VwGH vom 19.12.2012, 2011/06/0199

VwGH vom 19.12.2012, 2011/06/0199

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Moritz, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der ED in G, vertreten durch Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner und Dr. Helmut Klement, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 13, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. 012530/2010/0031, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. AH in H und 2. GG in O, beide vertreten durch Kölly Anwälte OG in 7350 Oberpullendorf, Rosengasse 55; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit am bei der Baubehörde eingelangter Eingabe ersuchten die mitbeteiligten Parteien um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit zwölf Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit zwölf Tiefgaragenabstellplätzen sowie einem Behindertenparkplatz im Freien und Geländeveränderungen auf der Liegenschaft Grundstück Nr. X, EZ Y, KG S, G-Gasse Nr. 7. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin der nordöstlich angrenzenden Nachbarliegenschaft G-Gasse Nr. 5.

Mit Schreiben vom wurde vom abwassertechnischen Amtssachverständigen Ing. H. festgehalten, dass die Fäkal- und Schmutzwässer in den in der G-Gasse liegenden öffentlichen Kanal über eine Hauskanalanlage eingeleitet würden, die Niederschlagswässer von den Dachflächen würden auf eigenem Grund in einen Sickerschacht eingeleitet. Die Niederschlagswässer von den Hof-, Park- und auf eigenem Grund liegenden Verkehrsflächen würden in einen Rieselgraben eingeleitet (Versickerung über Humusmulde). Der Sachverständige schlug etliche Auflagen vor.

Mit Schreiben vom wurde seitens der mitbeteiligten Parteien ein geologisches Gutachten des Dr. H. vom sowie ein bodenmechanisches Gutachten des Dr. D. vom (letzteres betreffend das Bauvorhaben G-Gasse Nr. 3 und 5) vorgelegt und ausgeführt, in Bezug auf das geologische Gutachten von Dr. H. und die Begutachtung der Situation vor Ort am von der bereits errichteten Wohnhausanlage G-Gasse Nr. 3 und 5 und der geplanten Wohnhausanlage G-Gasse Nr. 7 sei für die Versickerung der Regenwässer ein Sickerschacht mit DN 200 cm und einer Tiefe von 3,5 m eingeplant.

Der Amtssachverständige Dipl. Ing. H. führte dazu am aus, auf Grund der genannten Gutachten und des Lageplanes sei eine nachhaltig gefahrlose Beseitigung der Meteorwässer auf Bestandsdauer gegeben.

Mit Kundmachung vom wurde die Bauverhandlung für den anberaumt.

Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen u.a. dahingehend, dass das Bauvorhaben nicht verhindere, dass Abwässer auf das Nachbargrundstück gelangte. Das Gebiet sei durch einen kaum sickerfähigen Boden gekennzeichnet. Sie lege das in einem Zivilverfahren zur Problematik "Wassereintritt" erstellte Gutachten des Ing. K. vom vor. Dieses habe ergeben, dass kaum sickerfähiger Boden vorhanden sei. Das Bauvorhaben würde zu einer Verschlimmerung dieser Situation führen, und die Abwässer vom Baugrundstück würden auf das Grundstück der Beschwerdeführerin abfließen, und zwar in die dort befindliche Tiefgarage. Somit käme es zu weiteren unzulässigen Immissionen. Es werde die Einholung eines Bodengutachtens eines Sachverständigen und die Vornahme eines Sickerversuches beantragt um aufzuzeigen, dass die vorgesehenen baulichen Maßnahmen nicht ausreichten, um zu verhindern, dass die Abwässer auf das Grundstück der Beschwerdeführerin abflössen und dieses unterschwemmten.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt. Zu den genannten Einwendungen u.a. der Beschwerdeführerin wurde in der Bescheidbegründung auf die Gutachten des Dr. H. und des Dr. D. verwiesen, die dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen zusammen mit den Einreichunterlagen vorgelegt worden seien. Dieser habe mit Stellungnahme vom das Funktionieren der Niederschlagswässerverbringungsanlagen bestätigt und ebenso, dass eine nachhaltig gefahrlose Beseitigung der Meteorwässer auf Bestandsdauer gegeben sei. Durch die geplanten Geländeveränderungen entstünde demnach keine Gefahr oder unzumutbare Belästigung für die Nachbarn. Die nach dem Gesetz geforderte einwandfreie Niederschlagswässerbeseitigung sei sichergestellt. Die diesbezüglichen Einwendungen seien als unbegründet abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit Schreiben vom legten die Bauwerber einen geotechnischen Bericht der G. vom vor. Sie führten aus, auf Basis des neu erstellten Berichtes über die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes sei die Lage des Sickerschachtes verlegt worden, um ausreichenden Abstand zu den Anrainern einzuhalten. Diese Änderungen seien in den nunmehrigen Plänen dargestellt.

Mit Schreiben vom (richtig offenbar 2011) führte der Amtssachverständige Dipl. Ing. H. aus, auf Grund der Einreichpläne mit geändertem Standort und zusätzlichem Schlammfang und des geotechnischen Gutachtens vom sei festzustellen, dass eine nachhaltig gefahrlose Beseitigung der Meteorwässer auf Bestandsdauer gegeben sei, weil ab einer Tiefe von ca. 5,5 m ausreichend sickerfähige Bodenschichten vorhanden seien. Da laut Bodengutachten auch die Wasserdurchlässigkeit der verschiedenen Schichten labortechnisch ermittelt worden sei, sei ein weiterer Feldversuch nicht mehr notwendig. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Schwierigkeiten betreffend die ordnungsgemäße Entsorgung der Meteorwässer bezögen sich auf die Grundstücksoberfläche bzw. auf die oberflächennahen Schichten der benachbarten Grundstücke und stünden nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des geotechnischen Gutachtens, in dem von einer oberflächennahen Versickerung mangels sickerfähiger Bodenschichten gänzlich abgeraten werde. Zusätzlich werde die Versickerungsanlage an die Nordgrenze des Grundstückes verlegt und mit einem Schlammfang ergänzt. Es werde empfohlen, mit einer Auflage vorzuschreiben, dass die Entsorgungsanlagen für die Meteorwässer entsprechend dem geotechnischen Gutachten vom zu errichten seien.

Mit Schreiben vom äußerte sich die Beschwerdeführerin ablehnend und teilte mit, dass sie in der Zwischenzeit den geotechnischen Bericht vom einem Fachmann zur Begutachtung übergehen habe, zumal es ihr an den bautechnischen bzw. geotechnischen Kenntnissen mangle. Dem von der Beschwerdeführerin Beauftragten sei es aber nicht innerhalb der kurzen Frist möglich, seinerseits eine entsprechende Stellungnahme zum geotechnischen Bericht vom abzugeben, weshalb um eine Frist von zwei Wochen für eine Stellungnahme ersucht werde.

Mit Schreiben vom führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie die Stellungnahme der G. durch einen Sachverständigen habe prüfen lassen. Aus den Unterlagen der G. ergebe sich laut diesem Sachverständigen aus den Probeentnahmen, dass in dem Versickerungsbereich eine derart langsame Versickerung von geringen Wassermengen bestehe, dass es ohne nachweisliches Entwässerungskonzept zwangsläufig zu Überschwemmungen auch des Objektes der Einschreiterin kommen werde. Bereits jetzt stehe die Tiefgarage im Objekt der Einschreiterin regelmäßig bei Starkregen unter Wasser, da die bestehende Oberflächenkanalisation zu klein dimensioniert sei. Ohne zwingende Errichtung eines Schachtversickerungssystems könne es keine Bewilligung für das Bauvorhaben geben. Für die Berechnung des Fassungsvermögens sowie für die Tiefe der Schächte seien die Hochwasserkennzahlen HK 30/100 zu berücksichtigen. Zum jetzigen Zeitpunkt würde die Verbauung der noch offenen Grünflächen eine massive Gefährdung der Beschwerdeführerin sowie der im Umkreis befindlichen Bauten bedeuten.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin "teilweise Folge gegeben" und als Auflagepunkt vorgeschrieben, dass die Entsorgungsanlagen für die Meteorwässer entsprechend dem geotechnischen Gutachten vom zu errichten seien. In der Begründung wurde auf die von den mitbeteiligten Parteien vorgelegten Gutachten und die Stellungnahmen des Amtssachverständigen dazu verwiesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt fachlich qualifiziert untermauert worden. Dem vorliegenden Sachverständigengutachten sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Auf Grund zahlreicher nachvollziehbarer und schlüssiger Gutachten gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, das ausführliche und umfangreiche Ermittlungsverfahren nicht abschließen zu können. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin sei nachvollziehbar Rechnung getragen worden, und seitens der Sachverständigen sei eindeutig und nachvollziehbar ausgeführt worden, weshalb die Forderungen der Beschwerdeführerin als überschießend anzusehen seien und kein Bedarf an weiteren Ermittlungen bestehe. Durch die Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage sei die Einhaltung der Vorgaben der Sachverständigen zusätzlich gewährleistet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligten Parteien, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen dargelegt, die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wäre überhaupt erst durch Einholung des beantragten Sickerversuches möglich gewesen. Ausdrücklich erwähne sogar das bodenmechanische Gutachten die Möglichkeit einer Aufschlussbohrung mit Bohrlochversickerungsversuchen zur Erkundung der Versickerungsmöglichkeit. Darauf sei nicht eingegangen worden. Die Behörde habe sich auf Privatgutachten gestützt, es sei aber kein Grund erkennbar, weshalb nicht ein seitens der Behörde beauftragter Sachverständiger Ermittlungen angestellt habe. Es wäre darzulegen gewesen, warum das Privatgutachten überhaupt Grundlage des Verfahrens sein könne, die Behörde hätte auf die private Beauftragung hinweisen müssen und darüber hinaus die Gründe darzulegen gehabt, warum der Privatgutachter berechtigt sei, ein Gutachten zu erstellen, das im weiteren Verfahren als Grundlage herangezogen werde. Die Beschwerdeführerin wäre mit der Einholung eines Privatgutachtens nicht einverstanden gewesen. Die Behörde hätte zur Erkundung der Versickerungsmöglichkeit zumindest eine Aufschlussbohrung mit Bohrlochversickerungsversuchen, zweckmäßigerweise in Kombination mit zwei bis drei Sondierungen, vorzunehmen gehabt. Ohne nachweisliches Entwässerungskonzept könne es keine Zustimmung der Anrainer geben. Aus dem geotechnischen Bericht der G. sei ersichtlich, dass in dem Versickerungsbereich eine derart langsame Versickerung von geringen Wassermengen bestehe, sodass es schon jetzt zwangsläufig zu Überschwemmungen im Garagenbereich komme. Die Behörde, die sich ausschließlich auf diesen Bericht gestützt habe, habe somit zweifellos ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Bauplätze müssten einen trockenen und tragfähigen Boden aufweisen. Die Baubehörde habe einem Ansuchen nur dann stattzugeben, wenn die für die Bewilligung des Bauvorhabens normierten Voraussetzungen erfüllt seien. Dies sei nicht der Fall. Das Nichtvorliegen einer Hochwassergefährdung bzw. starken Wassereintrittsgefährdung stelle eine Voraussetzung für die Erteilung einer Widmungsbewilligung dar. An dieser gesetzlichen Voraussetzung mangle es. Die zur Beseitigung der Niederschlagswässer vorgesehenen Anlagen lägen nicht vor, weshalb eine unzumutbare Belästigung für die Beschwerdeführerin gegeben sei. Durch die bautechnische Ausgestaltung der Anlage und das Fehlen eines abwasserversickerungsfähigen Bodens gelange Regenwasser ungehindert direkt in die Tiefgarage der Beschwerdeführerin und entfalte kanalartige Wirkung, die eine Überflutung des benachbarten Grundstückes geradezu fördere. Selbst bei Annahme einer nur mittelbaren Immission (§ 364 Abs. 2 Z 2 ABGB) werde das nach den ortsüblichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten und die ortsübliche Nutzung des Grundstückes der Beschwerdeführerin wesentlich beeinträchtigt. Die unzumutbare Belästigung liege darin, dass der Tiefgaragenplatz der Beschwerdeführerin stets mit Wasser überflutet sei.

Gemäß § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) idF vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2011 kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. Bestimmungen über die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1 leg. cit.).

§ 65 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 13/2001 lautet:

"§ 65

Entsorgungsanlagen für Abwässer und Niederschlagswässer

(1) Bei baulichen Anlagen ist eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Veränderungen des Geländes im Bauland und auf daran angrenzenden Grundstücken im Freiland dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen."

Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Verwertung von Privatgutachten ausspricht, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese von einem wassertechnischen Amtssachverständigen überprüft wurden und somit keine Bedenken dagegen bestehen, dass sie von der belangten Behörde als Grundlage ihrer Entscheidung herangezogen wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0117).

Der Amtssachverständige hat in seiner Äußerung vom auch dargelegt, dass ein weiterer Feldversuch auf Grund des geotechnischen Gutachtens vom nicht mehr erforderlich ist, und außerdem darauf hingewiesen, dass für die Versickerung ohnedies Versickerungsanlagen bestehen und keine oberflächennahe Versickerung erfolgen soll.

Die Beschwerdeführerin ist, wie die belangte Behörde zutreffend festgehalten hat, den sachverständigen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die bloße Berufung auf eine Prüfung durch einen Sachverständigen in der Stellungnahme vom stellt selbst keine Sachverständigenäußerung dar, die die Stellungnahmen der privaten Sachverständigen und des Amtssachverständigen in Zweifel ziehen könnte.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihren Nachbarrechten durch das Bauvorhaben, die Anlagen zur Versickerung und die Geländeveränderungen in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt wird (vgl. dazu neben dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2009/06/0163, und vom , Zl. 2009/06/0262).

Eine Zustimmung der Nachbarn ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, es besteht lediglich ein Nachbarrecht darauf, dass die Bestimmungen des § 65 Abs. 1 Stmk. BauG eingehalten werden.

Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kann auf Grund der sachverständigen Äußerungen im Verwaltungsverfahren auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Ermittlungsverfahren nicht ausreichend gewesen wäre.

Soweit die Beschwerdeführerin die Bauplatzeignung des Baugrundstückes in Frage stellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass diesbezüglich kein Nachbarrecht besteht (vgl. die bei Hauer/Trippl . Steiermärkisches Baurecht, 4. Auflage, S 296 f unter 156ff wiedergegebene hg. Judikatur).

Bemerkt wird, dass zivilrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin unberührt bleiben.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am