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VwGH vom 15.03.2012, 2011/06/0211

VwGH vom 15.03.2012, 2011/06/0211

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der S J in S, vertreten durch die Friedl Holler Rechtsanwalt-Partnerschaft in 8462 Gamlitz, Marktplatz 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B-12.10-N102/2011-6, betreffend Wiederaufnahme eines Bauverfahrens (mitbeteiligte Parteien: 1. V S in S, vertreten durch Linder Rock Rechtsanwälte OG in 8043 Graz, Mariatrosterstraße 87a, 2. Gemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstmitbeteiligte (kurz: Bauwerber) betreibt im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde einen landwirtschaftlichen Betrieb. Mit Eingabe vom kam er beim Bürgermeister um die baubehördliche Bewilligung verschiedener Maßnahmen ein, nämlich beim Stall 1 der Nutzungsänderung zu einem Schweine- und Legehennenstall, beim Stall 2 der Nutzungsänderung zu einem Wirtschaftsgebäude mit Heizung und Lager, beim Stall 3 der Nutzungsänderung zu einem Wirtschaftsgebäude ohne Tierhaltung, weiters um eine Baubewilligung betreffend zwei Futtersilos und einen Ferkelaufzuchtstall mit Biofilter. Die Baugrundstücke sind im Flächenwidmungsplan vom als Freiland gewidmet.

Mit Kundmachung/Ladung des Bürgermeisters vom wurde die Bauverhandlung für den anberaumt, die Beschwerdeführerin als Nachbarin wurde hiezu unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) persönlich geladen.

In der Bauverhandlung nahm der beigezogene Sachverständige Stellung zum Vorhaben und führte unter anderem aus, durch die verschiedenen vorgesehenen technischen Maßnahmen verringere sich auf der Hofstelle des Bauwerbers die Geruchszahl von (insgesamt) 106,08 auf 46,283.

Die Beschwerdeführerin brachte (nur mündlich) vor, bei der Erntearbeit trete täglich Lärm und Staub auf, sie werde durch diese Immissionen gestört. Zusätzlich übergab sie dem Verhandlungsleiter (das war der Bürgermeister) einen vorbereiteten Schriftsatz, der einen Einspruch gegen das Bauvorhaben enthielt (und zwar insbesondere hinsichtlich der projektbedingt zu erwartenden Immissionen). Dieser Schriftsatz wurde vom Verhandlungsleiter verlesen. In der Niederschrift heißt es sodann weiter: "Nach Erläuterung und Diskussion des Inhaltes des schriftlichen Antrages zieht (die Beschwerdeführerin) ihren schriftlich vorbereiteten Einspruch zurück und nimmt das Schriftstück an sich".

Im Zuge der weiteren Bauverhandlung erklärte der Verhandlungsleiter, die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien abzuweisen (gemeint nach dem Zusammenhang: die mündlich erstatteten), der landwirtschaftliche Betrieb des Bauwerbers befinde sich im Freiland. Erntearbeiten im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft seien zulässig.

Der Bürgermeister erteilte mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom die angestrebte Baubewilligung mit einer Reihe von Vorschreibungen (in der Begründung des Bescheides wird der Inhalt der Niederschrift zur Bauverhandlung wiedergegeben).

Die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom Berufung. Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, brachte sie vor, sie sei zur Bauverhandlung erschienen und habe die in einem an die Gemeinde gerichteten Schreiben vom selben Tag enthaltenen Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Nach Verlesung des Schreibens hätten der Vertreter eines Unternehmens und der Vertreter des Bauwerbers erklärt, dass im Fall der Aufrechterhaltung dieser Einwendungen gerichtliche Schritte gegen sie eingeleitet werden könnten, und es sei ihr in Anwesenheit des Bürgermeisters im eigenen Interesse nahegelegt worden, diese Einwendungen "nicht im Akt zu deponieren". Da diese Personen ihr Vorbringen "vehement zum Ausdruck" gebracht hätten, unter anderem Schadenersatzansprüche wegen Verdienstentganges des Bauwerbers in den Raum gestellt worden seien und der Verhandlungsleiter die gegen sie in den Raum gestellten juristischen Konsequenzen ihrer Einwendungen offenbar weder negieren noch bestätigen habe können oder wollen, habe sie sich gezwungen gesehen, das Schreiben vom mit den darin enthaltenen Einwendungen zurückzuziehen.

Erst nach erfolgter juristischer Beratung habe sie umgehend nach der Bauverhandlung dieses Schreiben wieder bei der Gemeinde vorgelegt und darauf verwiesen, nur wegen der ihr gegenüber angekündigten juristischen Konsequenzen bei der Bauverhandlung derart eingeschüchtert worden zu sein, dass sie das Schreiben zurückgenommen hätte.

Tatsächlich habe der Bürgermeister aber mit seiner Vorgangsweise anlässlich der Bauverhandlung die Vorschriften des Verwaltungsverfahrens grob verletzt, weil im Verhandlungsprotokoll nicht festgehalten worden sei, welche Erklärungen dieser beiden Vertreter sie dazu veranlasst hätten, das Schreiben vom mit den darin enthaltenen Einwendungen zurückzunehmen. Weiters wäre sie auch vom Verhandlungsleiter darüber zu belehren gewesen, dass grundsätzlich Erklärungen mündlich seien (§ 44 Abs. 2 AVG) und es hätte der Verhandlungsleiter ihr als nicht vertretenen Partei darüber Rechtsbelehrung zu erteilen gehabt, dass auf Grund von in der Bauverhandlung erhobenen Einwendungen grundsätzlich keine Ersatzansprüche seitens des Konsenswerbers oder eines Projektanten geltend gemacht werden könnten.

Bei einem mängelfreien erstinstanzlichen Verfahren hätte daher der Bürgermeister als Verhandlungsleiter das Vorbringen dieser beiden Vertreter im Sinne der Bestimmung des § 44 AVG genau protokolliert und weiters eine Rechtsbelehrung vorgenommen sowie auch protokolliert, dass eine Geltendmachung der gegen sie in den Raum gestellten zivilrechtlichen Ansprüche grundsätzlich aussichtslos wäre und für sie auf Grund des Vorbringens der beiden Vertreter keine Veranlassung bestehe, die im Schreiben vom erhobenen Einwendungen zurückzuziehen. Weiters wäre sie bei einem mängelfreien Verfahren dazu verhalten worden, die im Schreiben vom enthaltenen Einwendungen in der mündlichen Bauverhandlung mündlich vorzubringen und es wäre dieses Vorbringen mit den darin enthaltenen Einwendungen in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden. Diesfalls hätte sich aber eine erheblich geänderte Sachverhaltsgrundlage für die Entscheidung der Behörde ergeben, weil insbesondere auf Grund ihres Vorbringens eine Ergänzung des immissionstechnischen Sachverständigengutachtens unausweichlich gewesen wäre, auch weiterer Begutachtungen, und es wäre eine Verfahrensergänzung erforderlich gewesen (wurde näher ausgeführt).

Mit Berufungsbescheid des Gemeinderates vom wurde die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerdeführerin zur Bauverhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 Stmk. BauG geladen worden sei, auf diese Rechtsfolgen sei darüber hinaus in der Bauverhandlung abermals verwiesen worden. Ungeachtet dessen habe sie das vorbereitete Schriftstück nach Erläuterung und Diskussion des Inhaltes zurückgezogen und an sich genommen. Darüber hinaus sei zu bemerken, dass es nicht von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung selbst verlesen worden sei, sondern vom Verhandlungsleiter. Da auch keine Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erhoben worden seien, habe man davon ausgehen können, dass die Beschwerdeführerin mit dem Inhalt der Verhandlungsschrift einverstanden gewesen sei. Da die Beschwerdeführerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG vorgebracht habe, habe sie gemäß § 27 Abs. 1 leg. cit. ihre Stellung als Partei verloren. Daher erübrige es sich, auf das weitere Vorbringen in der Berufung einzugehen.

Die Beschwerdeführerin erhob Vorstellung, die mit Bescheid der belangten Behörde vom als unbegründet abgewiesen wurde. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der in der Bauverhandlung mündlich erhobene Einwand, bei der Erntearbeit trete täglich Lärm und Staub auf, wodurch die Beschwerdeführerin gestört werde, kein gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG tauglicher Einwand sei, weil Erntearbeiten im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft zulässig seien und gemäß der Baulandkategorie Freiland kein Immissionsschutz bestehe. In ihrer Berufung sei von ihr die Abweisung dieses Einwandes nicht beeinsprucht worden, vielmehr seien neue Einwände vorgebracht worden. Diese seien jedoch präkludiert. Aus welchen Motiven ein Nachbar keine Einwendungen erhoben habe, sei rechtlich unerheblich. Auch wenn irrtümlich keine Einwendungen erhoben würden, träten die Rechtsfolgen der Präklusion ein. Habe ein Nachbar erklärt, seine Einwendungen zurückzuziehen, könne er das Vorhaben des Bewilligungswerbers nicht mehr mit Erfolg anfechten.

Zwischenzeitig hatte die Beschwerdeführerin (zugleich mit der Vorstellung) mit dem an das Gemeindeamt gerichteten Schriftsatz vom die Wiederaufnahme des Bauverfahrens beantragt. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr Vorbringen in der Berufung und erblickte den Grund für eine Wiederaufnahme darin, dass der Bauwerber den Baubewilligungsbescheid dadurch erschlichen habe, dass er durch seinen Vertreter völlig ungerechtfertigte Ansprüche gegen sie als Nachbarin angekündigt habe, wobei der Bürgermeister als Verhandlungsleiter sie nicht darüber belehrt habe, dass derartige Ansprüche von vornherein keine Erfolgsaussicht hätten.

Mit Bescheid des Gemeinderates vom wurde der Antrag "abgelehnt". Von einer Erschleichung des Bescheides könne nicht die Rede sein; die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei im Bauverfahren irregeführt worden, stelle keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 AVG dar. Vielmehr müsste die Behörde irregeführt worden und es durch diese Irreführung zu einem erschlichenen Bescheid gekommen sein.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung, die mit dem nun angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Zusammengefasst schloss sich die belangte Behörde der Beurteilung des Gemeinderates an.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie der mitbeteiligte Bauwerber, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet (beide Mitbeteiligte bestreiten die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, vielmehr sei auf sie kein Druck ausgeübt worden).

Die Beschwerdeführerin hat repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 69 AVG lautet auszugsweise:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) …"

§ 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), enthält eine Aufzählung der Nachbarrechte, § 25 leg. cit trifft nähere Bestimmungen zur Kundmachung der Bauverhandlung.

§ 27 Abs. 1 bis 3 Stmk. BauG lautet:

"§ 27

Parteistellung

(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.

(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar

1. bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder

2. ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung."

Im Beschwerdefall geht es der Beschwerdeführerin um die Berücksichtigung ihrer zur Bauverhandlung schriftlich vorbereiteten Einwendungen, die dort vom Verhandlungsleiter verlesen wurden (womit sie zunächst wirksam waren - vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/07/0191, Slg 15.342/A). Unbestritten ist, dass sie aber in der Folge diese Einwendungen in der Bauverhandlung zurückgezogen (und bis zum Ende der Bauverhandlung nicht erneut erhoben) hat. Das bedeutet, dass die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 eintraten und sie jedenfalls insofern ihre Parteistellung verloren hat (die aufrecht gebliebenen Einwendungen - Lärm und Staub bei der Erntearbeit - sind nicht verfahrensgegenständlich).

Nach § 69 Abs. 1 AVG setzt ein Wiederaufnahmeantrag die Parteistellung des Antragstellers im zugrundeliegenden Verfahren voraus. Soweit die Beschwerdeführerin - hier - gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. BauG präkludiert war, kommt ihr kein Recht zu, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG zu stellen, weil letztere Bestimmung auf Personen, die ihre Stellung als Partei verloren haben, nicht anwendbar ist (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb , Rz 50 zu § 69 AVG, mwN aus der hg. Judikatur). Dem Verlust bzw. Teilverlust der Parteistellung gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. BauG kann daher nicht durch einen Wiederaufnahmeantrag nach § 69 Abs. 1 AVG, sondern nur im Wege des § 27 Abs. 3 Stmk. BauG begegnet werden.

Der Wiederaufnahmeantrag wäre daher zurückzuweisen gewesen. Dadurch, dass er "abgelehnt" wurde, wurde die Beschwerdeführerin aber in keinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am