumessen als jenen des Gutachters Ing. W, fehlt gänzlich. Es bleibt auch unklar, auf welche "Normen/Richtlinien, die parallel in Geltung sind" sich der Amtssachverständige Ing. S. bezieht und ob die belangte Behörde davon ausgeht, dass der "Planungstechnische Grundsatz" eingehalten wird. Mit den ausführlichen, auf den Ausführungen des Gutachters Ing. W. basierenden Ausführungen in der Vorstellung setzte sie sich überhaupt nicht auseinander.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die schalltechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen Ing. S. neue "Tatsachen/Ergebnisse/Sachverhalte" enthält, die selbst dem Parteiengehör zu unterziehen gewesen wären. Sie bezieht sich nämlich inhaltlich - wie sich aus dem Berufungsbescheid vom ergibt - auf die ergänzende Stellungnahme von Dipl.- Ing. Dr. F. vom , die dem Beschwerdeführer laut Ausweis der vorliegenden Verwaltungsakten ebenfalls nicht zur Kenntnis gebracht wurde.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien,am