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VwGH vom 21.09.2006, 2006/15/0233

VwGH vom 21.09.2006, 2006/15/0233

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der M & M GmbH in I, vertreten durch Dr. Thomas Wiesinger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom , Zl. I-Präs-00663e/2005, betreffend Kommunalsteuer für 1999 bis 2003 samt Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Den Gegenstand des Beschwerdefalles bildet die Vorschreibung von Kommunalsteuer aus Vergütungen, die den zu je 50 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführern im Zeitraum der Jahre 1999 bis 2003 gewährt wurden. Strittig ist allein die Frage, ob die von den Gesellschafter-Geschäftsführern für ihre Tätigkeit bezogenen Vergütungen rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren und die Gesellschafter-Geschäftsführer sohin Dienstnehmer im Sinne des § 2 lit. a KommStG 1993 sind.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Kommunalsteuerpflicht der beschwerdeführenden Gesellschaft hinsichtlich der von den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern bezogenen Vergütungen bejaht und dementsprechend im Instanzenzug Kommunalsteuer vorgeschrieben. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgebenden Rechtsvorschriften stellte die belangte Behörde fest, dass die beiden jeweils zu 50 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer seit mehreren Jahren, nämlich seit der Gründung der Gesellschaft mit als handelsrechtliche Geschäftsführer eingetragen und als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig gewesen seien. Die Eingliederung der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer sei zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens bestritten worden. Der Umstand einer kontinuierlichen, über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der beiden Geschäftsführer liege im Beschwerdefall vor.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß § 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss vom , B 161/06-3, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 2003/13/0018, klar gestellt. Auf die Gründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in diesem Erkenntnis von der Annahme einer Gleichwertigkeit mehrerer näher ausgeführter Merkmale für eine Tätigkeit iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 abgewandt und insbesondere ausgesprochen, dass die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfalles einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung viel mehr dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Den Elementen wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos kann für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre. Eine solche Eingliederung wird durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird.

Der Feststellung der belangten Behörde, die Gesellschafter-Geschäftsführer seien seit 1997 über den gesamten Streitzeitraum mit Geschäftsführungstätigkeiten betraut gewesen, tritt die beschwerdeführende Gesellschaft dergestalt entgegen, dass sie die Gestaltung der Vergütungen, insbesondere den Berechnungsvorgang darlegt und damit ein Unternehmerrisiko der Gesellschafter-Geschäftsführer aufzuzeigen versucht. Sie vertritt die Ansicht, eine Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft könne dann nicht vorliegen, wenn den Gesellschafter-Geschäftsführer ein deutlich ausgebildetes Unternehmerwagnis im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft treffe. Damit verkennt sie, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis des verstärkten Senates vom ein allenfalls gegebenes Unternehmerwagnis das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus nicht ausschließen, sondern lediglich subsidiär als Indiz herangezogen werden kann, wenn diese Eingliederung zweifelhaft wäre, ohne selbst diese Zweifel begründen zu können. Im Beschwerdefall ist die Eingliederung in den betrieblichen Organismus im dargestellten Sinn ohne Zweifel gegeben.

Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft auf das hg. Erkenntnis vom , 2002/13/0186, hinweist, ist ihr entgegen zu halten, dass die Ausführungen in jenem Erkenntnis zum Unternehmerwagnis durch das zitierte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom überholt sind. Dass die Gesellschafter-Geschäftsführer die Vergütungen nicht für ihre Tätigkeit bezogen hätten, sondern die Vergütungen aus einer aus dem Gesellschaftsverhältnis herrührenden Veranlassung im Rahmen der Gewinnverteilung bezogen worden wären, wie es im erwähnten Erkenntnis vom als Möglichkeit auch angesprochen wurde, und dass die beschwerdeführende Gesellschaft dies im Verwaltungsverfahren behauptet hätte, legt sie in der Beschwerde nicht dar, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor und stünde auch im Widerspruch zum sonstigen Beschwerdevorbringen.

Im Übrigen vergleicht die beschwerdeführende Gesellschaft die Tätigkeit ihrer Geschäftsführer mit der eines Handelsvertreters und spricht damit eine auf die Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft hinweisende operative Tätigkeit für die Gesellschaft an, für welche tätigkeitsbezogene Vergütungen erfolgt seien.

Da somit der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde - durch einen nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am