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VwGH vom 22.02.2012, 2011/06/0198

VwGH vom 22.02.2012, 2011/06/0198

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Waldstätten, die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde 1. des F K und

2. der I K, beide in S, beide vertreten durch Dr. Hans Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 6, 1. Stock, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B- 12.10-L368/2011-10, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. W T und 2. E T, beide in S, beide vertreten durch Dr. Heinrich Berger und Mag. Ulrich Berger, Rechtsanwälte in 8600 Bruck/Mur, Schillerstraße 2,

3. Marktgemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erst- und die Zweitmitbeteiligte (in der Folge kurz: Bauwerber) sind Eigentümer eines Grundstückes im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, auf dem sich ihr Wohnhaus befindet. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines südlich angrenzenden Grundstückes.

Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass den Bauwerbern mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters vom die Baubewilligung für einen Dachgeschoßausbau mit Balkon erteilt und die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung mit Bescheid des Gemeinderates vom abgewiesen wurde. Über Vorstellung der Beschwerdeführer behob die belangte Behörde mit Bescheid vom den Berufungsbescheid mit der wesentlichen Begründung, die projektierten baulichen Veränderungen setzten ein bestehendes konsentiertes Gebäude voraus. Der Umstand, dass für das gegenständliche Bestandsgebäude (auf Grundlage eines erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides vom ) eine Benützungsbewilligung erteilt worden sei, sei nicht geeignet, allfällige Konsenslosigkeiten zu heilen, weil dadurch Abweichungen vom Baukonsens nicht geheilt werden könnten. Aus der Benützungsbewilligung vom ergebe sich auch kein Hinweis darauf, dass die Abweichungen (von der Baubewilligung) nachträglich bewilligt worden wären. Dementsprechend wäre die Berufungsbehörde verpflichtet gewesen zu prüfen, ob das tatsächlich errichtete Gebäude der ursprünglich erteilten Baubewilligung entspreche. Dadurch, dass dies nicht erfolgt und nicht klar sei, ob das bestehende Objekt der Baubewilligung entspreche, insbesondere ob Abstandsvorschriften verletzt worden seien, seien die (nunmehrigen) Beschwerdeführer in Rechten verletzt worden, weshalb der Berufungsbescheid aufzuheben gewesen sei. Aus verfahrensökonomischen Gründen werde für das weitere Verfahren darauf hingewiesen, dass nunmehr zu prüfen sei, ob das Bestandsobjekt inklusive der Garage der baubehördlichen Bewilligung - auch hinsichtlich der Situierung - entspreche. Sollte dies nicht der Fall sein, so wäre vor Erlassung eines Beseitigungsauftrages ein Feststellungsverfahren gemäß § 40 Abs. 2 und 3 des Steiermärkischen Baugesetzes durchzuführen, sofern die baulichen Maßnahmen zwischen dem und dem erfolgt seien. Erst nach Vorliegen eines positiven rechtskräftigen Feststellungsbescheides, der als Bau- und Benützungsbewilligung gelte, dürfte über das beantragte Bauvorhaben (Zubau) entschieden werden.

Die Bauwerber griffen diesen Hinweis (Feststellungsverfahren) auf; das dem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Teilverfahren wurde demgemäß mit der am eingebrachten Eingabe vom selben Tag eingeleitet, mit welcher die Bauwerber die Feststellung des rechtmäßigen Bestandes des "Objektes" auf ihrem Grundstück begehrten. Dazu wurden auch Planunterlagen vorgelegt.

Der Bürgermeister beraumte eine Bauverhandlung für den an. Der beigezogene bautechnische Sachverständige führte aus, der Grenzabstand des Wohnhauses zum Grundstück der Beschwerdeführer sei im Einreichplan mit 3,5 m eingetragen (Anmerkung: in diesem Zwischenraum befindet sich eine Garage, die in dem im Jahr 1970 bewilligten Bauplan vorgesehen ist). In der Baubewilligung sei der Abstand der Garage von der straßenseitigen Grundstücksgrenze mit 5 m vorgeschrieben worden. Nach Beschreibung verschiedener Abweichungen des Bestandes von der Baubewilligung heißt es weiter, es sei von einem Vermessungstechniker am eine Feststellung der Lage des Gebäudes zu den Grundgrenzen durchgeführt worden. Dabei habe sich ergeben, dass die Garage mit der nordostseitigen Ecke 8 cm in das Grundstück der Beschwerdeführer rage. Dies wäre nach der Bauordnung 1968 unzulässig. Ein rechtmäßiger Bestand des gesamten Bauvorhabens, nämlich des Wohnhauses mit der angebauten Garage, sei daher nicht gegeben.

In diesem Vermessungsplan seien die bestehenden Abstände des Wohnhauses von der Nachbargrundgrenze mit 4,02 m an der westlichen Gebäudeecke des Wohnhauses bzw. 3,84 m an der Westfront der angebauten Garage angegeben. Der bewilligte Grenzabstand des Wohnhauses zur Grundgrenze von 3,5 m werde damit eingehalten.

Zu Ende der Niederschrift heißt es, dass die Verhandlung auf den vertagt werde (eine Fortsetzung ist den Akten nicht zu entnehmen).

Der Bürgermeister stellte mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom fest, dass das Wohnhaus einen rechtmäßigen Bestand im Sinne des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG 1995 darstelle. Über Berufung der Beschwerdeführer wurde dieser erstinstanzliche Bescheid mit der als Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG zu wertenden Erledigung des Gemeinderates vom zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen, weil das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt worden sei.

Der Bürgermeister beraumte hierauf eine neuerliche Verhandlung für den an; eine Niederschrift hierüber befindet sich nicht in den Akten.

Mit Bescheid vom stellte der Bürgermeister (abermals) fest, dass das Wohnhaus einen rechtmäßigen Bestand im Sinne des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG 1995 darstelle.

Zur Begründung heißt es zusammenfassend, das Wohnhaus sei mit Bescheid vom baurechtlich bewilligt worden, mit Bescheid vom sei die Benützungsbewilligung erteilt worden. Die Überprüfung der Maße des gegenständlichen Wohnhauses habe nun ergeben, dass die Länge, Breite und auch Höhe des Gebäudes dem bewilligten Bauplan aus dem Jahr 1970 entspreche. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei auch festgestellt worden, dass der bewilligte Grundgrenzabstand des Wohnhauses von 3,5 m zum Grundstück der Beschwerdeführer eingehalten worden sei. Entgegen der ursprünglich erteilten Baubewilligung seien bauliche Änderungen beim Wohnhaus durchgeführt worden, wie die Herstellung einer Pkw-Garage im Keller des Wohnhauses mit Änderung des geplanten Hauszuganges, die Herstellung der erforderlichen Feuerschürze über dem Garagentor, die Verlegung des Öltankraumes in den ostseitig gelegenen Abstellraum sowie die Errichtung eines Balkons und einer zusätzlichen Türe zu den zwei bestehenden Fenstern auf der Südseite. Diese hätten baurechtlich einer Bewilligung bedurft, seien aber im Spruch des Benützungsbewilligungsbescheides vom nicht "als bewilligt festgehalten" worden. Diese Änderungen seien zum Zeitpunkt ihrer Durchführung nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (in der Folge kurz: BO), bewilligungsfähig gewesen und es seien hiedurch auch keine Nachbarrechte "betroffen" worden. Demnach stelle das Wohnhaus der Bauwerber einen rechtmäßigen Bestand im Sinne des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG dar.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei auch festgestellt worden, dass sich die Garage der Bauwerber zum Teil auf dem Grund der Beschwerdeführer befinde. Dies sei sowohl nach der BO als auch nach dem Stmk. BauG unzulässig, habe aber auf die "Bewilligungsfähigkeit bzw. die Rechtmäßigkeit" des Wohnhauses keinerlei Einfluss, weil es sich bei der Garage um ein eigenständiges Gebäude handle.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Die Trennung von Wohnhaus und Garage sei rechtswidrig. Die Garage habe einen Abstand von 5 m zur straßenseitigen Grundstücksgrenze einzuhalten, der tatsächliche Abstand betrage aber nur 3,80 m. Von einem rechtmäßigen "Bescheid" (gemeint wohl: Bestand) könne daher keine Rede sein. Der Streit über den Grenzverlauf dürfte gelöst sein. Die bestehende Garagentrennlinie (Anmerkung: der Grenze ist die Garage der Beschwerdeführer angebaut) werde in der Länge der Garage als bestehende Grundgrenze anerkannt. Die Behörde habe nicht ausreichend geprüft, ob das Objekt höher sei als im Plan vorgesehen. Bei der zweigeschossigen Bauweise (gemeint: an der Front zum Grundstück der Beschwerdeführer) wäre jedenfalls ein Abstand von 4 m einzuhalten gewesen, was nicht der Fall sei. Ebenso sei die First- und Traufenhöhe bei der Gebäudeerrichtung nicht eingehalten und beträchtlich überhöht ausgeführt worden. Ein "Ausführungs-Gebäudeplan" sei bislang nicht vorgelegt worden.

Der Gemeinderat gab der Berufung mit Bescheid vom keine Folge. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei ausschließlich der rechtmäßige Bestand des Wohnhauses festgestellt worden; bezüglich der Garage fände ein gesondertes Verfahren statt. Der Einwand, dass der tatsächliche Abstand der Garage von der östlichen Grundstücksgrenze (zur Straße) nur 3,80 m betrage, weshalb kein rechtmäßiger Bestand vorliege, sei für den rechtmäßigen Bestand des Wohnhauses nicht relevant.

Hinsichtlich des Wohnhauses sei ein Grenzabstand von 3,50 m bewilligt worden, dieser Abstand sei eingehalten worden. Davon unabhängig sei nach der damaligen Rechtslage das Dachgeschoß nicht abstandsrelevant gewesen. Die First- und Traufenhöhen seien eingehalten worden. Verändert habe sich die Ostansicht des Wohnhauses gegenüber dem Einreichplan dahingehend, dass sich "die Eingangssituation" verändert habe, nicht jedoch die Erdgeschoßfußbodenhöhe.

Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung, in der sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholten. Eine korrekte Ausmessung sei nicht erfolgt. Angeschlossen wurde ein mit datierter Vermessungsplan, in dem die Abstände des Wohnhauses zur gemeinsamen Grundgrenze mit rund 3,77 m bis 4,05 m ausgewiesen sind (die Abstände der Garage sowie des Wohnhauses zur straßenseitigen Grundgrenze sind nicht eingetragen).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, führte die belangte Behörde aus, zum Zeitpunkt der Errichtung der beiden Objekte (gemeint: des Wohnhauses und der Garage) sei die BO in der Stammfassung in Kraft gewesen. Hinsichtlich der Abstände sei daher § 4 Abs. 1 BO anzuwenden gewesen (es folgt die Wiedergabe). Dazu sei festzustellen, dass nach der BO allerdings nicht hervorgehe, ob und wann nun ein Dachgeschoß bei der Abstandsermittlung zu berücksichtigen gewesen sei. Nach einem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/06/0074) seien Dachgeschoße mit einer Kniestockhöhe von mehr als 1,50 m bei der Abstandsermittlung zu berücksichtigen. Da beim gegenständlichen Wohnhaus die Kniestockhöhe des Dachgeschoßes gemäß dem Einreichplan ca. 1,80 m betrage und die Raumhöhen im Dachraum auch die Vorgaben des § 31 Abs. 2 BO erfüllten, wäre das Dachgeschoß bei der Abstandsermittlung zu berücksichtigen gewesen. Demnach würde ein zweigeschoßiges Gebäude vorliegen, sodass gemäß § 4 Abs. 1 BO der Mindestgrenzabstand zur gemeinsamen Grundgrenze 4 m betragen hätte müssen. Dies sei offenbar zum Zeitpunkt der Genehmigung im Jahr 1971 verkannt worden oder es sei möglicherweise die zuvor angeführte "Vollzugspraxis (Kniestockhöhe größer 1,50 m)" zu diesem Zeitpunkt noch nicht gängig gewesen, sodass ein Grenzabstand von 3,50 m genehmigt worden sei und zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht mehr aufgegriffen werden könne. Die Konsenswerber hätten diesen Abstand rechtens konsumieren dürfen. Zu den (zuvor) beschriebenen Abweichungen des tatsächlich ausgeführten Wohnhauses vom genehmigten Projekt sei festzuhalten, dass diese im Wesentlichen die Ostansicht beträfen und keine abstandsrelevanten Änderungen der entscheidungsrelevanten nördlichen Gebäudefront bzw. des Dachgeschoßes erkennbar seien. Die von den Beschwerdeführern behauptete Anhebung des Erdgeschoßniveaus dürfte wohl auf einem Missverständnis beruhen, weil im genehmigten Projekt der ausgewiesene Höhenunterschied von 1,02 m zwischen dem straßenseitigen Niveau und dem Erdgeschoßniveau durch eine Treppe im Gebäudeinneren zu überwinden gewesen und der Hauseingang auf Straßenniveau vorgesehen gewesen sei. Tatsächlich werde die Höhendifferenz (laut einem vorliegenden Foto ca. 1,10 m) aber nunmehr durch eine Außentreppe und eine Balkonplatte überwunden, sodass die Hauseingangstür ca. 1,10 m über dem Straßenniveau liege. Der Unterschied liege also ausschließlich in der Art der Erschließung und nicht in der Änderung der Höhe des Erdgeschoßfußbodens.

Die (näher) angeführten Abweichungen des Wohnhauses vom genehmigten Projekt seien wie dies auch von der Berufungsbehörde korrekt beurteilt worden sei, zum Zeitpunkt der Errichtung genehmigungsfähig gewesen und hätten keinen Einfluss auf die Abstandsfrage zur gemeinsamen Grundgrenze, weil das Objekt in Bezug auf die Höhe plangemäß errichtet worden sei.

Zur Frage der baulichen Einheit von Garage und Wohnhaus sei auszuführen, dass die Objekte sowohl statisch-konstruktiv unabhängig seien als auch kein direkter funktioneller Zusammenhang bestehe sowie auch optisch der Eindruck von zwei eigenständigen Objekten vorliege. Demgemäß bildeten sie keine bauliche Einheit und es sei daher der Auffassung der Gemeindebehörden zu folgen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligten Bauwerber, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 40 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 95, lautet auszugsweise (insofern in der Stammfassung):

"§ 40

Rechtmäßiger Bestand

(1) Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem errichtet wurden.

(2) Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem und errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.

(3) Die Rechtmäßigkeit nach Abs. 2 ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.

Das Gebäude (samt der Garage) war jedenfalls im Jahr 1975 bereits errichtet. Damals galt die Steiermärkische Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (kurz: BO), in der Fassung gemäß LGBl. Nr. 130/1974 (Einfügung des § 6a BO - Aufschließungsbeitrag), wobei diese Novelle im Beschwerdefall nicht relevant ist; soweit im Beschwerdefall erheblich, ist demnach die BO in der Stammfassung maßgeblich.

Strittig ist insbesondere, ob das Wohnhaus die damals erforderlichen Grenzabstände einhält; dazu kam dem Nachbarn gemäß § 61 Abs. 2 BO ein Mitspracherecht zu (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 3524/78, Slg. 10177/A).

§ 4 Abs. 1 BO lautete:

"(1) Gebäude müssen entweder unmittelbar aneinander gebaut werden oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt. Eine Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muß von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt. Bei Gebäuden ohne die übliche Geschoßeinteilung errechnet sich die Geschoßanzahl aus der Gebäudehöhe in Metern, geteilt durch 3."

Die Beschwerdeführer machen weiterhin geltend, die ihrem Grundstück zugewandte Gebäudefront sei als zweigeschossig zu werten, weshalb ein Grenzabstand von 4,0 m einzuhalten gewesen wäre, der aber nicht gegeben sei. Das Haus sei auf der Ostseite erhöht worden, was naturgemäß auch Auswirkungen auf die ihnen zugewandte Nordseite habe. Die Garage sei zwar nicht Teil des Wohnhauses, sehr wohl aber Teil der gesamten "Wohnbauanlage". Demnach müsste auch die Garage, als Teil der gesamten Anlage, den Bestimmungen der BO entsprechen. Dies sei schon allein deshalb nicht der Fall, weil sie in das Grundstück der Beschwerdeführer rage. Weiters sei im Baubewilligungsbescheid der Abstand der Garage zur straßenseitigen Grundstücksgrenze mit 5 m vorgeschrieben worden. Dieser sei jedoch nicht eingehalten worden, denn er sei in einem Gutachten vom mit 3,78 m bemessen worden.

Die Beschwerde ist berechtigt.

Die Argumentation der belangten Behörde zur Abstandsfrage, es sei ein Grenzabstand von 3,50 m bewilligt worden und die Bauwerber seien berechtigt gewesen, diesen auszunützen, greift bei der gegebenen Verfahrenslage zu kurz, weil nicht feststeht, dass das Gebäude gemäß der Baubewilligung situiert wurde; ist dies nicht der Fall, ist die von § 40 Abs. 2 BauG geforderte Bewilligungsfähigkeit unabhängig vom Baubewilligungsbescheid vom zu prüfen. Nach den verschiedenen Abmessungen beträgt der Abstand zur gemeinsamen Grundgrenze nicht 3,50 m (er ist vielmehr größer). Es fehlen auch Feststellungen zum straßenseitigen Abstand. Wenn nun die Garage bewilligungsgemäß einen Abstand von 5,0 m zur straßenseitigen Grundgrenze aufzuweisen hätte, dieser aber nur, wie nun vorgetragen, 3,78 m betragen soll, der Rücksprung zwischen der straßenseitigen Front der Garage und der straßenseitigen Front des Wohnhauses aber planmäßig ausgeführt wurde, würde dies bedeuten, dass das Wohnhaus (wesentlich) näher zur straßenseitigen Grundgrenze errichtet wurde als bewilligt. Bei der im Verfahren nach § 40 Abs. 3 iVm (hier) Abs. 2 Stmk. BauG vorzunehmenden Beurteilung, ist zu prüfen, ob das damals errichte Gebäude in seiner konkreten Situierung bewilligungsfähig gewesen wäre, demnach den nach den damaligen Vorschriften erforderlichen Grenzabstand zum Grundstück der Beschwerdeführer einhält. Darauf, dass ohnedies ein größerer Abstand eingehalten werde als die bewilligten 3,50 m, kommt es nicht an, vielmehr, ob der tatsächliche, festzustellende Abstand ausreichend ist, wenn das Gebäude an der der gemeinsamen Grundgrenze zugewendeten Gebäudefront als zweigeschossig zu qualifizieren ist. Dazu bedarf es aber näherer Feststellungen zur Situierung des Gebäudes, wie sie die belangte Behörde in ihrer Vorstellungsentscheidung vom (zutreffend) als erforderlich erachtet hatte. Solche Feststellungen unterblieben aber im Beschwerdefall.

Da die belangte Behörde verkannte, dass es im Beschwerdefall auf die konkrete Situierung des Gebäudes ankommt und dieses festzustellen gewesen wäre, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am