VwGH vom 20.09.2012, 2011/06/0208
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch, den Hofrat Dr. Waldstätten sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der A GmbH in S, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Wendling und Partner GmbH in 6370 Kitzbühel, Kirchplatz 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. RoBau-8-1/622/7-2011, betreffend einen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei:
Stadtgemeinde K, vertreten durch Dr. Simon Brüggl und Dr. Günter Harasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 37 Abs. 1 TBO 2001 aufgetragen, den nordwestlichen Zubau am bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. X/3, KG K, mit welchem das bestehende Schwimmbecken überbaut wurde, bis zum zu beseitigen. Begründet wurde dies damit, dass das Bauansuchen um die Bewilligung für die Errichtung einer Überdachung des bestehenden Schwimmbeckens, wodurch dieses gänzlich umschlossen und überdacht werden sollte, bereits mit Bescheid des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wegen Widerspruches zum bestehenden Bebauungsplan abgewiesen worden sei. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Vorstellung der beschwerdeführenden Partei sei mit Bescheid der belangten Behörde vom abgewiesen worden. Da eine Baubewilligung für dieses Bauvorhaben versagt worden sei, lägen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 TBO 2001 vor und die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sei aufzutragen.
Gegen den Bescheid vom erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Berufung und wies darin u. a. auf die schlechten Witterungsverhältnisse für Bautätigkeiten im April hin.
Aufgrund des Beschlusses des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom wurde der Bescheid vom hinsichtlich der Leistungsfrist insofern abgeändert, als der beschwerdeführenden Partei die Beseitigung "der nachstehend angeführten baulichen Anlage bis aufgetragen" wurde:
"Nordwestlicher Zubau beim bestehenden Wohnhaus auf Gst.Nr. X/3 KG K(…), mit welchem das bestehende Schwimmbecken überbaut wurde."
Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab. Begründend führte sie u.a. aus, dass die gegenständliche Anlage jedenfalls bewilligungspflichtig, ein entsprechendes Baugesuch jedoch abgewiesen worden sei. Dieser Umstand werde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 TBO seien daher erfüllt. Zur Angemessenheit der Leistungsfrist führte die belangte Behörde aus, die im Bescheid der Berufungsbehörde vom nach § 59 Abs. 2 AVG gesetzte Frist von eineinhalb Monaten sei jedenfalls ausreichend, weil der Abbruch und die Entsorgung von baulichen Anlagen in diesem Umfang nur wenige Tage in Anspruch nähmen. Der Spruch des Bescheides vom sei auch hinreichend bestimmt, weil kein Zweifel bleibe, was im Detail beseitigt werden solle; er erlaube gegebenenfalls eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme im Sinn des § 4 VVG.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei wendet sich - wie bereits im Vorstellungsverfahren - zunächst gegen den Spruch des angefochtenen Bescheides und bringt vor, dieser sei zu unbestimmt. Bei der gesamten Anlage handle es sich um einen Neubau, sodass optisch kein Unterschied zwischen dem vom ursprünglichen Baukonsens umfassten Bereich und dem nachträglichen Zubau erkennbar sei.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass laut Spruch des Bescheides des Stadtrates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom ausdrücklich aufgetragen wurde, den nordwestlichen "Zubau beim bestehenden Wohnhaus auf Gst.Nr. X/3 KG K(...), mit welchem das bestehende Schwimmbecken überbaut wurde", abzutragen. Aus dem klaren Wortlaut des Beseitigungsauftrages geht hervor, dass damit die Überdachung des Schwimmbeckens gemeint ist, und nicht das gesamte Schwimmbecken oder etwas das gesamte Gebäude.
Die beschwerdeführende Partei fühlt sich zudem in ihrem subjektiven Recht auf die "Angemessenheit der Frist" verletzt und bringt - wie bereits in ihrer Vorstellung - vor, die gesetzte Frist von 3. Juli bis sei unangemessen kurz, im Juli und August herrsche im Baugewerbe Hochsaison, sodass die Baufirmen bereits mit Aufträgen eingedeckt seien und es äußerst schwierig, wenn nicht unmöglich sei, derart kurzfristig eine befugte Firma zu finden, die den Abbruch in der vorgeschriebenen Zeit zu einem angemessenen Preis durchführen könne. Die belangte Behörde sei diesbezüglich Ermittlungen zur Angemessenheit der Leistungsfrist durchführen müssen.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Frist dann angemessen ist, wenn in ihr die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0105, mwN). Weshalb die Beseitigung der Überdachung des Schwimmbeckens, die nach Ausführungen der belangten Behörde - was unbestritten blieb - in wenigen Tagen erfolgen könne, nicht in der zunächst gesetzten Frist von eineinhalb Monaten durchführbar sein solle, ist angesichts des Umfangs der angeordneten Maßnahme nicht ersichtlich. Die Beschwerde lässt auch offen, welche weiteren Ermittlungen für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist durchzuführen gewesen wären und inwiefern die Behörde dadurch zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die beschwerdeführende Partei hatte zwischen März (erstinstanzlicher Beseitigungsauftrag) und Oktober 2011 (angefochtener Bescheid) über acht Monate Zeit, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Im Übrigen wurde mit Schreiben des zuständigen Bezirkshauptmannes vom , mit welchem die Ersatzvornahme angedroht wurde, die Frist für die Beseitigung der Überdachung nochmals bis Ende des Jahres 2011 verlängert. Eine Unangemessenheit der Leistungsfrist kann somit nicht erkannt werden.
Die Beschwerde erwies sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien,am
Fundstelle(n):
GAAAE-85300