VwGH vom 07.12.2011, 2011/06/0200

VwGH vom 07.12.2011, 2011/06/0200

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der P GmbH Co KG in K, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 1 17-017804/2010/0004, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 38 Abs. 8 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) die Benützung einer näher bezeichneten Wohnhausanlage in Graz untersagt, weil diese ohne Benützungsbewilligung benützt werde.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie vorbrachte, aufgrund der Insolvenz des Generalunternehmers sei die Beschaffung der vorgeschriebenen Unterlagen, um die Benützungsbewilligung zu erhalten, für sie mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Es werde daher um Fristverlängerung bis Mitte Juli ersucht.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt. Nach Hinweis auf § 38 Abs. 8 und § 39 Abs. 2 Stmk. BauG führte sie aus, die Baubehörde habe anlässlich einer Erhebung am festgestellt, dass die Wohnanlage benützt werde, ohne dass hiefür eine Benützungsbewilligung vorliege (Baubewilligungen gebe es). Zum Berufungsvorbringen sei auszuführen, dass die Benützung eines Wohnhauses erst nach dem Vorliegen einer Benützungsbewilligung zulässig sei. Die belangte Behörde habe von der Sachlage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen. Das Wohnhaus werde immer noch ohne Bewilligung benützt, weshalb der erstinstanzliche Untersagungsbescheid zu bestätigen gewesen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010 anzuwenden.

§ 38 Stmk. BauG lautet auszugsweise (insofern idF LGBl. Nr. 78/2003):

"§ 38

Benützungsbewilligung

(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19 Z. 1) von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu, Zu oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben (§ 20 Z. 3 lit. g) und vor deren Benützung um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen: …

(3) Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid darüber zu entscheiden, ob und von welchem Zeitpunkt an die bauliche Anlage benützt werden darf.

(8) Wird eine bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung benützt, so hat die Behörde die Benützung zu untersagen."

Nach § 39 Abs. 2 leg. cit. (idF LGBl. Nr. 78/2008) hat der Eigentümer eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen. Er trägt die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass (auch weiterhin) keine Benützungsbewilligung erteilt wurde, auch nicht die Feststellung, dass die Wohnanlage ohne Benützungsbewilligung benützt wurde, bekämpft aber die Feststellung der belangten Behörde, dass dies immer noch der Fall sei. Das habe die belangte Behörde nicht näher begründet, neuere Erhebungen fehlten. Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, weil es sich um einen konstitutiven Verwaltungsakt handle (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2003/06/0004, und vom , Zlen. 2005/06/0137 ua.).

Zur Relevanz des behaupteten Mangels führt die Beschwerdeführerin aus, hätte die belangte Behörde im Berufungsverfahren diese Erhebungen durchgeführt, so hätte sie "zu dem Ergebnis kommen können, dass die in Rede stehende Wohnanlage gerade nicht durch die Bf in Verwendung stand".

Dem ist zu entgegnen, dass es auf eine Benützung durch die Beschwerdeführerin selbst nicht ankommt (wobei die Nichtbenützung durch die Beschwerdeführerin nicht einmal dezidiert behauptet wird, arg: "hätte zu dem Ergebnis kommen können"), weil gemäß § 39 Abs. 2 Stmk. BauG die Beschwerdeführerin als Eigentümerin die Verantwortung trägt, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine Nutzung ausüben. Letzteres wird aber nicht behauptet.

Die Beschwerdeführerin zeigt somit die Relevanz des von ihr behaupteten Feststellungsmangels nicht auf. Im Übrigen ist zu bemerken, dass eine Benützung ohne eine erforderliche Benützungsbewilligung auch ohne Bescheid gemäß § 38 Abs. 8 Stmk. BauG unzulässig ist (siehe auch § 118 Abs. 1 Z. 6 leg. cit.).

Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am