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VwGH vom 29.06.2016, 2013/15/0283

VwGH vom 29.06.2016, 2013/15/0283

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Bamminger, über die Beschwerde des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zlen. RV/0737-L/10 und RV/0738-L/10, betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2007 (mitbeteiligte Partei:

N R in L, vertreten durch die Schwarz Kallinger Zwettler Wirtschaftsprüfung Steuerberatung GmbH in 4020 Linz, Volksgartenstraße 32), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

1 Die Mitbeteiligte war in den Streitjahren als nebenberufliche Fitnesstrainerin tätig.

2 Der vorliegende Fall gleicht in Sachverhalt und Rechtsfrage - dem Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb oder solchen aus nichtselbständiger Arbeit - jenem, über den mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/15/0281, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Gründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

3 Aus den dort genannten Gründen war auch der hier angefochtene Bescheid in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben.

4 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am

Fundstelle(n):
OAAAE-85306