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VwGH vom 19.12.2006, 2006/15/0232

VwGH vom 19.12.2006, 2006/15/0232

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde der M Ges.m.b.H. & Co KG in K, vertreten durch Dr. Karl Schleinzer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Führichgasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0849-W/05 und RV/1611-W/05, betreffend u. a. Sonderprämie gemäß § 108d EStG für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Kommanditgesellschaft übermittelte dem Finanzamt mit Schreiben vom die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr 2002 (Eingangsstempel des Finanzamtes: ).

Den Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 2002 erließ das Finanzamt mit Ausfertigungsdatum .

Mit Eingabe vom brachte die Beschwerdeführerin Berufung gegen den Gewinnfeststellungsbescheid ein. Nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung vom stellte sie den Vorlageantrag vom . In dieser Eingabe betreffend Vorlageantrag beantragte sie auch die Gewährung einer Prämie für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen für das Kalenderjahr 2002. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des für das Kalenderjahr 2002 geltenden Gesetzeswortlautes die Prämien in der Steuererklärung angeschlossenen Verzeichnissen hätten geltend gemacht werden müssen. Aufgrund der Strittigkeit der Auslegung dieser Bestimmung sei von der Finanzverwaltung im Erlassweg die Nachreichung der Prämienanträge bis zur Zustellung des Feststellungsbescheides toleriert worden. Mit dem Steuerreformgesetz 2005 seien die Fristen zur Einreichung der Prämienanträge bis zum Eintritt der Rechtswirksamkeit verlängert worden. Die neue Bestimmung sei jedoch erstmals anwendbar für Veranlagungen des Kalenderjahres 2004. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei diese Bestimmung ab Bekanntgabe der Gesetzesänderung auch für vergangene Veranlagungsjahre, welche bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des neuen Gesetzeswortlautes noch nicht rechtskräftig veranlagt seien, anzuwenden. Die Gesetzesänderung sei als Klarstellung einer auch in vergangenen Veranlagungsperioden iSd nunmehrigen eindeutigen Gesetzesformulierung auszulegenden Fristenregelung anzusehen. Es werde daher die Berücksichtigung des - unter einem vorgelegten - Prämienverzeichnisses für das Jahr 2002 beantragt (Prämie für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen von 5.951,85 EUR).

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die befristete Sonderprämie für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von Gebäuden und sonstigen Wirtschaftsgütern gemäß § 108d EStG 1988 für das Jahr 2002 mit Null Euro fest. Aus dem Gesetz gehe klar und eindeutig hervor, dass die Geltendmachung der Sonderprämie mit der Abgabenerklärung zu erfolgen habe. Der Gesetzgeber habe das Verfahren zur Geltendmachung der Prämie, die lediglich zu Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu berücksichtigen sei, damit aber selbst weder eine Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben darstelle, vom Veranlagungs- bzw Einkünftefeststellungsverfahren abgekoppelt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde u.a. die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der befristeten Sonderprämie für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung gemäß § 108d EStG 1988 als unbegründet abgewiesen.

Es sei die aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitende Interpretation maßgebend und die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungssonderprämie iSd § 108d EStG 1988 für das Jahr 2002 wegen des durch die verspätete Antragstellung bewirkten Anspruchsverlustes nicht zu gewähren. Da die geltend gemachte katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungssonderprämie nicht zustehe, sei gemäß § 108d Abs. 4 EStG 1988 iVm § 201 BAO die Voraussetzung zur Erlassung eines (Abgaben)Bescheides mit 0,00 EUR Abgaben(Gutschrifts)höhe erfüllt.

Gegen diesen Bescheid, soweit er über die Sonderprämie gemäß § 108d EStG für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung 2002 abspricht, hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 750/06, abgelehnt. Unter einem hat er die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

§ 108d EStG idF BGBl. I Nr. 155/2002 lautet auszugsweise.

"(1) Befristete Sonderprämien für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung von abnutzbaren Anlagegütern im Zusammenhang mit der Beseitigung von Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) im Sinne des § 10c können geltend machen:

1. Steuerpflichtige, soweit sie nicht Gesellschafter einer Gesellschaft sind, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind,

2. Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.

Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.

(2) ...

(3) Die befristeten Sonderprämien können durch Vorlage eines Verzeichnisses für jeden Kalendermonat, spätestens in einem der Steuererklärung (§§ 42, 43) des betreffenden Jahres angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden. Der Steuererklärung ist ein Verzeichnis aller Sonderprämien des betreffenden Jahres anzuschließen. Die Verzeichnisse gelten als Abgabenerklärung.

(4) ...

(5) ..."

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Abs. 3 des § 108d EStG sei dahingehend zu verstehen, dass sich die Wortfolge "spätestens" darauf beziehe, dass die Sonderprämien monatlich oder insgesamt mit der Steuererklärung zu beantragen seien, eine Präklusion mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung jedoch nicht bestehe.

Diesem Vorbringen ist der klare Wortlaut des § 108d Abs. 3 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung entgegen zu halten. Durch die Formulierung, die Prämie könne spätestens in einem der Steuererklärung angeschlossenen Verzeichnis geltend gemacht werden, bringt das Gesetz mit nicht zu überbietender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass ein Antrag auf Prämiengewährung, der nach Einreichung der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt wird, verspätet ist.

Die Wahl des Gesetzgebers für den in Rede stehenden Zeitpunkt als Ablauf der Antragsfrist ist auch von Sachlichkeitserwägungen getragen:

Dem Finanzamt ist es dadurch möglich, in einem Arbeitsgang einerseits die Veranlagung zur Jahressteuer (bzw. die Gewinnfeststellung) vorzunehmen und andererseits zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die beantragte Prämie gegeben sind. Zudem ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Zeitpunkt der Erstellung der Jahressteuererklärung bereits alle Informationen vorliegen, die er in Bezug auf die Geltendmachung von Prämien benötigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2004/15/0104 zur Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG).

Dazu kommt, dass es bei Begünstigungsvorschriften, wie der Gewährung staatlicher Prämien, dem Antragsteller die Beachtung bestimmter Antragsmodalitäten oder -fristen durchaus zugemutet werden kann. Auch soll nach Ablauf einer bestimmten Frist der finanziellen Bedeckungsbedarf des Staates festgestellt werden können.

Aus den im hg. Erkenntnis vom , 2004/15/0104, zur Antragsfrist bei der Investitionszuwachsprämie nach § 108e EStG ausgeführten Gründen bestehen auch in Bezug auf die Regelung des § 108d Abs. 3 EStG keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Wenn die Beschwerdeführerin abschließend rügt, die Abgabenbehörden hätten von Amts wegen prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Prämie nach § 108d EStG gegeben sind, genügt es, darauf hinzuweisen, dass es Sache des Unternehmers ist zu entscheiden, ob er eine staatliche Prämie ansprechen will oder nicht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am